OLG Innsbruck 11Bs262/25d

11Bs262/25dOberlandesgericht11.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs262/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00262.25D.1111.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen Punkt I. des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 13.10.2025, AZ ** (= GZ **8 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortzudauern.

Dieser Beschluss ist bis längstens 12.1.2026 wirksam.

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der im § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen. Der Beschuldigte wurde am 11.10.2025 von Beamten der Polizeiinspektion B* aus eigenem festgenommen und über ihn nach entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 1.1) am 13.10.2025 nach Vernehmung zur Sache und zum Haftgrund (ON 8) durch eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch im Ermittlungsverfahren die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO mit einer Wirksamkeit bis vorerst längstens 27.10.2025 verhängt (I.). Zudem wurde ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 61 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 61 Abs 1 Z 1 StPO beigegeben (II.).

Gegen Punkt I. dieses Beschlusses richtet sich eine sogleich nach Verkündung erhobene (ON 7, 6), schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Das Beschwerdegericht bejaht - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse folgenden hafttragenden dringenden Tatverdacht:

A* habe

Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahmen machte der Beschuldigte von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (ON 2.3 und ON 15.5). In seiner Einvernahme vor Gericht bestritt er sämtliche ihm angelasteten Taten. Zum Vorfall mit C* erklärte er, dieser habe ihn auch geschlagen, wobei er eine Verletzung an der Hand vorzeigte. Betreffend den Vorfall mit den Polizeibeamten meinte er, er sei unglücklicherweise etwas angetrunken gewesen, habe aber niemanden attackiert. Allerdings sei er im Zuge der Festnahme auch von der Polizei geschlagen worden und habe Schwellungen am Hinterkopf und auch an der Schläfe. Hinsichtlich des Vorfalls mit G* meinte er lediglich, obwohl er nichts gestohlen habe, sei er vom Security aus dem Geschäft gebracht worden, eine andere Person habe ihm währenddessen die Tasche weggerissen (ON 7).

Der hafttragende dringende Tatverdacht ergibt sich dieser leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zuwider aus den vorliegenden kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen (dem Ambulanzbericht betreffend C* ON 12.2, dem Arztbericht betreffend Insp D* in ON 14.2, der Lichtbildbeilage über die Verletzungen des G* in ON 15.8, der Amtsvermerke der Polizeibeamten Asp H*, Asp I*, Insp. D*, Insp. E* und Insp J* in ON 13.6, ON 13.7, ON 13.8, ON 13.9, ON 13.10) und den Aussagen der Zeugen C* (ON 5.4), K* (ON 5.6), L* (ON 15.6) und G* (ON 15.7).

Zu I.:

C* schilderte, der Mann, der ihn später geschlagen habe, sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er Gras hätte. Er habe ihm ein loses Gramm Cannabiskraut auf der flachen Hand gezeigt. Der Mann sei weggegangen und er habe das Gras in seine Hosentasche gesteckt. Nach ungefähr 5 Minuten sei der Mann zurückgekommen und habe zu ihm gesagt: „Gib mir das Gras, sonst verschlage ich dich vor deinen Kollegen!“. Er (der Zeuge) habe entgegnet, dass er doch machen soll, was er will und habe sich zurückgelehnt. Da habe ihm der Mann mit der Faust zweimal ins Gesicht geschlagen. Beim zweiten Mal müsse er die Nase getroffen haben, weil er geblutet habe. K* berichtete, A* habe zu C* gesagt, dass er ihm das Gras geben soll. C* habe dies verneint. Daraufhin sei es zu einem Gerangel zwischen den beiden gekommen, wobei C* ihn (A*) nicht geschlagen habe, sondern nur versucht habe, sich zu verteidigen. Der Beschuldigte habe C* mit einem Faustschlag, der wie ein Schwinger ausgesehen habe, direkt ins Gesicht geschlagen. Die Nase habe sehr stark geblutet und nicht aufgehört.

Zu II. und III.:

