OLG Wien 17Bs290/25h

17Bs290/25hOberlandesgericht17.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs290/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00290.25H.1117.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Straf- und Medienrechtssache gegen A* B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach „§§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG“ und wegen §§ 6, 36a MedienG über die Berufung der Privatbeteiligten und Antragsteller 1.) C*, 2.) D*, 3.) E*, 4.) F*, 5.) G*, 6.) H*, 7.) I*, 8.) J*, 9.) K*, 10.) L*, 11.) M* B*, 12.) N*, 13.) O, 14.) P*, 15.) Q*, 16.) R* S*, 17.) T* S* und 18.) U* wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. August 2025, GZ **-15.3, nichtöffentlich gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wegen Schuld sowie in Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil, das in seinem den Antrag der Antragsteller auf Einziehung gemäß § 36a Abs 1 MedienG abweisenden Teil unberührt bleibt, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Privatbeteiligten auf die Kassation verwiesen, jener wegen Strafe wird hingegen nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens bildet ein von A* B* erstelltes Video (ON 2.4), das er am 9. Dezember 2024 in ** auf seinem Nutzerkonto der Plattform TikTok unter der Bezeichnung „V*“ veröffentlichte und uneingeschränkt zugänglich abrufbar hielt, in welchem er die Polizeiinspektion W* als solches bzw die dort tätigen Polizeibeamten beleidigt haben soll.

Nachdem diese deshalb am 25. April 2025 Anzeige erstattet, zugleich – ebenso wie die vorgesetzte Dienststelle (vgl ON 3.3) - auch die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt, sich dem Verfahren „nach den Bestimmungen des ABGB und Mediengesetz“ als Privatbeteiligte angeschlossen und zudem Anträge auf Festsetzung von Entschädigungsbeträgen nach § 6 Abs 1 MedienG und auf Löschung der die strafbaren Handlungen begründeten Stellen des Videos nach „§ 36a MedienG“ gestellt hatten (ON 2.2), erhob die Staatsanwaltschaft St. Pölten schließlich am 17. Juli 2025 gegen B* Anklage wegen des Vergehens der Beleidigung nach „§§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG“, weil er durch das Zugänglichmachen der Aufnahme die Polizeiinspektion W*, „sohin eine Behörde“, beschimpft habe und begehrte zugleich gemäß § 33 Abs 1 MedienG auf Löschung des bezughabenden Videos zu erkennen (Einziehung).

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (zu I./) der Angeklagte des Vergehens der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1, 116 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 115 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 4,- Euro, im Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt, gemäß § 33 Abs 1 MedienG auf Einziehung durch Löschung jener Passagen der im Schuldspruch des Urteilstenors angeführten Veröffentlichung erkannt, wonach zusammengefasst geäußert wird, dass sich die PI W* aus den dümmsten dummen Menschen zusammensetze, die einen IQ wahrscheinlich geringfügig über 20 aufweisen würden, welcher gerade für das Atmen und Verrichten der Notdurft reiche und sämtliche Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zugleich wurden (zu II./) deren Anträge auf Zuerkennung einer medienrechtlichen Entschädigung gemäß § 6 Abs 1 MedienG und auf Einziehung gemäß § 36a Abs 1 MedienG abgewiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* am 9. Dezember 2024 in ** öffentlich die Polizeiinspektion W*, sohin eine Behörde, verspottet, indem er auf seinem öffentlich abrufbaren Zugang zur social media-Plattform TikTok mit der Bezeichnung „V*“ ein mehrminütiges Video hochlud und abrufbar hielt, in welchem er sich selbst mit einem Kommentar über die Polizeiinspektion W* gefilmt hatte und zusammengefasst äußerte, dass sich diese Behörde aus den dümmsten dummen Menschen zusammensetze, die einen IQ wahrscheinlich geringfügig über 20 aufweisen würden, welcher gerade für das Atmen und Verrichten der Notdurft reiche.

Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:

Feststellungen:

Der am ** geborene Angeklagte, A* B*, ist verheiratet, wobei die Ehefrau ohne Beschäftigung ist, und sorgepflichtig für eine Tochter im Alter von 15 Jahren. Er hat nach Volks- und Hauptschulbesuch ein Jahr HTL absolviert und anschließend die Berufsschule als Zimmerer abgeschlossen. Der Angeklagte weist weder Verbindlichkeiten noch Vermögen auf und bringt eigenen Angaben zufolge als technischer Analyst EUR 300,00 monatlich netto ins Verdienen.

Vor dem Hintergrund, dass A* B* an seinem Wohnort in ** in diverse nachbarschaftliche Konflikte verstrickt ist, kam es zu wiederholt zu Einsätzen von Polizeibeamten der Polizeiinspektion W*, durch die sich der Angeklagte ungerecht behandelt erachtete.

Als Reaktion darauf veröffentliche A* B* am 09.12.2024 von seinem Wohnort aus auf seinem Socialmediazugang auf der Plattform TikTok unter der Bezeichnung „V*“ ein mehrminütiges Video, in dem er seinen Ärger über dies Polizeieinsätze in hochgradig emotionaler Weise ventilierte, und hielt dieses öffentlich uneingeschränkt zugänglich abrufbar.

Der Bedeutungsinhalt seiner Äußerungen lässt sich, soweit für das Strafverfahren von Bedeutung, dahingehend zusammenfassen, dass er als Reaktion auf die für ihn negativen Erfahrungen mit Polizeieinsätzen durch namentlich nicht angeführte oder auf sonstige Weise identifizierbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion W* nicht nur einzelne Beamte, sondern die Behörde als solche, nämlich die Polizeiinspektion W*, in der Weise verspottet, dass sich diese aus den dümmsten dummen Menschen zusammensetzen würde, die lediglich einen IQ etwas über 20 aufweisen würden, der gerade dazu reiche, zu atmen und die Notdurft zu verrichten, wodurch die Polizeiinspektion W* als Behörde lächerlich gemacht und in der Achtung der Menschen herabgesetzt wird.

Der genannte Socialmediazugang des Angeklagten war und ist bis zuletzt öffentlich ohne Einschränkungen abrufbar gewesen, ebenso das verfahrensgegenständliche, am 09.12.2024 hochgeladene Video.

Die vom Angeklagten ganz generell in Bezug auf die Polizeiinspektion W* und deren Mitarbeiter, insbesondere die bei dieser Behörde Dienst verrichtenden Polizeibeamten, abgegebenen Äußerungen sind nicht so zu verstehen, dass sich seine Verspottung auf einzelne, namentlich genannte oder auf sonstige, über einen unmittelbar informierten Personenkreis hinausgehende Weise identifizierbare Beamte beziehen ließe.

A* B* erkannte und billigte den oben festgestellten Bedeutungsinhalt seiner Veröffentlichung dahingehend, dass er die Polizeiinspektion W* durch seine Behauptungen, dass sich dort die dümmsten dummen Menschen, nämlich insbesondere gemeint, Polizisten befinden würden, welche einen derartig geringen IQ aufweisen würden, der gerade dazu reiche, die Notdurft zu verrichten und zu atmen, als Behörde verspottet und auf herabsetzende Weise lächerlich macht. Er erkannte und billigte, dass die auf seinen ohne Einschränkungen öffentlich einsehbaren TikTok-Account hochgeladenen Äußerungen für jedermann online abrufbar sind und diese Äußerungen sich auf eine Behörde, nämlich die Polizeiinspektion W* als solche, beziehen.

Beweiswürdigung:

Der Angeklagte A* B*, der dem Richter bereits aus zwei vorangegangenen Verfahren (hg ** und **) bekannt ist und an dessen aufbrausendem und hochemotionalem Auftreten sich seither nichts geändert zu haben scheint, hat sich zwar leugnend in den Anklagevorwurf eingelassen, im Grunde jedoch zumindest auf Tatsachenebene die ohnehin schwer zu leugnende Veröffentlichung durch ihn zugestanden.

