OLG Wien 11R84/25s

11R84/25sOberlandesgericht12.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R84/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00084.25S.1112.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co KG, FN **, *, vertreten durch GFK Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenienten 3. B VerwaltungsGmbH, *, vertreten durch Veronika Ujvarosi, Rechtsanwältin in Wien, 4. C GmbH, *, 5. D, , 6. E F, , 7. G F, , 9. H GmbH, **, diese vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, 10. Igesellschaft m.b.H., *, 11. J, *, diese beiden vertreten durch Suppan/Spiegl/Zeller Rechtsanwalts OG in Wien, 12. Mag. K, Rechtsanwalt, *, 15. Prof. L, *, 17. M GmbH, *, 20. N GmbH, *, 21. O Gesellschaft m.b.H., *, 22. P, *, und 23. Q, *, diese vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. Arch. DI S, *, 2. Mag. T, *, 3. U, *, 4. V, *, 5. Ing. W, *, 6. Arch. DI X, *, 7. Y, , 8. Z BA, , 9. BB BA, *, 10. BC, *, diese alle vertreten durch Dr. Brigitte HeamanDunn, Rechtsanwältin in Wien, 11. Dr. BD, , 12. DI BE, ** und 13. Dr. BF, **, diese drei vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterfertigung von Plänen (Streitwert insgesamt EUR 217.200), über die Kostenrekurse der klagenden Partei (Kostenrekursinteresse EUR 89.051,88), der Drittnebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei (Kostenrekursinteresse EUR 5.689,19) und der Elft bis Dreizehntnebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei (Kostenrekursinteresse EUR 1.791,40), gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.4.2025, GZ **195, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.922 (darin EUR 320,33 USt), den Erst- bis Zehntnebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 1.412,80 (darin EUR 235,47 USt) und den Elft bis Dreizehntnebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 1.301,84 (darin EUR 216,97USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Drittnebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 122,70 (darin EUR 20,44 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Voranzustellen ist, dass ein Teil der Nebenintervenienten den Beitritt zum Verfahren wieder zurückgezogen hat. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nummerierung der Nebenintervenienten laut Register beibehalten.

Die Klägerin ist Projektentwicklerin der Liegen- schaft EZ BG*, KG BH*. Auf diesem Gelände befindet sich die ehemalige **Fabrik. Auf einer Grundfläche von ca. 15.000 m2 sind in zwölf Bauwerken ca 26.000 m2 Lofts verschiedener Größen und Nutzungsmöglichkeiten entstanden. Die Klägerin hat durch Sanierung und teilweisen Umbau der vorhandenen Gebäude Lofts im „Edelrohbau“ geschaffen, die die Erwerber nach ihren Vorstellungen selbst ausbauen konnten.

Der Beklagte hat 136/28894 (BLNr 92), 8/28894 (BLNr 93) sowie 8/28894 (BLNr 94) Anteile der Liegenschaft erworben, wobei zu seinen Gunsten die (Zusage der) Einräumung von Wohnungseigentum an Loft Top Nr 4.8 sowie an den KfzAbstellplätzen 47 und 48 angemerkt ist.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage nach mehrmaliger Klagsänderung (vgl ON 38, 72, 134 und ON 158) zuletzt die Unterfertigung folgender Originalpläne in ausgedruckter Form betreffend bauliche Änderungen ob der Liegenschaft EZ BG*, KG BH*:

a) Einreichplan „Für bauliche Änderungen, Zubauten und Errichtung von freiwilligen Stellplätzen“ vom 27.6.2023 bestehend aus Blg. /AQ, ./AR, ./AS, ./AT, ./AU, ./AV, ./AW;

b) 1. Planwechsel „Für die Errichtung eines Lifts sowie eines Zubaus und bauliche Änderungen“ vom 27.6.2023 bestehend aus Blg. /AO und ./AP;

c) Einreichplan „Für die Errichtung eines Wintergartens“ vom 27.6.2023 bestehend aus Blg. /AX.

d) Einreichplan „Objekt BJ*“ vom 27.6.2023 mit der Plannummer El 001 (Grundrisse Ansichten, Schnitt, Lageplan) bestehend aus Blg. /AY.