Der Polizeibeamte Asp H* hielt in seinem Amtsvermerk vom 11.10.2025 fest, der Beschuldigte habe sich zunächst freiwillig bereit erklärt, mit auf die Dienststelle zu kommen, um eine Beschuldigtenvernehmung durchzuführen. Als er sich ins Auto gesetzt habe, sei er mehrfach von Insp D* aufgefordert worden, sich anzuschnallen. Völlig unvermittelt habe der Beschuldigte eine Schlagbewegung in Richtung des Kopfes von Insp D* ausgeführt. Dem Amtsvermerk des Polizeibeamten Asp I* vom 13.10.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte dem Vorschlag von Insp D*, für eine Beschuldigtenvernehmung auf die Dienststelle zu fahren, zunächst gefolgt sei. Er habe sich freiwillig auf den rechten Sitz der hintersten Reihe des Streifenwagens gesetzt. Insp D* habe ihn angewiesen, sich auf die linke Seite zu setzen. Da habe der Beschuldigte die Hand gehoben und Insp D* am bzw im linken Auge erwischt. Laut dem Amtsvermerk des Polizeibeamten D* vom 11.10.2025 habe er den Beschuldigten gebeten, aufgrund einer offenen Beschuldigtenvernehmung mit zur Dienststelle zu kommen, wozu sich dieser auch freiwillig entschieden habe. Im Dienstfahrzeug habe er den Beschuldigten gebeten sich anzuschnallen, dabei auf den Gurt des Dienstfahrzeuges gezeigt und sich dabei etwas nach vorn gebeugt. Da habe ihm der Beschuldigte unvermittelt eine Schlagbewegung mit seiner rechten Hand versetzt und ihn am linken Auge erwischt bzw gestreift. Im Anschluss daran habe er versucht, den Beschuldigten an der Hand zu packen und aus dem Dienstfahrzeug zu ziehen, um eine bessere Position für die Sicherung des Beschuldigten zu haben. Dieser habe sich von seinem kräftigen Griff losgerissen und bäuchlings auf die hinterste Sitzbankreihe des Dienstfahrzeugs gelegt. Er habe sich dann zu ihm in das Dienstfahrzeug hineinbegeben, um ihn mittels maßhaltender Körperkraft zu fixieren. Der Beschuldigte habe seinen linken Arm zumindest einmal kräftig aus seinem Griff losgerissen, bevor er diesen mittels Armstreckhebel sichern habe können. Als ihm gelungen sei beide Arme am Rücken mittels Handfesseln zu sichern, habe er nachträglich die offenkundig bereits vollzogene Festnahme nach der StPO ausgesprochen. Der Beschuldigte habe immer wieder versucht, sich aus seiner Position zu winden und seine Arme aus den gesicherten Griffen zu reißen. Nach seinem Dienst habe er sich zur Kontrolle in die Augenambulanz im Landeskrankenhaus M* begeben. Von dem Vorfall habe er leichte Verletzungen davongetragen und bis Freitag, 17.10.2025, Schmerzen gehabt, die sich in Form von großem Juckreiz im Auge begleitet von dem Gefühl, ein Fremdkörper befinde sich im Auge, gezeigt hätten. Der Polizeibeamte Insp E* hielt in seinem Amtsvermerk vom 11.10.2025 fest, er sei auf der mittleren Sitzreihe des Fahrzeuges gekniet und habe gemeinsam mit Insp J* versucht, den rechten Arm des Mannes unter Kontrolle zu bringen und zu fixieren. Der Mann habe dabei massiven Widerstand geleistet, indem er seine Hände aus dem Griff des Insp J* gezogen habe. Überhaupt habe er immer wieder kräftig seine Hände aus ihren Griffen gezogen. Unter Anwendung von massiver Körperkraft sei es ihnen gelungen, den rechten Arm in eine Handfesselsperre zu bringen und zu fixieren. Da habe auch Insp D* den linken Arm des Mannes unter Kontrolle bringen können. Laut dem Amtsvermerk des Insp J* vom 11.10.2025 habe sich der Beschuldigte nach kurzem Überlegen entschieden, freiwillig mit auf die Dienststelle zu kommen, um eine offene Beschuldigtenvernehmung durchzuführen. Er habe sich dafür auf den Platz ganz rechts beifahrerseitig in der hintersten Sitzreihe des Dienstfahrzeuges gesetzt, weshalb er von Insp D* gebeten worden sei, sich ganz links fahrerseitig hinzusetzen und sich dort mit dem Sicherheitsgurt anzuschnallen. Nach einer erneuten Aufforderung sich anzuschnallen habe der Beschuldigte mit seiner Hand eine Ausholbewegung gemacht und Insp D* mit der Hand einen Schlag ins Gesicht versetzt.

Zu IV.:

L* berichtete, ein Mitarbeiter des N* habe einen anderen Mann an der Schulter ergriffen und etwas gesagt. Dieser Mann habe dem Mitarbeiter etwas wie „Wenn du noch einmal etwas sagst, dann passiert etwas.“ erwidert und sogleich zwei bis drei Mal auf den Mitarbeiter eingeschlagen; ob mit der offenen oder der geschlossenen Hand wisse sie nicht mehr. G* schilderte, er habe den Kühlschrank aufgefüllt, als der Beschuldigte mit einem anderen Kunden geschrien habe. Für ihn habe es so ausgesehen, als wollte der Beschuldigte den Kunden schlagen. Er habe den Sachverhalt klären wollen, da sei ihm der Beschuldigte mit der Hand ins Gesicht gefahren bzw habe nach seinem Gesicht gegriffen. Daraufhin habe er den Beschuldigten aus dem Supermarkt hinausgeschoben. Im Freien habe ihn der Beschuldigte im rechten Bereich des Halses mit der Faust geschlagen, ihm ein Bein gestellt, sodass er zu Boden gestürzt sei und ihm einen weiteren Faustschlag versetzt. Er habe drei Tage lang Schmerzen im Bereich des Halses und sechs Tage lang Schmerzen im rechten Brust-/Schulterbereich sowie eine Rötung in diesem Bereich davongetragen.

