OLG Graz 10Bs306/25p

10Bs306/25pOberlandesgericht12.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs306/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00306.25P.1112.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Oktober 2025, GZ **-29.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Die am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Juni 2025 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (ON 21).

Die Aufforderung zum Strafantritt wurde der Verurteilten durch Hinterlegung zur Abholung ab 1. August 2025 zugestellt (Zustellnachweis in ON 27).

Mit Eingabe vom 12. August 2025 beantragte die Genannte einen sechsmonatigen Aufschub des Strafvollzugs, um einen adäquaten Arbeitsplatz finden und ihren sehbehinderten „Freund“ unterstützen zu können (ON 24).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Verurteilte iS des § 6 StVG besonders gefährlich sei, sie zudem in Ansehung ihres „Freundes“ keine Angehörigeneigenschaft und kein tatsächliches Naheverhältnis plausibel gemacht habe und das Bemühen um einen Arbeitsplatz kein tauglicher Grund für einen (hier zudem in Ansehung des Strafmaßes ausgeschlossenen) Strafaufschub sei. Unter einem lehnte es eine vorläufige Hemmung iS des § 7 Abs 3 StVG aufgrund offenbarer Aussichtslosigkeit des Aufschubsantrag ab (ON 29.2).

Dagegen wendet sich die (mit der Unterstützungsbedürftigkeit ihres hochgradig sehbehinderten „Partners“, dem drohenden Verlust der Wohnung sowie dem Bemühen um weitere Stabilisierung und Vorbereitung eines Antrags auf Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests argumentierende) Beschwerde der Verurteilten (ON 30.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, deretwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist – so weit hier relevant – gemäß § 6 Abs 1 StVG die Einleitung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe aufzuschieben

1. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus – in den lit a bis c leg. cit. demonstrativ aufgezählten – wichtigen persönlichen Gründen beantragt, oder

2. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug (lit a).

Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z 2 lit a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen (§ 6 Abs 1 aE StVG).

Insoweit die Beschwerdeführerin fallbezogen inhaltlich einen Aufschub wegen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit iS des § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG anspricht (hier: Arbeitssuche, Erhalt der Wohnung), steht einem Aufschub des Vollzugs bereits das ein Jahr übersteigende Ausmaß der zu vollziehenden (15-monatigen) Freiheitsstrafe entgegen.

Ob die Unterstützung im Alltag eines hochgradig sehbehinderten (gemeint wohl:) Lebensgefährten und/oder eine „persönliche Stabilisierung“ wichtige persönliche Gründe iS des § 6 Abs 1 Z 1 StVG sein könnten, muss fallbezogen nicht geprüft werden, weil die insofern höchstzulässige Dauer des Aufschubs von einem Monat, gerechnet von dem Tag an, an dem die Beschwerdeführerin die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen (hier: mit Ablauf des 1. 1September 2025), seit 1. Oktober 2025 bereits verstrichen ist.

Betreffend die (in der Beschwerde explizit gar nicht bekämpfte) fehlende vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs (§ 7 Abs 3 StVG) wird die Beschwerdeführerin auf die hier getroffene Entscheidung verwiesen.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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