OLG Wien 18Bs95/25i

18Bs95/25iOberlandesgericht13.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs95/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00095.25I.1113.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Antragstellers A* B* gegen die Erstantragsgegnerin C* GmbH Co KG (vormals: C* GmbH), die Zweitantragsgegnerin C*.D* GmbH (vor Verschmelzung: E* Beteiligungs GmbH) und die Drittantragsgegnerin F*“ GmbH (nachfolgend alle „die Antragsgegnerinnen“) wegen §§ 6 ff MedienG über die Berufung der Antragsgegnerinnen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. August 2024, GZ **-91.2, nach der am 13. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit des Antragstellers und der Antragsgegnerinnen jedoch in Anwesenheit deren Rechtsvertreter Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M. und Dr. Peter Zöchbauer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen der Antragsgegnerinnen wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, jenen wegen des Ausspruchs über die Strafe wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil in seinem Punkt II./ dahin ergänzt wird, dass die Entschädigungszahlungen jeweils binnen 14 Tagen zu bezahlen sind.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG haben die Antragsgegnerinnen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Antragsgegnerinnen wegen zahlreicher Veröffentlichungen samt teilweiser Verlinkung zu den ausführlichen Artikeln auf deren Website, -Kanal, Twitter-Account und Instagram-Account im Zeitraum vom 15. September 2022 bis 31. Jänner 2023, die das Scheidungsverfahren des Antragstellers und seiner Ehefrau G B (nunmehr: H*) und in diesem Zusammenhang behauptete allfällige schwerste Eheverfehlungen des Antragstellers, sein vermeintlich alleiniges Verschulden am Scheitern der Ehe, die Zeugung eines unehelichen Kindes während der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau, das langjährige Verschweigen dieses Umstandes gegenüber seiner Frau, das Führen eines „Doppellebens“ und Streitigkeiten über Sorgerecht und Unterhalt zum Gegenstand haben, sowie die in weiteren Veröffentlichungen transportierte Verdächtigung, der Antragsteller habe am Auto seiner Noch-Ehefrau einen Peilsender angebracht, thematisieren. Für die dadurch in Bezug auf den Antragsteller erfolgte Verwirklichung des objektiven Tatbestands der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und Verletzung von dessen höchstpersönlichem Lebensbereich verpflichtete das Erstgericht die Antragsgegnerinnen zur Zahlung abgestufter Entschädigungen nach §§ 6 Abs 1 und 7 Abs 1 MedienG, zu den unter Spruchpunkt III./A./ bis III./C./ enthaltenen Urteilsveröffentlichungen nach (richtig:) § 8a Abs 6 MedienG sowie im Spruchpunkt IV./ zur Tragung der Verfahrenskosten (zu ergänzen:) gemäß § 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO.

Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig vom Antragsteller und den Antragsgegnerinnen mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldeten (ON 91.1, 37), in der Folge (nach expliziter Zurückziehung der Berufung des Antragstellers: ON 95) lediglich von den Antragsgegnerinnen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe fristgerecht mit gemeinsamem Schriftsatz ausgeführten Berufungen (ON 96).

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach. Schließlich knüpft eine gegen den Ausspruch über die Strafe, die privatrechtlichen Ansprüche oder aus § 489 Abs 1 (§ 281 Abs 1 Z 11) StPO erhobene Berufung am Schuldspruch logisch an und folgt dessen Bekämpfung systematisch nach (vgl Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Zunächst ist der Erledigung des Rechtsmittels in Bezug auf die (nur) den Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG von den Antragsgegnerinnen im Rechtsmittel unter verschiedenen Aspekten (§ 281 Abs 1 Z 4, Z 9 lit a StPO und Schuldberufung) behaupteten „Selbstöffnung“ des Antragstellers Folgendes voranzustellen:

Das Erstgericht hat sinngemäß festgestellt, dass der Antragsteller als Bundesparteiobmann und Spitzenkandidat der I* für die Nationalratswahlen * und sodann * der Republik Österreich (* bis ) seine glückliche Beziehung und (spätere) Ehe sowie sein harmonisches Familienleben mit G B* durch Interviews, Fotos und sogenannte „Homestories“ öffentlichkeitswirksam darstellte (US 33). Eine solche mediale Darstellung der privaten Lebensumstände in der Öffentlichkeit wird in Politikerkreisen gerade in Wahlkampfzeiten häufig als probates Mittel der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt, um ein gefälliges und glaubwürdiges Image aufzubauen bzw die eigenen politischen Wahlziele zu bekräftigen; diese Entwicklung hat sich im letzten Jahrzehnt durch die Nutzung sozialer Medien verstärkt.

Durch diese bewusste Preisgabe von Informationen aus seinem Privatleben an die Öffentlichkeit hat der Antragsteller damals seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verlassen, sodass er sich im Umfang der damals preisgegebenen Details aus seinem privaten Familienleben nicht mehr auf den Schutz des § 7 MedienG berufen kann (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG⁴ § 7 Rz 14a; Rami in WK² MedienG § 7 Rz 5). Nach der Judikatur spielt aber auch die nach der Preisgabe der privaten, zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählenden Umstände verstrichene Zeit eine gewisse Rolle bei der Beurteilung, ob die erfolgte „Selbstöffnung“ einen Verlust des Schutzes nach § 7 MedienG nach sich zieht (vgl dazu OLG Wien 17 Bs 125/14b, MR 2014, 181).

Auch mit Blick auf die vorzunehmende Interessensabwägung nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dazu entwickelten Kriterien (Beitrag der Veröffentlichung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse; die Rolle oder Funktion der betroffenen Person; der Gegenstand der Berichterstattung; das frühere Verhalten der Person; Inhalt und Form der Veröffentlichung; die Art und Weise, wie die Information erlangt wurde, sowie deren Wahrheitsgehalt [vgl RIS-Justiz RS0129575; Grabenwarter/Pabel, EMRK⁷ § 23 Rz 49]) kann eine frühere bewusste Preisgabe von Details aus dem Privatleben nicht automatisch dazu führen, dass sich ein Politiker ungeachtet seines weiteren Lebensverlaufes auch für die Zukunft jeglichen Schutzes seines höchstpersönlichen Lebensbereiches begibt. Gegenständlich erfolgte im Jahr 2019 der Rückzug des Antragstellers aus der [Spitzen-]Politik. Sämtliche Artikel (jener der Erstantragsgegnerin vom 15. September 2022, 23:59, in der aktualisierten Version; Beilage ON 33. J) wurden nicht nur mehr als drei Jahre nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus der (Spitzen-)Politik, sondern auch in Kenntnis (siehe Beilage ON 33.J, 2) dessen Facebook-Postings vom 16. September 2019 veröffentlicht, in dem er sich als umgehende Reaktion auf bereits erfolgte (widerrechtliche) Publikationen zu seinem Scheidungsverfahren (darunter der inkriminierte Artikel der Erstantragsgegnerin vom 15. September 2022, 23:59 Uhr; siehe hierzu auch hg AZ 17 Bs 111/24h) dezidiert gegen eine Berichterstattung zu diesem privaten Thema ausgesprochen hatte.

