OLG Graz 9Bs285/25t

9Bs285/25tOberlandesgericht13.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs285/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00285.25T.1113.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Oktober 2023, GZ **-16 (S 1), den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil vom 13. Oktober 2023 wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hierfür zur für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (ON 15).

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 wurden die Kosten des Strafverfahrens mit EUR 150,00 bestimmt (ON 16, S 1). Der Beschluss wurde der Verurteilten am 16. Oktober 2025 nachweislich zugestellt (ON 25 iVm dem im Akt befindlichen Zustellnachweis über die elektronische Zustellung).

Mit E-Mail vom 2. November 2025 teilte die Verurteilte mit, gegen den Beschluss über die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens (Beschlussausfertigung wurde der E-Mail angehängt) „Einspruch“ erheben zu wollen (ON 24).

Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe von A* vom 2. November 2025 entspricht demnach nicht der in der StPO vorgesehenen Form (vgl RIS-Justiz RS0127859; Kirchbacher, StPO15 § 84 Rz 6; Murschetz in Fuchs/Ratz WK StPO § 84 Rz 12), ist daher prozessual unbeachtlich und gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen. Außerdem ist die Eingabe, wäre sie prozessual beachtlich, auch verspätet, weil die 14-tägige Rechtsmittelfrist (§ 88 Abs 1 StPO) bereits am 30. Oktober 2025 endete.

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