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5R144/25y•OLG Graz 5R144/25y
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, derzeit ohne Beschäftigung, *, vertreten durch die PEISSL SOMMER Rechtsanwälte OG in Köflach, gegen die beklagte Partei B, geboren am *, derzeit Justizanstalt Asten, 4481 Asten, Peterbauerstraße 8, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. C, Notar, **, dieser vertreten durch den Verfahrenshilfevertreter Mag. Sebastian Kittl, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 76.450,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Mai 2026, **-44 (Berufungsinteresse: EUR 81.450,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 3.831,72 (darin EUR 638,62 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hat am 29. Jänner 2020 dem Kläger in ** mehrere massive Faustschläge gegen den Kopf und das Gesicht sowie Schläge gegen den Körper versetzt, wodurch dieser zu Boden stürzte und ein akutes Subduralhämatom und eine Fraktur des Bodens der rechten Augenhöhle mit Verlagerung von Anteilen der Orbitamuskulatur und des periorbitalen Fetts in die Oberkieferhöhle und nachfolgender Bewegungseinschränkung des rechten Augapfels erlitt. Aufgrund dieser Tat und des Umstandes, dass der Beklagte die Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hatte, wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen zu ** vom 3. November 2022 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, sohin in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
[1] In forensisch-neuropsychiatrischer Hinsicht besteht beim Beklagten eine paranoide Schizophrenie, ein anamnestisch diagnostiziertes Asperger-Syndrom, ein anamnestisch diagnostiziertes Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom ADHS, sowie anamnestisch diagnostiziert eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung.
[2] Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Schädigung am 29. Jänner 2020 aufgrund einer tat- und handlungsbestimmenden schweren Geisteskrankheit in Form einer paranoiden Schizophrenie gänzlich unfähig, die Rechtswidrigkeit seines schädigenden Verhaltens einzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es waren also Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund einer akuten Psychose aufgehoben.
[3] Der Beklagte verfügte zum Zeitpunkt der Schädigung am 29. Jänner 2020 auch über keine ausreichende Einsichtsfähigkeit, die Gefährlichkeit oder Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und er war infolge seiner subjektiven Möglichkeiten auch nicht in der Lage, allenfalls gemäß einer solchen Einsicht zu handeln. Dies ergibt sich daraus, dass er unter dem Druck und inneren Drang der Psychose sich letztlich hochaggressiv vermeintlichen Angreifern und ihn schädigenden Personen, die er nicht einmal gekannt hat, zur Wehr hat setzen müssen. In der akuten psychotischen Situation gibt es keine Möglichkeit der Selbstreflexion des kritischen Abwägens und der freien Willensbildung.
Mit seiner am 28. März 2023 zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von EUR 76.450,00 samt 4 % daraus ab Klagszustellung sowie die (mit EUR 5.000,00 bewertete) Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden, Dauerfolgen und derzeit noch nicht bekannten Spätfolgen, resultierend aus den dem Kläger durch den Beklagten am 29. Jänner 2020 in ** verursachten Verletzungen zur Gänze und unbeschränkt.
Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass der Beklagte dem Kläger am 29. Jänner 2020 in ** gezielt mehrere massive Faustschläge gegen Kopf, Gesicht und Oberkörper versetzt habe. Der Kläger sei dadurch zu Boden gestürzt und habe unter anderem ein akutes Subduralhämatom, eine Fraktur des Bodens der rechten Augenhöhle mit Verlagerung von Anteilen der Orbitalmuskulatur und des periorbitalen Fetts in die Oberkieferhöhle und nachfolgender Bewegungseinschränkungen des Augapfels erlitten.
Aufgrund dieser und anderer vom Beklagten zu verantwortenden Körperverletzungen habe sich der Beklagte im Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz letztlich wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu verantworten gehabt. Aufgrund dieses Mordversuchs und zahlreicher anderer Delikte gegen Leib und Leben sei er schlussendlich in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingeliefert worden.
