OLG Linz 4R144/25m

4R144/25mOberlandesgericht10.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R144/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00144.25M.1110.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A* B*, geb. **, Angestellte, , vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in 4040 Linz, wider den Beklagten C B, geb. **, Angestellter, *, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, wegen Zivilteilung (Streitwert: EUR 70.000,00) über die Berufung des Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 70.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. August 2025, Cg-31, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

BEGRÜNDUNG

Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet eine seit 2011 im jeweiligen Hälfteeigentum der Streitteile stehende Liegenschaft in **, welche sie um einen Kaufpreis iHv EUR 310.000,00 erwarben und wofür sie einen Kredit iHv EUR 390.000,00 aufnahmen. Der Vater der Streitteile übernahm für diesen Kredit die Bürgschaft. Die Renovierungsarbeiten auf der Liegenschaft wurden hauptsächlich von den Eltern der Streitteile vorgenommen.

Auf der Liegenschaft befindet sich ein Hauptgebäude, in welchem der Vater der Streitteile im Rahmen des von ihm geführten Unternehmens ein Restaurant betrieb. Im selben Gebäude sind im 1. und 2. Stock Wohnungen mit ca. jeweils 100 m² eingerichtet. Die Wohnung im 1. Stock wurde von den Streitteilen benutzt, die Wohnung im 2. Stock von deren Eltern. Am Haupthaus angeschlossen ist ein l-förmiger Gebäudeteil, in welchem der Lagerraum, der Kühlraum und der Personalraum für den Restaurantbetrieb untergebracht war, sowie auch ein Garagenbereich. Dieser Bereich wurde bislang zum Teil renoviert (Personalraum). Der Vater der Streitteile führt in diesem Teil nach wie vor Renovierungsarbeiten durch.

Im Anschluss an diese Gebäudeteile befindet sich nunmehr ein im Jahr 2017 errichtetes neues Gebäude (Bungalow). Dieses Gebäude wurde errichtet, um den Eltern der Streitteile eine Wohnmöglichkeit zu schaffen. Aufgrund familiärer Unstimmigkeiten ab dem Jahr 2017 wurde dieser Bungalow nicht von beiden Eltern der Streitteile, sondern nur von der Mutter der Streitteile benutzt. Diese wohnt nach wie vor im Bungalow im Rahmen eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses. Die Mutter leistet für diese Wohnmöglichkeit keine Zahlungen.

Ebenfalls im Jahr 2017 übersiedelte der Beklagte in die Wohnung im 2. Stock. Die Klägerin zog noch im Jahr 2017 aus der von ihr benützten Wohnung im 1. Stock aus. Dorthin übersiedelte nachfolgend der Vater der Streitteile und bewohnt diesen Bereich nach wie vor im Rahmen eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses. Ein Mietvertrag wurde mit dem Vater der Streitteile diesbezüglich nicht abgeschlossen. Der Vater der Streitteile leistet keine Mietzinszahlung, jedoch Zahlungen für Betriebskosten. Für welche Bereiche er in welchem Umfang Zahlungen leistet, kann nicht festgestellt werden.

Das im Haupthaus das Restaurant führende Unternehmen beendete den Restaurantbetrieb Ende August 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt leistete es monatliche Zahlungen von zunächst EUR 2.800,00 netto und beginnend mit 2020 einen um ca. EUR 1.000,00 reduzierten Betrag an die Streitteile. Mit den Zahlungen wurde der von den Parteien aufgenommene Kredit zurückbezahlt. Seit August 2024 leisten die Streitteile keine Kreditrückzahlungen mehr. Mit der kreditgebenden Bank wurde eine Kreditstundung bis August 2025 vereinbart. Zwischen den Streitteilen war vereinbart, dass der Beklagte die monatlichen Zinsen von ca. EUR 800,00 alleine bezahlt. Die Klägerin leistete bis August 2024 Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto und zwar monatlich einen Betrag von ca. EUR 1.000,00.

Der Beklagte benutzt die Wohnung im 2. Stock des Haupthauses nach wie vor gemeinsam mit seiner Familie.

