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30Bs207/25y•OLG Wien 30Bs207/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 222 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Mai 2025, GZ **-40.6, nach der am 17. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiß als Schriftführerin, der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Eckl durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* jeweils eines Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (I./) und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB (zu ergänzen: nach § 222 Abs 1 StGB, vgl US 15) zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
I./ von November bis 19. Dezember 2023 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in ** einer Kuh (Ohrenmarkennummer **) unnötige Qualen zugefügt, indem er sie vernachlässigte und es unterließ, tierärztliche Versorgung hinzuzuziehen, wodurch es zu einer starken Abmagerung und Eintrocknung des Magens und Darmes sowie zu Liegeschwielen samt Nekrosen an den Ellenbogen der Kuh kam, weshalb sie euthanasiert werden musste;
II./ am 24. Mai 2024 in ** ein (richtig, vgl US 6) verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht, indem er in der Hauptverhandlung beim Landesgericht Krems an der Donau Aufzeichnungen des Rinderbestandes vorlegte, wonach die Kuh mit der Ohrmarkennummer ** am 17. Dezember 2023 ein Kalb gebar.
Bei der Strafbemessung war das Zusammentreffen zweier strafbarer Vergehen erschwerend, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 40.5, 26; siehe auch ON 41) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4, Z 5, Z 9 lit b, Z 10a StPO) und des Schuld- und Strafausspruchs, mit der er eine Urteilsaufhebung, einen Freispruch bzw eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, deren bedingte Nachsicht oder die Verhängung einer Geldstrafe anstrebt (ON 43).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass die Abmagerung bei einer alten Kuh im Rahmen der Herdenhaltung nicht ungewöhnlich ist und auch für den Angeklagten nicht auffallend und im Hinblick darauf auch kein entsprechender Anlass vorgelegen hat, Maßnahmen zu setzen bis dahin, wo die Kuh nicht mehr aufgestanden ist, wo er dann ohnehin tags darauf, wie sich gesichert aus der Aussage der Frau B* ergibt, schon beim Tierarzt war“ (ON 40.5, 24).
Durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurden – wie die Tatrichterin in ihrem Zwischenerkenntnis (ON 40.5, 25) und im Urteil (US 16) zutreffend darlegte – Verteidigungsrechte jedoch nicht verkürzt, weil aus einer Beweisführung unter Zugrundelegung der Verfahrensergebnisse im Zeitpunkt der Antragstellung bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein muss (RIS-Justiz RS0116987 [T4]). Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob dem Tier durch das Unterlassen ordnungsgemäßer Haltung länger andauernde Qualen zugefügt wurden, liegt ohnehin das Gutachten von Dr. C* vor, sodass ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch dieses beantragte Gutachten nicht ersehen werden kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 127 Abs 3 erster Satz StPO zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet.
Im Übrigen haben die in der Berufung vorgebrachten Erwägungen außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags und den Verfahrensergebnissen zu jenem Zeitpunkt zu orientieren hat. Vom Antrag abweichendes und dieses ergänzende Rechtsmittelvorbringen ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO gestützte Mängelrüge ist ebenso wenig berechtigt.
Bezugspunkt einer Mängelrüge sind nämlich entscheidende Tatsachen, somit Feststellungen, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in den Entscheidungsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – die Subsumtion zu beeinflussen vermögen (vgl Ratz aaO Rz 399). Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, das Gericht sich aber dennoch mit plausibler Begründung für eine den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400 [T8]). Die Mängelrüge ist zudem nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
Inwieweit die vorliegenden, von der Erstrichterin eingehend und lebensnah gewürdigten Beweise für die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten nicht ausreichen sollen, legt die die Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichterin außer Acht lassende Berufung nicht dar. Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099599).
Zum behaupteten hohen Alter des Tieres bleibt noch anzumerken, dass sich dies wiederum mit der Verantwortung und dem Vorbringen des Angeklagten, wonach das Tier knapp vor der Euthanasierung ein Kalb geboren hätte, nicht in Einklang bringen lässt.