Darüber hinaus ist auch der Inhalt der inkriminierten Veröffentlichungen bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang der höchstpersönliche Lebensbereich aufgegeben wurde, ins Kalkül zu ziehen.

In casu geht der konkrete Inhalt der erneuten, mehrere Jahre nach den vom Antragsteller selbst initiierten Berichten über sein Privatleben erfolgten Berichterstattung, auch wenn sie grundsätzlich das zuvor als perfekt und harmonisch dargestellte Ehe- und Privatleben des Antragstellers betrifft, ebenfalls weit über den selbst eröffneten Bereich hinaus. Denn in den inkriminierten Veröffentlichungen werden vor allem pikante Details aus einem nichtöffentlichen Scheidungsverfahren, wie etwa behauptete schwere Eheverfehlungen, die Zeugung eines unehelichen Kindes, dessen Existenz der Ehefrau verschwiegen wurde, sowie das Verhalten während der Ehe und der Verdacht der Bespitzelung der Ehefrau durch Anbringen eines Peilsenders thematisiert.

Bei sorgfältiger Abwägung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 EMRK gehen die inkriminierten Artikel und Videos somit auch inhaltlich über die Reichweite der vom Antragsteller vorgenommenen Selbstöffnung in Bezug auf sein als vorbildlich dargestelltes Ehe- und Familienleben mit G* B* hinaus und blenden zudem den Umstand aus, dass auch das Eheleben im Laufe der Zeit einer dynamischen Entwicklung unterliegt und der berechtigte Wunsch der Eheleute bestehen kann, dass allfällige negative Entwicklungen des persönlichen Zusammenlebens nicht im Detail in der Öffentlichkeit ausgebreitet werden. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Erörterung und Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Antragstellers durch die in den jeweiligen Medien der Antragstellerinnen veröffentlichten inkriminierten Artikel und Beiträge auch aufgrund der gewählten Aufmachung, der Wortwahl und der reißerischen Überschriften geeignet ist, den Antragsteller in der Öffentlichkeit bloßzustellen (RIS-Justiz RS0124514) und nach der Auffassung des Berufungssenats nur dazu diente, die Neugierde zu bedienen und Schadenfreude am tiefen Fall des zuvor angesehenen Politikers, der zwischenzeitig nicht mehr im Fokus der Tagespolitik und somit nicht mehr in der Öffentlichkeit stand, zu schüren. Dafür spricht insbesondere die hohe Anzahl der zu denselben intimen Themenkreisen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg in jeweils abgeänderter bzw um weitere Details ergänzter Form veröffentlichten Artikel und Videos. Diese Berichterstattung liefert sohin keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, was bei Abwägung der beiden konfligierenden Grundrechte zugunsten des Rechts auf Achtung des Privatleben ausschlägt.

Diese (einschränkenden) Ausführungen zur inhaltlichen Reichweite der Selbstöffnung werden auch durch die jüngste deutsche Judikatur gestützt (OLG Frankfurt am Main vom 6. Februar 2025; AZ **), derzufolge die Selbstöffnung - als das gezielte und freiwillige Preisgeben persönlicher Informationen – auch bei prominenten Persönlichkeiten eng auszulegen ist, insbesondere dann, wenn es um intime Beziehungen geht, da die Pressefreiheit stets im Kontext einer umfassenden Interessensabwägung zu betrachten ist. Auch wenn prominente Persönlichkeiten grundsätzlich einem größeren öffentlichen Informationsinteresse unterliegen, dürfe dies demnach nicht zulasten des Schutzes ihrer Privatsphäre gehen. Nach dieser Entscheidung entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin, NJW 2016, 1966; Erman/Klass, BGB, 17. Aufl. 2023, Anh. § 12 Rn 121a mwN), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH, NJW 2018, 3509, Rn 27). Diese Voraussetzungen sind nach dem oben Gesagten hier gerade nicht erfüllt.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Tatsache seiner Zusammenarbeit mit der Presse bei früheren Gelegenheiten nicht automatisch als Argument dafür verwendet werden kann, den Antragsteller ungeachtet der inhaltlichen und zeitlichen Reichweite der Selbstöffnung (zum zeitlichen Ablaufdatum siehe Rami, WK² MedienG § 7 Rz 5/5 mwN; OGH 15 Os 81/09i, MR 2009, 295) sowie zwischenzeitig veränderter Umstände in Bezug auf seine Funktion und Position in der Öffentlichkeit jeglichen Schutzes vor der Veröffentlichung weiterer intimer Details des Privatlebens zu berauben (RIS-Justiz RS0129575).

Die weiteren Ausführungen des Berufungssenats sind daher stets mit Blick auf diese grundlegenden hier geltenden Prämissen zu sehen.

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO wenden sich die Antragsgegnerinnen unter Punkt C./1. der Berufungsausführungen (ON 96, 23f) gegen die Abweisung ihrer Beweisanträge auf zeugenschaftliche Einvernahme des J* und K* (ON 91.1, 4). Diese wurde zum Beweis dafür beantragt, dass der Antragsteller während seiner Zeit als Obmann der * bewusst seine Ehe mit G* B* in seinen politischen Vermarktungsprozess miteinbezogen habe, um derart Stimmen zu generieren und vor allem den „politischen Wert“ des Themas Ehe unter Beweis zu stellen. Die zwei beantragten Zeugen seien zu der Zeit in die politische Entscheidungsfindung eingebunden gewesen.

