OLG Graz 8Bs310/25m

8Bs310/25mOberlandesgericht17.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs310/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00310.25M.1117.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 17. Oktober 2025, AZ ** (ON 56 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

begründung:

[1]Die Staatsanwaltschaft Leoben führt zum AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen den seit 28. Juli 2025 in Untersuchungshaft angehaltenen (ON 16) A* wegen unter anderem des Verdachts des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB.

[2]Nach Vorliegen des forensischchemischen Gutachtens (ON 31 und 49) bestellte die Staatsanwaltschaft am 1. Oktober 2025 über Antrag des Beschuldigten (ON 29.2 und ON 46.2) Dr. C* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und beauftragte ihn mit der Erstattung von Befund und Gutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach §§ 11, 21, 22 und 287 StGB beim Beschuldigten (ON 50). Eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach § 126 Abs 5 StPO wurde dem Beschuldigten am 3. Oktober 2025 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 1.41).

[3]Bereits am 2. Oktober 2025 beantragte der Beschuldigte den Sachverständigen Dr. C* wegen Zweifel an seiner Sachkunde zu entheben und einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit der Zusatzqualifikation Kriminalprognostik zu bestellen (ON 51), wobei er in weiterer Folge Univ.Doz. Dr. D* oder Dr. E* als nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Personen vorschlug (ON 53; § 126 Abs 5 erster Satz StPO).

[4]Die Staatsanwaltschaft leistete dem Begehren keine Folge (ON 1.45) und legte den Antrag auf Enthebung und Umbestellung mit einer ablehnenden Stellungnahme dem Landesgericht Leoben vor (ON 1.47; § 126 Abs 5 zweiter Satz StPO).

[5]Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Leoben den Antrag des Beschuldigten ab (ON 56). Die vom Beschuldigten unter Hinweis auf die fehlende Zusatzqualifikation „Kriminalprognostik“ geltend gemachten Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen seien nicht berechtigt, zumal die vom Beschuldigten dafür ins Treffen geführte Bestimmung des § 430 Abs 1 Z 2 StPO, die die Beiziehung eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, vorschreibt, nicht anwendbar sei, eine solche Zusatzqualifikation damit für das gegenständliche Beweisthema nicht vorausgesetzt sei und Dr. C* als für dieses Fachgebiet in die Gerichtssachverständigenliste (§ 2 Abs 2 SDG) eingetragener Facharzt für Psychiatrie aufgrund seiner im Beschluss im Detail dargestellten Ausbildung und beruflichen Laufbahn über die fachliche Eignung zur Beantwortung der hier zu beurteilenden Fragestellungen verfüge.

[6]Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und „die Bestellung von Dr. D*, Dr. E* oder Dr. F*“ als Sachverständigen, in eventu die Aufhebung und Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung anstrebt (ON 58).

[7]Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

[8]§ 126 Abs 5 StPO legt das dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Bestellung von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren zur Verfügung stehende Rechtsschutzinstrumentarium fest (Hinterhofer, WKStPO § 126 Rz 2). Demnach hat der Beschuldigte das Recht, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrunds oder begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen. Er kann auch die Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen. Schließlich hat er die Möglichkeit, eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Person zur Bestellung vorzuschlagen. Dieses Vorschlagsrecht begründet jedoch kein subjektives Recht auf tatsächliche Bestellung der als besser qualifiziert genannten Person zum Sachverständigen (RISJustiz RS0131300; Ratz, aaO Rz 642 und 652; Hinterhofer, aaO § 126 Rz 91; Pilnacek/Stricker, WKStPO § 104 Rz 11/4; Riffel, RZ 2016, 28 f; vgl auch RISJustiz RS0119770, RS0118421; Nimmervoll, Strafverfahren2 Kapitel III/Rz 226). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte nicht einmal ein subjektives Recht auf Entscheidung über seinen Vorschlag und demnach keinen grundrechtlich abgesicherten (Art 6 Abs 1 MRK) Anspruch auf Begründung, weshalb eine solche Person nicht zum Sachverständigen bestellt wurde (17 Os 19/16x; dem folgend Ratz, aaO Rz 642 und 652; Riffel, RZ 2016, 33; aA Hinterhofer, aaO § 126 Rz 92).

