OLG Wien 14R114/25z

14R114/25zOberlandesgericht17.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 14R114/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00114.25Z.1117.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land B, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 339,35 sA, über die Berufungen der klagenden (Berufungsinteresse EUR 242,27) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 97,08) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.6.2025, GZ **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 41,47 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 6,91 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

In gegenständlichem Verfahren begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 339,35. Er macht damit einen auf das Amtshaftungsgesetz (AHG) gestützten Ersatzanspruch geltend, der ihm vom Mandanten des Klagevertreters zediert wurde. Es handelt sich um den restlichen Kostenersatzanspruch in einem Verwaltungsverfahren wegen einer Säumnisbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Wien und den restlichen Kosten des Aufforderungsschreibens, welche die Beklagte nicht anerkannt und nicht bezahlt hat.

Im Verfahren war nicht strittig, dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz der zweckmäßigen anwaltlichen Vertretungskosten verpflichtet ist, die dem Mandanten des Klagevertreters durch die schuldhafte Säumnis ihrer Organe in den Verwaltungsverfahren (§ 73 Abs 1 AVG) entstanden sind. Strittig war nur die Höhe des (noch offenen) Kostenersatzes, und zwar für die Beschwerdeverhandlung sowie der 27 % Inflationszuschlag für Leistungen nach dem 15.3.2023.

Der Kläger bringt vor, eine Rechtsmittelverhandlung vor einem Verwaltungsgericht sei nicht anders zu beurteilen als eine Rechtsmittelverhandlung vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die UVS seien durch die Verwaltungsgerichte ersetzt worden und hätten über dieselben Rechtsmaterien zu entscheiden. In Säumnisbeschwerdeverfahren würde das Verwaltungsgericht als letzte Tatsacheninstanz tätig wie auch bei einem Bescheidbeschwerdeverfahren. Gegen ein negatives Erkenntnis des Verwaltungsgerichts stehe kein ordentliches Rechtsmittel offen, lediglich außerordentliche Rechtsmittel mit Neuerungsverbot. Fehler des Rechtsanwalts würden in Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht „picken“. Ob es davor bereits eine andere Tatsacheninstanz gegeben habe, beeinflusse die Schwierigkeit und Verantwortung in dem Verfahren keinesfalls.

Die Beklagte bestritt. Die betreffenden Leistungen (Säumnisbeschwerde vom 02.05.2024 und Beschwerdeverhandlung vom 26.09.2024) seien erst nach Inkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen (BGBl. II Nr. 131/2023, „Zuschlagsverordnung 2023“) erbracht worden. Da die Zuschlagsverordnung 2023 bereits einen Inflationszuschlag zu den im RATG als Entlohnung angeführten festen Beträgen vorsehe, würden die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung nur in Höhe des aktuellen Tarifs zuzüglich des Zuschlags gemäß Zuschlagsverordnung 2023 als angemessenen erachtet. Darüber hinaus seien Beschwerdeverhandlungen im Falle einer Säumnisbeschwerde nach TP 3A und nicht nach TP 3B zu honorieren. Die Entscheidung 1 Ob 315/99a beziehe sich auf Maßnahmenbeschwerden und sei nicht einschlägig. Tagsatzungen über Säumnisbeschwerden seien keine mündlichen Verhandlungen über Berufungen oder Rekurse, sondern mit einem gerichtlichen Verfahren 1. Instanz vergleichbar, weshalb TP 3A gebühre.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 97,08 s.A. statt; das Mehrbegehren von EUR 242,27 sA wies es ab. Es traf die auf den Seiten 3 und 4 ersichtlichen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht weiter strittig sind, und auf die verwiesen wird.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der 27 %ige Inflationszuschlag nach § 6 AHK zustehe, weil dieser Zuschlag nicht deckungsgleich mit dem Zuschlag nach der Zuschlagsverordnung zum RATG sei, sodass er nach Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung mit 1. Mai 2023 gültig bleibe, sich aber auf die Beträge vor dem Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung beziehe.