Zusammengefasst brachte sie vor, die Klägerin habe sich einen „Nutzungs und Verfügungsvorbehalt“ ausbedungen. Dieser sei dem Beklagten in seinem Kaufvertrag überbunden worden, sodass er verpflichtet wäre, bei Bedarf erforderliche Einreich und Baupläne unverzüglich zu unterfertigen.

Der Beklagte bestritt und beantragte die Klagsabweisung; soweit für das Rekursverfahren von Relevanz brachte er vor, er sei nicht verpflichtet die von der Klägerin begehrte Planunterfertigung vorzunehmen, weil seine Interessen durch die Baumaßnahmen unbillig beeinträchtigt würden und die Pläne fachlich mangelhaft seien bzw. die Darstellung in den Plänen vom BauIstzustand abweiche.

Mit Urteil vom 18.3.2024 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten die unter Punkt a), b) und c) genannten Pläne zu unterfertigen (Spruchpunkt 1), das Mehrbegehren auch den unter Punkt d) genannten Einreichplan „Objekt BJ*“ zu unterfertigen, wies es ab (Spruchpunkt 2). Die Kostenentscheidung behielt es vor (Spruchpunkt 3.).

Den dagegen erhobenen Berufungen der Klägerin und des Beklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 22.8.2024 zu 11 R 78/24g nicht Folge; die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens behielt es dem Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vor.

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6.3.2025 zu 5 Ob 185/24b zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Klägerin, dem Beklagten EUR 50.333,38 (Spruchpunkt 1), den Erst bis Zehntnebenintervenienten auf Seiten der Beklagten EUR 17.006,50 (Spruchpunkt 2.) und den Elft bis Dreizehntnebenintervenienten auf Seiten der Beklagten EUR 21.712 (Spruchpunkt 3.) an (saldierten) Kosten des gesamten Verfahrens zu ersetzen.

Den Beklagten verpflichtete es, der Drittnebenintervenientin auf Seiten der Klägerin EUR 1.347,44 an Prozesskosten (Spruchpunkt 6.) sowie den übrigen Nebenintervenienten der Klägerin ihre jeweiligen (anteiligen) Prozesskosten zu ersetzen (Spruchpunkte 4. bis 5. und 7.).

Soweit für das Rekursverfahren von Relevanz, ging es in der Begründung der Entscheidung davon aus, dass die Klägerin sowohl in der Klage, als auch in den folgenden vier Klagsänderungen das Begehren jeweils mit EUR 217.200 bewertet habe. Dieser Streitwert sei im Zweifel zu gleichen Teilen auf die (zuletzt vier) einzelnen Begehren (Punkt a bis d) aufzuteilen.

Die Klägerin habe mit den Schriftsätzen ON 38, 72, 134 und 158 jeweils eine echte Klagsänderung vorgenommen.

Im Zuge der Klagsänderungen seien die ursprünglichen Begehren auf Unterzeichnung konkreter Pläne zur Gänze, jedenfalls großteils, fallengelassen und gleichzeitig die Unterzeichnung neuer Pläne begehrt worden. Für jede Klagsänderung sei daher ein eigener Verfahrensabschnitt zu bilden und (bis auf den letzten Abschnitt) jeweils der hypothetische, weil in der Entscheidung selbst nicht mehr zum Ausdruck kommende, Prozesserfolg zu ermitteln. Wenngleich es sich formal um Klagsänderungen handle, sei für den zu beurteilenden Prozesserfolg – wie bei der Klagseinschränkung auf Kosten – zu fragen, weshalb die alten Klagebegehren fallengelassen wurden. Als obsiegend sei die Klägerin nur anzusehen, wenn ihr (letztlich fallen gelassener) Anspruch während des Prozesses aufgrund eines Umstands untergehe, der nicht ihrer Sphäre zugeordnet werden könne, insbesondere wenn die Erledigung in der Hauptsache auf Erfüllung durch den Beklagten beruhe. Gebe die Klägerin keine Gründe für die Einschränkung an, gelte sie als unterlegen; gemäß § 54 Abs 1 ZPO seien nämlich die Gründe zu bescheinigen, wenn entgegen einer allgemeinen Norm (§§ 41, 43 ZPO) Kostenersatz begehrt werde.

Die Klägerin habe ihr Begehren auf Planunterfertigung auf den bedungenen „Nutzungs und Verfügungsvorbehalt“ gestützt. Soweit rechtlich relevant, habe der Beklagte dagegen den Einwand der unbilligen Beeinträchtigung seiner Interessen und fachliche Mängel in den Plänen bzw Abweichungen der Pläne vom BauIstzustand erhoben.