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO liegt dann vor, wenn über einen in der Hauptverhandlung mündlich gestellten Antrag überhaupt nicht, also weder positiv noch negativ, erkannt wurde oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefällten Beschluss im Sinne des § 238 StPO Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beachtung durch ein Grundrecht oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung oder die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten sind (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 37 f). Die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO Z 4 erfordert unter anderem, dass der abgewiesene Beweisantrag erhebliche Tatsachen (§ 254 Abs 1 StPO) betrifft. Darunter sind jene zu verstehen, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entsprechende Tatsache, also eine für den Schuldspruch oder die Subsumption relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen. Das Beweismittel muss überdies geeignet sein, das angestrebte Ergebnis zu erreichen; es ist eine Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisthema erforderlich. Der unter Beweis zu stellende Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (Kirchbacher aaO Rz 40).

Im Lichte dieser Grundsätze hat das Erstgericht die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des J* und K* im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil das Erstgericht das Beweisthema ohnehin als erwiesen angenommen hat. Den Feststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass sich der Antragsteller öfters zum Thema „Ehe“ geäußert und als Politiker in Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Medien an sogenannten „Homestories“ mitgewirkt hat, in denen er das Ehe- und Familienleben mit seiner damaligen Ehefrau harmonisch darstellte sowie immer wieder Artikel, in welchen überwiegend auch in politischem Zusammenhang über das Ehepaar B* berichtet wurde, veröffentlicht worden seien (US 33).

Die Schuldberufungen der Antragsgegnerinnen wenden sich unter Punkt B./1. gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit der sogenannten „Selbstöffnung“ des Antragstellers. Diesbezüglich sind die Antragsgegnerinnen auf die obigen allgemeinen Ausführungen zu eben diesem Thema zu verweisen.

Konkret bekämpfen die Antragstellerinnen im Rahmen ihrer Schuldberufung unter Bezugnahme auf die Beilagen ./33, ./119 und ./117 die Feststellung, dass der Antragsteller niemals „seinen höchstpersönlichen Lebensbereich gegenüber einem Medium preisgegeben“ habe (US 115 unten) und bringen dazu im Wesentlichen weiters vor (ON 96, 3f), der Antragsteller und G* B* (nunmehr: H*) hätten nicht nur ihre Lebensgemeinschaft und ihre darauffolgende Hochzeit im Jahr 2016, sondern ihr gesamtes Eheleben als angebliches „Vorzeigepaar“ gezielt (für politische Zwecke) medial vermarktet, wobei diesbezüglich zur Darlegung, dass der Antragsteller seinen höchstpersönlichen Lebensbereich seit bald einem Jahrzehnt als Stilmittel in seinen politischen Vermarktungsprozess miteinbeziehe auf die Entscheidungen des OLG Wien zu AZ 17 Bs 323/14w, AZ 17 Bs 52/21b sowie des OGH zu AZ 15 Os 9/21, AZ 15 Os 41/22a sowie AZ 15 Os 18/23w verwiesen wird. Die Antragsgegnerinnen begehren dazu folgende Ersatzfeststellungen: „Der Antragsteller hat als Politiker in Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Medien „Homestories“ veröffentlicht, in denen er sein Ehe- und Familienleben mit seiner damaligen Frau G* B* (nunmehr: H*) als harmonisch dargestellt und inszeniert und dabei auch Privates preisgegeben hat“ (ON 96, 4f).

Die bekämpfte Feststellung – wobei zur Klarstellung anzuführen ist, dass das Wort „niemals“ durch die Antragstellerinnen hinzugefügt wurde – ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenschau und mit Blick auf die davor erfolgten erstgerichtlichen Erwägungen zu sehen, in denen es konkret um die Preisgabe bzw eine allfällige Zustimmung zur Veröffentlichung von Details zum Scheidungsverfahren geht.

Soweit die Antragsgegnerinnen in ihrer Berufung die bekämpfte, obzitierte Feststellung (US 115 unten) somit selektiv aus dem Zusammenhang gerissen herausgreifen, verkennen sie, dass sich diese Feststellung bei gebotener Heranziehung und Würdigung sämtlicher Entscheidungsgründe sowie nach verständiger Leseart unter Berücksichtigung der vorangehenden Feststellungen (US 115) erkennbar lediglich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich des Antragstellers in Bezug auf das Scheidungsverfahren bezieht (explizit US 115 erster Absatz). Zur Frage der (früheren) politischen Äußerungen des Antragstellers zur Ehe im Allgemeinen sowie zur medialen Präsenz desselben mit Blick auf sein Ehe- und Familienleben (zB Homestories, Berichte über das harmonische Eheleben etc) traf das Erstgericht ohnedies – wie bereits oben erörtert – entsprechende Feststellungen (US 33).

In Punkt B./1.2. der Berufungsausführungen (ON 96, 5) wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die vom Erstgericht getroffene (Negativ-)Feststellung, wonach der Antragsteller dem Zeugen L* (damals Chefredakteur der Website „**“) im September nicht in nachweisbarer Weise Details zu seiner damals bevorstehenden Scheidung und zu seinem unehelichen Kind bekannt gegeben hätte (US 118 oben). Die bekämpfte Feststellungen des Erstgerichts lautet wie folgt: es „kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller dem L* Details zur bevorstehenden Scheidung und den berichteten „schweren Eheverfehlungen“ oder Details zu dem aus der der Ehe mit G* B* vorhergehenden Liaison – samt Details aus den dortigen sexuellen Kontakten oder zu dem aus dieser Liaison entstammenden Kind – erzählt hätte, umso weniger, dass es eine Überschneidung der Beziehungen im Sinne einer „Zweitfrau“ gegeben hätte... Der Antragsteller gab bei diesem Treffen seinen höchstpersönlichen Lebensbereich nicht preis und erklärte sich auch nicht mit diesbezüglichen Veröffentlichungen einverstanden.“

Das Erstgericht legte unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse in seiner ausführlichen Begründung dar, weshalb es davon ausging, dass die Scheidungsthematik zwar ein Thema bei dem zufälligen (privaten) Zusammentreffen des Antragstellers mit dem Zeugen L* bei der Boxgala am 17. September 2022 war (US 122), führte gleichzeitig aber auch überzeugend aus, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller dem Zeugen L* detaillierte, ihn kompromittierende (Hintergrund-)Informationen zur Scheidung oder zur früheren Liaison samt daraus hervorgegangenem Kind geliefert habe oder seine Zustimmung zur Veröffentlichung von diesbezüglichen Detailinformationen gab (US 122 ff).

