OLG Linz 10Bs240/25b

10Bs240/25bOberlandesgericht10.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 10Bs240/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00240.25B.1110.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung aufgrund der von der Vorsitzenden des Landesgerichts Linz als Schöffengericht nach § 213 Abs 6 StPO geäußerten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit betreffend die Anklageschrift der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2025, St* (= ON 81 in Hv* des Landesgerichts Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Anklageschrift der Europäischen Staatsanwaltschaft weist keine der in § 212 Z 1 bis 8 StPO genannten Mängel auf.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Begründung

Begründung:

Mit Anklageschrift vom 23. Juli 2025 (ON 81) legt die Europäische Staatsanwaltschaft dem am ** geborenen A* dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (1./) und des Vergehens des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil finanzieller Interessen der Europäischen Union nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 168f Abs 1 StGB (2./) unterstellte Verhaltensweisen zur Last.

Demnach habe er im Zeitraum von 26. April 2022 bis 1. Juli 2023 in B* in wiederholten Angriffen

1. / mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Bedienstete der ** GmbH (in Folge „C*“) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der beantragten Fördergelder vorliegen würden, unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich durch die Vorlage inhaltlich unrichtiger Rechnungen, zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, nämlich zur Auszahlung von Fördergeldern in Höhe von insgesamt EUR 338.671.65, die die Republik Österreich in dieser Höhe, mithin in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, indem er bei der C* eine Vielzahl von Anträgen auf Auszahlung von Fördergeldern aus dem Förderprogramm „Reparaturbonus“ mit einer Gesamtfördersumme von EUR 338.671.65 einreichte und zum Nachweis des jeweiligen vermeintlichen Anspruches jeweils eine inhaltlich unrichtige Rechnung, die eine Reparaturdienstleistung eines oder mehrerer elektronischer Geräte durch das als „Partnerbetrieb“ am Förderprogramm beteiligte Einzelunternehmen „D* B*“ auswies, obwohl die in der Rechnung angeführte Reparatur tatsächlich nicht oder nicht zum angegebenen Preis durchgeführt worden war, vorlegte; und

2. / durch die unter Punkt 1./ dargestellten Taten, schuldlos handelnde Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Finanzen (in der Folge „BMF“) dazu zu bestimmen versucht, in Bezug auf Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (§ 168f Abs 5 StGB) standen, Mittel oder Vermögenswerte in einem nicht feststellbaren Betrag aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden unter Vorlage inhaltlich unrichtiger Erklärungen und Unterlagen unrechtmäßig zu erlangen, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil den Bediensteten der C* die inhaltliche Unrichtigkeit der Rechnungen im Zuge von stichprobenartigen Überprüfungen auffiel, die gegenständlichen Fälle daher nicht an die Europäische Kommission zum Nachweis der Erreichung der vereinbarten Meilensteine und Etappenziele gemeldet wurden und der Zahlungsantrag der Republik Österreich nicht auf diese Fälle gestützt wird.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 legte die Vorsitzende des Schöffengerichts den Akt gemäß § 213 Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Linz wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit vor (ON 1.109). Ein Anklageeinspruch wurde nicht erhoben.

Hat das von der Staatsanwaltschaft angerufene Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, hat es dies dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde (§ 213 Abs 6 zweiter Satz StPO). Da für ein solches Begehren die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß gelten (§ 213 Abs 6 letzter Satz StPO), hat das Oberlandesgericht neben der Zuständigkeitsfrage auch die übrigen Einspruchsgründe zu prüfen (vgl RIS-Justiz RS0124585).

Gemäß § 212 StPO ist die Anklageschrift mit Mängeln behaftet, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der seine Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließt (Z 1), Dringlichkeit und Gewicht trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2), der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (Z 3), die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln (§ 211 StPO) leidet (Z 4), sie ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft (Z 5), ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft (Z 6), der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt (Z 7) oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.

Da die dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen im Falle einer Verurteilung gerichtlich strafbar und aus dem Akteninhalt weder materiell-rechtliche Schuldausschließungs-, Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe noch verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse (vgl Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 2) auszumachen sind, liegt der Einspruchsgrund nach Z 1 leg cit nicht vor.

Hinsichtlich der Verdachtslage stützt sich die Anklagebehörde auf die in der Anklage mit Fundstellen zitierten Erhebungsergebnisse, allem voran einer Vielzahl von Zeugeneinvernahmen, die ergaben, dass den in Rede stehenden Rechnungen – entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten - keine entsprechenden Geschäftsfälle zugrunde liegen sollen. Die subjektive Tatseite ist von dieser Verdachtslage ausgehend, aus dem äußeren Geschehen ableitbar (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Ob sich der Tatverdacht zu einem Schuldspruch verdichten lassen wird, muss allerdings dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (§ 215 Abs 5 StPO).

Ebensowenig haftet der Anklageschrift ein Formgebrechen im Sinne des § 212 Z 4 StPO an oder liegt ein Fall der Z 5, 7 oder 8 leg cit vor.

Zur örtlichen Zuständigkeit verweist Art 36 Abs 5 EUStA-VO auf die Vorschriften des nationalen Rechts.

Bezugspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Bei der Beurteilung, wo die Straftat begangen wurde, orientiert sich das Gericht jedoch – ohne Bindung an die Ortsangaben in der Anklageschrift – an der Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0131309).

Nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall der Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig. Den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte in Frage kommen, regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten Satz dahin, dass insoweit die frühere Straftat zuständigkeitsbegründend wirkt. Die in § 37 Abs 2 dritter Satz StPO geregelte – der Verfahrensökonomie dienende - Ausnahme zum zweiten Satz dieser Bestimmung (Abstellen auf die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil die ermittlungsführende (Europäische) Staatsanwaltschaft keinen Sitz im Inland hat (vgl Oshidari, WK StPO § 37 Rz 6 mwN).

Die örtliche Zuständigkeit ist bei Subsumtionseinheiten hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann – hier - nach § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist jeder einzelne deren Tatorte, weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde (vgl RIS- Justiz RS0131445).

Die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren (gegen einen wie hier Erwachsenen) knüpft gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär an den Ort der (versuchten) Tatausführung an.

Fallkonkret befinden sich sowohl der Wohn- als auch der einzige Betriebsstandort des vom Angeklagten geführten Unternehmens in B* (S 2 in ON 72). Aus dessen Angaben ist ableitbar, dass die den Refundierungsanträgen zu Grunde liegenden Rechnungen in den Geschäftsräumlichkeiten erstellt wurden (S 4 in ON 72). Da die Refundierungsanträge jeweils noch am selben Tag eingereicht wurden (vgl hiezu Auflistung ON 61.1) liegen trägfähige Indizien vor (vgl 14 Ns 50/23y), dass der Angeklagte die korrespondierenden Refundierungsanträge ebenso über das in seinem Geschäftslokal befindliche EDV-System eingereicht, sohin die Täuschungshandlungen jeweils in B* vorgenommen hat.

Die von der Vorsitzenden in diesem Zusammenhang zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen stehen dieser Beurteilung nicht entgegen, zumal diese vereinzelte Onlinevorgänge von Privatpersonen (wahrheitswidrige Vorgabe, Gegenstände zu verkaufen; Versenden einer Anzeige; Versenden/Weiterleiten eines E-Mails) zum Gegenstand hatten, während vorliegend ein Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des Angeklagten gegeben ist.

Das Landesgericht Linz ist daher als Schöffengericht zur Führung des Verfahrens örtlich zuständig.

Gemäß § 215 Abs 6 StPO war die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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