Für die Honorierung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass das Verfahren ein funktionell erstinstanzliches Verfahrens darstelle. Eine Honorierung nach TP 3B II sei nur für mündliche Verhandlungen über eine Berufung oder einen Rekurs anzuwenden. Auf die Schwierigkeit des Verfahrens sei nach der gesetzlichen Anordnung nicht Bezug zu nehmen. Zu 1 Ob 315/99a habe die dortige Beklagte vorgebracht, dass eine Honorierung nach TP 3B für die Vertretung vor dem UVS zu erfolgen habe.

Für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei eine Honorierung nach TP 3A angemessen.

Gegen den stattgebenden Teil richtet sich die Berufung der Beklagten, gegen den abweisenden Teil die Berufung des Klägers, jeweils aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage zur Gänze abzuweisen bzw ihr zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Parteien beantragen jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

1. Berufung der Beklagten

Die Beklagte wendet sich gegen die Heranziehung des 27 % Zuschlags. Nach In-Kraft-Treten der Zuschlagsverordnung vom 1.5.2023 seien wieder die Ansätze des RATG heranzuziehen.

1.1. Den AHK kommt an sich kein normativer Charakter zu. Sie stellen jedoch nach hA ein kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der Honorierung der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar (vgl RS0038369 u RS0038356). Im Amtshaftungsverfahren kann der Kläger Verfahrenskostenersatz als zweckmäßigen und angemessenen Rettungsaufwand fordern (vgl RS0106806). Daher wird der den AHK entsprechende Verfahrenskostenaufwand als ersatzfähig angesehen. Dass die AHK keine bindende Rechtsnorm darstellen, steht einer Beurteilung der darin vorgesehenen Zu- bzw Abschläge als „angemessen“ jedenfalls nicht entgegen.

1.2. § 6 AHK lautet in der für den relevanten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 2.5.2023 bis heute geltenden (mit Kundmachung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags [ÖRAK] vom 28.9.2023 veröffentlichten) Fassung:

„(1) Die Berechnung des Honorars im gesamten Anwendungsbereich des zweiten und vierten Teiles kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.

(2) …

(3) Sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbare Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für den Monat der zuletzt in Kraft getretenen Verordnung gemäß § 25 RATG bzw idF gegenüber der der letzten Änderung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat, kann ab dem 01.01. des Folgejahres nach dieser Änderung die Entlohnung als angemessen betrachtet werden, die sich aus der nach sinngemäßer Anwendung des RATG errechneten Gesamtentlohnung des Rechtsanwaltes (feste Beträge des RATG zuzüglich Einheitssatz nach § 23 RATG, Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG; ERVZuschlag nach § 23a RATG und Verbindungsgebühr nach Anm zu TP 3 RATG, jeweils falls anwendbar) zuzüglich eines Zuschlags, der der Änderung zwischen der für den Monat der zuletzt in Kraft getretenen Verordnung gemäß § 25 RATG bzw in der Folge gegenüber der der letzten Änderung zugrunde gelegten Indexzahl und dem OktoberIndex des Vorjahres entspricht, ergibt. Der so berechnete Zuschlag kann auf die nächsten vollen 10 Cent kaufmännisch gerundet werden.

(3a) Kann ein Zuschlag nach Abs 3 als angemessen betrachtet werden und tritt während des Kalenderjahres eine neue Verordnung gemäß § 25 RATG in Kraft, die nicht der Höhe des Zuschlags nach Abs 3 entspricht, kann ab dem Inkrafttreten der Verordnung der Zuschlag nach Abs 3 nach folgender Berechnungsformel umgerechnet werden: x = (1 + z/100) / (1 + y/100) * 100 100 (z = Prozentzahl des AHKZuschlags alt; y = Prozentzahl der prozentuellen Änderung durch die neue Verordnung gemäß § 25 RATG gegenüber der zuletzt geltenden Verordnung gemäß § 25 RATG).