Wenn die Antragsgegnerinnen weiters die Aussage der Zeugin H* im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien ins Treffen führen (ON 96, 5 und ON 92, 8), wonach der Antragsteller ganz sicher sogar bei der Boxgala mit dem Zeugen L* über die Scheidung und das uneheliche Kind gesprochen habe, da sie ja damals noch befreundet gewesen wären, wird wiederum selektiv eine kurze Passage aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt, zumal über Nachfrage der Erstrichterin die Zeugin umgehend einräumte, nicht zu wissen, was dort geredet worden sei (siehe ON 92, 8). Letzteres bestätigte sie im Übrigen auch sinngemäß in ihrer gerichtlichen Einvernahme im gegenständlichen Verfahren (ON 87.1, 5).

In diesem Zusammenhang lassen die Berufungsausführungen zudem gänzlich außer Acht, dass der Zeuge L* angab, bei der Boxgala bereits von der Zeugin H* sämtliche Umstände über die Scheidung und was da alles stimme und was nicht stimme und was ihr der Antragsteller alles antue, erfahren zu haben; die ganze Geschichte habe sie dann auf dem Tisch aufgebettet (ON 63.1, 28). Die vom Erstgericht getroffenen (Negativ-)Feststellungen werden zudem durch die vorgelegte Korrespondenz des Zeugen L* mit dem Antragsteller vom 23. September 2023 (siehe Beilage ./CV zu ON 66; ON 67.1, 21f) gestützt.

Selbst unter Zugrundelegung der von den Antragsgegnerinnen begehrten Ersatzfeststellung, der Antragsteller hätte M* L* bei einem gemeinsamen Besuch einer Boxgala im September 2022 nicht nur über die bevorstehenden Hintergründe seiner Scheidung von G* B*, sondern auch die Scheidungsgründe (vor allem das erwähnte uneheliche Kind) detailliert informiert, erschließt sich dem Berufungssenat mit Blick auf die vom Zeugen L* getätigten Aussagen, bei dem Gespräch mit dem Antragsteller sei die Frage der Veröffentlichung der Geschichte nicht thematisiert worden (ON 63.1, 36), er habe, ebenso wie N*, mit der Veröffentlichung noch zuwarten und es noch abchecken wollen (ON 63.1, 27 und 36), nicht, inwiefern in einer bloßen Konversation über eheliche Themen im Rahmen eines zufälligen Treffens bei der Boxgala eine – wenn auch nur konkludente – Zustimmung zur Veröffentlichung zu erblicken sei. Eine solche ist vielmehr gerade im Hinblick auf das bereits als Reaktion auf vorangegangene Medienberichte am 16. September 2099 um 8:40 Uhr veröffentlichten Facebook-Posting des Antragstellers, in welchem dieser ausführte, dass er kein Verständnis für die Veröffentlichung von Details des Scheidungsverfahrens habe und um Respektierung der Privatsphäre ersuche, nicht anzunehmen. Vielmehr reagierte der Antragsteller damit unmittelbar auf die bereits erfolgte Berichterstattung über Details zu seinem Scheidungsverfahren und versuchte solcherart, weitere mediale Eingriffe in seinen höchstpersönlichen Lebensbereich hintanzuhalten (vgl OGH 15 Os 83/10k), was für jeden sorgfältig agierenden Journalisten erkennbar war. Von einem – wenn auch nur konkludenten oder vermuteten – Einverständnis des Antragstellers zu einer weiteren medialen Berichterstattung ist angesichts dieses eindeutigen Postings somit nicht auszugehen (US 115).

Auch mit dem gegen die vom Erstgericht getroffene (Negativ-)Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Mitteilungen bzw Zitate des Rechtsanwalts Dr. O* nicht im Einzelnen mit dem Antragsteller koordiniert gewesen seien (US 120, 6; Berufungsschrift B./1.3), gelingt es den Berufungswerberinnen nicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern. Denn mit überzeugender Begründung legte der Erstrichter dar, dass nicht der Antragsteller diesen Teil seines Privatlebens habe nach außen tragen wollen, sondern sowohl dessen Facebook-Posting als auch die angesprochenen Mitteilungen und Zitate des Rechtsvertreters des Antragstellers, Dr. O*, lediglich eine Reaktion auf bereits erfolgte Publikationen dargestellt hätten, wobei letztere mit dem Antragsteller nicht im Einzelnen abgestimmt gewesen seien und als bloße (spontane) Reaktion des Dr. O*, der pauschal mit dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Antragstellers betraut war, anzusehen seien. Dr. O* – dessen Aussage vom Erstgericht als glaubwürdig eingestuft wurde (US 126) –, gab dazu an, er habe gegenüber der P*, die ihn kontaktiert und über einen geplanten Artikel betreffend das vermeintliche „Doppelleben“ des Antragstellers und sein uneheliches Kind informiert habe, betont, dass dies nicht stimme und das uneheliche Kind aus einer Zeit stamme, zu der der Antragsteller seine spätere Ehefrau noch nicht gekannt habe; der höchstpersönliche Lebensbereich seines Mandanten sei zu schützen; konkrete Sachangaben seien von seiner Seite aus nicht erfolgt (siehe Artikel in der P* vom 23. September 2022; Beilage ./9 zu ON 7; ON 29.1, 7; ON 51.1, 4f). Dem Einvernahmeprotokoll des Zeugen Dr. O* (ON 29.1, 7) ist dazu weiters zu entnehmen, dass er die Aussage gegenüber der P* am Telefon aus Ärger über den geplanten Artikelinhalt gemacht habe, was für eine spontane Reaktion des Anwalts ohne vorherige konkrete Rückfrage beim Antragsteller hinsichtlich der weitergegebenen Informationen spricht. Das Berufungsgericht hegt aufgrund der sorgfältigen und nachvollziehbaren Würdigung der Beweisergebnisse zu diesem Thema keine Bedenken an der zu Punkt B./1.3. der Berufungsschrift bekämpften Feststellung des Erstgerichts.