Zwischen den Streitteilen war seit dem Ankauf der Liegenschaft vereinbart, dass die Wohnung im 2. Stock dem Beklagten zukommen solle und die Wohnung im 1. Stock der Klägerin. Die zwischen dem Haupthaus und dem Bungalow eingerichteten Räumlichkeiten sind zum größten Teil noch im Zustand zum Ankaufszeitpunkt. Einzelne Teile dieses Bereiches (Dachbereich, Geschossdecke) sind bereits renovierungsbedürftig. Soweit der Beklagte die gesamte Liegenschaft übernehmen könnte, würde er derartige Renovierungsarbeiten vornehmen. Solange die Eigentumsverhältnisse unklar bleiben, würde er mit derartigen Renovierungsarbeiten nicht beginnen.

Die Klägerin forderte den Vater der Streitteile auf, die Wohnung im 1. Stock zu räumen, was dieser verweigerte. Die Klägerin brachte gegen ihren Vater beim Bezirksgericht Linz eine Räumungsklage zu ** ein.

Der Vater der Streitteile verfügt über eine Mietwohnung in **. Ursprünglich war geplant, dass der Vater der Streitteile nach der Pensionierung (ab 1. September 2024) in diese Wohnung übersiedelt. Tatsächlich überließ der Vater der Streitteile diese Wohnung einer ehemaligen Mitarbeiterin des Restaurants, welche für die Benützung der Wohnung monatliche Zahlungen leistet.

Der Beklagte forderte Ende des Jahres 2024 seine Mutter auf, den Bungalow zu verlassen und legte ihr eine diesbezügliche Erklärung zur Unterschrift vor. Die Mutter der Streitteile verweigerte eine solche Unterschrift, erklärte sich jedoch für den Fall bereit auszuziehen, dass der Beklagte die Liegenschaft übernimmt und die Klägerin „auszahlt“.

Bezüglich des Verkaufs der gesamten Liegenschaft erstattete ein Unternehmen im Mai [richtig] 2024 ein Kaufanbot über EUR 1,3 Mio. Dieses Kaufanbot wurde vom Beklagten als zu gering abgelehnt. Der Beklagte beauftragte ebenfalls Immobilienmakler zum Verkauf der Liegenschaft. Ein Verkauf scheiterte jedoch wegen der zu hohen Preisvorstellungen des Beklagten.