Zum ersten Verfahrensabschnitt [ON 1 bis ON 37]:

Der Beklagte habe zwar von Beginn an Vorbringen zur Mangelhaftigkeit der Pläne erstattet, jedoch seien Mängel der (ursprünglichen) Pläne nicht festgestellt worden, weil der Sachverständige zu diesen nicht Stellung genommen habe. Die ursprünglichen Pläne seien – bis auf die Pläne zum Wintergarten (und später auch dieser) - mit der ersten Klagsänderung (ON 38) umfassend erneuert worden. Da den Beklagten die Beweispflicht treffe, wäre grundsätzlich - mangels Feststellung der Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Pläne - von der Berechtigung des Klagebegehrens im ersten Abschnitt auszugehen. Da aber die Klägerin die Klagsänderung (ON 38) (unbestritten) damit begründet habe, dass aufgrund einer Änderung der Bauordnung weite Teile der baulichen Änderungen nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern lediglich anzeigepflichtig seien, gebe es keinen Grund mehr die Unterfertigung vom Beklagten zu verlangen. Es bestehe folglich auch kein diesbezügliches vertragliches Recht. Eine Gesetzesänderung stelle (nach der Literatur zur Klagseinschränkung auf Kosten) einen neutralen Umstand dar, der zur Kostenaufhebung führe, sodass auch für den hier vorliegenden Fall der Klagsänderung wegen Gesetzesänderung die Kosten der Parteien in diesem Abschnitt gegeneinander aufzuheben seien.

Der Beklagte habe der Klägerin und den Nebenintervenienten auf Klagsseite 50 % der in diesem Abschnitt angefallenen Barauslagen zu ersetzen.

Zum zweiten bis vierten Verfahrensabschnitt [ON 38 bis ON 71; ON 72 bis ON 134; ON 135 bis ON 157]:

Ab der Klagsänderung ON 38, somit ab dem zweiten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin auch die Unterfertigung von Plänen betreffend „Objekt BJ*“ (jeweils Punkt d) begehrt. Die Klagsänderung in ON 72 habe sich nur auf „Objekt BJ*“ bezogen. Im Hinblick auf die Abweisung dieses Begehrens im Urteil sei die Klägerin in allen Verfahrensabschnitten (ab ON 38) jedenfalls mit einem Viertel als unterlegen zu betrachten.

Mit der Klagsänderung ON 134 habe die Klägerin die Unterfertigung neuer Pläne (mit Ausnahme betreffend den Plan zum Wintergarten (Punkt c) begehrt und dazu außer Streit gestellt, dass die den Klagebegehren in den Verfahrensabschnitten zwei und drei zugrundeliegenden Pläne, Abweichungen vom BauIstzustand enthalten hätten. Wenngleich die Klägerin argumentiere, dass die Pläne nicht aus ihrem Verschulden mangelhaft gewesen seien, ändere dies nichts daran, dass die bisherige Verhandlung zu nunmehr von ihr selbst als mangelhaft erkannten Plänen geführt worden sei. Das Fallenlassen der Klagebegehren zu diesen Plänen komme einem Verzicht gleich. Eine inhaltliche Prüfung der materiellen Berechtigung der Klagebegehren habe nicht stattzufinden. Daran ändere auch der Umstand, dass das Begehren zur Unterfertigung des Plans betreffend den Wintergarten (Punkt c) vorerst aufrecht erhalten worden sei, nichts, weil die Klägerin mit der finalen Klagsänderung im Schriftsatz ON 158 das gesamte Begehren auf Unterfertigung der bisher verfahrensgegenständlichen Pläne fallengelassen und hinsichtlich aller Punkte (a bis d) die Unterfertigung neu erstellter Pläne begehrt habe. Die finale Klagsänderung (ON 158) habe sie damit begründet, dass im Hinblick auf die vom Sachverständigen in seinem Gutachten angeführten Mängel in den Plänen, sämtliche Pläne korrigiert worden seien. Der Grund für das Fallenlassen der bisherigen Begehren sei daher wieder allein ihrer Sphäre zuzurechnen, die materielle Berechtigung der bisherigen Begehren könne dahin gestellt bleiben.

