OLG Wien 33R157/25p

33R157/25pOberlandesgericht13.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 33R157/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00157.25P.1113.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und die Kommerzialrätin Ing.in Mag.a Übelacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen EUR 18.700 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11.9.2025, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin gewährte C* (Käufer) zur Ankaufsfinanzierung eines von ihm bei der Beklagten – seinerzeit noch als D* GmbH firmierend – gekauften Gebrauchtwagen (Fahrzeug) ein Darlehen in Höhe von EUR 18.700, rückzahlbar in 60 Raten zu je EUR 375,21. Der Klägerin wurde der Typenschein samt Originalrechnung übergeben. Dem zwischen dem Käufer und der Klägerin abgeschlossenen Kreditvertrag lagen auszugsweise folgende Vertragsbestimmungen zugrunde:

„1. Kreditart

1. 1 Mit Zustandekommen des Ankaufskreditvertrages gewährt die [Klägerin] dem [Käufer] einen Ankaufskredit zur Finanzierung des [Fahrzeuges] (Seite 1 des Ankaufskreditantrages) in Form eines Ratenkredits. […]

1. 2 Mit Wirksamkeit des Ankaufskreditvertrages verpflichtet sich die [Klägerin], den Gesamtkreditbetrag laut Punkt 2 des Ankaufskreditantrages auszubezahlen. Der [Käufer] verpflichtet sich, diesen Gesamtkreditbetrag zuzüglich Zinsen und Gebühren (…) in Form von Raten (…) zurückzubezahlen.

[…]

2. Kreditauszahlung durch die [Klägerin]

[…]

2. 2 Der Gesamtkreditbetrag entspricht dem Kaufpreis/Restkaufpreis des [Fahrzeuges] und wird von der [Klägerin] direkt an [die Beklagte] ausbezahlt.

3. Eigentumsvorbehalt

3. 1 Die [Klägerin] erwirbt durch die Bezahlung des Kaufpreises/Restkaufpreises an [die Beklagte] alle Rechte, welche [der Beklagten] aus dem Kaufvertrag zustehen. [Die Beklagte] tritt [ihre] Forderung auf Zahlung des Kaufpreises/Restkaufpreises und das vorbehaltene Eigentum am [Fahrzeug] mit gesonderter Erklärung an die [Klägerin] ab. Gleichzeitig übergibt [die Beklagte] der [Klägerin] die Originalrechnung über den Erwerb des [Fahrzeuges] und die Kraftfahrzeugpapiere [z.B. Typenschein bzw. Datenblatt (COC Papier), EWG Übereinstimmungsbescheinigung]. Der [Käufer] ist mit dem Abtretungsangebot [der Beklagten] an die [Klägerin] sowie mit der Übergabe der Kraftfahrzeugpapiere und der Originalrechnung an die [Klägerin] einverstanden.

[…]

3. 3 Der [Käufer] anerkennt, dass die [Klägerin] als Eigentümerin des [Fahrzeuges] auch ein Recht an allen Kraftfahrzeugpapieren und der Originalrechnung über den Erwerb des [Fahrzeuges] hat. Hierbei wird die [Klägerin] dem [Käufer] jedoch jene Kraftfahrzeugpapiere übergeben, welche zur Zulassung und Benützung des [Fahrzeuges] durch den [Käufer] erforderlich sind. Der [Käufer] verpflichtet sich, nach erfolgter Zulassung des [Fahrzeuges] der [Klägerin] jene Kraftfahrzeugpapiere zu übergeben, welche nicht für die Benützung des [Fahrzeuges] erforderlich sind (wie COC Papier bzw. Typenschein).

[…]“

Die Klägerin überwies der Beklagten den Kaufpreis im Rahmen des drittfinanzierten Kaufes in Höhe von EUR 18.700. Der Kaufvertrag über das Fahrzeug wurde in einem vom Käufer gegen die Beklagte angestrengten Verfahren mit (seit 12.12.2024 rechtskräftigem) Urteil des Handelsgerichts Wien (Vorprozess) ex tunc nach den Regeln des Gewährleistungsrechtes wegen eines bestehenden Motorschadens aufgehoben. Die im dortigen Verfahren erhobene Aufrechnungseinrede der Beklagten wurde mangels Gleichartigkeit verneint.