Wenn die Antragsgegnerinnen zu B./1.4. aus dem Umstand, dass die Zeugen N* und L* über eine sogenannte „kontrollierte Explosion“ (ON 63.1, 11) bzw „kontrollierte Sprengung“ (ON 63.1, 29) spekulierten und weder die Zeugin H* noch deren Rechtsvertreterin Dr. Q* brisante Details des bloß parteienöffentlichen Scheidungsverfahrens an die Medien herangetragen haben wollen, im Umkehrschluss ableiten, der Antragsteller selbst habe ab September 2022 die „P*“ über seine bevorstehende Scheidung und deren Hintergründe informiert, stellen sie bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen jenen des Erstgerichts entgegen, vermögen damit aber keine Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Überzeugend legte das Erstgericht nämlich in seiner Beweiswürdigung dar, dass die – von den Zeugen N* und L* tatsächlich lediglich als Vermutung geäußerte – „kontrollierte Sprengung“ zwar denkmöglich aber in letzter Konsequenz nicht erweislich gewesen sei (US 129). Gleichzeitig weist der Erstrichter in nicht zu beanstandender Weise darauf hin, dass es zahlreiche Gelegenheitspersonen (nämlich aus dem Freundes- bzw Verwandtenkreis der Involvierten oder vertraute Dritte) gab, die die inkriminierten Informationen zur Veröffentlichung an die genannte Zeitung hätten weitergeben können, sodass der Argumentation der Berufungswerberinnen, die die Informationsweitergabe durch den Antragsteller aus einem bloßen Umkehrschluss ableiten wollen (US 129), nicht zu folgen war.

Auch die Berufungsausführungen zu B./2, in denen die Konstatierungen zum Sinngehalt der dort angeführten Äußerungen bekämpft werden (ON 96, 8 bis 23), können die Beweiswürdigung zum jeweils festgestellten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Artikel bzw Videos nicht erschüttern, hat doch das Erstgericht diese überzeugend auf die wörtliche und grammatikalische Interpretation der unmissverständlichen und in einfachen Worten abgefassten Veröffentlichungen aus Sicht des jeweils angesprochenen Leserkreises gestützt (US 34).

Im Übrigen ist aus dem zu den Punkten B./2.1. bis B./2.3. der Berufungsausführungen begehrten Zusatz, dass „dafür handfeste Beweise vorlägen“, zu dem sonst im Wesentlichen jeweils gleichlautend dargestellten Sinngehalt für die Antragstellerinnen nichts zu gewinnen, weil der Ausschlussgrund gemäß § 7 Abs 2 Z 2 MedienG nur bei Vorliegen einer wahren Veröffentlichung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht, erfüllt ist, was bei sämtlichen inkriminierten Artikeln und Videos gerade nicht der Fall ist (siehe hiezu die Ausführungen in Beantwortung der Rechtsrüge). Die in der Schuldberufung angestrebte Auslegung der Artikel lässt darüber hinaus auch nicht erkennen, inwiefern das Berufungsgericht durch den teils leicht abgeänderten bzw ergänzt dargestellten Sinngehalt der insbesondere in den Punkten B./2.4. bis 2.8. behandelten Artikel (zB „dass G* B* den Antragsteller bei Kenntis dieser Umstände [heiße Sex-Affäre mit einer verheirateten Frau, die er seiner Ehefrau verschwiegen habe, ebenso wie das außereheliche Kind, obwohl dieser schon seit der Geburt des Kindes von dieser Vaterschaft gewusst habe] nie geheiratet hätte und der Scheidungs-Streit eskalieren würde“) zu einer anderen Lösung der Schuldfrage hätte kommen können.

Ebenso wenig ist der vom Erstgericht den in den Punkten B./2.11. und 2.18. der Berufungsausführungen genannten Artikeln zugrunde gelegte Bedeutungsinhalt (US 55 und 102 f) zu beanstanden, wird der Antragsteller darin doch konkret verdächtigt, rechtswidrig ein GPS fähiges Ortungsgerät an dem Auto seiner Ehefrau montiert zu haben bzw haben zu lassen, um sich dadurch eine bessere Ausgangsposition im Scheidungsverfahren zu verschaffen, wobei diese Verdächtigungen durch die reißerische Aufmachung mit einer Unterüberschrift: „Ließ B* seine Frau überwachen?“ oder das zentral platzierte Statement: „Vor der Scheidung von G* und R* B*: Spionage gegen sie“ (US 102) noch zusätzlich verstärkt werden.

Die weiteren Konstatierungen beruhen auf der überzeugend dargelegten Würdigung der aufgenommenen Beweise. Dieser aktenkonformen Beweiswürdigung kann sich das Berufungsgericht bedenkenlos anschließen und hegt bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage, weshalb der Schuldberufung kein Erfolg beschieden ist.

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO monieren die Antragsgegnerinnen als materiellen Feststellungsmangel (Punkt B./2), es würden Konstatierungen dazu fehlen, dass der Antragsteller seit Jahrzehnten sein Privat- und Familienleben, vor allem seine Ehe, in seinen politischen Vermarktungsprozess miteinbezogen hat (ON 96, 25). Die Rechtsrüge ist nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie sich nicht an der Gesamtheit der vom Erstgericht herangezogenen Entscheidungsgründe orientiert (US 33; 138). Im Übrigen ist zu diesen von den Antragsgegnerinnen (auch unter dem Punkt der materiellen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z lit a StPO) angeführten Entscheidungen des OGH und des OLG Wien auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Thema „Selbstöffnung“ zu verweisen.

Die weitere Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), das Erstgericht habe keine Feststellungen zum Wahrheitsbeweis iS des § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG getroffen, negiert die erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach es sich bei den inkriminierten Veröffentlichungen um solche in Bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich handelt (Darstellung von Themen rund um die Scheidung des Antragstellers ab Herbst 2022), die gerade nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen (US 132, 135f), und die der Antragsteller auch nicht freiwillig preisgegeben hat (US 137), und verfehlt somit erneut den Anfechtungsrahmen (vgl RIS-Justiz RS0099810). Denn für die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge wird nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern der auch ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts, sei es auch in Folge eines Feststellungsmangels, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen werden, noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden (RISJustiz RS0099671 [T3]).

Soweit die gegenständliche Rechtsrüge sich – wenn auch nicht explizit – auf die Veröffentlichungen zum Peilsender am Wagen der G* B* bezieht, lässt sie die (Negativ-)Feststellungen zur Erbringung des Wahrheitsbeweises und die dazu gelieferte Begründung (US 120, 128, 132f) außer Acht, sodass sie auch in diesem Punkt den gesetzlichen Anfechtungsrahmen verlässt.

