OLG Wien 31Bs310/25b

31Bs310/25bOberlandesgericht10.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs310/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00310.25B.1110.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. Oktober 2025, GZ **11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine wegen §§ 87 Abs 1; 15, 84 Abs 4; 105 Abs 1; 15, 105 Abs 1; 229 Abs 1; 223 Abs 1, 224; 241e Abs 1 und 2 erster Fall; 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall; 148a Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall, 15; 104a Abs 1; 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB; und § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 9. November 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 24. März 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 9. Februar 2026 gegeben sein (ON 3, ON 5, ON 9 und ON 10).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten (erkennbar) gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab (vgl BS 2: „A* hat noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt.“ und BS 3: „Daher wäre eine Entlassung zum Hälftestichtag ein gänzlich falsches Zeichen an die Allgemeinheit.“).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene, nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12), die nicht berechtigt ist.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Der Strafgefangene weist neben der vollzugsgegenständlichen Entscheidung keine weitere Eintragung im Strafregister auf und verspürt zum ersten Mal das Haftübel. Nach der dem Vollzug zugrunde liegende Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** hat der Strafgefangene zwischen Oktober 2015 und Juni 2020 (teils mit Mittätern) die oben angeführten Delikte verwirklicht. Der Verurteilung liegt zusammengefasst zugrunde (US 17 ff), dass der Strafgefangene über einen Zeitraum von circa fünf Jahren nicht deutsch sprechende Personen durch Ausnützung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Zwangslage ausbeutete (vgl Punkt I./I./ des Schuldspruchs; US 31), indem er sie zu diversen Unterschriftsleistungen verleitete und zu deren Lasten – mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz - Mobilfunkverträge und Versicherungsverträge abschloss. Weiters verschaffte er sich 77 Bankomatkarten, über die er nicht verfügen durfte, mit denen er in einer Vielzahl von Angriffen Barbehebungen durchführte, und schloss unter Verwendung falscher Daten eine Vielzahl von Kaufverträgen ab, wodurch die Vertragspartner am Vermögen geschädigt wurden bzw verleitete durch Täuschung über Tataschen – teilweise unter Verwendung falscher Daten – Dritte zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten. Auch die Gewaltdelikte richteten sich gegen jene Personen, deren wirtschaftliche und soziale Zwangslage er ausbeutete und er schreckte nicht einmal vor (absichtlich) schweren Körperverletzungen zurück, um sich Versicherungsleistungen zu erschleichen (vgl Punkt II./A./3./ des Schuldspruchs; US 28 f und US 31 f).

Bei Körperverletzungsdelikten, Nötigungen, Vermögensdelikten wie Diebstahl durch Einbruch, Betrug und Datenverarbeitungsmissbrauch, und gegen unbare Zahlungsmittel gerichteten Delikten handelt es sich um weit verbreitete Straftaten mit hohem sozialen Störwert, denen – vor allem bei einem gehäuften Zusammentreffen - durch einen konsequenten Strafvollzug begegnet werden muss, um potentielle weitere Straftäter von der Begehung gleichgelagerter Delikte abzuhalten. Bei Menschenhandel handelt es sich zwar um keine weit verbreitete strafbare Handlung, aber um ein besonders verwerfliches Delikt, das gerade durch die Ausbeutung anderer unter Einsatz unlauterer Mittel verwirklicht wird. Derartig verwerfliche Delikten tragen nicht nur einen hohen gesellschaftlichen Störwert in sich, sondern ihnen ist auch mit einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug entgegenzuwirken.

Bei der Generalprävention ist zudem auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten, sodass unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts größere Bedeutung zugemessen werden muss und eine Entlassung noch vor Vollzug von zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe fallkonkret einer Bagatellisierung schwerer Kriminalitätsformen gleichkäme.

Der bedingten Entlassung stehen demnach – wie vom Erstgericht richtig ausgeführt – gewichtige generalpräventive Erwägungen entgegen.

In dem sehr langen Tatzeitraum, der Delikts- und Faktenhäufung, der brutalen Vorgehensweise – wobei der Angeklagte auch vor schweren Körperverletzungen Dritter nicht zurückschreckte, um sich zu bereichern - und dem damit einhergehenden hohen sozialen Störwert manifestiert sich außerdem ein besonders hoher Handlungs, Gesinnungs und Erfolgsunwert, der sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abhebt, weshalb eine Fortsetzung des Strafvollzugs auch aus spezialpräventiven Erwägungen erforderlich ist, um den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Zum für die Prognoseerstellung weiters relevanten sozialen Empfangsraum nach Haftentlassung erfolgten durch den Strafgefangenen keine für ihn günstigen Angaben (ON 6, 2 – Absicht nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren; kein konkreter Arbeitsplatz in Aussicht). Unter diesem Aspekt können die bloße Beteuerung seiner Schuldeinsicht und die unbestritten vorliegenden, für eine positive Prognoseerstellung relevanten Aspekte, wie die die positive Stellungnahme des Anstaltsleiters und die Vorzeitige Überstellung in den Entlassungsvollzug (ON 4, 2), zu keinem für den Strafgefangenen positiven Ergebnis führen, zumal der Strafgefangene sich nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzuges regelkonform verhielt und eine Ordnungswidrigkeit setzte (ON 4, 2, ON 7 und ON 8).

Mit Blick auf die über seinen Antrag erfolgte Anhörung des Strafgefangenen am 30. Jänner 2025 (ON 4, 2, ON 5 und ON 10 im beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ ** elektronisch geführten und vom Erstgericht beigeschafften Akt) konnte das Erstgericht von der Durchführung einer neuerlichen Anhörung, die es als sachlich nicht geboten erachtete, zu Recht Abstand nehmen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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