Mit Schreiben vom 22.11.2024 forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil im Vorprozess zur Rückzahlung der von EUR 18.700 bis 6.12.2024 auf und nahm im Schreiben auch darauf Bezug, dass die Übermittlung der Fahrzeugdokumente nach Zahlungseingang veranlasst werde. Die Beklagte leistete keine Zahlung und erwiderte mit Schreiben vom 12.12.2024, dass der Käufer das Fahrzeug ab [richtig; vgl ./E] 9.12.2022 auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten abgestellt habe, wofür eine Standgebühr von EUR 20 pro Tag angefallen sei. Sie verwies darauf, dass die Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeuges solidarisch mit dem Käufer für die angelaufene Standgebühr bis zum Rechtskrafteintritt des Urteils im Vorprozess, sohin für 734 Tage, mit einem Betrag von EUR 14.680 hafte.

Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 18.700 sA und brachte zusammengefasst vor, der Kauf- und der Kreditvertrag seien nach dem VKrG verbundene Verträge, die zufolge der im Vorprozess erfolgten Aufhebung ex tunc rückabgewickelt werden müssten. Die Klägerin habe zur Besicherung ihrer Kreditforderung von der Beklagten den zwischen dieser und dem Käufer vereinbarten Eigentumsvorbehalt abgetreten bekommen, zufolge dessen die Klägerin bis zur vollständigen Bezahlung der Kreditvaluta Vorbehaltseigentümerin des Fahrzeuges geworden sei. Die Beklagte habe trotz Aufforderung bislang keine Zahlung geleistet. Die Klägerin sei jederzeit bereit, die Fahrzeugpapiere herauszugeben, die Beklagte habe dies bisher nicht einmal verlangt. Die Klägerin stütze ihr Begehen auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.

Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil die Beklagte von der Klägerin als Vorbehaltseigentümerin eines Kreditproduktes keine Standgebühren (als Solidarschuldnerin) fordern könne. Durch die Aufhebung des Kaufvertrags falle auch der Kreditvertrag weg und damit auch das vorbehaltene Eigentum der Klägerin. Die Beklagte verlange Standgebühren für die Verwahrung ihres eigenen Kraftfahrzeuges, wobei ein Garagierungsaufwand der Beklagten nicht nachvollziehbar sei. Ein Verwahrungsvertrag zwischen den Streitteilen bestehe nicht, ein Verwendungsanspruch scheide nach der Rechtsprechung aus, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag oder durch ein vertragsähnliches Verhältnis – wie hier zum Käufer vorliegend - gedeckt sei. Die Beklagte habe sich das monatelange Abstellen des Fahrzeuges im Übrigen selbst zuzuschreiben, weil sie ihrer Gewährleistungsverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte – soweit relevant - zusammengefasst vor, von 9.12.2022 bis 1.6.2025 sei eine Standgebühr von insgesamt EUR 18.100 angefallen, die als Gegenforderung compensando eingewendet werde. Der Klägerin sei vereinbarungsgemäß das vorbehaltene Eigentum übertragen worden. Der Käufer habe das infolge des Motorschadens fahruntaugliche Fahrzeug am Betriebsgelände der Beklagten abgestellt. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess sei die Klägerin Vorbehaltseigentümerin des Fahrzeuges gewesen. Die Rückabwicklung entfalte nur schuldrechtliche Ex-tunc-Wirkung. Die Klägerin hätte das Fahrzeug, wenn es nicht auf dem Betriebsgelände der Beklagten gestanden wäre, woanders abstellen müssen und habe sich daher den Vorteil anrechnen zu lassen, den sie aus der Nutzung gezogen habe. Der anrechenbare Nutzen der Klägerin in Höhe von EUR 14.680 (gerechnet bis 12.12.2024) entspreche den angemessenen und marktüblichen Kosten für einen vergleichbaren Abstellplatz. Die Klägerin treffe ferner eine Schadenminderungspflicht, sich um ihr Fahrzeug entsprechend zu kümmern. Sie habe spätestens seit dem Vorprozess Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt worden sei und habe dennoch nicht für seine Entfernung gesorgt, sondern habe den Nutzen aus der Verwahrung gezogen. Der Käufer habe die Raten aus dem Ankaufskreditvertrag nicht beglichen, sodass die Beklagte davon ausgehen habe dürfen, dass die Klägerin bei Zahlungsverzug entsprechende Schritte laut Vertrag setzen würde. Die Klägerin hätte früher den Terminverlust erklären und dem Käufer sein Benützungsrecht entziehen müssen. Sie verfüge selbst über mehrere Verwahrungsstellen und hätte das Fahrzeug dort unterbringen können. Sie habe daher schuldhaft und rechtswidrig gehandelt und hafte mit dem Käufer solidarisch. Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin zudem einen Schadenersatzanspruch, weil sie das Fahrzeug nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Rahmen des Terminverlustes vom Käufer zurückverlangt und das Vertragsverhältnis rückabgewickelt habe, sodass von einem Minderwert von EUR 3.000 auszugehen sei, um welches das Fahrzeug weniger verkauft werden könne. Die Beklagte erhebe auch einen entsprechenden Zug-um-Zug-Einwand.