Auch das auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gestützte Berufungsvorbringen (Punkt C./3.), das im Übrigen nicht erklärt, weshalb der Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 3 MedienG auch für den Entschädigungstatbestand des § 6 Abs 1 MedienG gelten soll, geht fehl, konnten die Antragsgegnerinnen nach den Umständen – auf Basis der getroffenen Urteilsfeststellungen – gerade nicht annehmen, dass der Antragsteller mit der Veröffentlichung der inkriminierten Artikel und Videos einverstanden war.

Ob ein Einverständnis des Betroffenen nach den Umständen angenommen werden konnte, ist mangels näherer Anhaltspunkte in sinngemäßer Anwendung des auf die Maßfigur eines verantwortungsvollen Journalisten Bezug nehmenden § 29 Abs 1 MedienG zu beurteilen. Dieser stellt sorgfältig Recherchen an und gibt grundsätzlich dem Betroffenen die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist; dabei müssen dem Betroffenen die konkreten Informationen vorgehalten werden. Ein Einverständnis des Betroffenen mit der Veröffentlichung kann etwa dann angenommen werden, wenn „er bisher mit solchen Berichten über seine Privatsphäre einverstanden war oder selbst mit Umständen aus seiner Intimsphäre für sich Reklame machte“. Die freiwillige Preisgabe eines Teils des Privat- oder Intimlebens lässt jedoch – entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen – nicht den Schluss zu, der Betroffene würde seinen gesamten höchstpersönlichen Lebensbereich für die mediale Verbreitung freigeben (Rami in WK² MedienG § 7 Rz 12 und 12/1).

Fallbezogen machte der Antragsteller zwar in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit als Politiker „Homestories“ über sein Ehe- und Familienleben (US 33), dieser Umstand war jedoch im vorliegenden Fall nicht als Annahme seiner Zustimmung zu den inkriminierten Veröffentlichungen zu werten (vgl RIS-Justiz RS0125181 [auch T4]). Diesbezüglich wird erneut auf die einleitenden Ausführungen zum Thema Selbstöffnung verwiesen.

Aus dem Facebook-Posting des Antragstellers vom 16. September 2022 ist für jeden sorgfältig handelnden Journalisten aufgrund des Veröffentlichungszeitpunktes und dessen Inhalts eindeutig abzuleiten, dass der Antragsteller damit gerade auf bereits erfolgte, in seinen höchstpersönlichen Lebensbereich eingreifende, Publikationen reagierte und mit einer Berichterstattung über die Details seines Scheidungsverfahrens gerade nicht einverstanden war, sondern auf diese Weise versuchte, (weitere) mediale Eingriffe in seinen höchstpersönlichen Lebensbereich hintanzuhalten (vgl OGH 15 Os 83/10k zu einem ähnlich gelagerten Fall). Anders als in der von der Berufungswerberin zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, AZ 15 Os 18/23w, gab der Antragsteller in seinem Posting die inkriminierten näheren Informationen nicht preis.

Gleiches gilt für das im Artikel der P* vom 23. September 2022 erwähnte Zitat des Verteidigers. Denn dessen Erwiderung diente – wie bereits oben ausgeführt – nicht dazu, Informationen aus dem Privatleben seines Mandanten bewusst an die Öffentlichkeit heranzutragen, sondern dazu, (nur) gegenüber den an ihn herantretenden Journalisten der P*, die ihn von einer geplanten Veröffentlichung über das „Doppelleben“ des Antragstellers und dessen uneheliches Kind informierten, klarzustellen, dass der Inhalt des in Aussicht genommenen Artikels unwahr ist, wobei er gleichzeitig ausdrücklich betonte, es würden keine Auskünfte über die Inhalte des Scheidungsverfahrens erteilen und der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers sei zu schützen. Dieselbe Information schickte der Anwalt sodann auch an andere anfragende Journalisten.

Da hier zudem die intimsten Bereiche des Privatlebens betroffen waren, hätte bei dieser Sachlage vor einer allfälligen Veröffentlichung jedenfalls Rücksprache mit dem Antragsteller gehalten werden müssen, denn auch die Konversation während der Boxgala am 17. September 2023 fand nur im privaten Rahmen statt und angesichts der weiteren Umstände war nicht ohne weiteres dessen Zustimmung zur Veröffentlichung zu vermuten. Im Übrigen wäre bei dieser Gelegenheit eine kurze Rückfrage, ob die ausgeplauderten Details veröffentlicht werden dürfen, ein Leichtes gewesen.

Weder das Zitat des Anwalts noch das von diesem an bei ihm anfragende Journalisten im Anschluss versendete inhaltsgleiche Statement sind (als bloße Reaktion zum Schutz der Privatsphäre des Antragstellers auf bereits erfolgte inkriminierende Berichterstattung) somit als Einverständnis des Betroffenen zu den in den höchstpersönlichen Lebensbereich eingreifenden Veröffentlichungen anzusehen.

Zutreffend verneinte das Erstgericht auch die Ausschlussgründe des § 6 Abs 2 Z 2 lit a und Abs 3 MedienG sowie § 7 Abs 2 Z 2 MedienG. Demnach sind die Ansprüche nach §§ 6 Abs 1 und 7 Abs 1 MedienG ausgeschlossen, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.

Die Wahrheit (Erweislichkeit) rechtfertigt ein Eindringen in ein fremdes Privatleben nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Veröffentlichung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht. Wie das Erstgericht zutreffend erwog, setzen solche qualifizierten Informationsinteressen zunächst voraus, dass sich die Berichterstattung auf das „öffentliche Leben“ bezieht. Mit diesem Begriff ist nicht die räumliche Öffentlichkeit gemeint oder die faktische Öffentlichkeit, die etwa dadurch hergestellt wird, dass ein privates Geschehen zwangsläufig in einem öffentlichen Raum stattfindet; „Öffentliches Leben“ im Sinne des Tatbestandes bezeichnet vielmehr den Bereich des öffentlichen Handelns in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten. Dazu gehören der staatliche Bereich, dh das Handeln der Organwalter in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ferner das politische Handeln der Organwalter in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ferner das politische Leben einschließlich der Tätigkeit in politischen Parteien, die Aktivitäten der Interessensvertretungen (Kammern, Gewerkschaften usw), von volkswirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen und Massenmedien oder gesellschaftlich einflussreicher Institutionen wie die der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 7 Rz 26).