(4) Die erstmalige Ermittlung des Zuschlages nach Abs 3 erfolgt auf Basis der für den Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl im Vergleich zu der für den Jänner 2023 veröffentlichten Indexzahl und kann für die Berechnung des Honorars für ab dem 15.3.2023 erbrachte Leistungen angewendet werden.

(5) Die Höhe eines Zuschlags nach Abs 3 inkl des Geltungszeitraums sowie ein allfälliger umgerechneter Zuschlag gemäß Abs 3a ist im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.“

Nach der Mitteilung des ÖRAK vom 23.2.2023, veröffentlicht am selben Tag, beträgt der Zuschlag nach § 6 Abs 3 iVm § 6 Abs 4 AHK aufgrund des für Jänner 2023 am 23.02.2023 publizierten Verbraucherpreisindex 2015 27 %. Der Zuschlag kann für die Berechnung des Honorars für ab dem 15.03.2023 erbrachte Leistungen angewendet werden (Kodex, Anwalts- und Gerichtstarife 1/2024 und 8/2024, jeweils Fn 2 zu § 6 AHK).

Die bezughabenden Erläuterungen des ÖRAK zur Änderung des § 6 AHK durch Einfügung des Abs 3a leg.cit. (per 29.9.2023) lauten:

„Der neue Abs 3a bewirkt keine Änderung des § 6 Abs 3 AHK, sondern nur eine Klarstellung in der Handhabung, wenn eine neue Zuschlagsverordnung, die jedoch nicht den Wertverlust zur Gänze abdeckt, in Kraft tritt.

Formel: x = (1 + z/100) / (1 + y/100) * 100 – 100 (z = Prozentzahl des AHK-Zuschlags alt; y = Prozentzahl der prozentuellen Änderung durch die neue Verordnung gemäß § 25 RATG gegenüber der zuletzt geltenden Verordnung gemäß § 25 RATG)

Aktuelles Beispiel: 5,83333 % = (1 + 27/100) / (1 + 20/100) * 100 – 100 (z = 27; y = 20)

Damit beträgt der Zuschlag zum heutigen Zeitpunkt entweder 27 % zum RATG in der Fassung der Zuschlagsverordnung 2015 oder umgerechnet 5,83333 % zum RATG in der Fassung der Zuschlagsverordnung 2023.“

Nach der Mitteilung des ÖRAK vom 16.12.2024 beträgt der Zuschlag nach § 6 Abs 3 AHK zum RATG idF vom 1.1.2016 für ab dem 1.1.2025 erbrachte Leistungen 34,5 % und der Zuschlag nach § 6 Abs 3a AHK für ab dem 1.1.2025 erbrachte Leistungen 12,09 % (Kodex, Anwalts- und Gerichtstarife 4/2025 und 7/2025, jeweils Fn 1 u 2 zu § 6 AHK).

1.3. Wie bereits in der Entscheidung vom 28.7.2025 zu 14 R 57/25t ausgesprochen wurde, findet sich für die von der Berufung vertretene zeitliche Geltungsbeschränkung des Inflationszuschlags in § 6 AHK weder ein konkreter wörtlicher noch ein systematischer Anhaltspunkt (vgl OLG Wien 14 R 57/25t in Punkt 2.).

Der infolge des Inkraft-Tretens der Zuschlagsverordnung zum RATG eingefügte Abs 3a des § 6 AHK bewirkte keine Änderung des § 6 Abs 3 AHK. Seither sind nach § 6 AHK zwei Inflationszuschläge zu unterscheiden, die beide iSd AHK als angemessen betrachtet werden können: Einerseits nach Abs 3 leg cit ein Zuschlag in Höhe von (für die hier interessierende Periode) 27 % zu den auf Basis des RATG vor dem Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung 2023 (also vor dem 1. Mai 2023) angegebenen Beträgen; und andererseits nach Abs 3a leg cit ein Zuschlag in Höhe von 5,83333 % zum RATG in der Fassung der Zuschlagsverordnung 2023.