Die vom Kläger erlittenen Verletzungen würden ein Schmerzengeld von EUR 60.000,00 rechtfertigen. Dem Kläger sei weiters ein Schaden von je EUR 7.490,00 an Pflege- und Haushaltshilfeaufwand sowie von EUR 1.470,00 an Fahrtkosten entstanden.
Spätfolgen seien aufgrund der vom Kläger erlittenen Verletzungen nicht auszuschließen, sodass ein Feststellungsinteresse vorliege.
Der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand sei nicht berechtigt.
Zum Tatzeitpunkt sei der Beklagte schuldfähig gewesen, was sich aus dem von der Staatsanwaltschaft Graz eingeholten Ergänzungsgutachten Dris. D* ergebe. Der Beklagte sei danach im Tatzeitpunkt diskretions- und dispositionsfähig gewesen, wenngleich eine psychische Grunderkrankung die Steuerungsfähigkeit herabgemildert habe. Hieraus ergebe sich dessen Schuldfähigkeit. Die Entscheidung über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bzw der Umstand, dass (nur) eine Maßnahme über den Beklagten verhängt wurde, entfalte keine Bindungswirkung zur Schuldfähigkeit auf das Zivilverfahren. Das Zivilgericht sei zwar daran gebunden, dass dem Beklagten die Anlasstat zur Last zu legen ist; über diesen Umstand hinausgehende Voraussetzungen der Einweisung würden den Zivilrichter nicht binden (10 ObS 240/00t).
Im Übrigen treffe den Beklagten auch aufgrund der feststehenden Verletzung eines Schutzgesetzes (§§ 15, 75 StGB) die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden.
Der Beklagte erstattete Klagebeantwortung, in der er den in der Klage behaupteten Vorfall am 29. Jänner 2020 sowie die vom Kläger damals erlittenen Verletzungen außer Streit stellte. Darüber hinaus bestreitet er das Klagsvorbringen und beantragt Klagsabweisung.
Die Klage sei gemäß § 1489 ABGB verjährt. Die lange Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB sei auf Schadenersatzansprüche aufgrund einer Schädigung durch Deliktsunfähige nicht anwendbar. Außerdem habe der Kläger eine schlüssige Klage erst mit der Verbesserung vom 14. April 2023 erhoben.
Aus dem Schuldspruch gegenüber dem Beklagten ergebe sich, dass dieser eine Tathandlung unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) begangen habe und dass er deshalb gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde.
Im damaligen Geschworenenverfahren (** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) hätten die Geschworenen die Hauptfrage 1 zur Tat, wie auch die unselbständige Zusatzfrage zu dieser Hauptfrage dazu, ob der Beklagte wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einer dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), jeweils einstimmig mit „Ja“ beantwortet. Bei dieser Entscheidung sei das Geschworenengericht dem logisch aufgebauten, unbedenklichen und widerspruchsfreien Gutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* gefolgt. Dieser habe in seinem schriftlichen Gutachten vom 31. Dezember 2021 sowie anlässlich seines (mündlichen) Gutachtens anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2022 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beklagten zum Tatzeitpunkt eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe und der Beklagte damit zurechnungsunfähig gewesen sei. Daraus folge, dass der Beklagte damals nicht verschuldens- und deliktsfähig gewesen sei, weshalb das Klagebegehren nicht zu Recht bestehe.
Zufolge der Bindungswirkung des Schuldspruchs im Strafverfahren, der auch die Tatsachen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit umfasse, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Beklagte im Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen wäre. Aus der Entscheidung 10 ObS 240/00t könnten für den Anlassfall keine Parallelen gezogen werden.
Die geltend gemachten Ansprüche seien überhöht. Spätfolgen, schwere Dauerfolgen oder eine Berufsunfähigkeit könnten ausgeschlossen werden, weshalb das Feststellungsbegehren unberechtigt sei. Außerdem werde der Einwand des Mitverschuldens erhoben.
Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch Dr. D* sei gegen den Beklagten noch ermittelt worden und seien noch weitere von diesem begangene Straftaten hervorgetreten. Selbst die ermittelnde Staatsanwaltschaft habe das Gutachten Dris. D* in Zweifel gezogen, zumal sie sich letztlich in ihrer Anklageschrift vom 11. November 2021 dem „schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten“ des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* angeschlossen habe. Durch dieses sei das Gutachten Dris. D* eindeutig widerlegt worden.