Der Bedeutungsinhalt ergab sich in einer Gesamtbetrachtung der Veröffentlichung, das bezughabende TikTok-Video ON 2.4 wurde in der Hauptverhandlung abgespielt, sodass vor dem Hintergrund der massiven Unzufriedenheit des Angeklagten mit der Arbeit der Polizeiinspektion W* der festgestellte Inhalt der Äußerung bedenkenlos im oben angeführten Sinn zu interpretieren war.

Wenngleich der Angeklagte gegen Polizisten im Allgemeinen und die Polizeiinspektion W* im Besonderen hochemotional agiert, scheint er aus seinen Gerichtserfahrungen, zuletzt wurde er wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hatte einige Monate Strafhaft zu verbüßen, zumindest soweit gelernt zu haben, dass er sich in seiner Tirade nicht auf einzelne Personen, die ihm naturgemäß als in ** Ortsansässigen namentlich bekannt waren, bezogen hat, sondern sich in seiner Verspottung und Wutrede offenkundig gezielt und überlegt lediglich auf die Polizeiinspektion W* und deren Mitarbeiter im Allgemeinen bezog. Die Vorwürfe richten sich klar erkennbar gegen die Polizeiinspektion W* als Behörde, welche eben mit den dümmsten dummen Polizisten ausgestattet sei. Ein Bezug zu einer Amtshandlung wird zwar hergestellt, jedoch ist durch diesen Bezug kein konkreter Beamter für einen nicht unmittelbar vorinformierten Personenkreis oder für die nicht unmittelbar vorinformierte Öffentlichkeit identifizierbar.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur billigenden Kenntnis des oben festgestellten Bedeutungsinhalts, können in Anbetracht der Klarheit der Wortwahl und dem offenkundigen Ziel zur Herabsetzung und Verspottung der Behörde, die aus den dümmsten dummen Menschen bestünde, die lediglich einen IQ von um die 20 aufweisen würden, nicht zweifelhaft sein. Der Angeklagte ist, wie den Erhebungsergebnissen und der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, offenkundig in medialer Inszenierung auf seinem TikTok-Zugang versiert, sodass auch kein Zweifel besteht, dass er die öffentliche Abrufbarkeit des von ihm hochgeladenen Videos und die dadurch bewirkte Reichweite seiner Veröffentlichung erkannte und billigte. Der Eventualvorsatz in Bezug darauf, dass die Polizeiinspektion W* als solche als Behörde zu qualifizieren ist, ist im Hinblick auf die zahlreichen Erfahrungen, die der Angeklagte in den letzten Jahren mit ebensolchem Behördenhandeln machen musste, nicht in Zweifel zu ziehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen „der Abweisung der medienrechtlichen Entschädigungsanträge“ angemeldete (ON 15.2, 7), mit ON 16 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung sämtlicher Privatbeteiligter bzw Antragsteller, die sich „gegen die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg und andererseits gegen die Abweisung der von den Antragstellern gestellten Anträge auf Zuerkennung einer medienrechtlichen Entschädigung gemäß § 6 Abs 1 MedienG und auf Einziehung gemäß § 36a MedienG“ richtet (vgl RIS-Justiz RS0115811 zur Zulässigkeit der Erweiterung der Beschwerdepunkte in der Ausführung der Berufung gegenüber der Berufungsanmeldung) und inhaltlich als Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld (betreffend die Abweisung der medienrechtlichen Anträge nach § 6 MedienG [vgl hiezu Rami, WK2 MedienG § 8 Rz 10/1]), die Strafe (betreffend die Abweisung der medienrechtlichen Anträge nach 36a Abs 1 MedienG [vgl § 41 Abs 8 MedienG]) und die privatrechtlichen Ansprüche anzusehen ist.