Sowohl die Zeugen C* und K* als auch L* und G* schildern die jeweiligen Tätlichkeiten des Beschuldigten überzeugend, nachvollziehbar und im Kern widerspruchsfrei. Zudem sind die von C* und G* erlittenen und dokumentierten Verletzungen mit den Darstellungen der jeweiligen Zeugen zwanglos in Einklang zu bringen. Aber auch die Polizeibeamten Asp H*, Asp I*, Insp. D*, Insp. E* und Insp J* hielten in ihren Amtsvermerken das Verhalten des Beschuldigten im Dienstfahrzeug anschaulich, im Wesentlichen übereinstimmend und plausibel fest. Dass Insp D* im Zuge der Widerstandshandlung eine Verletzung am Auge erlitten hat, lässt sich seinen unbedenklichen Angaben in Zusammenschau mit dem Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses M* entnehmen. Dem Oberlandesgericht ist darüber hinaus kein Grund ersichtlich, weshalb die angeführten Zeugen die Vorfälle falsch schildern und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten.

Ausgehend vom äußeren Tatgeschehen ist es bei einer lebensnahen Betrachtung der Tatmodalitäten hoch wahrscheinlich, dass der Beschuldigte jeweils auch die innere Tatseite der ihm angelasteten strafbaren Handlungen verwirklicht hat.

Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten mit hoher Wahrscheinlichkeit diskretions und dispositionsfähig (§ 11 StGB). Der Alkovortest am 11.10.2025 um 19.03 Uhr ergab einen Wert von 1,20 mg/l Atemalkohol, beim Alkomattest am 12.10.2025 um 09:59 Uhr wies er 0,00 mg/l auf (ON 2.1, 4). Zudem erklärte der Beschuldigte dem Polizeibeamten RevInsp O* in den frühen Morgenstunden des 12.10.2025, er sei zwar betrunken gewesen, wisse aber genau, was zuvor passiert sei (ON 13.11, 2). Hinweise darauf, dass er am 10.8.2025 in beeinträchtigt gewesen wäre, ergeben sich aus dem Akteninhalt bislang nicht.

Im Fall der Erweislichkeit des Tatgeschehens hätte der Beschuldigte zu I. das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB, zu II. das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, zu III. das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und zu IV. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen und droht ihm bei verdachtskonformer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Zum Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt, zumal das Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf als erhebliche Gewalt einzustufen ist (vgl RIS-Justiz RS0094427 [T6, T15]; Flora in Leukauf/Steininger, StGB4 § 142 Rz 27 mwN).

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. Dabei fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 173 Abs 3 zweiter Satz StPO).

Diese Variante des Haftgrunds erfordert neben einer Anlasstat, bezüglich der das Gesetz nicht auf bestimmte Folgen abstellt, eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat und eine Zusatzbedingung in Form einer rechtsguteinschlägigen Vorstrafe oder einen dringenden Verdacht wiederholter strafbarer Handlungen.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, wiederholt strafbare Handlungen begangen zu haben, die alle mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht und gegen die körperliche Integrität gerichtet sind.

Raubstraftaten, Widerstände gegen die Staatsgewalt und vorsätzliche Körperverletzungen stellen strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen dar (vgl Nimmervoll, Haftrecht3 Z 710 ff).

Die dem Beschuldigten während eines kurzen Zeitraums angelasteteten Taten zeugen von einer hohen Aggressions und Gewaltbereitschaft. Dies begründet jene konkreten Tatsachen, die auf die Gefahr schließen lassen, er werde auf freiem Fuß weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen in der Art der ihm angelasteten Taten (Raubstraftaten, Widerstände gegen die Staatsgewalt, vorsätzliche Körperverletzungen) begehen.

Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die der dringenden Verdachtslage zugrunde liegenden Taten begangen worden sind, liegt nach dem Akteninhalt nicht vor (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO).

Mit Blick auf die nunmehr wiederholten und einschlägigen Tatbegehungen liegt der Haftgrund in einer derartigen Intensität vor, dass ihm durch gelindere Mittel nicht wirksam entgegengetreten werden kann.

Da die Fortsetzung der Untersuchungshaft schließlich weder zur Bedeutung der Taten noch zu dem im Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafausmaß außer Verhältnis steht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 174 Abs 4 zweiter Satz und § 84 Abs 1 Z 5 zweiter Satz StPO).

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