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18Bs266/25m•OLG Wien 18Bs266/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 2. September 2025, Zahl **, GZ **-14 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit obiger Anklageschrift legt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) A* B* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB zur Last.
Danach hat er im Zeitraum von 27. Oktober 2024 bis 24. Dezember 2024 in ** und in anderen Orten sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er von den nachgenannten Bankkonten als Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter die nachgenannten Abbuchungen iHv insgesamt 145.360,77 Euro zur Bestreitung seines übermäßigen persönlichen Aufwands veranlasste, und zwar
A. vom Bankkonto IBAN C* bei der D* SE
1. am 2. November 2024 8.395,64 Euro mit dem Verwendungszweck „E*“;
a. 2.000 Euro mit dem Verwendungszweck „F*“;
b. 140 Euro mit dem Verwendungszweck „G*“;
3. am 8. November 2024 2.394,83 Euro mit dem Verwendungszweck „E*“;
4. am 9. November 2024 2.923,44 Euro mit dem Verwendungszweck „H*“;
a. 2.160,80 Euro mit dem Verwendungszweck „I*“;
b. 142,41 Euro mit dem Verwendungszweck „“J*“;
c. 1.887,81 Euro mit dem Verwendungszweck „K*“;
a. 362,70 Euro mit dem Verwendungszweck „L*“;
b. 2.508,52 Euro mit dem Verwendungszweck „E*“;
7. am 13. November 2024 drei Abbuchungen iHv insgesamt 1.121,40 Euro mit dem Verwendungszweck „M* GmbH“;
a. 2.713,32 Euro mit dem Verwendungszweck „N*“;
b. 205,09 Euro mit dem Verwendungszweck „O*“;
a. 4.961,91 Euro mit dem Verwendungszweck „P*“;
b. 262,14 Euro mit dem Verwendungszweck „Q*“;
c. 102,22 Euro mit dem Verwendungszweck „O*“;
10. am 16. November 2024 625,10 Euro mit dem Verwendungszweck „R*“;
a. 233,17 Euro mit dem Verwendungszweck „S*“;
b. 726,29 Euro mit dem Verwendungszweck „R*“;
12. am 18. November 2024 155 Euro mit dem Verwendungszweck „T*“;
13. am 19. November 2024 368,47 Euro mit dem Verwendungszweck „U*“;
14. am 22. November 2024 253,14 Euro mit dem Verwendungszweck „U*“;
15. am 24. November 2024 298,99 Euro mit dem Verwendungszweck „V*“;
a. 335,80 Euro mit dem Verwendungszweck „W*“;
b. 257,40 Euro mit dem Verwendungszweck „L*“;
a. drei Barbehebungen iHv insgesamt 1.000 Euro;
b. 388,90 Euro mit dem Verwendungszweck „X*“;
B. vom Bankkonto IBAN Y* bei der Z* UAB
1. am 27. Oktober 2024 902,50 Euro mit der Beschreibung „BA*“;
2. am 31. Oktober 2024 zwei Abbuchungen iHv insgesamt 560 mit der Beschreibung „BB*“;
3. am 1. November 2024 563,83 Euro mit der Beschreibung „BC*“;
4. am 2. November 2024 150 Euro mit der Beschreibung “BD*“;
5. am 4. November 2024 260 Euro mit der Beschreibung „BE*“;
a. 7.144,21 Euro mit der Beschreibung „BF*“;
b. 4.198,92 Euro mit der Beschreibung „BG*“;
7. am 8. November 2024 241,38 Euro mit der Beschreibung “BH*“;
a. 305,62 Euro mit der Beschreibung „BI*“;
b. 176,10 Euro mit der Beschreibung „BJ*“;
9. am 12. November 2024 490 Euro mit der Beschreibung „BE*“;
10. am 14. November 2024 175 Euro mit der Beschreibung „BK*“;
11. am 15. November 2024 80 Euro mit der Beschreibung „BL*“;
12. am 16. November 2024 105 Euro mit der Beschreibung „BM*“;
13. am 18. November 2024 120 Euro mit der Beschreibung „BN*“;
14. am 20. November 2024 340 Euro mit der Beschreibung „BO*“;
15. am 22. November 2024 100 Euro mit der Beschreibung „BL*“;
16. am 24. November 2024 340 Euro mit der Beschreibung „BE*“;
17. am 25. November 2024 2.077,99 Euro Euro mit der Beschreibung „BP*“;
a. 198,99 Euro mit der Beschreibung „BQ*“;
b. 306,63 Euro mit der Beschreibung „U*“;
19. am 27. November 2024 800 Euro mit der Beschreibung „BR*“;
20. am 28. November 2024 280,50 Euro mit der Beschreibung „BS*“;
a. 3.070,91 Euro mit der Beschreibung „BT*“;
b. 51.768,62 Euro mit der Beschreibung „BU*“;
a. 90 Euro mit der Beschreibung „BV*“;
b. 300 Euro mit der Beschreibung „BE*“;
a. 860,97 Euro mit der Beschreibung „BC*“;
b. 440 Euro mit der Beschreibung „BM*“;
a. 3.070,91 Euro mit der Beschreibung „BW*“;
b. 2250 Euro mit der Beschreibung „BX*“;
a. drei Abbuchungen iHv insgesamt 180 Euro mit der Beschreibung „BW*“;
b. 360 Euro mit der Beschreibung „BE*“;
26. am 5. Dezember 2024 180 Euro mit der Beschreibung „BY*“;
a. 7.000 Euro mit der Beschreibung „BZ*“;
b. 2.250 Euro mit der Beschreibung „BX*“;
