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7Rs47/25y•OLG Graz 7Rs47/25y
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr.inKraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, Pensionist, **, im Rekursverfahren unvertreten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, **, im Rekursverfahren unvertreten, wegen Pflegegeld, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juni 2025, **-45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil vom 18.6.2024 (ON 38) wies das Erstgericht das Begehren des (zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz unvertretenen siehe Vollmachtsauflösung ON 21) Klägers auf Bezahlung von Pflegegeld in der gesetzlichen Höhe ab dem frühestmöglichen Stichtag ab. Die schriftliche Ausfertigung dieses Urteils wurde dem Kläger zunächst am 21.11.2024 und in der Folge nochmals am 10.12.2024 unter Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung (je durch Hinterlegung) zugestellt.
Einlangend am 7.1.2025 und damit innerhalb offener Berufungsfrist beantragte der Kläger unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses vom 30.12.2024 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und f sowie Z 3 ZPO zur Erhebung eines Rechtsmittels. Zur begehrten vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts verwies er auf die bestehende Anwaltspflicht.
Im Vermögensbekenntnis gab er (unter anderem) an, geschieden (bzw aufgelöst verpartnert) zu sein, Räume im Ausmaß von ca 50 m² in Miete (Untermiete) zu bewohnen und dafür inklusive Betriebskosten etwa EUR 650,00 monatlich zu zahlen, als Pensionist ein Einkommen (in nicht genannter Höhe) vierzehnmal jährlich zu beziehen, über EUR 57,60 Bargeld zu verfügen und ein Bankkonto mit einem Kontostand von etwa (minus?) EUR 2.800,00 sowie (andere) Schulden von ca EUR 2.000,00 mit einer aktuellen monatlichen Rückzahlungsverpflichtung von rund EUR 100,00 zu haben. Fragen nach weiterem Einkommen oder Vermögen verneinte er ebenso wie Unterhaltsansprüche und pflichten.
Mit Beschluss vom 7.3.2025 (ON 42) trug das Erstgericht dem Kläger die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags binnen 4 Wochen durch Vorlage eines vollständig und lückenlos ausgefüllten Vermögensbekenntnisses sowie der zum Nachweis darin enthaltener Angaben erforderlichen Urkunden/Belege auf; insbesondere seien Nachweise über die Höhe des Mietzinses inklusive Betriebs-, Strom- und Heizkosten, der Pension, des Kontostands und der Schulden (Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Sparbuch, Name und Anschrift der Gläubiger) vorzulegen. Das Erstgericht wies den Kläger auch darauf hin, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Fall nicht fristgerechter und/oder nicht vollständiger Verbesserung abgewiesen werden könne. Die Angaben im Verfahrenshilfeantrag reichten für eine Entscheidung über diesen nicht aus; zur Beurteilung des Antrags sei die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses samt den genannten Informationen erforderlich.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Kläger am 12.3.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit einem am 9.4.2025 zur Post gegebenen Schreiben vom selben Tag (eingelangt am 11.4.2025) teilte der Kläger dem Erstgericht mit, es sei ihm momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die gewünschten Unterlagen vorzulegen. Überdies wolle er festhalten, dass die notwendigen Unterlagen und Informationen für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ohnehin vorlägen.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Begründend führt es im Wesentlichen aus, gemäß § 63 Abs 1 ZPO sei einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigten, seien neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß § 66 Abs 2 ZPO sei § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn der Verfahrenshilfewerber dem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen nicht nachkomme. Demgemäß habe das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände abzuschätzen, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen habe, wenn die Partei ohne genügende Gründe (unter anderem) die Beantwortung einzelner Fragen ablehne oder geforderte Belege nicht beibringe.
Aufgrund der unvollständigen Angaben der Kläger habe es sogar unterlassen, die Höhe seiner vierzehnmal jährlich angewiesenen Pension bekanntzugeben und des gänzlichen Fehlens von Urkunden und Belegen könne keine abschließende Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse vorgenommen werden. Dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei, sei im Sinn des § 66 Abs 2 iVm § 381 ZPO zu seinem Nachteil zu würdigen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss im Sinn einer antragsgemäßen Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuändern. Der Rekurswerber weist (neuerlich) darauf hin, es sei ihm „zum damaligen Zeitpunkt“ nicht möglich gewesen, die gewünschten Unterlagen und Ergänzungen fristgerecht einzubringen. Überdies sei er davon ausgegangen, dass diese bereits in ausreichendem Maß bei Gericht vorlägen, um den Verfahrenshilfeantrag beurteilen zu können, zumal das Verfahren schon längere Zeit anhängig sei. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich in den letzten Monaten leider derart verschlechtert, dass die Erlangung des Pflegegelds für ihn umso wichtiger sei.