[9]Ob der bestellte Sachverständige über ausreichende Sachkunde verfügt, ist anhand des von ihm zu beurteilenden Beweisthemas (beweiserheblicher Umstand) einerseits und des von ihm vertretenen Fachgebiets andererseits zu beurteilen (Hinterhofer, aaO § 126 Rz 82). Die hier zu klärenden Fragestellungen nach §§ 11, 21, 22 und 287 StGB fallen – soweit auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen – in das Fachgebiet der Psychiatrie, wofür der Facharzt für Psychiatrie Dr. C* als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige in die Gerichtssachverständigenliste (§ 2 Abs 2 SDG) eingetragen ist. Dem auf § 430 Abs 1 Z 2 StPO gestützten Einwand, dass der Sachverständige nicht (wie dort „vorzugsweise“ gefordert) zusätzlich für das Fachgebiet der Kriminalprognostik eingetragen sei, ist zunächst zu entgegnen, dass die genannte Bestimmung in concreto nicht anwendbar ist, weil mit den an den Sachverständigen herangetragenen Fragestellungen unter anderem nach §§ 11 und 21 StGB überhaupt erst abgeklärt werden soll, ob bestimmte Anhaltspunkte, also in der Intensität des Bestehens eines Anfangsverdachts (vgl § 1 Abs 3 StPO), für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum gegeben sind, was erst dann der Fall ist, wenn das Bestehen der Unterbringungsvoraussetzungen bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten (kriminalistischen und medizinischen) Faktoren fallbezogen als konkret möglich erscheint. Abgesehen davon, dass nach dem bisherigen aktenkundigen Verhalten des Beschuldigten kein Anfangsverdacht in der von § 430 Abs 1 StPO geforderten Intensität dafür besteht, dass der Beschuldigte an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung leiden könnte, unter deren Einfluss er die angelastete Tat begangen hätte, erfordert die Abklärung dieser Voraussetzungen in aller Regel eine ärztliche Expertise in Form der Einholung von Befund und Gutachten eines (allenfalls mehrerer [siehe EBRV 1789 BlgNR 27.GP 14 f]) medizinischen Sachverständigen zu den iSd § 21 StGB zu klärenden Fragen (und zwar nach einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, einer dadurch bedingten Zurechnungsunfähigkeit [§ 11 StGB] zum Tatzeitpunkt, gegebenenfalls zum maßgeblichen Einfluss dieser Störung auf die Anlasstat sowie zur Schaffung einer Beurteilungsgrundlage für die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose). Erst wenn das Bestehen von in diesem Sinn konkretisierten Anhaltspunkten für sämtliche der in § 21 Abs 1 oder 2 StGB genannten Unterbringungsvoraussetzungen zu bejahen ist, geht das Strafverfahren in ein Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB über und nicht eher gelten die für das Unterbringungsverfahren in § 430 Abs 1 StPO normierten verfahrensrechtlichen Besonderheiten (13 Os 30/23w; aA Murschetz, WKStPO § 430 Rz 2).

[10]Auch sonst vermag der Beschuldigte mit dem bloßen Hinweis auf die fehlende Zusatzqualifikation eine fehlende fachliche Expertise des Sachverständigen nicht aufzuzeigen. Weder die Ausbildung des Sachverständigen, noch seine bisherige berufliche Laufbahn bieten (wie vom Erstgericht in seiner Beschlussbegründung im Detail dargelegt) Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage wäre, die im Gutachtensauftrag an ihn herangetragenen Fragestellungen ordnungsgemäß zu beantworten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Eintragung des Sachverständigen in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet (§ 2 Abs 2 SDG) bereits ein Indiz dafür ist, dass der betreffende Sachverständige dieses Fachgebiet auch sachkundig vertreten kann (Hinterhofer, aaO § 126 Rz 26 und 82). Darüber hinaus ist jeder Sachverständige – schon aufgrund des von ihm vor seiner Eintragung gemäß § 5 SDG abzulegenden Eides – verpflichtet, von sich aus auf allenfalls bestehende fachliche Unzulänglichkeiten, die ihn an der Bearbeitung des Gutachtensauftrags hindern, hinzuweisen und gegebenenfalls um seine Enthebung zu ersuchen. Die Schaffung einer Beurteilungsgrundlage für die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose bildet neben der im Sinn des § 21 StGB zu klärenden Frage nach einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine der zentralen Aufgaben eines psychiatrischen Sachverständigen, sodass die Nichteintragung einer (wie hier) bloßen Zusatzqualifikation im Umkehrschluss nicht die diesbezüglich fehlende Sachkunde bedingt, insbesondere da es der Einschätzung des Sachverständigen obliegt, ob zusätzliche kriminalprognostische Tests im Einzelfall erforderlich sind. Welchen Einfluss die fehlende „praktische Erfahrung“ des Dr. C* als Gerichtssachverständiger auf dessen allein maßgebliche fachliche Expertise haben soll, erklärt die Beschwerde nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist die vom Erstgericht bejahte fachliche Kompetenz des Sachverständigen Dr. C* gerade für Fragestellungen, wie sie hier zu beurteilen sind, völlig unbedenklich und damit nicht zu beanstanden.

[11]Dass das Erstgericht dem mit dem Enthebungsantrag des Beschuldigten verbundenen Umbestellungsvorschlag, bei dem anders als beim Enthebungsantrag die Sachkunde zwar nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden muss (Hinterhofer, aaO § 126 Rz 122), nicht nähertrat, ist im Hinblick auf das der Staatsanwaltschaft zukommende – nur durch die Kriterien Befangenheit und (dem Gesetz) genügende Befähigung im Sinne des § 127 Abs 2 erster Satz und Abs 3 erster Satz StPO eingeschränkte – Auswahlermessen nicht mit Erfolg bekämpfbar (siehe dazu bereits Rn 8 und die dort angeführten Nachweise).

[12]Es war daher der Beschwerde insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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