Schon aus der Existenz der zeitlich späteren weiteren Mitteilung der ÖRAK vom 16.12.2024 ergibt sich, dass der Inflationszuschlag nach § 6 Abs 3 AHK bis heute weiterhin - und unabhängig von der Inflationsanpassung des RATG durch die Zuschlagsverordnung - zusteht (OLG Wien 14 R 57/25t und 14 R 90/25w).

Der 27 %ige Zuschlag nach § 6 Abs 3 und Abs 4 der AHK („Inflationszuschlag“) kommt somit für im Zeitraum vom 15.3.2023 bis 31.12.2024 erbrachte anwaltliche Leistungen zur Anwendung, und erhöht die vor der Zuschlagsverordnung 2023 geltenden Beträge nach dem RATG (so auch Thiele, Anwaltskosten4 (2023) Rz 24).

Dies hat das Erstgericht zutreffend erkannt und für die verfahrensgegenständlichen anwaltlichen Leistungen den Zuschlag zuerkannt.

1.4. Der Berufung der Beklagten kommt daher kein Erfolg zu.

2. Berufung des Klägers

2.1. Der Kläger wendet sich gegen die Honorierung der Verhandlung über die Säumnisbeschwerde nach TP 3A. Aus der Entscheidung 14 R 132/24w sei für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Berufungs- und Beschwerdeverhandlungen im Zivilverfahren seien nach TP 3B zu honorieren. Dass auch in Verwaltungssachen bzw in Materien, welche den AHK unterliegen, Berufungs- und Beschwerdeverhandlungen nach TP 3B abgerechnet werden, ergebe sich schon daraus, dass sich die AHK am RATG orientieren würden.

2.2. Richtig ist, dass der OGH zu RS0113121 = 1 Ob 315/99a ausgesprochen hat, dass die Entlohnung anwaltlicher Einzelleistungen in Vertretung eines Mandanten im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor einem unabhängigen Verwaltungssenat jedenfalls ohne Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze honoriert wird, wenn deren Ausmessung unter analoger Heranziehung der TP 3B RATG erfolgt. Allerdings hatte die dortige Beklagte selbst eine Entlohnung nach TP 3B für berechtigt erachtet. Interessant ist, dass der OGH von der Unterschreitung und nicht von der Überschreitung der Angemessenheitsgrenze spricht, sodass aus der Entscheidung nicht geschlossen werden kann, dass der OGH jedenfalls eine Entlohnung nach TP 3B für angemessen erachtet.

Nach RS0122649 = 7 Ob 201/07w sind Berufungsschriften und Berufungsverhandlungen in verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahren gemäß § 10 Abs 1 AHG nach TP 3B zu entlohnen.

Gegenständlich handelt es sich aber nicht um eine verwaltungsstrafrechtliche Berufungsverhandlung, sodass daraus für den Kläger noch nichts gewonnen ist.

Gemäß § 8 Abs 3 AHK ist für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters der Honoraransatz gemäß TP 3A RAT angemessen (Thiele, Anwaltskosten4 (2023) Rz 32).

Eine Verhandlung mit Erörterung der Sach- und Rechtslage oder Beweisaufnahme sowie eine Befundaufnahme mit einem Sachverständigen sind nach TP 3A RAT zu entlohnen, wobei sich die Höhe nach der in begonnenen Stunden zu bemessenden Dauer der Verhandlung richtet (Thiele, Anwaltskosten4 (2023) Rz 4).

2.3. Das OLG Wien hat zu 14 R 132/24w ausgesprochen, dass das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG ein funktionell erstinstanzliches Verfahren darstellt. Es wird der Sachverhalt ermittelt und inhaltlich über die Sachanträge verhandelt und entschieden.

Die Säumnisbeschwerde („neu“ iSd Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG id ab 1.1.2014 gF) trat an die Stelle des früheren „Devolutionsantrags“ iSd § 73 Abs 2 AVG. Die Säumnisbeschwerde und das darauffolgende Verfahren ist insbesondere in § 8 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Anders als beim früheren Devolutionsantrag geht die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, nicht schon mit der Säumnisbeschwerde auf das Verwaltungsgericht über. Die säumige Behörde hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, also nachzuholen (§ 16 Abs 1 VwGVG). Spätestens nach ungenutztem Ablauf dieser Nachfrist geht die Zuständigkeit, über die anhängige Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über, und jene der säumigen Behörde erlischt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG Rz 31ff).

Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder Abweisung der Säumnisbeschwerde vor, hat das VwG gemäß § 28 Abs 7 VwGVG die ausständige Entscheidung in der betriebenen Angelegenheit selbst zu treffen. Bei der Entscheidung in der Sache handelt das VwG anstelle der Unterinstanz, ist also im Regelfall funktionell erste Instanz. Es kommt ihm volle Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu. Selbstverständlich hat das VwG zuvor den für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb aaO § 28 VwGVG Rz 193, 195 f mwN).

2.4. Seinen zu mündlichen Verhandlungen vor dem VwGH und dem VfGH angestellten Vergleich vermag der Kläger mit keinen Zitaten zu belegen. Im Übrigen ist das RATG auf das Verfahren vor dem VfGH nicht anzuwenden (Thiele, Anwaltskosten4 (2023) Rz 71).

Es entspricht zudem der Rspr des OGH, für die Bestimmung der angemessenen Entlohnung darauf abzustellen, in welchem funktionalen Sinn das VwG tätig wurde. So richtete sich zB auch der Kostenersatz für das schriftliche Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat (OPM, aufgelöst durch die Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) nicht nach TP 3C RATG. Im Berufungsverfahren in Markensachen vor dem OPM gelangte vielmehr TP 3B RATG zur Anwendung, da es sich organisatorisch zwar um ein bei der (sonstigen) Höchstinstanz angesiedeltes Gericht handelte, das im funktionalen Sinn jedoch als Berufungsgericht tätig wurde (Thiele, Anwaltskosten4 (2023) Rz 67 mwN).

2.5. Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde wird das VwG – wie oben dargelegt – im funktionalen Sinn als erstinstanzliches Gericht tätig.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang mit dem telos argumentiert, ist ihm zu entgegnen, dass den unterschiedlichen Ansätzen der Tarifpost für Verhandlungen in erster Instanz und für Verhandlungen über Berufungen wohl auch der Gedanke zugrunde liegt, dass in erster Instanz angesichts der Erforderlichkeit der Ermittlung des Sachverhalts regelmäßig mit deutlich mehr Verhandlungsterminen zu rechnen ist. Auch nach dem telos erscheint es richtig, Verhandlungen über Säumnisbeschwerden, bei denen das erstinstanzliche Verfahren vor das VwG verlagert wird, nach TP 3A zu honorieren.

Die Säumnisbeschwerde selbst ist nach TP 2 RATG zu honorieren (vgl Thiele, Anwaltskosten4 § 5 AHK Rz 127 mwN), was berücksichtigt, dass die inhaltlichen Erfordernisse einer Säumnisbeschwerde nicht als rechtlich komplex anzusehen sind. Sie bedarf keiner ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und kann sich auf die Behauptung einer Säumnis der Behörde beschränken.

Wie oben dargelegt, sind nach der Rspr Verhandlungen über verwaltungsstrafrechtliche Berufungen nach TP 3B zu honorieren, sodass auch der Einwand des Klägers, es bliebe kein Anwendungsbereich der TP 3B versagt.

2.5. Die Entlohnung der Verhandlung über die Säumnisbeschwerde vor dem VwG nach TP 3A ist daher nicht zu beanstanden. Der Berufung des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Beide Parteien sind mit ihrer Berufung nicht durchgedrungen. Sie haben jeweils der Gegenseite die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die wechselseitigen Kostenersatzansprüche des Klägers und der Beklagten für das Berufungsverfahren sind zu saldieren. Der Streitwert am Schluss der Verhandlung erster Instanz übersteigt nicht EUR 2.700. Demzufolge gebührt nur der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs 10 RATG iVm § 501 ZPO).

4. Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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