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18Bs310/25g•OLG Wien 18Bs310/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Oktober 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2024 (Rechtskraft), AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und dreier weiterer Vergehen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.
Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen - nachdem der Verurteilte bereits einen Monat nach einer Entlassung nach § 133a StVG wieder in das Bundesgebiet eingereist war (ON 2) - seit 21. August 2025 vor, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 21. November 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 11), jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK2 § 46 Rz 14 ff).
Der Verurteilte weist zahlreiche einschlägige Vorstrafen in seiner Heimat Ungarn auf (siehe ON 6), worin sich im Zusammenhalt mit dem teils raschen Rückfall eine auffallende und nachhaltige Negativeinstellung des Strafgefangenen gegenüber diversen rechtlich geschützten Werten manifestiert. Zudem ist seine Führung in der Anstalt durch die Meldung einer Ordnungswidrigkeit getrübt (ON 7). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug intendierte Umdenkprozess ausreicht, ihn im Fall seiner bedingten Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren, wie der weitere Vollzug, zumal er durch seine Wiedereinreise trotz Entlassung nach § 133a StVG auch sehr deutlich bewiesen hat, dass er sich ungeachtet einer in Schwebe gehaltenen Sanktion nicht regelkonform zu verhalten imstande ist.
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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