Die Klägerin sei folglich in den Abschnitten zwei bis vier als unterlegen anzusehen und habe dem Beklagten und den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite die in diesen Verfahrensabschnitten angefallenen Kosten zur Gänze zu ersetzen.

Zum fünften Verfahrensabschnitt [ab ON 158]:

Die Klägerin habe mit ihrem Begehren auf Unterzeichnung der mit ON 158 vorgelegten (neuen) Pläne zu 75% obsiegt [drei von vier Punkten], sodass der Beklagte in diesem Abschnitt der Klägerin und den Nebenintervenienten auf Klagsseite 50% der Vertretungskosten und 75% der Barauslagen zu ersetzen habe; die Klägerin habe dem Beklagten 25 % der Barauslagen zu ersetzen.

Mangels erhobener Einwände gegen die Kostenverzeichnisse, seien nur offenbare Unrichtigkeiten aufzugreifen gewesen, so auch ein Additionsfehler in den handschriftlichen Ergänzungen der Kostennote der von Dr. Erwin Köll vertretenen Nebenintervenienten.

Zum Berufungsverfahren:

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufungen beider Parteien, hätten die Klägerin und die Beklagten jeweils wechselseitig und für die jeweiligen Nebenintervenienten die Kosten der jeweiligen Berufungsbeantwortungen zu ersetzen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kostenrekurs der Klägerin, der Drittnebenintervenientin auf Seiten der Klägerin und der Elft bis Dreizehntnebenintervenientin auf Seiten der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Die Klägerin begehrt die Abänderung, dass der Beklagte verpflichtet werde, der Klägerin und den Nebenintervenienten auf Klagsseite 50% der verzeichneten anwaltlichen Leistungen und 75% der Barauslagen zu ersetzen.

Die Drittnebenintervenientin auf Klagsseite begehrt die Abänderung, dass der Beklagte verpflichtet werde, ihr 50% der verzeichneten anwaltlichen Kosten, sohin weitere EUR 5.689,19, zu ersetzen.

Die Elft bis Dreizehntnebenintervenienten auf Beklagtenseite begehren die Abänderung, dass die Klägerin verpflichtet werde, ihr insgesamt EUR 23.503,40, somit weitere EUR 1.791,40 an Kosten zu ersetzen.

Der Beklagte und die Nebenintervenienten auf Beklagtenseite beantragen, den Rekursen der Klägerin und der Drittnebenintervenientin auf Klagsseite nicht Folge zu geben.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren der Elft bis Dreizehntnebenintervenienten auf Beklagtenseite.

Die Rekurse sind nicht berechtigt.

I. Zum Rekurs der Klägerin:

1. Die Klägerin argumentiert, sie habe in drei von vier Punkten (Spruchpunkte 1. a bis c) obsiegt. Das Erstgericht werte die von der Klägerin vorgenommenen Modifikationen der verfahrensgegenständlichen Pläne rechtsirrig als Klagsänderungen und folgere daraus, dass die Klägerin in den ersten Abschnitten unterlegen sei.

Wie vom Erstgericht selbst angenommen, habe der Beklagte dem Klagebehren nur die unbillige Beeinträchtigung seiner Interessen und fachliche Mängel der Pläne und deren Abweichung vom BauIstzustand entgegen gehalten. Für die Einwendungen trage der Beklagte die Beweislast. Das Erstgericht gehe selbst davon aus, dass die Klägerin von Beginn des Verfahrens, bezogen auf die den Spruchpunkten 1. a) bis c) zugrundeliegenden Plänen, obsiegt hätte. Soweit das Erstgericht jedoch folgere, dass aufgrund des Vorbringens der Klägerin, wonach im Hinblick auf die Novelle der Bauordnung weite Teile der baulichen Änderungen, welche Gegenstand des ursprünglichen 10. Planwechsels gewesen seien, nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern lediglich anzeigepflichtig seien und es damit keinen Grund mehr gebe, die Unterfertigung der Pläne zu verlangen, sei diese Rechtsmeinung nicht vom Vorbringen des Beklagten gedeckt und auch nicht begründbar. Die Klägerin spreche im Übrigen nur von „weiten Teilen der baulichen Änderungen“, welche anzeigepflichtig wären, was gleichsam bedeute, dass andere bauliche Änderungen (weiterhin) genehmigungspflichtig seien und demnach die Unterfertigung durch den Beklagten notwendig gewesen sei. Es könne der Klägerin auch nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn sie in die Pläne – schon allein aus Vorsichtsgründen – auch lediglich anzeigepflichtige bauliche Änderungen „packe“, zumal zwischen anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Änderungen nur ein schmaler Grad bestehe. Die Klägerin habe auch ein rechtliches Interesse an der Zustimmung zu nur anzeigepflichtigen baulichen Änderungen. Davon ausgehend habe die Klägerin in Bezug auf die Spruchpunkte 1. a) bis c) in allen Verfahrensabschnitten zur Gänze, sohin zu drei Viertel obsiegt und habe der Beklagte ihr (und den Nebenintervenienten auf Klagsseite) 50% der verzeichneten anwaltlichen Leistungen und 75% der Barauslagen zu ersetzen.