Der von der Tatrichterin neben weiterer – vom Berufungswerber übergangener – sachverhaltsbezogener Erwägungen gezogene Schluss vom ausführlich dargelegten objektiven Tatgeschehen auf das zugrundeliegende Wollen und Wissen (US 11 ff) ist nicht nur rechtsstaatlich vertretbar, sondern bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
Die folglich zu behandelnde Berufung wegen des Schuldausspruchs verschlägt.
So gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an der schlüssigen Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken, zumal diese umfassend begründete, warum sie vor allem auf Basis des vorliegenden Sachverständigengutachtens die leugnende Verantwortung des Angeklagten verwarf. Indem der Berufungswerber einzelne Passagen des mündlich erörterten Gutachtens zitiert und die Schuldfrage in seinem Sinne zu lösen gedenkt, ist ihm zu entgegnen, dass nach der unmissverständlichen Expertise A* die Kuh praktisch wochenlang und wahrscheinlich monatelang verhungern und verdursten lassen und ihr damit schwere unnötige Qualen zugefügt habe, wobei die Beseitigung der katastrophalen Haltung mit Futter- und Wassermangel Angelegenheit des Tierhalters gewesen sei (ON 37.2, 3; vgl auch ON 40.5, 11). Die Abmagerung sei nicht alters-, sondern hungerbedingt gewesen und großer Mangel an Nahrung und Wasser führe zu allgemeiner Schwäche und damit in Folge zum Festliegen. Dieser große Mangel führe zu Liegeschwielen und massiven Muskelschäden und bei längerem Festliegen zum Tod, was in diesem Fall nichts mit dem Alter zu tun habe (ON 37.2, 3 f). Tierärztliche Betreuung wäre spätestens beim Festliegen unbedingt notwendig gewesen. Die beste und effektivste Behandlung wäre eine entsprechende Fütterung und Wasserversorgung gewesen und der massiv eingetrocknete Panseninhalt beweise den Wassermangel und die Dehydration (ON 37.2, 4 f). Selbst wenn der Zustand des Austrocknens und Abmagerns Ausdruck eines natürlichen Altersgeschehens wäre, hätte der Tierbesitzer eingreifen und schauen müssen, dass sie wieder etwas zu fressen habe, er hätte sie gut tränken müssen und er hätte einen Tierarzt rufen sollen (ON 40.5, 15).
Selbst wenn es sich um eine Kuh mit hohem Alter oder um eine solche gehandelt hätte, die aufgrund des Alters voraussichtlich in einer Woche verendet wäre, hätte der Angeklagte dem Sachverständigengutachten zufolge dennoch die erforderlichen Schritte setzen müssen, um dem Tier keine unnötigen Qualen zuzufügen.
Der Ansicht des Berufungswerbers zuwider beschäftigte sich das Erstgericht auch mit den Depositionen der Zeugin Mag. D* (US 11), erkannte diesen jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung keinen hohen Beweiswert zu. Diesbezüglich bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil der Sachverständige in seiner Expertise auch mehrfach auf die Ausführungen der genannten Zeugin Bezug nahm (vgl ON 37.2, 4 f).
Insoweit das Rechtsmittel auch auf die von Mag. D* gezogenen Schlussfolgerungen und Wertungen Bezug nimmt, ist er auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2025, AZ 30 Bs 171/24b, zu verweisen, wonach eine Zeugenvernehmung nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand hat, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, rechtliche Beurteilungen, Schlussfolgerungen, Wertungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge und dies trifft auch auf sachverständige Zeugen zu. Aus diesem Grund wurde vom Rechtsmittelgericht auch die Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens aufgetragen, auf dessen Basis nunmehr die erstgerichtlichen Feststellungen getroffen wurden.