Mit dem nun angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 18.700 samt Zinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2024 Zug um Zug gegen Herausgabe des Typenscheins und der Originalrechnung betreffend das Fahrzeug sowie zum Kostenersatz. Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.

Rechtlich folgerte das Erstgericht – soweit hier relevant -, die Beklagte habe die grundsätzliche Berechtigung des Klagebegehrens nicht in Abrede gestellt und nur im begehrten Umfang das Bestehen einer Gegenforderung releviert, wobei dem Schreiben ./E keine außergerichtliche Aufrechnungserklärung zu entnehmen sei.

Bei dem im Weg der Darlehenskonstruktion drittfinanzierten Kauf lägen zwei verschiedene Verträge (Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag) vor, die deshalb eng miteinander verknüpft seien, weil kein Vertrag ohne den jeweils anderen zustande gekommen wäre. Zu Verbraucherkreditverträgen halte § 13 VKrG explizit fest, dass der Rücktritt vom finanzierten Geschäft auch für den Rücktritt des damit verbundenen Kreditvertrages gelte. Habe der Kreditgeber – wie hier - im eigenen Namen den Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt, stehe ihm ein Kondiktionsanspruch zu.

Nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes treffe den (Fremd-)Finanzierer eines Autokaufes, in dessen Vorbehaltseigentum ein Fahrzeug steht bzw stand, keine Verpflichtung zur Bezahlung von Garagierungskosten, wenn es nach erfolgter Reparatur durch den Käufer (Kreditnehmer) nicht abgeholt wurde und in der Reparaturwerkstätte stehen geblieben ist.

Der Oberste Gerichtshof habe Ansprüche des Finanzierers eines Fahrzeuges, der sich – wie hier die Klägerin – das Eigentum daran als Sicherheit einräumen ließ bzw sich dieses vorbehielt, gegen den Werkunternehmer, der das Fahrzeug im Auftrag des Käufers reparierte und verwahrte, verneint. Umso mehr gelte dies für den Fall, wenn – wie hier - die Verwahrung durch die Beklagte erfolgt sei, weil sie ihrer eigenen Gewährleistungsverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Ein Verwendungsanspruch stehe nach der Rsp nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung auf einem Vertrag zwischen dem Verkürzten und einem Dritten beruhe. § 1041 ABGB sei daher nicht anwendbar, wenn die Vermögensverschiebung durch eine Rechtsbeziehung, und sei es – wie hier - jene zwischen dem Verkürzten (Beklagten) und dem Dritten (Käufer) gedeckt sei, wenn die Verschiebung sohin in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses erfolgt sei. Ein derartiges Vertragsverhältnis sei hier vorgelegen.

Für einen beklagtenseitig relevierten Schadenersatzanspruch mangle es bereits nach dem Vorbringen der Beklagten an den erforderlichen Voraussetzungen: Aus dem Vorbringen ergebe sich nicht, inwieweit die Klägerin gegenüber der Beklagten rechtswidrig gehandelt und sich ein Schaden im Rahmen eines Minderwertes ergeben haben soll. Auch der Einwand der Schadenminderungspflicht erweise sich als nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin keinen Schadenersatz-, sondern einen Bereicherungsanspruch geltend mache.

Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht sei entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine – hier vorliegende - im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen der Beklagten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 496 ZPO macht die Beklagte zunächst die vom Erstgericht unterlassene Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten und des Zeugen E* (zum Beweis der Marktüblichkeit der Standgebühren) sowie die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens (zum Minderwert des Fahrzeugs) geltend (Pkt 2.1. der Berufung).

Was sich konkret aus der Aufnahme der angebotenen Personalbeweise und des Sachverständigenbeweises (für den Prozessstandpunkt der Beklagten) ergeben hätte, stellt die Beklagte in ihrer Berufung nicht dar.

