OLG Wien 11R148/25b

11R148/25bOberlandesgericht11.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R148/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00148.25B.1111.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, 2. C* B*, und 3. mj C* D* B*, geb. am , dieser vertreten durch die Kindesmutter A B, alle *, alle vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wider die beklagte Partei Dr. E, **, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 70.000,-- sA und Feststellung (Streitwert: EUR 15.000,--) über den Rekurs der erst- und zweitklagenden Parteien (Rekursinteresse: EUR 10.000,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. August 2025, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, das gesetzmäßige Verfahren über die Klage der erst- und zweitklagenden Parteien unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Klage vom 7.8.2025 begehrte der Drittkläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 70.000,-- sA Schadenersatz (Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus der unterlassenen Diagnosestellung der vorzeitig verknöcherten Schädelnaht. Die Diagnose dieser Fehlbildung, mit welcher der Drittkläger auf die Welt gekommen sei und die zu einem gestörten Schädelwachstum geführt habe, sei zwar unmittelbar nach der Geburt noch nicht möglich gewesen, hätte aber lege artis im Zuge der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in der Ordination der Beklagten bereits am 18.1.2019, spätestens aber am 2.4.2019 gestellt werden müssen. Der Drittkläger leide infolge der verspäteten Diagnose unter neurologischen Einschränkungen, die ihm andernfalls erspart geblieben wären.

Die Erstklägerin und der Zweitkläger erhoben ein mit jeweils EUR 5.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren, wonach ihnen die Beklagte für den zukünftigen Unterhalt des Drittklägers sowie für sämtliche zukünftigen Vermögensschäden und Vermögensnachteile aus dessen vorfallskausaler Behinderung hafte. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Drittklägers infolge der verspäteten Diagnosestellung seien ihnen diverse Mehraufwendungen, Heilungskosten, Pflegeaufwendungen und sonstige finanzielle Einbußen entstanden, deren Höhe noch nicht abschließend habe geklärt werden können. Weitere Spät- und Dauerfolgen seien nicht ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage der Erstklägerin und des Zweitklägers a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Begründend führte es aus, dass deren mit jeweils EUR 5.000,-- bewertete Feststellungsbegehren – im Unterschied zu jenen des Drittklägers – die Wertgrenze des § 49 Abs 1 JN nicht überstiegen. Die Kläger seien keine materiellen Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO, sondern lediglich formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO, sodass die Streitwerte nicht nach § 55 JN zusammenzurechnen seien; in Ansehung der Erstklägerin und des Zweitklägers bestehe daher keine Zuständigkeit des Gerichtshofs.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Erstklägerin und des Zweitklägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über das Klagebegehren der Erstklägerin und des Zweitklägers unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und nochmals hilfsweise gemäß § 230a ZPO ein Überweisungsantrag an das Bezirksgericht Lilienfeld gestellt.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Die Rekurswerber argumentieren, entgegen der Auffassung des Erstgerichts seien die Kläger hinsichtlich der Mehraufwendungen (auch) solidarisch berechtigt und stünden in Ansehung des Streitgegenstandes – Schadenersatzansprüche sowie die Haftung zukünftiger Schäden aufgrund der Fehlbehandlung des Drittklägers durch die Beklagte – in einer Rechtsgemeinschaft; sie seien daher materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Darüber hinaus habe das Erstgericht bei seiner Entscheidung die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung zu § 227 Abs 2 ZPO außer Acht gelassen, wonach die Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden könnten, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofgrenze übersteige.

Wie das Erstgericht zunächst richtig ausgeführt hat, sind die Kläger als mehrere aus demselben Schadensereignis Geschädigte nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0035537 [T1]; vgl auch RS0110982).

Zutreffend verweisen die Rekurswerber allerdings auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten zufolge § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden können, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers – wie hier des Drittklägers – die Gerichtshofsgrenze übersteigt (RS0119940, 3 Ob 275/04v unter eingehender Auseinandersetzung mit Vorentscheidungen des OLG Wien und des OLG Linz sowie der Lehre). In Anwendung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Zurückweisung der Klage in Ansehung der Erstklägerin und des Zweitklägers durch das Erstgericht als nicht gerechtfertigt.

Der angefochtene Beschluss war daher in Stattgebung des Rekurses ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage der Erstklägerin und des Zweitklägers unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, steht der Beklagten nach ständiger Rechtsprechung nicht zu (RS0039200 [T1]). Da die Erstklägerin und der Zweitkläger durch die Aufhebung der Zurückweisung nicht beschwert sind, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 527 ZPO Rz 3).

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