Die beklagte Partei und die Revisorin beteiligen sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im angefochtenen Beschluss zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden, zumal der Rekurswerber dem keine stichhaltigen Argumente entgegensetzt (§§ 526 Abs 3 iVm 500a ZPO). Der Begründung des Rekurses sei in der gebotenen Kürze entgegengehalten:
Nach § 66 Abs 2 ZPO ist über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf der Grundlage eines (gemäß § 66 Abs 1 ZPO nicht mehr als 4 Wochen alten) Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Dabei kann es die Partei (den Verfahrenshilfewerber) auch unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung von (weiteren) Belegen auffordern. § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, das Gericht hat dann, wenn der Verfahrenshilfewerber einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine (oder nur unzureichend) Folge leistet, unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände abzuschätzen, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat, wenn die Beantwortung einzelner Fragen ohne genügende Gründe abgelehnt wird oder geforderte Belege nicht beigebracht werden. Die Nichtbefolgung entsprechender Ergänzungsaufträge hindert also keineswegs eine meritorische Entscheidung über den Antrag. Da die Vorlage von Belegen und die Ergänzung des Vermögensbekenntnisses gerichtlich nicht erzwungen werden können, bleibt nur die Sanktion einer freien Würdigung des (ablehnenden) Verhaltens eines Verfahrenshilfewerbers. Dieser trägt also das Risiko, dass das Gericht auf der Grundlage seines unvollständigen Vermögensbekenntnisses entscheidet (M. Bydlinski aaO § 66 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rzz 7 f, 10; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 66 ZPO Rz 9 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
Im vorliegenden Fall beanstandete das Erstgericht zunächst zu Recht die Unvollständigkeit des Vermögensbekenntnisses, aus welchem sich insbesondere die Höhe des (Pensions-)Einkommens des Klägers nicht ergibt, und trug diesem darüber hinaus die Vorlage konkreter Belege auf, um seine Angaben überprüfen zu können.
Soweit es sich im bekämpften Beschluss auf § 381 ZPO bezieht, würdigt es die vom Kläger verweigerte Verbesserung (zu dessen Nachteil) offenbar dahingehend, dass dieser aufgrund seines nicht bekannt gegebenen Einkommens sowie seiner mangels beigebrachter Belege nicht überprüfbarer Ersparnisse am Konto in der Lage ist, die Kosten der von einem Rechtsanwalt zu verfassenden Berufung (von EUR 731,90 brutto: Streitwert EUR 3.600,00 gemäß § 77 Abs 2 ASGG; Tarif TP 3B EUR 216,90 zuzüglich 180% ES gemäß § 23 Abs 9 iVm Abs 3 RATG zuzüglich EUR 2,60 Erhöhung der Entlohnung gemäß § 23a RATG zuzüglich USt) ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Diese Annahme ist angesichts der dargestellten Regelung des § 66 Abs 2 iVm § 381 ZPO nicht zu beanstanden.
Die vom Rekurswerber ins Treffen geführte Begründung für das Unterbleiben der aufgetragenen Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags überzeugt nicht: Es ist nicht ersichtlich, dass und warum er zwar die für ihn hinterlegten Zustellstücke (Urteil, ON 38; neuerliche Zustellung ON 40; Verbesserungsauftrag ON 42; Beschluss ON 45) beheben, einen Verfahrenshilfeantrag (ON 41) einbringen, eine Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag (ON 44.1) verfassen und einen Rekurs erheben konnte, aus „gesundheitlichen Gründen“ (welchen?) aber 4 Wochen (bzw bis zur Abfassung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses sogar mehr als zweieinhalb Monate) lang nicht in der Lage gewesen sein soll, die Höhe seines (Pensions-)Einkommens und seine Gläubiger bekanntzugeben und die geforderten Nachweise betreffend dieses Einkommen, seine Mietzins- und Betriebskostenzahlungen sowie die Kontobewegungen während der letzten 6 Monate vorzulegen. Das Argument, er sei davon ausgegangen, dass die für die Beurteilung des Verfahrenshilfeantrags notwendigen Informationen ohnehin bei Gericht vorlägen, ist angesichts des vom Erstgericht detailliert erteilten und auch begründeten Verbesserungsauftrags überhaupt nicht nachvollziehbar.
Zusammengefasst unterlief dem Prozessgericht weder bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers iSd § 381 ZPO eine unrichtige Beweiswürdigung (vgl RS0040661) noch liegt der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags beim gegebenen Sachverhalt eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde.
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
Kosten wurden nicht verzeichnet.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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