Die Klägerin begehrte die mit EUR 70.000,00 bewertete Zivilteilung der Liegenschaft und führte hiezu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Liegenschaft sei aufgrund der bestehenden Bebauung nicht, auch nicht einigermaßen gleichwertig real teilbar. Eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum sei vom Beklagten abgelehnt worden. Teilungshindernisse bestünden ebenso wenig, weil eine grundsätzlich sinnvolle Fortsetzung bzw. Nachfolge in Bezug auf den Gastrobetrieb durch das Verhalten des Beklagten bzw. des Vaters der Streitteile ausgeschlossen sei und die tatsächliche titellose Nutzung von zwei Wohneinheiten durch die Eltern der Streitteile kein Problem darstelle, zumal keine bücherlichen Rechte vorlägen. Das auf der Liegenschaft lastende Pfandrecht stelle kein Teilungshindernis dar. Eine Einigung zwischen den Streitteilen sei nicht möglich.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, eine Realteilung der Liegenschaft sei durch Aufteilung der auf dem Grundstück errichteten Gebäude sehr wohl möglich und tunlich, wodurch sich eine annähernd gleichwertige Aufteilung, wie etwa anhand der Blg. ./1, ergeben könne. Die von der Klägerin begehrte Zivilteilung erfolge zudem zur Unzeit bzw. zum Nachteil des Beklagten als Miteigentümer, weil insbesondere der Verkauf des auf das ehemalige Gastrounternehmen entfallenden Bereichs ausschließlich an einen Investor mit Gastronomiebezug möglich sei, widrigenfalls mit beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen sei. Die Nutzung von Wohneinheiten durch die Eltern der Streitteile stelle für den Verkauf der Liegenschaft eine Entwertung der Liegenschaft dar. Vor einer Versteigerung des Hauses sei zur wesentlichen Aufwertung der Liegenschaft deren Parifizierung notwendig. Die auf der Liegenschaft eingetragenen Pfandrechte stellten ein weiteres Teilungshindernis dar, weil sie nur mehr für geringe restliche Darlehen aushafteten. Die Klagsführung sei darüber hinaus nicht notwendig, da der Beklagte wiederholt angeboten habe, einen Verkauf durch einen Makler einzuleiten. Diesem Vorschlag sei die Klägerin jedoch nicht beigetreten. Der Beklagte beabsichtige überdies, den Hälfteanteil der Klägerin zu übernehmen, wofür er der Klägerin auch einen realistischen Kaufpreis angeboten habe, welchen sie jedoch abgelehnt habe. Die Liegenschaft würde auch dem dringenden Wohnbedürfnis des Beklagten und seiner Familie dienen. Für die Wohnsitzverlegung sei mangels bestehender Alternativen mindestens ein halbjähriger Zeitraum erforderlich. Weiters sei eine Reparaturbedürftigkeit des Altbestands der Liegenschaft gegeben. Im Falle einer entsprechenden Instandsetzung sei ein höherer Kauferlös möglich.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung aufzuheben sei. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen des Erstgerichts basiert, auf die ansonsten verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass sämtliche von den Parteien angeführte Darstellungen, wonach die Bemühungen zur Verwertung der Liegenschaft jeweils aus dem Verschulden des anderen gescheitert seien, im Rahmen des Teilungsklageprozesses nicht relevant seien. Die Wohnverhältnisse der Eltern der Streitteile seien nicht als Mietverhältnisse anzusehen, sondern vielmehr als bloße familienrechtliche Wohnverhältnisse zu qualifizieren. Aus der Benützung einzelner Teile der Liegenschaft durch die Eltern der Streitteile ergäben sich für diese daher keine Rechte, weder obligatorisch noch dinglich. Es liege nicht einmal ein obligatorisches Wohnrecht der Eltern vor, welches für sich gesehen aber auch nicht das Teilungshindernis der Unzeit rechtfertigen würde. Die Reparaturbedürftigkeit beziehe sich nach den Feststellungen ausschließlich auf einen kleinen Teil der Liegenschaft und sei in absehbarer Zeit nicht anzunehmen. Nach der Darstellung des Beklagten würde er diese Sanierungsarbeiten erst dann in Angriff nehmen, wenn er den gesamten Anteil der Liegenschaft innehabe, was jedoch nach den bislang gescheiterten Versuchen zeitlich überhaupt nicht absehbar sei. Das von der Klägerin angestrengte Räumungsverfahren gegen ihren Vater stelle als Prozess mit einem Dritten nur dann ein Teilungshindernis dar, wenn der Prozess einen potentiell eigentumsrelevanten Ausgang hätte, was hier nicht der Fall sei. Betreffend den Einwand des Teilungshindernisses zum Nachteil der Übrigen aufgrund der Nutzung der Liegenschaft zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie des Beklagten sei durch Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die dem Beklagten durch die Teilung der Gemeinschaft entstehenden subjektiven Nachteile überwiegen würden, wobei die nahen Angehörigen nicht zu berücksichtigen seien. Das Teilungshindernis des Nachteils der Übrigen sei jedoch nur dann relevant, wenn – wie bei der Unzeit – Umstände vorlägen, die in absehbarer Zeit wegfielen, was nach den Behauptungen des Beklagten jedoch nicht der Fall wäre. Im gegenständlichen Fall sei mangels entsprechend relevanter Behauptungen durch diesen eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen. Eine noch zu bewirkende Darlehensrückzahlung stehe einer Zivilteilung der Liegenschaft ebenso wenig entgegen, da bei nur mehr geringen restlichen Darlehen kein Teilungshindernis anzunehmen sei, sodass das Klagebegehren zu Recht bestehe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Der Beklagte beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung des Beklagten keine Folge zu geben.

Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

Der Beklagte moniert einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dadurch, dass es das Erstgericht unterlassen habe, den von ihm beantragten Beweis der Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzunehmen. Die Liegenschaft sei real teilbar, worauf der Beklagte auch mehrfach hingewiesen habe. Bei Durchführung des beantragten Beweises hätte das Erstgericht für die Entscheidung wesentliche Feststellungen, nämlich insbesondere zur Frage der Möglichkeit bzw. Tunlichkeit der Realteilung der Liegenschaft, in dem Sinn getroffen, dass die Liegenschaft real teilbar sei, wodurch das Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichts (RIS-Justiz RS0115000). Ein (primärer) Verfahrensmangel, wie der vom Beklagten beanstandete Stoffsammlungsmangel, kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn in der Berufung die Erheblichkeit des Mangels dargetan wird. Die Mängelrüge ist also nur dann ordnungsgemäß ausgeführt, wenn darin aufgezeigt wird, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache zu verhindern und damit die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO; RS0043049; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 9 ff und § 496 Rz 6 mwN). Die nach § 275 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen. Eine vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RS0043308 [T1]). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert zudem, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das Beweismittel beantragte (RS0043039).

Der Beklagte brachte im Verfahren erster Instanz vor, dass die Realteilung der Liegenschaft nach seinem Vorschlag gemäß Blg. ./1 möglich sei und beantragte hiefür die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Immobilienwesen. In der Berufung führt der Beklagte nun aus, dass dem Erstgericht aufgrund der trotz Antrags nicht erfolgten Einholung des Sachverständigengutachtens ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen sei. Er führt jedoch nicht aus, welchen Sachverhalt das Erstgericht im Falle des Entsprechens seines Antrags konkret feststellen hätte können und müssen, sondern begnügt sich mit nicht weiter substanzierten (rechtlichen) Ausführungen zur Teilbarkeit der Liegenschaft. Damit genügt der Beklagte zwar dem Erfordernis der grundlegenden Darlegung der Erheblichkeit des Nichteinholens eines Sachverständigengutachtens zum beantragten Beweisthema, er scheitert allerdings schon daran, dass er auch die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen konkret anführen hätte müssen, die zu treffen gewesen wären.

Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte darüber hinaus nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl. Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 57). Hat aber das Erstgericht – so wie hier – zu einem in der Mängelrüge genannten Thema überhaupt keine Feststellungen getroffen, kann im Unterlassen der Beweisaufnahme bzw. des Übergehens von Vorbringen einer Partei, vorausgesetzt dieses Beweisthema ist rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der aber nur mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl. Pimmer aaO Rz 55, 58). Der Beklagte wendet sich in seiner Mängelrüge auch gegen keine getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, sondern vermisst (nur unkonkret bleibende) Feststellungen zur beabsichtigten Realteilung der Liegenschaft. Damit macht er in Wahrheit aber (nur) einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Denn die Frage, ob weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind daher qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043304 [T5, T6]). Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (§ 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO; RS0041851), sind die Ausführungen des Beklagten – ihre Erheblichkeit vorausgesetzt – noch in der Rechtsrüge zu behandeln.

In der monierten Nichteinholung eines Gutachtens liegt daher zusammengefasst kein (primärer) Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründet.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Der Beklagte führt auch in seiner Rechtsrüge neuerlich aus, dass die Realteilung im konkreten Fall möglich und tunlich sei, das Erstgericht hiezu jedoch keine Feststellungen getroffen habe. Das Erstgericht verkenne die Rechtslage, wenn es derartige Feststellungen als nicht erforderlich erachte.

Dem Beklagten gelingt es zwar auch hinsichtlich der im Rahmen der Rechtsrüge relevierten sekundären Feststellungsmängel neuerlich nicht, substanziert darzulegen, welche Feststellungen nun konkret vermisst werden, jedoch wendete das Erstgericht die Grundsätze von Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Zivilteilung auf den vorliegenden Sachverhalt auch nicht zutreffend an.