Dr. D* sei in seinem Gutachten und seinem Ergänzungsgutachten auch davon ausgegangen, dass in Summe von (noch) keinem Vorliegen einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades gesprochen werden könne. Insoweit sei es nachvollziehbar und stelle keine Widersprüchlichkeit dar, wenn ein zweiter Sachverständiger nach dem Hervorkommen weiterer schwerer Straftaten und von Details zu den Strafbegehungen sowie nach Bekanntwerden des Gesamtausmaßes der Straftaten des Beklagten zu einem anderen Ergebnis betreffend die Schuldfähigkeit gelangt.
Aus § 21 Abs 1 StGB ergebe sich, dass die Zurechnungsfähigkeit für die Begehung einer Anlasstat eine notwendigerweise zu begründende Tatsache ist. Aus der Entscheidung 10 ObS 240/00t gehe hervor, dass die Begehung der Anlasstat die Zurechnungsunfähigkeit miteinschließt. Dies ergebe sich aus der logischen Überlegung, dass nicht jede schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung zugleich einem der in § 11 StGB genannten Zustände entspreche, wie umgekehrt nicht jeder dieser Zustände zugleich eine derartige psychische Störung begründe.
Mit Beschluss vom 17. April 2023 wurde das Verfahren zunächst gemäß den §§ 6, 6a ZPO unterbrochen (ON 4) und nach Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beklagten (mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 22. August 2023, **-34: ON 5) wieder fortgesetzt (ON 6).
Mit Beschluss vom 6. November 2023 wurde dem Beklagten die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c, f, Z 3 und Z 5 ZPO bewilligt (ON 12), und in weiterer Folge Mag. Sebastian Kittl, Rechtsanwalt in Graz, zum Vertreter für den Beklagten bestellt (ON 13).
Mit dem nunmehr (in der Verhandlung vom 16. Mai 2025 [PS 11f in ON 40] mündlich verkündeten und in weiterer Folge [nach einer Berufungsanmeldung durch den Kläger] schriftlich ausgefertigten) angefochtenen Urteil (ON 44) wies (I.) das Erstgericht (1.) das gesamte Zahlungsbegehren sowie (2.) das Feststellungsbegehren ab und (II.) verpflichtete den Kläger zu einem Kostenersatz iHv EUR 10.478,82 brutto an den Beklagten. Es traf die eingangs ersichtlichen Feststellungen, wobei die fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1] bis [3] bezeichneten Feststellungen vom Kläger in seiner Berufung als unrichtig bekämpft werden. Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass der Beklagte aufgrund seiner psychischen Erkrankung zum Tatzeitpunkt deliktsunfähig gewesen sei, zumal er gänzlich unfähig gewesen sei, die Rechtswidrigkeit seines schädigenden Verhaltens einzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln, sodass Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgehoben gewesen seien. Der Beklagte habe zudem über keine ausreichende Einsichtsfähigkeit verfügt, die Gefährlichkeit oder Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen, und sei infolge seiner subjektiven Möglichkeit auch nicht in der Lage gewesen, allenfalls gemäß einer solchen Einsicht zu handeln. Es könne ihm daher zum Tatzeitpunkt kein Verschulden zur Last gelegt werden, sodass er auch nicht zum Ersatz der eingetretenen Schäden verpflichtet werden könne. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 41 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 45) aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen, aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass dieses als Teil-, Zwischenurteil ausspreche, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung (ON 47), der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.
A. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1. ) Der Kläger macht unter diesem Berufungsgrund – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausschließlich auf das (schlüssige) Gutachten von Univ. Doz. Dr. F* verwiesen habe. Die Frage, wem der Beklagte wann die Wahrheit gesagt hat (gemeint offenbar: den Sachverständigen Dr. D*, Univ.-Prof. Dr. E* und Univ. Doz. Dr. F*), sei eine Entscheidung des Gerichtes, das nicht auf die grundsätzliche Frage der Glaubwürdigkeit des Beklagen eingehe. Der Gerichtssachverständige Univ. Doz. Dr. F* habe in diesem Zusammenhang auch gemeint, dass es Aufgabe des Gerichtes sei, festzustellen, wem gegenüber der Beklagte Symptome simulierte oder dissimulierte. Das Gericht hätte sich also mit den Schilderungen des Beklagten gegenüber den unterschiedlichen Sachverständigen auseinandersetzen müssen. Da es dies unterlassen habe, liege ein Begründungsmangel vor. Wenn diese beweiswürdigenden Überlegungen angestellt worden wären, hätten anstelle der bekämpften Feststellungen nur negative Feststellungen getroffen werden können.
2. ) Dem wird in der Berufungsbeantwortung entgegengehalten, dass sich aus den inhaltlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung ergebe, dass sich das Erstgericht auch auf das im Strafverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* bezogen habe. Der Sachverständige Univ. Doz. Dr. F* habe den Beklagten persönlich exploriert, dessen Krankengeschichte studiert, das Tatgeschehen analysiert und die Gutachten der im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen geprüft. Auf all dies verweise das Erstgericht zutreffend in seiner Beweiswürdigung. Gerade bei einer psychischen Erkrankung sei der persönliche Eindruck des Sachverständigen von erheblicher Bedeutung. Eine allfällige Dissimulation gegenüber dem Sachverständigen Dr. D* stelle einen vernachlässigbaren Nebenaspekt bei der Beurteilung des Geisteszustands des Beklagten dar. Der Sachverständige Univ. Doz. Dr. F* habe darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, warum der Sachverständige Dr. D* zu einem anderen Ergebnis gelangt sein könnte. All dies habe das Erstgericht berücksichtigt und gewürdigt. Der behauptete Begründungsmangel liege daher nicht vor. Außerdem habe das Erstgericht aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes lediglich Beweismittel würdigen können, die in der mündlichen Verhandlung vorgekommen sind.
4. ) Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RIS-Justiz RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RIS-Justiz RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS-Justiz RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0120213 [T 14]).
5. ) Das Gericht hat, sofern in diesem Gesetze nicht anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht. Die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, sind in der Begründung der Entscheidung anzugeben (§ 272 Abs 1 und 3 ZPO).
§ 272 Abs 3 ZPO normiert eine Begründungspflicht des Gerichtes. Das Erstgericht muss offenlegen, aufgrund welcher Erfahrungssätze es zur Auffassung gelangt ist, dass die festgestellten Tatsachen für wahr zu halten sind. Die freie Beweiswürdigung muss begründet werden. Das Urteil muss klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen wurden. Das Gericht muss in knapper überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit die Parteien und das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Das Fehlen einer Beweiswürdigung stellt daher einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO dar, und ein Ersturteil ohne Beweiswürdigung ist mangelhaft. Dem Mangel einer Begründung ist die Verwendung von Leerformeln („der Zeuge erschien dem Gericht glaubwürdig“ oder „der unbedenklichen Aussage war voller Glaube zu schenken“) gleichzusetzen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 3; Klauser-Kodek, JN-ZPO18, § 272 ZPO, E 31 ff; Rechberger in Fasching/Konecny³, III/1, § 272 ZPO, Rz 7f; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 272 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 7; RIS-Justiz RS0102004).
Eine Mangelhaftigkeit einer Entscheidung in Beweiswürdigungsfragen liegt nicht vor, wenn in der Begründung einer Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Überwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang also nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0040165, RS0040180). Der Umstand, dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht für sich alleine nicht aus, um eine bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RIS-Justiz RES0000012).
6. ) Ausgehend von diesen Prämissen liegt der behauptete Verfahrens- bzw Begründungsmangel nicht vor.
7. ) Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung völlig unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, aufgrund welcher Beweisergebnisse es zu seinen Feststellungen gelangt ist, nämlich auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. F*, der einerseits den Beklagten selbst untersucht und sich andererseits mit dem Ergebnis der zuvor erstatteten Gutachten (Dr. D*, Univ. Prof. Dr. E*) auseinandergesetzt hat.
