OLG Wien 22Bs328/25h

22Bs328/25hOberlandesgericht14.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 22Bs328/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00328.25H.1114.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 30. Oktober 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2023 zu AZ ** wegen des Verbrechens nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB und weiterer strafbaren Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten sowie den durch Widerruf einer vom Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung zu vollziehenden Strafrest in der Dauer von drei Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Februar 2027, die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG lagen am 2. November 2025 vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG aufgrund des offensichtlich zu erwartenden mangelnden Ausreisewillens des Strafgefangenen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich dessen unmittelbar nach Kundmachung erhobene, inhaltlich unausgeführt gebliebene Beschwerde (ON 13), der Berechtigung nicht zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Ein Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG findet nicht ohne oder gar gegen den Willen des Verurteilten statt, sondern setzt die Erklärung voraus, dass er bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (bei Staatenlosen der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts § 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen. Der erklärte Ausreisewille des Verurteilten muss glaubhaft sein. Es muss nicht nur zu erwarten sein, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Aufenthaltsverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden (vgl Pieber in WK2 StVG § 133a Rz 11 ff mwN).

Gegen den Strafgefangenen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2021 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (ON 6). Er erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 4), tatsächliche Hindernisse einer Ausreise im Sinn des § 133a StVG liegen nicht vor.

Wie das Erstgericht jedoch zutreffend ausführt, steht einer Anwendung des § 133a StVG der offensichtlich erwiesene mangelnde Ausreisewille des Strafgefangenen entgegen. Dieser erklärte sich zwar bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, fallkonkret ist jedoch nicht zu erwarten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nachkommen und nicht gegen sein Einreise und Aufenthaltsverstoßen wird.

A* weist vor der in Vollzug stehenden Verurteilung bereits drei auf gleicher schädlicher Neigung beruhende solche beginnend im Jahr 2014 in Österreich auf.

Bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 war über den Strafgefangenen ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Trotz des aufrechten Aufenthaltsverbots reiste der Strafgefangene zumindest viermal nach Österreich rechtswidrig ein um im Bundesgebiet strafrechtlich zu delinquieren und wurde infolge jeweils abgeschoben (ON 6). Das wiederholte vorsätzliche Negieren zur Kenntnis gebrachter Ausreiseverpflichtungen und die wiederholte Einreise trotz Einreise und Aufenthaltsverbotes und trotz zuvor erfolgter Abschiebung in Kenntnis der möglichen neuerlichen Schubhaftverhängung in das Bundesgebiet der Republik Österreich allein zu dem Zweck, um hier fortlaufend strafrechtlich zu delinquieren, lässt nicht erwarten, dass der Strafgefangene seinen bekundeten Ausreisewillen in die Tat umsetzen werde. Da er bereits mehrfach nach Österreich zurückkehrte und straffällig wurde, fehlt es an der Glaubhaftigkeit seines erklärten Ausreisewillens, weshalb vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden kann (Pieber aaO).

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