Zur amtswegigen Maßnahme:

Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Oberlandesgericht davon, dass das Urteil im Schuldspruch I./ mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 471, 489 Abs 1 StPO; siehe Kirchbacher, StPO15 § 290 Rz 2) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist.

Denn den wesentlichen Urteilskonstatierungen zufolge habe der Bedeutungsinhalt der in Rede stehenden Äußerung des Angeklagten darin bestanden, dieser habe „die Behörde als solche, nämlich die Polizeiinspektion W*, in der Weise verspottet, dass sich diese aus den dümmsten dummen Menschen zusammensetzen würde, die lediglich einen IQ etwas über 20 aufweisen würden, der gerade dazu reiche, zu atmen und die Notdurft zu verrichten, wodurch die Polizeiinspektion W* als Behörde lächerlich gemacht und in der Achtung der Menschen herabgesetzt wird“. Sie sei jedoch nicht so zu verstehen, „dass sich seine Verspottung auf einzelne, namentlich genannte oder auf sonstige, über einen unmittelbar informierten Personenkreis hinausgehende Weise identifizierbare Beamte beziehen ließe“ (US 3 f).

Eine Verurteilung nach §§ 115 Abs 1, 116 StGB setzt jedoch (in der hier in Rede stehenden Variante) eine öffentlich begangene Beleidigung voraus, die gegen eine Behörde gerichtet ist. Darunter sind aber nur Organe einer Gebietskörperschaft zu verstehen, die nach außen mit entscheidender und verfügender Gewalt („imperium“) ausgestattet und dauernd organisiert sind, um innerhalb ihres Wirkungskreises staatliche Aufgaben (Verwaltung, Rechtsprechung) zu erfüllen. Keine Behörden sind aber Polizeiinspektionen als bloße Hilfsorgane einer Behörde (Lambauer/Unger, SbgK § 116 Rz 10 und 11a; vgl auch Tipold/Leukauf/Steininger, StGB5 § 116 Rz 7 mwN zum Wachkörper), weshalb die vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahmen einen Schuldspruch wegen des Vergehens der öffentlichen Beleidigung einer Behörde nach §§ 115 Abs 1, 116 StGB nicht zu tragen vermögen.

Dieser (zum Nachteil des Angeklagten wirkende [vgl hiezu Ratz, WK StPO § 290 Rz 23]) Rechtsfehler mangels Feststellungen zwingt zur Aufhebung des Schuldspruches, demzufolge auch im Straf- und Kostenausspruch, im Ausspruch über die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, deren Berufung in diesem Punkt sohin gegenstandslos geworden ist (RIS-Justiz RS0101303, RS0100493), sowie im auf den Schuldspruch bezogenen Einziehungserkenntnis (vgl im Übrigen Rami, WK2 MedienG § 33 Rz 9/4 zum Erfordernis der hier unterlassenen Setzung einer angemessenen Frist zur Löschung).

Nach der Aktenlage sind in einem weiteren Rechtsgang jedoch fallkonkret Feststellungen zum Bedeutungsinhalt (RIS-Justiz RS0092588) der Äußerung des Angeklagten zu erwarten, die dennoch einen Schuldspruch zu tragen vermögen, weshalb insoweit das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landesgericht St. Pölten zu neuerlicher Entscheidung zurückzuverweisen war.

