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31Bs311/25z•OLG Wien 31Bs311/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Oktober 2025, GZ **7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 12 erster und zweiter Fall, 15; 164 Abs 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB; und § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 9. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 9. September 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 9. Mai 2026 gegeben sein (ON 2.3, ON 3 und ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen (ON 2.2), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), die nicht berechtigt ist.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 16).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes (ON 2.4) unverzüglich nachzukommen (ON 2.2), doch bestehen an der Bereitschaft des Verurteilten, der erklärten Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachzukommen, erhebliche Zweifel.
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck erschließt sich, dass neben der Glaubhaftmachung eines ernsthaften Ausreisewillens auch zu erwarten sein muss, dass der Rechtsbrecher nicht gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird (Pieber aaO Rz 13 und 33). Aus dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Februar 2025 (ON 2.4) ergibt sich, dass bereits einmal ein Aufenthaltsverbot über den Strafgefangenen erlassen wurde, welches bis 25. Mai 2021 gültig war. Trotz des genannten Aufenthaltsverbots reiste der Strafgefangene mehrfach wieder nach Österreich ein und wurde wiederholt in sein Heimatland abgeschoben (ON 2.4, 2). Nach Ablauf des Aufenthaltsverbots reiste der Strafgefangene zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein und beging die dem nunmehrigen Vollzug zugrundeliegenden Straftaten. Aufgrund des (wiederholten) Zuwiderhandelns gegen das bis 25. Mai 2021 gültige Aufenthaltsverbot ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft an das Einreise- und Aufenthaltsverbot halten werde und sein erklärter Ausreisewille und seine Bereitschaft zur Beachtung des Einreiseverbots ist daher nicht glaubhaft.
Da schon die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht gegeben sind, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob im konkreten Fall – wie vom Erstgericht ausgeführt - bedeutende generalpräventive Hindernisse dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit entgegenstehen.
Da somit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vorliegen, wurde der Antrag des Strafgefangenen vom Erstgericht – im Ergebnis - zu Recht abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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