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23Bs331/25g•OLG Wien 23Bs331/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. September 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. August 2024, AZ C* (ON 6.1), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 23. April 2025, AZ 17 Bs 63/25a (ON 5), wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 SMG und der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB verhängte dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe mit errechnetem Strafende am 23. August 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. November 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 23. Juni 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.6), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters, der sich „grundsätzlich nicht gegen eine“ solche ausgesprochen hatte (ON 2 S 5), – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dessen Anhörung (ON 8) zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab (ON 9).
Dagegen richtet sich seine unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 8), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatland eine wegen eines Körperverletzungsdelikts erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat auf, die er bis ins Jahr 2019 verbüßte (ON 199 S 4 in AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Von diesem Strafvollzug offenbar völlig unbeeindruckt verstand er sich sodann im Jahr 2024 unter anderem (stark zusammengefasst) dazu, im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung andere nicht nur zum Betrieb von drei (jeweils mehrere hundert Pflanzen umfassenden) Cannabisplantagen, sondern teils auch zur Erzeugung von Suchtgiften zu bestimmen, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert.
Diese neuerliche Delinquenz nicht nur als Teil, sondern „übergeordnet[es]“ Mitglied einer auf den vorschriftswidrigen Handel mit Suchtgiften spezialisierten serbischen Tätergruppe (vgl dazu ON 6.1 S 14) trotz des bereits verspürten mehrjährigen Haftübels offenbart ein massives Persönlichkeitsdefizit, das der gesetzlich geforderten Annahme, B* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegensteht und die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zulässt. Die behauptete (indes unbescheinigt gebliebene) Wohn- und Arbeitsmöglichkeit ändert daran nichts.
Da einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt somit spezialpräventive Erwägungen unüberwindlich entgegenstehen, erübrigt sich ein Eingehen auf die seitens des Erstgerichts alleine thematisierten generalpräventive Aspekte.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber im Ergebnis der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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