Entgegen der Einschätzung des Erstgerichts zielt der auf Video aufgenommene und veröffentlichte Kommentar des Angeklagten – aus Sicht des Berufungssenats – nämlich gerade auch auf die Beleidigung der einzelnen, auf der Polizeiinspektion W* Dienst versehenden Beamten ab. Denn der Angeklagte ventiliert darin gerade seinen Unmut über (aus seiner Sicht) unzureichend geführte Amtshandlungen von Polizeibeamten, die der Seher aufgrund der expliziten Erwähnung der Polizeiinspektion W* (Minute 3:48 in ON 2.2) gerade dieser zuordnet. Dabei werden insbesondere ein Exekutivorgan, das aufgrund einer angezeigten Ruhestörung einschritt (aaO Minute 3:39: „Der dümmste dumme Polizist ist da anscheinend gekommen“) sowie ein solches als „Blondie“ Bezeichnetes (aaO Minute 3:57) und der Postenkommandant, die im Zusammenhang mit dem Versuch der Erstattung einer Anzeige durch den Angeklagten genannt werden, erwähnt.

Aus der Bezugnahme auf die geschilderten Amtshandlungen sowie dem Einwurf, er dürfe keine Namen nennen (aaO Minute 3:54), erhellt aber gerade, dass der vom Erstgericht festgestellte Anwurf, die Polizeiinspektion W* setze sich aus den dümmsten dummen Menschen zusammen (vgl hiezu aaO ab Minute 4:06: „… mir ist es wurscht, weil die dümmsten dummen Menschen san durt, haum einen IQ wahrscheinlich grod über 20, zum Lokus niedersitzen und dass Atmen können, dafür braucht man einen IQ von 16 …“), gerade auch gegen jeden Einzelnen des Kollektivs und insbesondere auch gegen die die Amtshandlung vollziehenden Beamten gerichtet war.

Wenngleich der Angeklagte das wegen der Lärmbelästigung einschreitende Organ in der männlichen Form („der Polizist“) bezeichnete, der obwohl es dunkel gewesen sei, geklopft habe, führte er auch aus, bei diesem Vorfall nicht zu Hause gewesen zu sein (aaO Minute 3:13). Auch nachfolgend spricht er – wie bereits erwähnt – geschlechtsneutral nur von „dümmsten dummen Menschen“ mit Bezug auf die Polizeiinspektion W*, sodass mit Blick auf diese Umstände und darauf, dass der durchschnittliche Seher, der insbesondere angesichts der Art des Videos auch nicht die Verwendung einer gendergerechten Sprache erwartet, den Sinngehalt nur dergestalt auffasst, ein (männliches oder weibliches) Exekutivorgan des in Rede stehenden Wachkörpers sei eingeschritten.

Folglich konnte aber schon jedes dort tätige Organ die im Zusammenhang mit dieser Amtshandlung stehende Beleidigung (auch) auf sich beziehen; jeder Einzelne ist dadurch beleidigt, wird der Kreis der betroffenen Einzelpersonen durch die Kollektivbezeichnung doch auch deutlich umgrenzt und auf eine ganz bestimmte Anzahl von Personen begrenzt. Als solche sind die Betroffenen auch erkennbar bezeichnet, handelt es sich – wie die Berufungswerber auch zutreffend ausführen – um eine im ländlichen Bereich gelegene Polizeiinspektion deren dort tätigen Mitglieder wohl einem nicht unmittelbar vorinformierten kleinen, abgegrenzten Personenkreis bekannt sind, insbesondere unter Einbeziehung des sozialen Umfelds, wie Freunden und Bekannten, oder von Exekutivbediensteten anderer Dienststellen und von Gemeindebürgern von ** (vgl Rami, WK2 StGB Vor §§ 111-117 Rz 10/1 und 10/4 jeweils mwN zur Erkennbarkeit und zur davon zu unterscheidenden Mindestpublizität).

