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19Bs289/25a•OLG Wien 19Bs289/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und eine weitere Angeklagte wegen § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 1 und Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 31. Oktober 2025, GZ C*-45, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
B e g r ü n d u n g :
Mit Anklageschrift vom 21. August 2025 – ausgedehnt in der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2025 (ON 43.2, 21) - legt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt der am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen B* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit (richtig:) Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last.
Nach dem Inhalt der Anklageschrift – soweit hier von Bedeutung – habe B*
I./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut,
1. )im Zeitraum Ende 2023 bis 22. Mai 2025 in D* und anderen Orten in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (zu entfallen: gewerbsmäßig einem) anderen gewinnbringend überlassen, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit A*, indem sie überein gekommen seien, einen Teil des von A* angebauten und erzeugten Cannabiskrauts an Dritte zu verkaufen, wobei A* die Päckchen gemäß der Bestellung vorbereitete und B* sich um die Abnehmer und den direkten Verkauf kümmerte, und in Erfüllung dieses Tatplans zumindest 2.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 1,16 % Delta-9-THC und 15,3 % THCA, sohin einer Reinsubstanz von 23,2 Gramm Delta-9-THC und 306 Gramm THCA, (zu ergänzen:) in mehreren Angriffen an E*, F*, G*, H*, I*, J*, K* und weitere unbekannte Abnehmer zu einem Grammpreis von zumindest 8 Euro verkauft habe, wobei B* zudem noch einen Aufschlag von zumindest 1 Euro pro Gramm verkauftem Suchtgift an ihre Abnehmer vornahm;
2. ) im Zeitraum 8. Juli 2022 bis 23. Juli 2025 in D* ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen sowie
II./ am 30. Oktober 2025 in L* einem anderen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie im Zuge einer Verhandlungspause des Landesgerichts Eisenstadt zu AZ C* zu dem draußen sitzenden und wartenden Zeugen K* mit den sinngemäßen Worten gedroht habe, sie steche ihn ab, morgen sei er tot.
Nach antragsgemäßer Festnahme der Angeklagten wegen Verdunkelungsgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 3 StPO am 30. Oktober 2025 wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (ON 43.2, 22) am 31. Oktober 2025 die Untersuchungshaft über die Angeklagte nicht nur aus dem Haftgrund der Verdunkelungs-, sondern – angesichts ihres Fluchtversuchs unmittelbar nach Verkündung der Bewilligung der Festnahmeanordnung in der Hauptverhandlung (siehe ON 43.2, 23) - auch wegen Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO verhängt (ON 44; ON 45).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 44, 4f), zu ON 50.2 ausgeführte Beschwerde der B*, der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte (hier: die Angeklagte) einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Dringender Verdacht ist mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidung uneingeschränkt vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) inhaltlich des von der ausgedehnten Anklage umfassten Sachverhalts aus.
Zu diesen strafbaren Handlungen besteht in subjektiver Hinsicht der dringende Verdacht, die Angeklagte habe zu Punkt I./1.) gewusst, nicht zum Handel mit dem angeführten Suchtgift berechtigt zu sein und dennoch wissentlich die oberwähnten Mengen an Suchtgift anderen gewinnbringend überlassen zu haben, sowie sie habe die festgestellten Mengen und die angeführten Reinheitsgehalte, damit das Überlassen einer die Grenzmenge des § 28b überschreitenden Menge, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, wobei ihr Wille von vornherein die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen mitumfasste. Weiters habe sie das zu Punkt I./2.) angeführte Suchtgift für ihren Eigenkonsum erwerben und besitzen wollen, wobei sie wusste, dass dies vorschriftswidrig war, sowie es zu Punkt II./ (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch ihre Äußerung den Zeugen K* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper zu bedrohen, wobei es ihr darauf ankam, diesen in Furcht und Unruhe um seine körperliche Integrität zu versetzen. Dabei hielt sie es auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass ihre Äußerung geeignet gewesen sei, dem Zeugen K* begründete Besorgnis um dessen körperliche Unversehrtheit einzuflößen und bei diesem den Eindruck von ernst gemeinten Ankündigungen des bevorstehenden Angriffs auf dessen körperliche Unversehrtheit zu erwecken.
Der dringende Tatverdacht stützt sich in objektiver Hinsicht zu I./ auf die Ermittlungsergebnisse des Bezirkspolizeikommandos D*, insbesondere den Abschlussberichten ON 24 und ON 38, den darin enthaltenen Zeugenaussagen der mutmaßlichen Suchtgiftabnehmer der Angeklagten E* (ON 38.4), F* (ON 38.5), G* (ON 38.6), H* (ON 38.7) und I* (ON 38.3) sowie den Untersuchungsbericht über das sichergestellte Suchtgift (ON 23). Wenngleich der Zeuge K* in der Hauptverhandlung – entgegen seinen Angaben bei der Polizei (ON 25.2.6, 6) – die Menge des von der Angeklagten gekauften Suchtgifts auf 30 bis 40 Gramm Cannabis (anstatt 320 Gramm) minderte (ON 43.2, 18), vermag dies – angesichts des vorliegenden qualifizierten Verdachts des Überschreitens der Grenzmenge um ein Vielfaches - nichts am dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Begehung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu ändern.