28. am 7. Dezember 2024 zwei Abbuchungen iHv insgesamt 535 Euro mit der Beschreibung „BX*“;
a. 380 Euro mit der Beschreibung „CA*“;
b. 80 Euro mit der Beschreibung „BL*“;
30. am 9. Dezember 2024 232,64 Euro mit der Beschreibung „U*“;
31. am 10. Dezember 2024 328,99 Euro mit der Beschreibung „CB*“;
32. am 11. Dezember 2024 195 Euro mit der Beschreibung „BY*“;
33. am 13. Dezember 2024 136,52 Euro mit der Beschreibung „U*“;
a. 330 Euro mit der Beschreibung „BE*“;
b. 390 Euro mit der Beschreibung „CC*“;
a. drei Barbehebungen iHv insgesamt 1.000 Euro;
b. 80 Euro mit der Beschreibung „BL*“;
36. am 16. Dezember 2024 1.062,26 Euro mit de Beschreibung „BT*“;
37. am 17. Dezember 2024 140 Euro mit der Beschreibung „CD*“;
a. 67 Euro mit der Beschreibung „CE* GmbH“;
b. 280 Euro mit der Beschreibung „CF*“;
39. am 19. Dezember 2024 200 Euro mit der Beschreibung „BY*“;
40. am 20. Dezember 2024 190 Euro mit der Beschreibung „CF*“;
a. zwei Abbuchungen iHv insgesamt 1.300 Euro mit der Beschreibung „F*“;
b. 100 Euro mit der Beschreibung „BL*“;
a. 1.400 Euro mit der Beschreibung „CG*“;
b. 424,86 Euro mit der Beschreibung „U*“;
c. eine Barbehebung iHv 400 Euro;
d. 165,04 Euro mit der Beschreibung „CH*“;
e. 331,90 Euro mit der Beschreibung „BS*“;
f. 178,99 Euro mit der Beschreibung „CI* GmbH“;
g. 120 Euro mit der Beschreibung „BV*“;
43. am 24. Dezember 2024 6.650 Euro mit der Beschreibung „CG*“.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitig erhobene, auf § 212 Z 1 und Z 3 StPO gestützte Einspruch des A* B*, mit dem er die Zurückweisung der Anklageschrift begehrt.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Gemäß § 212 StPO steht dem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn
1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der dessen Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließt,
2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um seine Verurteilung auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
3. der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass seine Verurteilung nahe liegt,
4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet,
5. und 6. ein sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht angerufen wurde,
7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hierzu Berechtigten fehlt oder
8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 oder nach § 238 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Ob sich der Tatverdacht, der im derzeitigen Verfahrensstadiums keinesfalls dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem – nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung – erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 25) und darf das Einspruchsgericht mit seiner Begründung der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5, letzter Satz StPO; Birklbauer aaO § 215 Rz 25).
Gemäß § 210 Abs 1 StPO ist Voraussetzung für die Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft ua das „Naheliegen“ einer Verurteilung auf Grund ausreichend geklärten Sachverhaltes. Ausreichend geklärter Sachverhalt bedeutet, dass entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) die Strafverfolgungsorgane alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die gegenständliche Tat zugetragen hat. Weiters muss auf Grund des ausermittelten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegen (Verurteilungswahrscheinlichkeit). Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass bei einer gewichtenden Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien zumindest mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer aaO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15). Dabei kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht und nicht auf Rechtsfragen an (Birklbauer aaO § 210 Rz 4f).
Wie die WKStA in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2025 zutreffend ausführt, liegen gegenständlich sämtliche für die Erhebung der Anklage gegen A* B* erforderlichen Voraussetzungen vor.
Die Z 1 des § 212 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinander und umfasst zwei Fälle, nämlich (1.), dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und (2.), dass sonst ein rechtlicher Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde (Birklbauer aaO § 212 Rz 2). Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre (Birklbauer aaO § 212 Rz 4 mwN).
