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17Bs287/25t•OLG Wien 17Bs287/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. SchneiderReich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 7. Oktober 2025, GZ **13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag der A* auf bedingte Entlassung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StVG zurück und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems unmittelbar aufeinanderfolgend drei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwölf Monaten, nämlich eine über sie mit Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 22. August 2023 (rechtskräftig am 13. Oktober 2023) wegen §§ 15, 127 StGB verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe, eine mit Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 26. Juli 2024 (rechtskräftig 30. Juli 2024) wegen § 125 StGB verhängte viermonatige Freiheitsstrafe und (neu) eine mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Oktober 2025 (rechtskräftig am 15. Oktober 2025) wegen §§ 288 Abs 1 und 2; 297 Abs 1 erster Fall StGB verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe (siehe ON 14 und 16; zur Zulässigkeit von Neuerungen im Beschwerdeverfahren siehe Stricker LiK-StPO § 89 Rz 22).
Das errechnete Strafende fällt (nunmehr) auf den 3. September 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 3. März 2026 und jene zum ZweiDrittel-Stichtag am 2. Mai 2026 vorliegen (ON 16.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht (noch) ausgehend von einem HälfteStichtag am 3. Dezember 2025 und einem ZweiDrittelStichtag am 2. Jänner 2026 aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG zum HälfteStichtag ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach der Kundmachung erhobene (ON 15), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde der A*, der mit spruchgemäßer Maßgabe keine Berechtigung zukommt.
Denn das Gericht kann gemäß § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG in seiner Entscheidung einen Zeitpunkt für die bedingte Entlassung festsetzen, der bis zu drei Monate nach der Entscheidung liegen darf. Eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt ist sohin ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Entscheidung über die bedingte Entlassung erst zulässig, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind (Pieber WK2 StVG § 152 Rz 17; Drexler/Weger StVG5 § 152 Rz 5 mwN).
Der Antrag der Strafgefangenen auf bedingte Entlassung zum HälfteStichtag war daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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