Bleibt anzumerken, dass es nicht darauf ankommt, dass jene Person, die konkret Anlass zur inkriminierten Äußerung gegeben hat, näher bezeichnet wird, sondern nur darauf, dass mittelbar durch die Kollektivbezeichnung und den Gegenstand der Anschuldigung die in Betracht kommenden Personen mit hinreichender Gewissheit als (mögliches) Objekt des ehrenrührigen Angriffes gekennzeichnet worden sind. Lässt der Wortlaut der Äußerung – wie gegenständlich schon bloß die Beleidigung eines im Zusammenhang mit dem Einsatz wegen Ruhestörung stehenden Exekutivorgans – offen, wer von den in Betracht kommenden Personen gemeint ist, so hat jeder von ihnen zu besorgen, dass er für denjenigen oder einen derjenigen gehalten wird, der mit dem ehrenrührigen Vorwurf gemeint war (10 Os 196/ 197/77 = SSt 49/2, 2 Os 308/50 = SSt 308/50; vgl zu all dem auch Leukauf/Steininger/Tipold, Vorbem zu §§ 111-117 Rz 8).

Solcherart steht der Angeklagte aber anhand der Aktenlage in dringendem Verdacht durch den inkriminierten Lebenssachverhalt (die Tat im prozessualen Sinn) zufolge der Verletzung des höchstpersönlichen Rechtsguts der Ehre mehrerer Opfer in gleichartiger Idealkonkurrenz (vgl hiezu etwa 12 Os 58/15v, 13 Os 75, 76/78 = SSt 50/9) die Vergehen der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB begangen zu haben. Zumal die erforderlichen Ermächtigungen iSd § 117 Abs 2 erster Satz StGB vorliegen und die strafbaren Handlungen gegen die Ehre der Beamten – wie gezeigt – auch in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen sonst auf eine Weise begangen wurden, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, liegt auch die Anklage des gesetzlich berechtigten Anklägers vor.

Zur Berufung der Antragsteller wegen Schuld und Strafe:

Soweit die Berufungswerber die Abweisung ihrer medienrechtlichen Anträge nach § 6 Abs 1 MedienG bekämpfen, kann ihrer Berufung Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Denn die kritisierten erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach die beleidigenden Äußerungen nicht so zu verstehen seien, dass sich die Verspottung auf einzelne, namentlich genannte oder auf sonstige, über einen unmittelbar informierten Personenkreis hinausgehende Weise identifizierbare Beamte beziehen ließe, begegnet aus obigen zur amtswegigen Maßnahme ausgeführten Gründen erheblichen Bedenken.

Der hier vertretenen Ansicht zufolge wird sohin (nach der derzeitigen Aktenlage) durch das auf TikTok verbreitete Video (einem periodischen elektronischen Medium iSd § 1 Abs Z 5a lit b MedienG) der objektive Tatbestand der Beschimpfung bzw Verspottung der einzelnen Berufungswerber hergestellt, sodass diese auch als Betroffene iSd § 6 Abs 1 MedienG anzusehen sind und ihre Ansprüche solcherart gemäß § 8 Abs 2 erster Satz MedienG berechtigt geltend machen können (unselbständiges Entschädigungsverfahren).

Das angefochtene Urteil war daher auch in diesem Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Soweit die Berufungswerber hingegen die Abweisung ihrer auf „§ 36a MedienG“ gestützten „Einziehungs“-Anträge bekämpfen (verkennend, dass diese Bestimmung lediglich der Durchsetzung eines bereits ausgesprochenen Einziehungserkenntnisses dient [vgl Rami, WK2 MedienG § 36a Rz 2]), ist ihnen zu entgegnen, dass sie zur Stellung eines Einziehungsantrags gar nicht berechtigt waren, ist ein solcher im unselbständigen Verfahren doch (wie hier ohnedies geschehen) vom Ankläger zu erheben und haben sich die Berufungswerber dem Verfahren auch nicht iSd § 117 Abs 4 StGB als Nebenkläger angeschlossen (vgl Rami, WK2 StGB § 117 Rz 23 zum Erfordernis einer darauf gerichteten deutlichen Erklärung; RIS-Justiz RS0134102).

Mangels entsprechender Antragslegitimation wäre ihr Begehren daher zurückzuweisen gewesen, weshalb ihrer Berufung ungeachtet dessen kein Erfolg beschieden ist.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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