2. Einleitend ist festzuhalten, dass der Kostenrekurs nach ständiger Rechtsprechung bestimmt erhoben werden muss, das heißt er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird. Dies ist erforderlich, weil ansonsten nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. In einem Kostenrekurs sind die begehrten oder die bekämpften Kosten rechnerisch darzulegen; das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88, mwN).

Die Klägerin führt im Rekurs nicht an, in welchem ziffernmäßigen Umfang die erstgerichtliche Kostenentscheidung angefochten wird und wie sich dadurch ihrer Ansicht nach ihre Kostenersatzpflicht gegenüber dem Beklagten und den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite - oder jene des Beklagten ihr gegenüber – ändert. Sie begehrt nur (pauschal) die Abänderung dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet werde, der Klägerin sowie den Nebenintervenienten auf Klagsseite 50% der verzeichneten anwaltlichen Leistungen sowie 75% der Barauslagen zu ersetzen. Auch aus dem im Rubrum angeführten Rekursinteresse lässt sich der ziffernmäßige Umfang nicht mit hinreichender Deutlichkeit ableiten, da das angeführte Rekursinteresse nur jenem Betrag entspricht zu dessen Ersatz die Klägerin an den Beklagten und die Nebenintervenienten auf Beklagtenseite verhalten wurde.

3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einer hinreichenden Deutlichkeit der Anfechtungserklärung ausgeht, kommt dem Rekurs aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

3.1. Zum Rechtsmittelverfahren:

Das Oberlandesgericht Wien gab der von der Klägerin erhobenen Berufung mit Urteil vom 22.8.2024, GZ 11 R 78/24g, nicht Folge. Wie vom Erstgericht zutreffend erkannt, hat die Klägerin daher gemäß §§ 41, 50 ZPO dem Beklagten und den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Aus welchem Grund der Beklagte – in Abweichung vom Obsiegensprinzip – der Klägerin kostenersatzpflichtig sein soll, ist nicht ersichtlich.

3.2. Zum fünften Verfahrensabschnitt (ab der Klagsänderung ON 158):

Das Erstgericht ist bezogen auf den fünften Verfahrensabschnitt ohnedies von einem Obsiegen der Klägerin zu 75% ausgegangen und hat folglich den Beklagten zum Ersatz von 50% der in diesem Abschnitt verzeichneten anwaltlichen Leistungen der Klägerin und der Nebenintervenienten auf Klagsseite und von 75% der in diesem Abschnitt zuzurechnenden Barauslagen verpflichtet. Der Klägerin mangelt es hier insoweit an der Beschwer.

3.3. Zum zweiten bis vierten Verfahrensabschnitt (ab der Klagsänderung ON 38 bis ON 157):

Wie die Klägerin selbst darlegt, hat der Beklagte den Klagebegehren auf Unterzeichnung der mit der Klageänderung ON 38 vorgelegten Pläne [Punkt 1. a) 10. Planwechsel vom 25.10.2019 mit Plannummer El 001 bis El 008 u.a. Errichtung von 13 KfzAbstellplätzen; Punkt 1. b) Einreichplan vom 16.11.2017 für die „Errichtung eines Wintergartens“ mit Plannummer El 001 und Punkt 1. c) 1. Planwechsel „für die Errichtung eines Lifts sowie eines Zubaus und bauliche Änderungen“ vom 27.10.2019 mit Plannummer El 001 und El 002] unter anderem den Einwand der Mangelhaftigkeit der Pläne bzw der Abweichung der Pläne vom BauIstzustand entgegen gehalten (ON 43, 46, 66, 77); auch das Beweisverfahren durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen DI Dr. BI* wurde zu diesen Einwänden des Beklagten geführt (ON 79, 98, 150).

Zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass sich die Klägerin diesen Einwänden des Beklagten unterwarf, wenn sie mit den weiteren Klagsänderungen ON 134 (betreffend Punkt 1. a) und 1. b) und ON 158 (neuerlich betreffend Punkt 1. a) (nunmehr) Einreichplan „Für bauliche Änderungen, Zubauten und Errichtung von freiwilligen Stellplätzen“ vom 27.6.2023, bestehend aus Beilage ./AQ, ./AR, ./AS, ./AT, ./AU, ./AV,./AW und Punkt 1. b) (nunmehr) 1. Planwechsel „Für die Errichtung eines Lifts sowie eines Zubaus und bauliche Änderungen“ vom 27.6.2023 bestehend aus Beilage ./AO und ./AP sowie Punkt 1. c) (nunmehr) Einreichplan „Für die Errichtung eines Wintergartens“ vom 27.6.2023 bestehend aus Beilage ./AX) die Unterfertigung neuer Pläne begehrte und dazu vorbrachte, dass die vom Beklagten „gerügten Abweichungen zwischenzeitig korrigiert wurden“ und in den nunmehr vorgelegten Plänen der „richtige Bestand dargestellt“ werde (ON 134) und im Hinblick auf „die vom Sachverständigen in seinem Gutachten angeführten Mängel entsprechende formale Korrekturen in den Plänen“ vorgenommen würden (ON 158). Wenn, wie sie weiter in diesen Schriftsätzen meint, den diesbezüglich erhobenen Einwänden des Beklagten keine Bedeutung beizumessen wäre, hätte sie auf die Unterzeichnung der (bisherigen) Pläne beharren können und müssen. Dem entgegen ließ sie aber ihr Begehren, die zuvor vorgelegten Pläne zu unterfertigen, fallen und legte jeweils neue Pläne, mit der letzten Klagsänderung hinsichtlich aller Punkte vor.

Der Rekurs der Klägerin hält auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, wonach das Fallenlassen der Begehren auf Unterzeichnung der davor (mit ON 38 und ON 134) vorlegten Pläne (und zwar unabhängig davon, ob diese zu Recht bestanden hätten oder nicht) einem Verzicht gleichkommt, nichts entgegen. Die Argumentation der Klägerin bezieht sich lediglich auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zum ersten Verfahrensabschnitt, auf die in Erörterung des Kostenersatzes für diesen Abschnitt zurückzukommen sein wird.

Soweit der Rekurs der Klägerin argumentiert, das Erstgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass es sich bei den „Klagsmodifikationen“ um Klagsänderungen handle, begründet sie ihren Standpunkt nicht. Tatsächlich begehrte die Klägerin mit den jeweiligen Klagsänderungen die Unterzeichnung anderer Pläne und daher eine inhaltlich andere Zustimmungserklärung des Beklagten; darüber wurde – soweit der Beklagten nicht ohnedies (konkludent) zustimmte (ON 43 zur Klagsänderung ON 38), formal mittels Beschlusses auf Zulassung der Klagsänderung abgesprochen ON 75 zur Klagsänderung ON 72; ON 136 zur Klagsänderung ON 134; ON 161 zur Klagsänderung ON 158).

Dem Rekurs der Klägerin kommt somit in Bezug auf die Verfahrensabschnitte zwei bis vier keine Berechtigung zu.

3.4. Zum ersten Verfahrensabschnitt (ON 1 bis ON 37):

Mit ihrer Klage vom 7.11.2018 begehrte die Klägerin zunächst nur die Unterfertigung der als Beilage ./D (10. Planwechsel für bauliche Änderungen betreffend Objekt 6, 8, 18 und 42) und als Beilage ./E (später als ./M bezeichnet) (Einreichplan vom 16.11.2017, PlanNr EI001 für die Errichtung eines Wintergartens betreffend Objekt 17) vorgelegten Pläne. Im ersten Verfahrensabschnitt war sohin nur die Unterzeichnung von zwei Plänen verfahrensgegenständlich. Die (zuletzt) unter Punkt 1. b) (Einreichplan für die Errichtung eines Lifts sowie eines Zubaus und bauliche Änderungen) und Punkt 1. d (Einreichplan Neubau „Objekt 84“) geltend gemachten Begehren auf Planunterzeichnung erhob die Klägerin erstmals mit der Klagsänderung vom 18.11.2019 (ON 38).

