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504Präs42/25y•OGH 504Präs42/25y
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in den Disziplinarsachen gegen den Disziplinarbeschuldigten * der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer über die Anzeige der Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer den
Beschluss:
Der Präsident des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ist in den angeführten Verfahren ausgeschlossen.
Gründe:
Der Präsident des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zeigte mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 seine Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit an. Er sei in der ordentlichen Plenarversammlung der OÖ Rechtsanwaltskammer am 16. Oktober 2025 zum Präsidenten des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer gewählt worden.
Derzeit würden beim Disziplinarrat der OÖ Rechtsanwaltskammer zwei Disziplinarverfahren *, behängen. Beide Disziplinarverfahren befänden sich im Stadium der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär gemäß § 27 Abs 2 DSt. Nach Abschluss der Untersuchung habe gemäß § 28 Abs 1 DSt der Präsident des Disziplinarrates einen Senat zu bestellen, dem der Untersuchungskommissär als Mitglied angehört. Der Untersuchungskommissär habe dem Senat einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für den zu fassenden Beschluss vorzulegen. Gemäß § 4 Abs 1 lit c) der Geschäftsordnung des Disziplinarrates obliegt dem Präsidenten des Disziplinarrates die Überwachung des Vorverfahrens und nach lit d leg cit die Ausschreibung und Leitung der beratenden Sitzung betreffend die Fassung von Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen.
Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 DSt sei ein Mitglied des Disziplinarrates vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist. Das Disziplinarverfahren * sei durch eine Pflichtmitteilung der * Rechtsanwälte GmbH gemäß § 25 RL-BA 2015 an den Ausschuss der OÖ Rechtsanwaltskammer in Gang gesetzt. Die * Rechtsanwälte GmbH werde daher als Rechtsfreund des Anzeigers iSd § 26 Abs 1 Z 1 DSt anzusehen sein. Der Präsident des Disziplinarrates sei ein Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Rechtsanwaltskanzlei. Daher sei er gemäß § 26 Abs 1 Z 1 DSt im Disziplinarverfahren mit der GZ * vom gesamten Verfahren – somit auch bereits von der Überwachung des Vorverfahrens sowie der Ausschreibung und Leitung der beratenden Sitzungen betreffend Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen – ausgeschlossen und zeige dies hiermit gemäß § 26 Abs 5 DSt an.
Die Befangenheitsanzeige, über die gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.
Wie der Präsident des Disziplinarrates in der Anzeige seiner Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit ausführt, liegen in den angeführten Disziplinarverfahren Ausschließungs bzw Befangenheitsgründe vor. Daher war spruchgemäß die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Disziplinarrates auszusprechen.
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