8. ) Hieraus ergibt sich zunächst, dass die beweiswürdigenden Überlegungen im Sinne der obigen Prämissen überprüfbar sind, sodass das Erstgericht seinen oben beschriebenen (Begründungs-)Pflichten nachgekommen ist.
9. ) Darüber hinaus ist nicht erkennbar – und wird in der Mängelrüge auch nicht dargelegt – wie das Erstgericht die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beklagten gegenüber den drei Sachverständigen überprüfen sollte, war es doch bei den jeweiligen Befundaufnahmen nicht unmittelbar zugegen. Betreffend die Gutachten Dris. D* und Univ. Prof. Dr. E* standen ihm als Beweisergebnis überhaupt nur Urkunden (Beilagen ./A, ./3) sowie das im gegenständlichen Verfahren erstellte Sachverständigengutachten – das sich mit diesen Gutachten aber inhaltlich auseinandersetzte – zur Verfügung.
10. ) Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
B. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1. ) Der Kläger bekämpft die eingangs fett und schräg gedruckt wiedergegebenen mit [1] bis [3] bekämpften bezeichneten Feststellungen.
Er strebt anstatt dessen (insgesamt) folgende Ersatzfeststellungen an:
„Es kann nicht festgestellt werden, welche Erkrankungen in forensisch-neuropsychiatrischer Hinsicht beim Beklagten bestehen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Schädigung am 29. Jänner 2020 aufgrund einer tat- und handlungsbestimmenden schweren Geisteskrankheit gänzlich unfähig war, die Rechtswidrigkeit seines schädigen Verhaltens einzusehen und/oder nach einer solchen Einsicht zu handeln. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, ob sich der Beklagte unter dem Druck und inneren Drang einer Psychose zu einem hoch aggressiven Verhalten gegenüber (unter anderem) dem Kläger zur Wehr gesetzt hat bzw. ob bei ihm eine akut psychotische Situation vorlag, in der keine Möglichkeit der Selbstreflektion, des kritischen Abwägens oder der freien Willensbildung bestand.“
Er macht inhaltlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. D* nicht unrichtig gewesen seien. Dieser sei nur von einer unvollständigen Befundgrundlage ausgegangen, weil der Beklagte in der Lage gewesen sei, Symptome zu dissimulieren. Zentral sei daher die Frage, ob der Beklagte in der Lage war, die gegenüber Dr. D* bestehenden Symptome zu verschweigen, oder ob er in der Lage war, Dr. E* und dem Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren Symptome zu schildern, die tatsächlich nicht vorlagen. Die Ausführungen des Erstgerichtes würden sich darauf beziehen, dass die Angaben von Dr. F* ausführlich und gänzlich nachvollziehbar gewesen seien. Dr. F* habe zwar die Meinung vertreten, dass der Beklagte ihm gegenüber nicht simuliere. Diese Ansicht, insbesondere seine Überlegungen zum „Verantwortungskalkül“, müsse er allerdings im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung dem Gericht überlassen. Das Gericht habe die gutachterlichen Schlussfolgerungen aller Sachverständigen für nachvollziehbar gehalten, wobei sämtliche Angaben über „psychotischen Symptome“ ausschließlich vom Beklagten gestammt hätten. Dessen – inkonsistenten und mit den Schilderungen anderer Personen nicht in Übereinstimmung zu bringenden – Aussagen seien vollkommen unglaubwürdig, sodass ihnen insgesamt kein Glauben zu schenken sei. Zum Geisteszustand des Beklagten im Zeitpunkt der Tathandlung hätten daher nur Negativfeststellungen getroffen werden dürfen.
2. ) In der Berufungsbeantwortung wird dazu erwidert, dass sich der Kläger im Ergebnis nicht gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes – wonach die Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. F* schlüssig und nachvollziehbar gewesen seien – wende, sondern auf seine Ausführungen zum behaupteten Verfahrensmangel verweise. Es werde auch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher Erwägungen die begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären. Es fehle eine nähere Auseinandersetzung mit verschiedenen Beweismitteln, insbesondere mit dem Gutachten Dris. D*. Im Übrigen genüge es nicht, einen anderen, allenfalls etwa gleich wahrscheinlichen Sachverhalt aus den Beweisergebnissen abzuleiten. Die Beweisrüge sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4. ) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).