Die gerichtliche Teilung kann jeder Miteigentümer fordern, wenn – so wie hier – über die Aufteilung keine Einigung erzielt werden kann (etwa zum Wohnungseigentum T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht³ § 3 WEG Rz 26). Gemäß § 843 ABGB ist die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft durch die Naturalteilung (Realteilung) die Regel (vgl. RIS-Justiz RS0013236 [T1, T6]). Ihr ist dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist (RS0106352 [T3]). Die Realteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (RS0110440; RS0013230 [T1]; RS0013831 [T5]; RS0013852 [T5]); sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt (RS0013831 [T3]; RS0013852 [T7]). Nur geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden (RS0013856; RS0013854). Bei der Realteilung muss die gemeinsame Sache daher nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können, die entsprechend den bisherigen Anteilen auch annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird (RS0013831 [T10] = RS0013856 [T11]). Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Realteilung ist von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen (RS0015827 [T1]). Fiktive Sachverhalte haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (zuletzt 5 Ob 119/24x mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht überhaupt keine Feststellungen zur (Un-)Möglichkeit und (Un-)Tunlichkeit der Realteilung der Liegenschaft getroffen. Es kann demnach nicht beurteilt werden, ob eine Zerlegung der Liegenschaft in zwei annähernd gleiche Teile technisch möglich ist, sodass die Streitteile eine ihrem Hälfteanteil entsprechende Liegenschaft erhalten können.

Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach der Rechtsprechung selbst nicht unerhebliche Kosten, die mit deren Durchführung verbunden sind, eine Naturalteilung nicht hindern können, wenn sie die auf Realteilung dringende Partei übernimmt (RIS-Justiz RS0013855 [T2]). Weder im Sachverhalt noch in der Rechtsmittelbeantwortung finden sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur alleinigen Tragung dieser Kosten bereit wäre, sodass auch das Wertverhältnis zwischen allfälligen Umbaukosten und dem Verkehrswert der Liegenschaft näher zu betrachten sein wird.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Verkehrswert mit und ohne Teilung ist des Weiteren das im Einzelfall erzielte Ergebnis zu berücksichtigen. Dafür ist auch der absolute Betrag des Wertunterschieds bei der Frage der „Beträchtlichkeit“ der Entwertung als wichtiges Kriterium zu berücksichtigen (5 Ob 132/11i). Dies zu beurteilen, obliegt der Verkehrsanschauung sowie den konkreten, einzelfalltypischen wirtschaftlichen Gegebenheiten und der persönlichen Situation der konkret hievon Betroffenen und Beteiligten (RIS-Justiz RS0013852 [T6]). Hiezu fehlen ebenso konkrete Feststellungen des Erstgerichts, welches sich damit begnügt hat, lediglich auf die diversen behaupteten (rechtlichen) Teilungshindernisse des Beklagten einzugehen. Es trifft somit keine Feststellungen zur Frage, ob eine Zerlegung der Liegenschaft überhaupt in zwei annähernd gleiche Teile technisch möglich ist, sodass die Streitteile eine ihrem Hälfteanteil entsprechende Liegenschaft erhalten können, sowie zum Verkehrswert der Liegenschaft vor und nach einer allfällig möglichen Realteilung und auch keine Feststellungen zu den damit evtl. verbundenen Umbaukosten.

Mangels hinreichender Feststellungen des Erstgerichts zur grundsätzlichen Möglichkeit und Tunlichkeit einer Realteilung sowie zum Verkehrswert der Liegenschaft vor und nach deren evtl. Teilung und den damit allfällig verbundenen Umbaukosten ist eine abschließende rechtliche Beurteilung der Berechtigung des von der Klägerin erhobenen Klagebegehrens – schon unabhängig von den vom Erstgericht im Übrigen zutreffend verneinten Einwänden des Beklagten (§ 500a ZPO) – zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlage mangels eigener Fachkenntnis und zur Vermeidung einer vorgreifenden Beweiswürdigung dementsprechend durch Einholung des vom Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zu verbreitern haben – die diesbezüglich gegenteilige Ansicht der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung ist abzulehnen.

Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf die nicht absehbaren, aus den allfällig nachfolgenden Erörterungen uU folgenden Weiterungen des Verfahrens und dem damit verbundenen Mehraufwand nicht in Betracht.