Darüber hinaus traf das Erstgericht weder zur Frage der „Marktüblichkeit der Standgebühren“ noch „zum Minderwert des Fahrzeugs“ Feststellungen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln sind. Einen primären Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt der Berufungswerber damit nicht zur Darstellung.

1.2. Des Weiteren moniert die Beklagte, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil das Erstgericht seine abweisende Entscheidung zur Gegenforderung ausschließlich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 118/21s und die daraus abgeleitete Subsidiarität des § 1041 ABGB gestützt habe. Hingegen habe das Erstgericht die hier „jedoch weitaus passendere und gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere 6 Ob 213/08d) völlig übergangen und nicht erörtert“. Obwohl die Klägerin im vorbereitenden Schriftsatz ON 6 die Subsidiarität thematisiert habe, sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen, dass das Erstgericht dieser Argumentation folgen würde, ohne die divergierende, spezifischere Judikatur zu Garagierungskosten auch nur zu erwähnen oder in die Erörterung nach § 182a ZPO einzubeziehen. Wäre das Erstgericht seiner Anleitungspflicht nachgekommen, hätte die Beklagte zur „Unanwendbarkeit“ der Entscheidung 1 Ob 118/21s und zur „Anwendbarkeit“ von 6 Ob 213/08d auf den vorliegenden Fall sowie zu den Folgen der Vertragsaufhebung nach § 1435 ABGB rechtlich vorgebracht (vgl Berufung ON 12, Rz 15).

1.2.1. Das in § 182a ZPO normierte Verbot der „Überraschungsentscheidung“ besagt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht auf rechtliche Gesichtspunkte stützen darf, die die Parteien mangels Erörterung erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten und deswegen dazu kein Vorbringen erstattet haben (vgl Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 182a Rz 1). Bei dieser Erörterungspflicht geht es nicht darum, dass das Erstgericht seine Rechtsansicht in einem „Rechtsgespräch“ kundtun muss, entscheidend ist vielmehr, dass insgesamt alles einzuführende Tatsachenmaterial eingeführt wird (Fucik aaO Rz 3). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht bzw über die relevante Rechtsansicht informiert erstattet hätte (Fucik aaO Rz 4).

Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, liegt keine „Überraschungsentscheidung“ vor (vgl RS0120056 [T13]). Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht so weit, dass ein Richter auf die Partei beratend einzuwirken und deren Vertreter aufzufordern hätte, ein Sachvorbringen in einer bestimmten Richtung zu erstatten und dafür Beweise anzubieten (vgl RS0108818 [T8], RS0037127, RS0036869). Eine überraschende Rechtsansicht ist nach ständiger Rechtsprechung zudem ausgeschlossen, wenn sich das Gericht dem vom Prozessgegner vorgebrachten Standpunkt anschließt (RS0133948; RS0120056 [T4]).

1.2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier der relevierte Verfahrensmangel nicht zu erblicken. Die Klägerin hat bereits in ihrem vorbereitenden Schriftsatz ON 6 die (letztlich vom Erstgericht angezogene) Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob den (Fremd-)Finanzierer eines Autokaufs, in dessen Vorbehaltseigentum das Kfz steht, eine Verpflichtung zur Übernahme von „Garagierungskosten“ trifft, releviert und schließlich in der vorbereitenden Tagsatzung auch zum von der Beklagten angezogenen Verwendungsanspruch vorgebracht. Das zu diesen Fragen erstattete Vorbringen der Parteien hat das Erstgericht in der vorbereitenden Tagsatzung auch erörtert (vgl ON 8.4, S 2f). Es konnte für die – anwaltlich vertretene – Beklagte somit nicht überraschend sein, dass sich das Erstgericht dem Standpunkt einer der Parteien – hier der Klägerin – anschließen werde. Das Erstgericht war nicht gehalten, vor Schluss der mündlichen Verhandlung seine diesbezügliche Rechtsansicht offenzulegen. In der anderen rechtlichen Wertung des im Verfahren zentral behandelten Streitpunkts liegt keine Überraschungsentscheidung. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.

