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22Bs334/25s•OLG Wien 22Bs334/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 6. November 2025, GZ **9.4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische und österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein wegen des Verbrechens des versuchten Auftragsmords als Beteiligter nach § 144 Abs 1 iVm §§ 14 Abs 1 und 21 Abs 1 des slowakischen Strafgesetzbuchs eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren, deren Vollstreckung von Österreich übernommen wurde. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 23. Jänner 2036, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. Jänner 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen in Anbetracht der Art und Schwere der begangenen Anlasstat aus spezial und generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene Beschwerde, auf deren Ausführung verzichtet wurde (ON 9.1,2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafen oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei erfordert die Prognose künftigen Verhaltens eine Gesamtschau aller hiefür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Dem Strafvollzug liegt zugrunde, dass der Angeklagte an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag in den Monaten März und April 2009 auf der Ranch „B*" in der Gemeinde C* D* beauftragte, E* zu ermorden, wofür er EUR 20.000,-- in Aussicht stellte und EUR 10.000,-- als Anzahlung übergab. D* versuchte auch diesen Auftrag durch eine ferngezündete Sprengung zu erfüllen, jedoch wurde dabei eine andere männliche Person getötet und vier unbeteiligte Opfer ebenso schwer am Körper verletzt wie das eigentliche Ziel der Tathandlung, E* (vgl. ON 8.2).
Die Justizanstalt Stein und die Anklagebehörde traten einer bedingten Entlassung entgegen (ON 1.5; ON 3,3).
Die massive Anlasstat begründet auch mit Blick darauf, dass bis dato noch keine mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt gewährt wurden (ON 3,2) und der Strafgefangene noch nicht in das psychotherapeutische Behandlungsprogramm integriert werden konnte (vgl. ON 7; negativ abgeschlossener Deutschkurs), keine hinreichend günstige Zukunftsprognose, zumal der Rechtsmittelwerber die Begehung der Tat nach wie vor in Abrede stellt.
Darüber hinaus stößt eine Tathandlung wie jene des (versuchten) Auftragsmords unter Verwendung von Sprengmitteln aufgrund des extrem hohen Unwertgehalts in der Bevölkerung auf massive Ablehnung. Die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt bei nicht stattgefundener Deliktsaufarbeitung käme aufgrund der Schwere der Delinquenz einer Bagatellisierung der von ihm begangenen gravierenden Straftat gleich, weshalb einer bedingten Entlassung erhebliche generalpräventive Überlegungen entgegenstehen.
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach und Rechtslage, weshalb der nicht ausgeführten Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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