2.2. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen ist abschließend noch auf die verbleibenden Argumente des Beklagten in seiner Berufung wie folgt einzugehen:

Soweit der Beklagte in seiner Rechtsrüge erstmals und entgegen seinem bisherigen Vorbringen darauf abstellt, dass die Parteien eine (konkludente) Sachwidmung durch einvernehmliche Gestattung der lebenslangen Nutzung der Liegenschaft durch die Eltern der Streitteile getroffen hätten, steht diesem neuen Tatsachenvorbingen in Bezug auf die nunmehr behauptete ursprüngliche Absicht der Parteien und damit diesem erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobenen Einwand das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen (vgl. RIS-Justiz RS0042025; RS0041965 [T3]; RS0016473 [T1, T9, T12]; RS0042011; RS0041965). Im Übrigen geht der Beklagte dabei auch in unzulässiger Weise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, zumal das Erstgericht etwa zur Dauer der Nutzungsberechtigung der Eltern der Streitteile überhaupt keine Feststellungen getroffen hat und zudem gerade eine andere ursprünglich vereinbarte Aufteilung der Liegenschaft zwischen den Parteien (unbekämpft) festgestellt hat (US 4 zweiter Abs.), worauf auch die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend hinweist.

Insofern der Beklagte darauf abstellt, dass der Vater über ein aufrechtes Mietverhältnis verfüge, welches ein Teilungshindernis darstelle, weil er Natural- und Arbeitsleistungen iSv Hausbesorger- und Verwaltertätigkeiten erbringe, und die Auflösung von familienrechtlichen Wohnverhältnissen erst nach Erlöschen der familienrechtlichen Ansprüche und somit nicht einfach grundlos erfolgen könne, ist ihm – schon ungeachtet des Umstandes, dass es dem Beklagten abermals nicht gelingt darzutun, welche konkreten Feststellungen er zu zweiterem Komplex nun tatsächlich vermisst und somit in diesem Punkt keine gesetzeskonform ausgeführte Rechtsrüge vorliegt – zu erwidern, dass ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand nicht nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen Wohnung zu geben. Es gibt vielmehr zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind (RIS-Justiz RS0020503; vgl. RS0020507). Für die Beurteilung einer schlüssigen Einräumung eines (vertraglichen) Wohnungs-(gebrauchs-)rechts unter Familienangehörigen ist daher ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. RS0011850 [T5, T14]; RS0011888; zuletzt 8 Ob 57/24a). Aus dem bloßen Umstand, dass der Benützer Investitionen vorgenommen hat, ist nicht abzuleiten, es liege eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Wohnungsbenützung vor. Derartige Investitionen sind nämlich auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustands denkbar (RS0020507; vgl. RS0020511), wobei die Frage, ob durch Investitionen das Maß der üblichen familiären Beistandspflicht überschritten wurde, von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0020511 [T4]). Bei der Abgrenzung eines nur aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen – ohne vertragliche Bindung – entstandenen Wohnverhältnisses, das rechtlich nicht durchsetzbar und jederzeit widerrufbar ist (vgl. RS0020503), von einem infolge des Familienverhältnisses, aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es ebenso immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0020503 [T2]).

Der Beklagte hat es in casu einerseits verabsäumt darzulegen, warum die vom Vater der Streitteile auf die Liegenschaft getätigten Investitionen das Maß der üblichen familiären Beistandspflicht übersteigen sollten, geschweige denn überhaupt deren konkrete Höhe zu benennen, um eine solche Überprüfung seriös vornehmen zu können, womit dieser Einwand des Beklagten schon deshalb ins Leere geht und die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach gegenständlich kein wohnrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen und deren Vater anzunehmen ist, nicht zu beanstanden ist. Andererseits hat der Beklagte – entgegen seiner in der Berufung ventilierten Ansicht – im Verfahren erster Instanz nicht hinreichend dargelegt, dass die Streitteile tatsächlich verpflichtet wären, ihren Eltern eine Wohnmöglichkeit zu gewähren, sondern lediglich, dass diese die Liegenschaft bewohnen würden. Dies reicht für sich gesehen aber keinesfalls hin, um das Bestehen von familienrechtlichen Ansprüchen der Eltern gegenüber den Streitteilen ausreichend substanziert zu behaupten und zu beweisen.

2.3. Demnach kommt der Rechtsrüge des Beklagten zusammengefasst im Ergebnis Berechtigung zu. Das angefochtene Urteil des Erstgerichts war daher – dem in der Berufung hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag folgend – aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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