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20Bs292/25z•OLG Wien 20Bs292/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Oktober 2025, GZ **8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Der 24jährige nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten mit errechnetem Strafende am 20. Jänner 2026.
Der Stichtag für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG war der 20. August 2025, zwei Drittel der Sanktion hat der Strafgefangene am 10. Oktober 2025 verbüßt.
Nachdem ein Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung zum ZweiDrittelStichtag bereits mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. August 2025, GZ **7, abgewiesen und einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 3. September 2025, GZ 20 Bs 220/25m, nicht Folge gegeben worden war, begehrte der Strafgefangene mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 erneut seine bedingte Entlassung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das zuständige Vollzugsgericht den Antrag auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab (ON 8).
Nach Zustellung dieses Beschlusses erklärte der Strafgefangene auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 9).
Dessen ungeachtet brachte er mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 Beschwerde ein (ON 10).
Infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts (Drexler/Weger, StVG5 § 152a Rz 3) ist der bekämpfte Beschluss jedoch in Rechtskraft erwachsen und eine spätere Beschwerdeerhebung unzulässig. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet, sodass ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Da der Strafgefangene in seinem Antrag keine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände vorgebracht hat, wäre der erneute Antrag des Strafgefangenen mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 3. September 2025, GZ 20 Bs 220/25m zurückzuweisen gewesen.
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