Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
32Bs209/25g•OLG Wien 32Bs209/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und einen anderen Angeklagten wegen § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung des A* B* und des C* B* wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2025, GZ -32.3, nach der unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Mag. Marchart und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. (WU) und der Verteidigerin Mag. Sarah Höfler, jedoch in Anwesenheit der Angeklagten A B und C* B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass das Urteil im Adhäsionserkenntis, das im Übrigen unberührt bleibt, im zugesprochenen Betrag dahingehend abgeändert wird, dass die Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig sind, D* 13.080 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Der Privatbeteiligte wird mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene A* B* und der am ** geborene C* B*, beide syrische Staatsangehörige, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 87 Abs 1 StGB jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO wurden beide Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten D* 13.680 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen und deren Haftung für aus dem Vorfall entstandene Dauer- und Folgeschäden festgestellt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben A* B* und C* B* am 30. März 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) absichtlich zugefügt, indem sie ihm abwechselnd mit Fäusten und Ellbogen gezielte Schläge gegen den Kopf versetzten, wodurch D* umfiel und auf dem betonierten Gehsteig ungebremst aufprallte, wodurch er kurzfristig bewusstlos war, und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, einen Gesichtsschädelbruch mit Bruchspalten an der Vorderwand der Stirnhöhle, im Bereich der Augenhöhlen sowie des Nasenbeines und der Nasenscheidewand, einen Berstungsbruch des Schädeldaches und der Schädelbasis, ausgehend von der Hinterhauptschuppenmitte entlang der hinteren Mittellinie bis zum Hinterhauptloch, verbunden mit einer darunterliegenden Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut, Hirnrindenprellungen (Contre coups) im Bereich der Stirnlappenpole und Blutungen zwischen die Hirnhäute im Bereich der Schläfenlappenpole sowie eine Beschädigung der Geruchsnerven durch die Beschädigungen im Bereich der Siebbeinzellen in Kombination mit den Hirnrindenprellungen im Bereich des Stirnhirnes, wodurch eine Beeinträchtigung auch des Geschmackssinnes resultierte, erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht als erschwerend im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen iSd § 32 Abs 2 und 3 StGB die rücksichts- und anlasslose Tatbegehung, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass sich die Angeklagten nach der Tat um das Opfer kümmerten.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde zu beiden Angeklagten (ON 40 und 41.2) – die rechtzeitig wegen Strafe und des Privatbeteiligtenanspruchs angemeldete (ON 35.2) und fristgerecht wegen Strafe ausgeführte Berufung der Angeklagten (ON 38.2), mit der sie eine Herabsetzung sowie bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafen begehren.
Der Berufung kommt lediglich hinsichtlich des Adhäsionserkenntnisses teilweise Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Kollegialgericht herangezogenen Erschwerungsgründe dahin zu ergänzen, dass die Verwirklichung von an sich schweren und mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundenen Verletzungsfolgen (US 4-5), die allein schon aufgrund der festgestellten zeitlichen Dauer der dadurch notwendigen stationären Krankenbehandlung (US 5) zudem zwingend auch eine ebenso lange Berufsunfähigkeit des arbeitssuchenden (ON 2.5) Opfers zur Folge hatten (vgl hiezu Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 12) – somit über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß hinausgehend – als erschwerend zu gewichten ist (13 Os 15/20k; siehe auch Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 2). Auch die Tatbegehung in Gesellschaft fällt schuldsteigernd ins Gewicht, weil sie die Gefährlichkeit des Angriffs erhöht (insb RIS-Justiz RS0118773 und RS0105898).