Steht ein Mensch in einem Handlungsbezug zu einem solchen Bereich, darf wahrheitsgetreu auch über jene Angelegenheiten des höchstpersönlichen Lebensbereichs berichtet werden, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben besteht. Das heißt, dass die Berichterstattung im Umfang und in der Intensität zulässig ist, wie sie notwendig ist, um die auf den öffentlichen Lebensbereich bezogenen Informationsinteressen sachgerecht zu befriedigen […] Im Ergebnis muss daher eine in den höchstpersönlichen Lebensbereich eindringende Berichterstattung dem Anlass adäquat und verhältnismäßig sein, wobei auch die Intensität mit in die Abwägung einzubeziehen ist, mit der die Privatsphäre betroffen ist (Berka aaO § 7 Rz 27).

Der Ausschlussgrund soll also dann zum Tragen kommen, wenn das „Persönliche zum Politischen wird“, wenn diese Informationen, welche eigentlich dem innersten Bereich einer Person zuzuordnen sind, für die Gesellschaft an sich von Bedeutung sind und damit auch von den Medien als „public watchdog“ geradezu verwendet werden sollen, um einen wichtigen Beitrag zum Demokratieprozess zu leisten.

Das Berufungsgericht teilt die Schlussfolgerung des Erstgerichts (US 132 f), denn die Darstellung von Details einer Ehescheidung (Eheverfehlungen) eines ehemaligen „Spitzenpolitikers“, der zum Veröffentlichungszeitpunkt kein politisches Amt ausübte, hat für die Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit oder das politische Leben in Österreich keine Bedeutung im zuvor dargelegten Sinn (US 132f). Die Information aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Antragstellers müsste, um den Ausschlussgrund herzustellen, eine unmittelbare und damit kausale Verkettung mit daran anknüpfenden Auswirkungen auf das öffentliche Leben haben, was konkret nicht der Fall ist. Vielmehr werden mit der Berichterstattung einzig voyeuristische Bedürfnisse der Leserschaft befriedigt.

Die angezogenen Nichtigkeitsgründe liegen daher nicht vor.

Allerdings leidet das Urteil an einem nicht geltend gemachten und von Amts wegen aufzugreifenden Nichtigkeitsgrund, weil im Urteil die Anführung der Leistungsfrist iSd § 8a Abs 4 MedienG unterlassen wurde. Dies bewirkt Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 297). Der Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht aufzugreifen, sondern vom Oberlandesgericht im Rahmen der Strafberufung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0119220 und RS0122140), weil das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 295 StPO der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch enthält, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Die nunmehr festgesetzte Leistungsfrist von 14 Tagen ergibt sich aus § 8a Abs 4 erster Satz MedienG iVm § 8 Abs 4 MedienG.

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erweist sich als nicht berechtigt.

Voranzustellen ist, dass die Antragsgegnerinnen zugleich mit den Berufungen einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-GV gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof stellten, der auf eine Aufhebung der Wortfolge „in einem Medium“ in §§ 6 Abs 1 bis 7c Abs 1 MedienG aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot, das Doppelbestrafungsverbot, das Grundrecht auf Eigentum sowie die Meinungs- und Medienfreiheit abzielte (ON 96). Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 (ON 104.1), lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Antrags mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab (ON 105.1, 2f).

Nach § 8 Abs 1 MedienG ist die Höhe des jeweiligen Entschädigungsbetrages nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswertes und der Auswirkung der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen erfolgt ist.

Der Entschädigungsanspruch bezieht sich auf den zugefügten immateriellen Schaden und ist Ausgleich für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Bei der Bestimmung der Entschädigung nach Maßgabe der genannten Kriterien sind in erster Linie die nachteiligen Auswirkungen nach dem objektiven Gewicht der anspruchsbegründenden Veröffentlichung und deren sozialen Störwert zu berücksichtigen (Berka, aaO Vor §§ 6 bis 8a Rz 44). Auch in krassen Fällen von Eingriffen in Persönlichkeitsrechte hat sich die Höhe der Entschädigung nach dem Nachteil des Betroffenen und nicht nach dem Unmut zu richten, den die zu missbilligende Berichterstattung auslöst. Bei einem immateriellen Schaden ist eine Ermessensentscheidung gemäß § 273 Abs 2 ZPO durch das Gericht – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen in Punkt D./3.1. der Berufungsausführungen) – durchaus zulässig. Hinzu kommt, dass schon die Tatbestandsverwirklichung eine „Kränkung“ (nach der seit dem HiNGB geltenden Terminologie nunmehr „persönliche Beeinträchtigung“) unterstellt, sodass es eigener Feststellungen hiezu nach herrschender Rspr nicht bedarf (zB Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal Praxiskommentar MedienG4 Vor 6-7a RZ 51 mwN).

Nach ständiger Judikatur wird nach der speziellen Publizitätsregelung des MedienG die anspruchsbegründende Publizität von Mitteilungen oder Darbietungen (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) bereits mit deren – auch durch Setzung eines Links zu einer weiteren Website verwirklichten – Abrufbarkeit auf einer Website hergestellt (RIS-Justiz RS0132864). Der Gesetzgeber knüpft den Ersatzanspruch nach den (hier:) §§ 6 und 7 MedienG jeweils an die Herstellung des objektiven Tatbestands „in einem Medium“ knüpft, weshalb durch die Veröffentlichung inhaltlich gleichartiger Äußerungen in mehreren Medien desselben Medieninhabers auch mehrere anspruchsbegründende Sachverhalte verwirklicht werden und jeweils mehrere selbständig zu entschädigende Veröffentlichungen vorliegen (OGH 15 Os 66/19y).

In Punkt D./3.5.1. argumentiert die Erstantragsgenerin in ihrer Strafberufung (nominell im Wege der Nichtigkeitsberufung unter Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zu bekämpfen), dass es sich bei der App um kein eigenständiges Medium, sondern um jene Version der Website handle, die unter der URL ** abrufbar sei. Die App greife auf dieselbe Datenquelle zu und passe bloß die Website an das jeweilige Endgerät an, um diese einfacher und strukturierter darzustellen, weshalb dem Antragsteller für die App kein eigener Entschädigungsbetrag zugesprochen hätte werden dürfen.