1.3. Schließlich moniert die Beklagte, die angefochtene Entscheidung weise einen Begründungsmangel bezüglich des Schadenersatzanspruchs auf, weil das Erstgericht den Einwand der Beklagten eines Schadenersatzanspruches wegen Wertminderung von EUR 3.000 aufgrund der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Klägerin im Urteil mit der bloßen formelhaften Wendung abgetan habe, dieser sei „nicht nachvollziehbar“. Dies stelle eine Scheinbegründung dar und und verletze die aus § 272 iVm § 417 ZPO ableitbare Begründungspflicht des Gerichtes.

Dem ist zu entgegnen, dass weder eine Beschränkung auf bloße Leer- oder Kurialfloskeln noch eine „Scheinbegründung“ vorliegt. Vielmehr hat das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung – kurz und prägnant, aber vollständig – dargestellt, warum es für einen beklagtenseitig relevierten Schadenersatzanspruch bereits nach dem Vorbringen der Beklagten an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Es wies zutreffend darauf hin, dass sich schon aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ergibt, inwieweit die Klägerin gegenüber der Beklagten rechtswidrig gehandelt und sich ein Schaden im Rahmen eines Minderwertes ergeben haben soll. Dem setzt die Beklagte auch in ihrer Berufung nichts Substantielles entgegen. Gleiches gilt auch für den Einwand der Verletzung der Schadenminderungspflicht, hat doch das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin gerade keinen keinen Schadenersatz-, sondern einen Bereicherungsanspruch geltend macht. Auch mit diesem Umstand setzt sich die Berufung inhaltlich nicht auseinander. Eine primäre Mangelhaftigkeit ist somit auch hier nicht zu erkennen.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Die Beklagte argumentiert, die Entscheidung 1 Ob 118/21s sei hier nicht anwendbar, vielmehr sei 6 Ob 213/08d einschlägig. Das Erstgericht habe zudem die Rechtsfolgen der Ex-tunc-Vertragsaufhebung (§ 1435 ABGB) falsch beurteilt. Da der Kaufvertrag ex tunc aufgehoben worden sei, sei auch der Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen weggefallen und das Verhältnis nach § 1435 ABGB rückabzuwickeln gewesen. Ab diesem Zeitpunkt hätte kein Vertrag mehr die weitere unentgeltliche Verwahrung des im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeugs rechtfertigen können. Der Nutzen der Klägerin liege somit in der Ersparnis von Aufwendungen für die Verwahrung ihres eigenen, zur Rückabwicklung fälligen Eigentums, das sachenrechtlich nur mit Ex-nunc-Wirkung rückübertragen werde. Dies sei ein Paradefall des – hier geltend gemachten – Verwendungsanspruchs.

Aufgrund seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe es das Erstgericht auch unterlassen, die für die Höhe der Gegenforderung erforderlichen Feststellungen zu treffen. Es fehlten Feststellungen, dass die behauptete Standgebühr von täglich EUR 20 für die Zeit von 9.12.2022 bis 1.6.2025 marktüblich sei und daher ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (anrechenbarer Nutzen) der Beklagten gegen die Klägerin von EUR 18.100 bestehe.

2.2. Verwendungsansprüche iSd § 1041 ABGB beruhen nach der Rechtsprechung (2 Ob 3/19h [Pkt 1.3.] mwN) auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus den einem anderen zugewiesenen Gütern gezogen hat, die erlangte Bereicherung dem „Verkürzten“ herauszugeben hat. Ein Anspruch nach § 1041 ABGB richtet sich somit gegen denjenigen, der eine in diesem Sinn fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei auch nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. Kein Anspruch besteht dann, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis findet (RS0020032; RS0020101). Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn dem Verkürzten ohnehin ein vertraglicher Anspruch auf Herausgabe des Nutzens zusteht (1 Ob 130/21f [Rz 30]; 1 Ob 108/25a [Rz 17]). Im mehrpersonalen Verhältnis besteht der Verwendungsanspruch nicht, wenn die Vermögensverschiebung in Erfüllung eines gültigen Vertrages zwischen dem Verkürzten und der Mittelsperson erfolgt ist (Apathy in Schwimann, ABGB3 § 1041 Rz 12; Rummel in Rummel, ABGB3 § 1041 Rz 10 jeweils mwN; 1 Ob 353/97m mwN uva; RS0020078, RS0028179, RS0020052). „Eigentümer“ iSd § 1041 ABGB ist jeder, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken alle absoluten Rechte, wie die dinglichen Rechte, die Persönlichkeitsrechte, die Immaterialgüterrechte, aber auch die Rechtszuständigkeit eines Gläubigers. Die „Verwendung zum Nutzen eines anderen“ ist die zuweisungswidrige Nutzung eines Rechtsguts und kann durch einen Eingriff des Bereicherten in die einem anderen zugewiesenen Güter erfolgen (RS0019971; RS0019926; vgl Koziol/Spitzer in KBB7 § 1041 Rz 1 und 8 ff; Apathy/Perner in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1041 Rz 1 und 4 ff; Meissel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1041 Rz 3 ff jeweils mwN; zu alldem 9 Ob 35/23x [Rz 19]).