Begeht der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt, so kommt – wenn dieser Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt – gemäß § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB zwingend die (höhere) Strafuntergrenze des § 39a Abs 2 StGB zur Anwendung. Vorauszuschicken ist, dass der Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB keinen außergewöhnlich hohen Gewalteinsatz erfordert und ein solcher daher nicht dessen Strafdrohung bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0130193 [T10]). Exzessive Gewalt im Sinn des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart auch ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen (vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP, 9; vgl auch Schröder, SbgK § 39a Rz 63: „regelmäßig bei schweren Gewaltdelikten“). Nach der Rechtsprechung kommen insbesondere Schläge und Tritte gegen Gesicht und Körper in Betracht (zB 11 Os 3/24m: ein einzelner, äußerst wuchtiger Faustschlag gegen das Gesicht; 12 Os 64/23p: zu Boden bringen und über mehrere Sekunden eine Vielzahl wuchtiger Faustschläge gegen das Gesicht).
Nach den maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen versetzte der Erstangeklagte dem Opfer D* zunächst „einen Faustschlag ins Gesicht. Daraufhin schlugen beide Angeklagte abwechselnd wuchtig mit Fäusten und Ellbogen in das Gesicht und auf den Kopf des D*. Sie schlugen brutal von vorne und hinten zu und zielten dabei ausschließlich auf Gesicht und Kopf. D* fiel schließlich aufgrund der Schläge und seiner dadurch eingetretenen Benommenheit rücklings um […]. Erst als D* am Boden lag, ließen die Angeklagten von ihm ab“ (US 4). Angesichts der solcherart festgestellten äußersten Massivität des gezielt gegen einen überaus sensiblen Körperbereich gesetzten gemeinschaftlichen Angriffs – die Schläge mit Faust und Ellenbogen waren derart heftig, dass es, abgesehen von dem dem Sturz zuzuordnenden Schädelbruch (ON 19.2, 7), schon durch diese zu einer dominanten Verlagerung der Knochenstücke von links nach rechts und im Bereich der Stirn zu einer massiven Verlagerung nach innen (ON 19.2, 6), mithin potenziell lebensgefährlichen Verletzungen (ON 19.2, 6; ON 32.2, 3), kam (vgl zudem die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, ON 32.2, 2 und 4 „sehr heftige Gewalt[einwirkung]“) –, sind die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 3 StGB und - ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0130193; aA Flora in WK2 StGB § 39a Rz 15) - auch der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB erfüllt, handelt es sich bei § 39a StGB doch um eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift (Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 34).
Dem gegenüber war die vom Erstgericht angeführte Uneinsichtigkeit der Angeklagten aus den Überlegungen zur Straffindung zu eliminieren (Ratz, WK-StPO § 285i Rz 6). Denn die Berufung verweist zutreffend darauf, dass die Wertung der Uneinsichtigkeit als eine für die Strafzumessung (mit-)entscheidende Tatsache (US 13) eine iSd § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS-Justiz RS0090897).
Darüber hinaus vermag die Berufung jedoch keine weiteren als mildernd zu berücksichtigen Umstände ins Treffen zu führen.
Der bisher ordentliche Lebenswandel beider Angeklagten wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt. Insofern die Berufung in einer Auseinandersetzung mit dem Opfer, in der dieses eine Flasche auf den Zweitangeklagten warf und mit einem Teigroller und einer Holzplatte auf ihn losging, eine Tatprovokation erblickt, ist darauf zu verweisen, dass nach den Urteilsfeststellungen diese Auseinandersetzung bereits im September 2023, mithin mehr als ein halbes Jahr vor der gegenständlichen Tat, stattfand. Darüber hinaus suchte nach den – unbekämpft gebliebenen – Urteilsfeststellungen in concreto der Zweitangeklagte, der seither feindselig gegenüber dem Opfer gestimmt war, den Kontakt zu diesem und stellte es zur Rede, woraufhin das Opfer noch entgegnete, es wolle keine Probleme haben. In weiterer Folge begann der Erstangeklagte ohne Anlass oder Ankündigung den Angriff (US 4). Keinesfalls kann darin daher eine Provokation zur Tat durch das Opfer erblickt werden.