Notorisch ist, dass eine App auf einem elektronischen Endgerät installiert wird. Durch Anklicken dieser App öffnet sich diese und präsentiert ihre Inhalte. Für den User ist nicht wahrnehmbar, woher diese Inhalte generiert werden, ob diese direkt aus anderen (elektronischen) Medien übernommen werden oder ob sie eigens für die App produziert wurden. Entgegen dem Vorbringen der Erstantragsgegnerin ist es somit irrelevant, ob die App auf dieselbe Datenquelle zugreift, den Websitezugriff erleichtert oder diese für bestimmte Endgeräte leichter lesbar darstellt. Vielmehr ist entscheidend, dass diese App sich für den User als eigenständiges Mittel zur Verbreitung der darin enthaltenen Inhalte darstellt (so auch OLG Wien 17 Bs 16/21h; 18 Bs 171/22m). Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Veröffentlichung eines Artikels über eine App somit nicht bloß eine Vertriebsvariante dar (OLG Wien 17 Bs 267/22x mwN). Auch in der Literatur wird die Medieneigenschaft von „Apps“ bejaht (Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal MedienG Praxiskommentar4 § 1 Rz 12; Rami in WK² MedienG § 1 Rz 47/4 mwN).

Da es bei der Beurteilung, ob ein Medium vorliegt, somit nicht auf die technische Ausgestaltung im Hintergrund ankommt, ist – entgegen der Auffassung der Zweitantragsgegnerin (Punkt D./3.5.2) - auch der S*-Kanal, in dem deren inkriminierten Videos neben der Website und der App zusätzlich aufgerufen werden konnten, als eigenständiges Medium anzusehen. Demgemäß hat das Erstgericht zu Recht sowohl für die über die App als auch den S*-Kanal veröffentlichten inkriminierten Beiträge gesonderte Entschädigungen verhängt.

Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe wurde seitens des Erstgerichts nach den allgemeinen Bemessungskriterien vorgegangen und auch einer allenfalls geringeren Verbreitung der einzelnen Veröffentlichungen (App und [richtig:] S*-Kanal) entsprechend Rechnung getragen (siehe US 147 f). Weshalb das Erstgericht für die Verbreitung über die App grundsätzlich einen wesentlichen geringeren Betrag zusprechen hätte sollen bzw die allgemeinen Kriterien für die Bemessung der Entschädigungsbeträge nicht zur Anwendung kommen sollten, erschließt sich dem Berufungssenat aus den Ausführungen der Erstantragsgegnerin nicht (ON 96, 31 zu Punkt D./3.5.1.).

Die von den Antragsgegnerinnen in Punkt D./3.6. der Strafberufung zutreffend eingewandte Fehlbezeichnung der Antragsgegnerinnen als drei große gerichtsbekannte „Medienhäuser“ (US 33 und 140) anstatt „Medieninhaber“ ist für die konkrete Bemessung der Entschädigungshöhen nicht relevant.

Die von den Antragsgegnerinnen zu Punkt D./1.2. ins Treffen geführte deutlich geringere durchschnittliche Höhe der in einem anderen Verfahren verhängten Entschädigungen, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls und die bei der Bemessung der Entschädigung heranzuziehenden Kriterien des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung sowie des Ausmaßes der Verbreitung nicht maßgeblich.

Zum unter Hinweis auf die beiden von der Erstantragsgegnerin binnen zweieinhalb Stunden zum gleichen Thema veröffentlichen Artikel vom 16. September 2022 (US 142) erstatteten Vorbringen (Punkt D./3.4), das Erstgericht habe bei der Bemessung der Entschädigungshöhe wiederholt den Grundsatz der Festsetzung geringerer Beträge im Falle fortgesetzter Berichterstattung nicht befolgt, indem es für den zweiten Artikel sogar eine Steigerung der Entschädigung vorgenommen habe, wird auf die (jeweils) nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen, wonach sich der für den Folgeartikel festgesetzte höhere Betrag aus dem Umstand ergibt, dass dieser deutlich mehr Zugriffe (51.184 Aufrufe) als der unmittelbar davor veröffentlichte Artikel (10.768 Aufrufe) aufwies.

Mit Blick auf den jeweils großen Verbreitungsgrad, der in ganz Österreich bekannten Medien und die Anzahl der tatsächlichen Zugriffe auf die inkriminierten Artikel/Videos sowie auf die damit verlinkten Artikel/Videos (US 139ff) begegnet die vom Erstgericht vorgenommene Abstufung der zugesprochenen Entschädigungsbeträge (von 100 bis zu 3.500 Euro pro Beitrag) unter Berücksichtigung der fortgesetzten Berichterstattung, des jeweils neuen Informationsgehalts und der Zugriffszahlen keinen Bedenken. Schließlich berücksichtigte das Erstgericht zutreffend bei der Bemessung der Höhe der Entschädigungssummen auch das Zusammentreffen von zwei Anspruchsgrundlagen (US 139) und die wirtschaftlichen Interessen der jeweiligen Medieninhaber.

Während manche Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich diesen wohl eher nur an der Oberfläche berühren, wurde gegenständlich besonders massiv in den höchstpersönlichen Lebensbereich eingegriffen und können die inkriminierten Behauptungen die Ehre des Antragstellers unmittelbar und nachhaltig schädigen, sodass sich die mit jeweils 0,25 % bis knapp 9 % des gemäß § 8 Abs 1 MedienG gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags zugesprochenen Entschädigungsbeträge ohnehin im untersten Bereich des Entschädigungsrahmens von 100 bis 40.000 Euro bewegen, wodurch auch dem Umstand ausreichend Rechnung getragen wird, dass auch andere Medien über den Vorwurf von „Eheverfehlungen“ berichtet haben.

Die solcherart zutreffend ausgemittelten Entschädigungsbeträge des Erstgerichts erweisen sich daher als nicht korrekturbedürftig, berücksichtigen sie doch auch die wirtschaftliche Situation der im Konzern verbundenen Antragsgegnerinnen in angemessenem Umfang und werden im Übrigen auch den sonstigen im § 8 Abs 1 MedienG normierten Kriterien sowie den Umständen des konkreten Einzelfalls gerecht.

Die Kostenentscheidung gründet auf den bezogenen Gesetzesstellen.

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