OLG Linz 2R168/25a

2R168/25aOberlandesgericht13.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 2R168/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00168.25A.1113.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. A*, Rechtsanwältin in ** Straße **, , als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen von B C, geboren am , Inh. d. prot. C D e.U., FN **, ** Straße **, *, wider die beklagte Partei E GmbH, FN **, **, *, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen (ausgedehnt) EUR 139.006,19 s.A., über den Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11. September 2025, Cg-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11. September 2025, Cg*-5, ist wirkungslos.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei beantragte in Verbindung mit der eingebrachten Klage die Gewährung der Verfahrenshilfe.

Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht der klagenden Partei nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die begehrte Verfahrenshilfe (nur) zum Teil und wies einen darüberhinausgehenden Antrag ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Republik Österreich vom 16. September 2025, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Salzburg, erkennbar wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Rekurswerberin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht. Es sei die Verfahrenshilfe bewilligt worden, ohne dass ein Vermögensbekenntnis vorgelegt worden sei.

In ihrem späteren vorbereitenden Schriftsatz vom 10. November 2025 erklärt die klagende Partei, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zurückgezogen werde.

Dieser Umstand hat gemäß § 483 Abs 3 ZPO analog die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses zur Folge (vgl RIS-Justiz RS0081567). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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