2.3. In casu fiel durch die Vertragsaufhebung im Vorprozess die Rechtszuständigkeit bezüglich des Fahrzeugs in die Sphäre der Beklagten, sie wurde also ex tunc dessen (schuldrechtliche) „Eigentümerin“ iSd oben zitierten Rechtsprechung zu § 1041 ABGB. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sachenrechtlich eine Eigentumsrückübertragung noch nicht erfolgt ist. Warum sie – dies zugrunde gelegt - Anspruch auf eine Vergütung durch die Klägerin haben soll, obschon sie (rückwirkend betrachtet) bloß ihr eigenes Fahrzeug verwahrte, erhellt nicht. Bis zur Rechtskraft des Urteils im Vorprozess (12.12.2024) verwahrte sie das Fahrzeug im Übrigen auch ausschließlich in Erfüllung ihres Vertrags mit dem Käufer, aufgrund dessen sie gehalten gewesen wäre, im Rahmen des von diesem geltend gemachten Gewährleistungsrechts das Fahrzeug zu verbessern. Auch daran scheitert (bis einschließlich 12.12.2024) ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin.

Die von der Beklagten in ihrer Berufung angezogenen Argumente überzeugen nicht. Denn der Oberste Gerichtshof hat bereits explizit ausgesprochen, dass keine Verpflichtung des Finanziers eines Autokaufs (der sich das Eigentum an diesem vorbehalten hat) zur Bezahlung der Garagierungskosten für den Wagen besteht, der nach einer Reparatur durch den Käufer nicht abgeholt und in der (als Kläger auftretenden) Reparaturwerkstätte stehen geblieben ist (RS0024535). Davon ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 213/08d nicht abgewichen. Denn das Höchstgericht hat bereits in seiner späteren Entscheidung 1 Ob 118/21s ausgesprochen, dass zu 6 Ob 213/08d in erster Linie zu beurteilen war, ob dem Werkunternehmer gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers ein - hier nicht zu prüfendes - Retentionsrecht nach § 471 ABGB zusteht. Sowohl in der Entscheidung 6 Ob 213/08d als auch in der dort zitierten Entscheidung 1 Ob 1/59 (= EvBl 1959/107) wurde betont, dass die Fahrzeugeigentümerin ihre Haftung für die Reparaturkosten nicht bestritt und die Garagierung (aus der die Werkunternehmerin ihr Retentionsrecht ableitete) „mit der Nichtbezahlung der Reparaturkosten zusammenhing“.

Darüber hinaus setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung überhaupt nicht mit der vom Erstgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung auseinander, wonach kein Verwendungsanspruch zusteht, wenn die Vermögensverschiebung – wie hier - auf einem Vertrag zwischen dem Verkürzten und einem Dritten beruht; sie übergeht auch, dass der Oberste Gerichtshof an dieser Judikatur nach der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung zu 6 Ob 213/08d festhielt (1 Ob 118/21s [Rz 4 mwN]).

Insgesamt folgt, dass die Beklagte ihre Gegenforderung nicht auf einen Verwendungsanspruch stützen kann.

2.4. Schließlich lässt sich den Feststellungen kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Klägerin ableiten, das einen Schadenersatzanspruch der Beklagten stützen könnte. Insbesondere steht nicht fest, dass sich der Käufer gegenüber der Klägerin in einem Zahlungsverzug befunden hat, der diese zu einer Vertragskündigung gegenüber dem Käufer veranlassen hätten können.

2.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass das Erstgericht zu Recht keine Feststellungen zur Frage der Marktüblichkeit der Standgebühr und der Wertminderung des Fahrzeuges getroffen hat. Die in diesem Bereich relevierten sekundären Feststellungsmängel liegen deshalb nicht vor.

2.6. Auch die Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.

3. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

4. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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