Der qualifizierte Tatverdacht zum ausgedehnten Faktum II./ basiert auf den belastenden Angaben des Zeugen K* (ON 43.2, 17), die von der Zeugin M* bestätigt wurden (ON 43.2, 21). Weiters manifestiert sich die offenbar aggressive Grundhaltung der Angeklagten gegenüber dem Zeugen K* in dessen – auch von der Vorsitzenden – hörbarer Beschimpfung vor dem Verhandlungssaal als "Ratte", der auf der Tonbandaufnahme des Schriftführers zu hörenden Drohung: "Ich bringe dich um" (ON 43.2, 10) sowie nicht zuletzt in dem gegen ihn angedeuteten Ellenbogenschlag beim Verlassen des Verhandlungssaals (ON 43.2, 17). Zur mangelnden Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass sich der Zeuge K* keinesfalls vor der Angeklagten fürchte, kann auf die Ausführungen der Erstrichterin im angefochtenen Beschluss (ON 45, 4) verwiesen werden (zur Zulässigkeit vgl RISJustiz RS0124017 [T4]).
Die Angaben der Angeklagten, welche lediglich einen Eigenkonsum (ON 43.2, 6) und ein zweimaliges Überlassen von Suchtgift in einer Menge von etwa 18 Gramm zugestand (ON 43.2, 12), sowie die Tatbegehung zu II./ gänzlich in Abrede stellte, sind vor dem Hintergrund der derzeitigen Ermittlungsergebnisse und vorliegenden Belastungen als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Weiters sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin zu Unrecht erhoben wurden.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite zu I./1.) und II./ gründet sich jeweils auf das äußere Geschehen (zu I./ insbesondere auf die mehrfachen Angriffe, zu II./ auf die Art und Weise der getätigten Äußerung sowie die aggressive Grundhaltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeugen K*), was rechtsstaatlich vertretbar und bei einem leugnenden Täter methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882), sowie zu I./2.) auf die geständige Verantwortung der Angeklagten. Aufgrund des Überlassens von Suchtgift im Kilogrammbereich besteht auch konkreter Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin (zumindest) das Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Bleibt anzumerken, dass eine Qualifikation der mutmaßlichen Straftat zu I./1.) nach § 28a Abs 2 Z 1 StGB bereits mangels einer (Vor)Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG nicht in Frage kommt (ON 40).
Ausgehend von dieser qualifizierten Verdachtslage nach dem § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie nach § 107 Abs 1 StGB bejahte das Erstgericht zurecht auch das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO.
Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist gegeben, weil die Angeklagte unmittelbar nach Verkündung der Bewilligung der von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt beantragten Festnahme - noch vor Ende der Begründung - fluchtartig den Verhandlungssaal verließ und (nur) durch die für den Fall der Bewilligung der Festnahme bereits positionierten Polizeibeamten der Polizeiinspektion L* aufgehalten und schließlich festgenommen werden konnte (Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 472). Dieses Verhalten lässt konkret befürchten, die Angeklagte werde sich auf freiem Fuß im Hinblick auf die zu erwartende Freiheitsstrafe oder aus sonstigen in ihrer Person gelegenen Gründen (zu ihrem belasteten Zustand siehe ON 50.2, 3f; ON 43.2, 23) dem Verfahren durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen.
Verdunkelungsgefahr ist dann gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte (hier: die Angeklagte) werde auf freiem Fuß versuchen, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO). Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen würde (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 E 93). Unter Berücksichtigung der durch die Angeklagte gegenüber dem Zeugen K* der dringenden Verdachtslage nach ausgesprochenen Drohung im Vorfeld seiner Zeugenaussage (siehe Punkt III./) besteht die konkrete Gefahr, die bislang nur durch die Kriminalpolizei und noch nicht gerichtlich einvernommenen Zeugen (H*, G*, F*, E* und I*) könnten durch weitere ähnliche Verhaltensweisen der Angeklagten in ihrem Aussageverhalten beeinflusst und somit die Wahrheitsermittlung beeinträchtigt werden (Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 543). Dass die Angeklagte – wie in ihrer Beschwerde vorgebracht – zwischenzeitig Gelegenheit gehabt habe, verdunkelnd tätig zu werden, steht der Annahme dieses Haftgrundes pro futuro – insbesondere aufgrund des mutmaßlichen Tatgeschehens zu Punkt III./ – nicht entgegen (Nimmvervoll, Haftrecht3 Rz 524).
Diesen Haftgründen kann – wie das Erstgericht zutreffend ausführte - nicht mit den zur Verfügung stehenden gelinderen Mitteln wie der Erteilung von Weisungen samt Ablegung von Gelöbnissen und dergleichen wirksam begegnet werden, zumal die Angeklagte sämtliche Zeugen persönlich kennt, eine Kontaktaufnahme daher jederzeit möglich erscheint und von einer Paktfähigkeit angesichts ihres impulsiven Verhaltens, das sie nicht einmal vor Gericht ablegen konnte, nicht auszugehen ist.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von nicht einmal zwei Wochen steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle einer Verurteilung bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB aus dem Jahr 2021; ON 40) zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis, zumal auch bereits für den 2. Dezember 2025 ein neuer Verhandlungstermin anberaumt wurde.
Der unbegründeten Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hat mit Blick auf § 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO zu entfallen.
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