Das Begehren auf Unterzeichnung des mit der Klage vorgelegten Einreichplans vom 16.11.2017, PlanNr EI001 für die Errichtung eines Wintergartens betreffend Objekt 17 (Beilage ./E), ließ die Klägerin – wie bereits oben dargelegt - mit der Klagsänderung ON 158 fallen und beantragte auch diesbezüglich die Unterzeichnung eines neuen Einreichplans (vom 27.6.2023; Beilage ./AX).

Unter Verweis auf die Ausführungen zum Verfahrensabschnitt zwei bis vier (Punkt I. 3.3.) ist die Klägerin daher mit diesem Begehren (somit mit von einem von zwei Begehren) auch im ersten Abschnitt als unterlegen anzusehen. Schon aus diesem Grund wäre die Kostenaufhebung für diesen Verfahrensabschnitt nicht verfehlt und der Rekurs in Bezug auf diesen (ersten) Abschnitt unberechtigt.

Im Übrigen brachte die Klägerin in der Klagsänderung ON 38 vor, dass die baulichen Änderungen, die ursprünglich Gegenstand des 10. Planwechsels (Beilage ./D) gewesen seien, nun nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern lediglich anzeigepflichtig, zwischenzeitig jedoch weitere bauliche Änderungen hinzugekommen wären, die im Wege der Neueinreichung bzw eines Planwechsels, der baubehördlichen Genehmigung und daher der Unterfertigung des Beklagten bedürften.

Die Klägerin hat sich also mit der Klagsänderung (ON 38) in diesem Punkt nicht einem Einwand des Beklagten unterworfen, sondern die Klagsänderung auf Unterzeichnung der neu erstellten Pläne (10. Planwechsel vom 25.10.2019) mit einer außerhalb der Sphäre einer der Parteien liegenden Ursache begründet. Soweit das Erstgericht die Gesetzesänderung – unter Verweis auf die Literatur zur Klagseinschränkung - als neutralen Umstand beurteilt, der zur Kostenaufhebung führt, ist dies nicht zu beanstanden.

Dem Rekurs der Klägerin war davon ausgehend der Erfolg zu versagen.

II. Zum Rekurs der Drittnebenintervenientin auf Seiten der Klägerin:

Die Drittnebenintervenientin auf Seiten der Klägerin begehrt die Abänderung von Spruchpunkt 6. dahingehend, dass ihr 50 % der verzeichneten anwaltlichen Leistungen, somit weitere EUR 5.689,19 zugesprochen werden. Inhaltlich verweist sie in ihrem Rekurs nur auf die Rekursausführungen der Klägerin.

Abgesehen davon, dass es nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist, auf Vorbringen in anderen Schriftsätzen zu verweisen (vgl RISJustiz RS0043579; RS0043616), kommt dem Rekurs – ausgehend von den Ausführungen zum Rekurs der Klägerin – auch inhaltlich keine Berechtigung zu.

Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

III. Zum Rekurs der Elft bis Dreizehntnebenintervenienten auf Seiten des Beklagten:

Die Elft bis Dreizehntnebenintervenienten auf Seiten des Beklagten begehren die Abänderung von Spruchpunkt 3. dahingehend, dass ihnen ein Kostenersatz von insgesamt EUR 23.503,40 zugesprochen, somit die Klägerin zum Ersatz von weiteren EUR 1.791,40 verpflichtet werde.

Soweit sie in der rechnerischen Darlegung für die Streitverhandlung am 26.9.2022 insgesamt EUR 4.478,80 netto [TP 3A 3/2 EUR 1.492,90; Einheitssatz 100% 1.492,90; Streitgenossenzuschlag 50% EUR 1.492,90] begehren, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie in dem vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 gemäß § 54 Abs 1 ZPO gelegten Kostenverzeichnis (ON 166.2.) für die Streitverhandlung am 26.9.2022 lediglich EUR 2.985,90 netto [TP 3A 3/2 EUR 995,30; Einheitssatz 100% 995,30; Streitgenossenzuschlag 50% EUR 995,30] verzeichnet haben.