Dass bei den Angeklagten aufgrund ihrer herkunftsbedingten traumatischen Vergangenheit eine (offenbar gemeint) herabgesetzte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, ist dem Akt nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus den anlässlich der Berufungsausführung vorgelegten Therapiebestätigungen, wonach der Psychotherapeut eine mögliche Verbindung zwischen der gegenständlichen Eskalation und den passiven Kriegserlebnissen lediglich als wörtlich so bezeichnete „vorläufige Arbeitshypothese“ annimmt (ON 38.3, 2 und ON 38.4, 3).
Den in teilweiser Erfüllung des Adhäsionserkenntnisses nachweislich erfolgten Zahlungen in Höhe von 350 Euro durch den Erstangeklagten und 250 Euro durch den Zweitangeklagten kann angesichts der geringen Höhe unter dem Aspekt des Tatfolgenausgleichs nur minimales Gewicht beigemessen werden.
In Anbetracht der solcherart überwiegend und bedeutend zum Nachteil der Angeklagten geänderten Strafzumessungslage erweist sich die beim unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 Z 4 StGB tatsächlich gegebenen Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl zur – ohne Verstoß gegen das ausschließlich die Strafbemessung betreffende Verschlechterungsverbot [RIS-Justiz RS0100733] - fehlenden Bindungswirkung bei fälschlich angenommenem Strafrahmen 15 Os 119/23y und 11 Os 89/04) vom Erstgericht ausgemessene Sanktion keinesfalls einer Reduktion zugänglich, sondern mit Blick auf den hohen Erfolgsunwert- und Handlungsunwert sowie die gebotene Berücksichtigung auch generalpräventiver Erwägungen bei derart anlasslosen Gewaltexzessen als durchaus angemessen.
Das brutale Handeln ohne jeglichen begreiflichen Anlass der Angeklagten zeigt deren offenkundige Gewaltbereitschaft auf. Die (vom Erstgericht nicht begründete) Nicht-Anwendung der – auf extreme Ausnahmefälle abzielenden – Bestimmung des § 43a Abs 4 StGB erfolgte mit Blick auf die oben dargestellten Erwägungen zur Strafbemessung folglich zu Recht. Denn die hier geforderte besonders günstige Prognose, dass der Rechtsbrecher mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, setzt nach der Rechtsprechung ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann (vgl zu alldem Jerabek in WK² StGB § 43a Rz 16 f, Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 43a Rz 15 f; RIS-Justiz RS0092042 und RS0092045), was in concreto nicht der Fall ist.
Mit Blick auf die eingetretenen, erheblichen Verletzungen und die vom Sachverständigen festgestellte Dauer der Schmerzen (ON 19.2, 7; US 5), bestehen schließlich keine Bedenken gegen die ursprüngliche Bemessung des Zuspruchs an den Privatbeteiligten. Jedoch wurde dieser durch die nach Fällung des Urteils erster Instanz erfolgte Zahlung in Höhe von insgesamt 600 Euro teilweise befriedigt, sodass der Zuspruch in diesem Umfang herabzusetzen und der Privatbeteiligte mangels erfolgter Einschränkung des Begehrens insofern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war (vgl RIS-Justiz RS0100319 [T6]).
Nachdem sich aus dem Sachverständigengutachten darüber hinaus ergibt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit Spätfolgen zu erwarten sind (ON 19.2, 8; US 13), erfolgte auch die (ohnedies nicht explizit bekämpfte) Feststellung der Haftung der Angeklagten für künftige Schäden aus dem gegenständlichen Vorfall zu Recht, weil dies zur Bejahung eines Feststellungsinteresses ausreicht (RIS-Justiz RS0038976 {insb T13]; Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO13 § 228; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny3 III/1 § 228 ZPO Rz 55 und 57; vgl zur Möglichkeit von Feststellungserkenntnissen im Adhäsionsverfahren generell 13 Os 92/09t, 14 Os 129/10t und Spenling, WK-StPO § 371 Rz 1/1).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.