Auch mit dem Sektionsprotokoll der E* GmbH (ON 2.2; ON 17.2) ist für den Angeklagten nichts zu gewinnen, weil sich daraus einerseits auch ein Alter von zirka 15 Jahren ergibt und es andererseits – wie schon oben dargelegt - nicht auf das hohe Alter des Tieres ankommt, sondern einzig darauf, ob dem Tier – allenfalls auch noch in den letzten Lebenstagen – unnötige Qualen zugefügt wurden.
Zur abermals beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens genügt der Verweis auf die Erledigung der Verfahrensrüge. Mit seinem weiteren Berufungsvorbringen zeigt er zudem keine Mängel im Sinne des § 127 Abs 3 erster Satz StPO auf, sodass es keines – wie auch immer genannten – in die gleiche Richtung abzielenden Sachverständigengutachtens bedarf.
Wenn der Angeklagte den festgestellten Vorsatz zur Tierquälerei in Abrede stellt, ist er auf die umfassenden, nicht zu beanstandenden und nicht nur auf den äußeren Geschehensablauf abstellenden Erwägungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite zu verweisen (US 11 f).
In Ansehung der Beweismittelfälschung ist zunächst klarzustellen, dass sich aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ergibt, dass das Erstgericht von einer Verfälschung der Rinderbestandsliste ausging. Die zugrundeliegenden erstgerichtlichen Erwägungen in Ansehung der inneren Tatseite (US 13) sind ebenso wenig zu beanstanden. Warum der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, einen solchen Computerausdruck zu verfassen, vermag er nicht schlüssig darzustellen.
Dem Angeklagten gelingt es sohin nicht, Bedenken gegen die aktenkonforme und realistische Beweiswürdigung des Erstgerichts und die auf dieser Basis getroffenen Feststellungen – auch zur subjektiven Tatseite - hervorzurufen, sodass auch die Schuldberufung erfolglos bleiben musste.
Die nominell auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Rechtsrüge erweist sich schon deshalb als verfehlt, weil sie die bei Aufgreifen materieller Nichtigkeit stets gebotene Orientierung an den Urteilsfeststellungen vermissen lässt (vgl RIS-Justiz RS0099810). Indem sie erneut lediglich die Aussage der Zeugin Mag. D* thematisiert, greift sie nur die Beweiswürdigung an.
Die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) ist ebenso wenig berechtigt, weil die Möglichkeit einer Diversion auch von der Haltung des Angeklagten abhängt. Ein Geständnis ist keine Voraussetzung für ein diversionelles Vorgehen. Sie setzt jedoch eine gewisse Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen voraus (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 36, 36/1; RIS-Justiz RS0126734, RS0116299, RS0130304). Fallbezogen mangelt es an der Bereitschaft des Angeklagten, Verantwortung für das Tatgeschehen zu übernehmen, sodass insgesamt spezialpräventive Erwägungen Schuldspruch und Straffestsetzung erfordern.
In der Straffrage ist das Rechtsmittel ebenso wenig berechtigt.
Mit Blick auf die mehreren gegen A* geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die auch zur Erteilung eines dauerhaften Tierhalteverbots führten (US 2), kann ihm der Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels nicht zugebilligt werden, weil die zu Schuldspruchfaktum I./ angeführte Tat zum sonstigen Verhalten nicht in auffallendem Widerspruch steht (vgl RIS-Justiz RS0091464, RS0091459, RS0091503; siehe auch RIS-Justiz RS0091436, wonach Unbescholtenheit für sich allein keinen Milderungsumstand darstellt).
Bei einer Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die über den Angeklagten verhängte – ohnehin bedingt nachgesehene - siebenmonatige Unrechtsfolge nach Abwägung der zu seinen Lasten korrigierten Strafzumessungslage keinesfalls als überhöht. Die begehrte Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) kommt nicht in Betracht. Die kurzzeitige Freiheitsstrafe ist nämlich nötig, um den Angeklagten von weiteren Verfehlungen abzuhalten, weil eine Geldstrafe bei einem zwei Vergehen setzenden Rechtsbrecher – wie hier – ihre „Warnfunktion“ verfehlen würde (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 37 Rz 2).
Die Berufung musste sohin erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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