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504Präs41/25a•OGH 504Präs41/25a
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in den Disziplinarsachen gegen die Disziplinarbeschuldigte * der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer über die Anzeige der Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer den
Beschluss:
Der Präsident des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ist im angeführten Verfahren ausgeschlossen.
Gründe:
Der Präsident des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zeigte mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 seine Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit an. Er sei in der ordentlichen Plenarversammlung der OÖ Rechtsanwaltskammer am 16. Oktober 2025 zum Präsidenten des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer gewählt worden.
Beim Disziplinarrat der OÖ Rechtsanwaltskammer behänge zur GZ * ein Disziplinarverfahren gegen *. Den Vorsitz im erkennenden Senat hatte der bisherige Präsident des Disziplinarrates inne. Aufgrund der Geschäftsverteilung komme die Leitung des Senats nunmehr ihm als neuem Präsidenten des Disziplinarrates zu. Gemäß § 26 Abs 1 Z 2 DSt sei ein Mitglied des Disziplinarrates vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn das Mitglied Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter ua des Anzeigers ist. Das gegenständliche Disziplinarverfahren sei aufgrund einer Anzeige von * eingeleitet worden. Der Anzeige liegt ein familiärer Konflikt zwischen * und seinem Bruder * zu Grunde, der Ursache für eine Mehrzahl an anhängigen Verfahren sei, in denen * durch seine Lebensgefährtin, *, und * durch die * Rechtsanwälte GmbH (deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Präsident des Disziplinarrates sei) vertreten werde. Zwischen der Disziplinaranzeige von * und diesen Verfahren bestehe ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang, so dass eine Ausgeschlossenheit seiner Person sowohl nach § 26 Abs 1 Z 2 DSt, als auch eine Befangenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt gegeben sei.
Die Befangenheitsanzeige, über die gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.
Wie der Präsident des Disziplinarrates in der Anzeige seiner Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit ausführt, liegen im angeführten Disziplinarverfahren Ausschließungs bzw Befangenheitsgründe vor. Daher war spruchgemäß die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Disziplinarrates auszusprechen.
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