Fallbezogen legt die Staatsanwaltschaft A* B*, über dessen Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. Oktober 2024 zu AZ ** das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zur Last, im Zeitraum von 27. Oktober 2024 bis 24. Dezember 2024 sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er von seinen Bankkonten als Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter zahlreiche Abbuchungen iHv insgesamt 145.360,77 Euro zur Bestreitung seines übermäßigen persönlichen Aufwands veranlasste, wodurch (in objektiver Hinsicht) das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB erfüllt ist.
Der Einspruchswerber legte zum Beweis dafür, dass seine Gläubiger nicht benachteiligt worden seien, eine zwischen ihm und der CJ* GmbH, deren selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer Mag. CK* und der Vater des Angeklagten, CL* B*, sind, am 14. November 2024 abgeschlossene „Managementvereinbarung“, wonach ihm unter anderem ein Darlehen über 350.000,-- Euro in Teilbeträgen nach dessen Anforderung gewährt werde (ON 7.4, 118 f), vor und brachte dazu vor, dass Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung gemäß § 3 IO unwirksam und dem anderen Teil zurückzustellen seien, weshalb seine Gläubiger keinen Anspruch auf den Darlehensbetrag haben würden, zumal der Insolvenzverwalter nicht in den Darlehensvertrag eingetreten sei. Durch den Verbrauch der Darlehenssumme wären seine Gläubiger daher nicht benachteiligt worden (ON 7.4, 115).
Die WKStA hat sich mit diesem Vorbringen in der Anklageschrift ausführlich auseinander gesetzt (ON 14, 10 ff) und ist unter Anführung sämtlicher Ungereimtheiten (siehe im Detail ON 14 Seiten 10 und 11) zu dem Schluss gelangt, dass der als „Managementvereinbarung“ titulierte Darlehensvertrag nur zum Schein erstellt worden sei und die Gutschriften ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen aus der Sphäre der CJ* GmbH in die Sphäre des Angeklagten und daher einen pfändbaren Vermögensbestandteil des Angeklagten darstellen. Dabei sei insbesondere auch das Naheverhältnis zu den Verantwortlichen der CJ* GmbH zu berücksichtigen, insbesondere zum Vater des Einspruchswerbers, einer Person aus dem engsten Familienkreis (vgl ON 3.9, 2 "familia suspecta"). Die CJ* GmbH stehe im Alleineigentum der CM* Privatstiftung (ON 11), die vom Angeklagten und seinem Vater im Juli 2024 gegründet wurde und bei der beide als Begünstigte eingesetzt sind (ON 2.19), und daher im wirtschaftlichen Eigentum des Angeklagten.
Tatobjekt des § 156 StGB ist – wie die WKStA zutreffend ausführt - jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist (RIS-Justiz RS0094739). Bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen und nicht juristischen Betrachtungsweise (vgl Kirchbacher, WK² StGB § 156 Rz 7/1) ist unter Vermögen die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte zu verstehen (RIS-Justiz RS0094171). Daher sind beispielsweise auch Gegenstände, die „auf nicht ganz geklärte Weise in den Besitz“ des Schuldners gelangt sind, als Vermögen miteinzubeziehen (vgl dazu OGH 15 Os 32/02).
Deshalb ist es für die rechtliche Subsumtion unerheblich, ob der Angeklagte die Zuwendungen der CJ* GmbH unentgeltlich oder (wie von ihm behauptet) als entgeltliches Darlehen erhalten hat, weil seine Bankguthaben, über die (nur) er als Alleinkontoinhaber frei verfügen konnte, bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Vermögen iSd § 156 StGB darstellen. Ob das den Gutschriften der CJ* GmbH auf das Bankkonto des Angeklagten zu Grunde liegende Rechtsgeschäft allenfalls gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 82, 83 GmbHG) verstieß oder gemäß § 3 IO unwirksam war, ist für die Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB irrelevant.
Die dem Einspruchswerber zur Last gelegten Lebenssachverhalte erfüllen demnach unter Einbeziehung der Aktenlage (vgl dazu Birklbauer aaO § 212 Rz 6, wonach die Anklageüberprüfung hinsichtlich der Rechtsfrage nicht losgelöst von der Beweislage vorgenommen werden könne) – hypothetisch als erwiesen angenommen – den mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB. Die in der Anklageschrift angeführten äußeren Umstände der strafbaren Handlungen indizieren auch die subjektive Tatseite (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Strafausschließungsgründe iwS (Verjährung, ne bis in idem, etc) sind nach der Aktenlage nicht indiziert. Ein Anklagehindernis iSd § 212 Z 1 StPO liegt somit nicht vor.