Zutreffend hat das Erstgericht den Elft bis Dreizehntnebenintervenienten auf Beklagtenseite daher lediglich einen Kostenersatz von insgesamt EUR 21.712 zugesprochen.

Auch diesem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

1. Gemäß § 11 RATG ist im Kostenrekursverfahren jener Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, dessen Zuspruch oder Aberkennung begehrt wird.

Nach ihrem Abänderungsantrag begehrt die Klägerin nicht nur die Aberkennung der dem Beklagten und den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite zugesprochenen Beträge, sondern gleichzeitig für sich und - unzulässig - auch für die Nebenintervenienten auf Klagsseite den Zuspruch von 50 % ihrer verzeichneten anwaltlichen Leistungen und 75 % ihrer verzeichneten Barauslagen.

Schon ihr Kostenrekursinteresse gegenüber dem Beklagten übersteigt demnach - ausgehend von den ihr in erster Instanz zu Zahlung an den Beklagten auferlegten Kosten (EUR 50.333,38), deren Aberkennung zur Gänze sie anstrebt, sowie dem halben von ihr verzeichneten Anwaltshonorar (insgesamt EUR 57.303,60 für das Verfahren erster und zweiter Instanz) und drei Viertel der verzeichneten Barauslagen (gesamt EUR 19.591,45), die sie zugesprochen haben will - den der Verzeichnung der Rekursbeantwortungskosten durch den Beklagten zugrundegelegten Betrag von EUR 89.051,88, welcher daher nicht korrekturbedürftig war.

Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage beträgt allerdings der Tarifansatz für die Rekursbeantwortung nach TP3A nur EUR 1.031,10 und der Einheitssatz gemäß § 23 Abs 3 RATG nur 50 %.

Im Kostenrekursverfahren stand der Beklagte der Klägerin und der Drittnebenintervenientin gegenüber (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.25). Beide Rechtsmittel wurden nämlich vom Beklagten in einer Kostenrekursbeantwortung beantwortet. Damit ergibt sich ein Kostenersatzanspruch des Beklagten für die Rekursbeantwortung von insgesamt EUR 2.044,70.

Da im eigenen Kostenrekursverfahren auch der Nebenintervenient kostenersatzpflichtig wird (Obermaier aaO Rz 1.370 mwN; OLG Innsbruck 1 R 138/00d), war die Zahlungspflicht für die Kosten der Kostenrekursbeantwortung des Beklagten zwischen den beiden Rekurswerberinnen - Klägerin und Drittnebenintervenientin auf Seiten der Klägerin - im Verhältnis der (angegebenen) Kosteninteressen zu teilen. Demnach entfielen auf die Klägerin rund 94 % jener Kosten und auf die Drittnebenintervenientin auf Seiten der Klägerin rund 6 % jener Kosten. Die Ersatzbeträge von EUR 1.922 und EUR 122,70 sind im Spruch ausgewiesen.

2. Gegenüber den Erst bis Zehntnebenintervenienten auf Beklagtenseite begehrt die Klägerin – jedenfalls implizit - (nur) die Aberkennung des zugesprochenen Betrags von EUR 17.006,50.

Als Bemessungsgrundlage für die Kostenrekursbeantwortung der Erst bis Zehntnebenintervenienten auf Seiten der Beklagten war daher gemäß § 11 RATG dieser Betrag heranzuziehen. Davon ausgehend errechnet sich ein Kostenzuspruch an die Erst bis Zehntnebenintervenienten für deren Rekursbeantwortung von EUR 1.412,80.

3. Für die Kostenrekursbeantwortung der Elft- bis Dreizehntnebenintervenienten auf Beklagtenseite war gemäß § 15 Abs 1 RATG nur ein Streitgenossenzuschlag von 15 % zuzusprechen. Im Kostenrekursverfahren standen die genannten Nebenintervenienten nur der Klägerin gegenüber (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.25).

4. Die Kosten ihres erfolglosen Rekurses haben die Elft bis Dreizehntnebenintervenienten auf Beklagtenseite hingegen selbst zu tragen; Kostenrekursbeantwortungen wurden hierzu nicht erstattet.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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