5. ) Ausgehend von diesen Prämissen ist die Beweisrüge nicht geeignet, Zweifel an den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts im Sinne der obigen Prämissen hervorzurufen.
6. ) Das Erstgericht hat (unmissverständlich) zum Ausdruck gebracht, die gutachterlichen Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. F* für überzeugend zu halten. Dieser Sachverständige hat sich ausführlich mit den zuvor erstellten Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und hat dabei eine (bestens nachvollziehbare) Erklärung für die unterschiedlichen Beurteilungen einerseits von Dr. D* und andererseits von Univ. Prof. Dr. E* sowie ihm selbst vorgenommen.
7. ) Diese Erklärung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Beklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. D* keine psychotischen Symptome geschildert hat, was sich („offensichtlich“) dadurch erklären lasse, dass der Beklagte damals noch in der Lage war, diese bereits dauerhaft vorhandenen psychotischen Symptome zu kaschieren (sogenannte „Dissimulation“). Gegenüber dem Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* habe er Monate später aber andere, nämlich eindeutig paranoide psychotische Symptome geschildert. Es sei nicht ungewöhnlich, dass es paranoid schizophren Betroffenen gelingt, ihre Krankheitssymptome über lange Zeit zu verbergen. Weiters hat er angeführt, dass die gegenüber Univ. Prof. Dr. E* geschilderten Symptome von einer Eindeutigkeit seien, dass keine Zweifel bestehen würden, dass eine psychotische Störung ihren Weg nimmt.
Warum das Erstgericht diesen Ausführungen nicht folgen sollte, ist nicht erkennbar und wird in der Beweisrüge auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
8. ) Es trifft zu, dass der Sachverständige Univ. Doz. Dr. F* die Auffassung vertreten hat, dass das (hohe) Gericht im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu beurteilen habe, ob der Beklagte die Wahrheit gesagt hat oder nicht (Verhandlung vom 16. Mai 2025, ON 40.4, PS 9).
Diese Glaubwürdigkeitsprüfung hat das Erstgericht auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse auch vorgenommen, wenn es sich den Überlegungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen angeschlossen hat.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar und wird in der Beweisrüge auch nicht dargelegt, wie das Erstgericht eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beklagten bei seinen Angaben gegenüber den Sachverständigen vornehmen hätte sollen, war es bei den diesbezüglichen Befragungen doch nicht dabei.
Außerdem hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Entscheidung, ob jemand lügt oder nicht, eine komplexe Herausforderung ist und dass es keine Möglichkeit gibt, eine Dissimulation durch diesen nachzuweisen (Verhandlung vom 16. Mai 2025, ON 40.4, PS 9).
9. ) Aus all dem ergibt sich, dass das Beweisergebnis, welches am ehesten geeignet ist, die Angaben des Beklagten sowie dessen Krankheitsbild zu beurteilen, dasjenige des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. F* ist. Dieser verfügt einerseits über spezifische Kenntnisse betreffend erkrankte Personen, sodass wohl davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, diesbezügliche Beurteilungen vorzunehmen. Darüber hinaus stand diesem Sachverständigen (im Vergleich zu den bislang eingeholten Sachverständigengutachten) die breiteste Befundgrundlage zur Verfügung. Der Sachverständige war in seinen gutachterlichen Ausführungen eindeutig.
10. ) Es kann daher keine Rede davon sein, dass die vom Kläger angestrebten (negativen) Feststellungen wahrscheinlicher wären, als die vom Erstgericht getroffenen (positiven) Feststellungen.
11. ) Der vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt ist daher zu übernehmen (§ 498 Abs 1 ZPO).
C) Ergebnis:
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch ergibt sich daraus, dass mangels Ausführung einer Rechtsrüge keine Rechtsfragen im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO zu behandeln waren.
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