Die im Einspruch und in der Äußerung vom 3. Oktober 2025 zur Stellungnahme der WKStA (unter der Prämisse des Bestehens des Darlehensvertrages) angestellten Behauptungen, wonach eine Schmälerung der Gläubigerbefriedigung nicht eingetreten sei, weil weder eine unentgeltliche Zuwendung noch ein Darlehen zu einer Vermögensmehrung der Insolvenzmasse führen könne, verkennen, dass bereits vor der Darlehensvereinbarung vom 14. November 2024 Zahlungen seitens der CJ* GmbH an den Angeklagten erfolgten (ON 2.17, 12) und - wie oben dargetan - die abschließende Beweiswürdigung, wie sich der Sachverhalt letztlich wirklich zugetragen hat, der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt und im Einspruchsverfahren nur zu prüfen ist, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind und vom Gewicht der be- und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist, welche Voraussetzungen aufgrund der angeführten Beweismittel vorliegend erfüllt sind.
Der Prüfung der Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Taten keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Birklbauer aaO § 212 Rz 18; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer aao § 212 Rz 19).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten oder ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer aaO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher be- und entlastender Verdachtsmomente (unter Berücksichtigung von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund bzw ein Verfolgungshindernis bilden) mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer aaO § 212 Rz 15).
Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann. So ist beispielsweise ein nach der Aktenlage erforderliches Gutachten möglichst bereits im Ermittlungsverfahren einzuholen, um für den Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen (Birklbauer aaO § 212 Rz 16 mwN).
Zur Dringlichkeit und zum Gewicht des Tatverdachts kann zunächst auf die ausführliche Begründung der Anklageschrift (ON 14, 6 ff) verwiesen werden, in der die vom Landeskriminalamt CN*, Landespolizeidirektion CN*, LKA Ermittlungsdienst - Leitung, ** zu GZ ** aus Anlass einer Verdachtsmeldung Geldwäscherei umfangreich zusammengetragenen Ermittlungsergebnisse (ON 2) sowie die Sachverhaltsdarstellung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des A* B*, RA Dr. CO*, samt Beilagen (ON 3, ON 4) zur Darstellung gebracht wurden. Die Vielzahl an belastenden Umständen, allen voran das Naheverhältnis zu den Verantwortlichen der CJ* GmbH und die Kontoauswertungen (ON 2.17) im Zusammenhalt mit den widersprüchlichen Angaben des Angeklagten, legen den (zumindest einfachen) Verdacht nahe, er habe die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen. Die von der Anklagebehörde getroffene Annahme, der vom Angeklagten vorgelegt „Managementvertrag“, der die Darlehensvereinbarung enthält, sei zum Schein erstellt worden, erscheint somit insgesamt durchaus naheliegend.
Die Einvernahme eines Geschäftsführers der CJ* GmbH, um die Behauptung des Angeklagten über das Bestehen einer Darlehensvereinbarung zu verifizieren oder zu widerlegen, ist angesichts des zivilrechtlichen Hintergrunds der Überweisungen der CJ* GmbH auf das Bankkonto des Angeklagten für die Frage, ob die darauf erliegenden Bankguthaben unter den Vermögensbegriff des § 156 StGB fallen, unerheblich.
Warum die Anklagebehörde die begehrte Überprüfung, inwiefern mit den inkriminierten Beträgen erworbene Gegenstände der Masse als Vermögenssurrogat verblieben sind, sodass insofern auch gar keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten sein könnte, durchführen hätte sollen, wird im Einspruch nicht näher dargelegt. Eine Grundlage dafür ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, insbesondere hat der Insolvenzverwalter RA Dr. CO* keine Angaben gemacht (vgl ON 7.16, ON 3.4, ON 5.4), die weitere Erhebungen dazu indizieren würden.
Die Anklageschrift bringt somit den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen hinreichend zur Darstellung, die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind denkrichtig und möglich, sodass eine hinreichend geklärte Verdachts- lage vorliegt und auch die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist.
Die Einspruchsgründe nach § 212 Z 2 und Z 3 StPO liegen daher nicht vor.
Ob sich letztlich die Verdachtsgründe tatsächlich zu einem Schuldnachweis verdichten lassen, bleibt – wie bereits dargelegt – der Entscheidung des Schöffengerichts vorbehalten, dem unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung die Entscheidung in der Sache selbst obliegt, welcher durch das Einspruchserkenntnis nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Da die Anklageschrift den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zu seiner Person, Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat sowie die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung im Sinne des § 211 Abs 1 StPO benennt, leidet die Anklageschrift nicht an formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO) und es fehlt ebensowenig der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (§ 212 Z 6 StPO).
Die Anklagebehörde hat auch zutreffend das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen (§ 212 Z 5 und 6 StPO), weil nach der Anklageschrift das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB mit einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden (überwiegend) in ** begangen worden sein soll und in die sachliche Zuständigkeit eines Schöffengerichts fällt, weshalb das angerufene Gericht daher sowohl örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) als auch sachlich (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) zuständig ist.
Da sohin keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, ist gemäß Abs 6 leg.cit. der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
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