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4R138/25p•OLG Innsbruck 4R138/25p
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Bertram Grass/Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei A* D*, vertreten durch Richard Bickel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen (ausgedehnt) EUR 26.821,28 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig:] EUR 30.019,28) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.07.2025, **-76, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung im Sinne eines Teilurteils einschließlich der bestätigten und in Rechtskraft erwachsenen Teile dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 9.558,31 samt 4 % Zinsen aus EUR 6.558,31 vom 21.12.2022 bis 01.08.2023 und aus EUR 9.558,31 seit 02.08.2023 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Vorfall vom 26.05.2022 in C* zur Hälfte haftet.
a) die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 14.561,64 samt 4 % Zinsen aus EUR 8.561,64 vom 21.12.2022 bis 01.08.2023 und aus EUR 14.561,64 seit 02.08.2023 zu zahlen und
b) es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für zukünftige Schäden aus dem Vorfall vom 26.05.2022 in C* zu mehr als zur Hälfte hafte,
wird abgewiesen.“
Darüber hinaus, sohin im Umfang eines Zuspruchs von EUR 2.701,33 s.A. an Verdienstentgang und hinsichtlich der Kostenentscheidung, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil ist nicht zulässig.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Ein nach einer körperlichen Auseinandersetzung am 26.05.2022 zwischen den Streitteilen gegen den Beklagten geführtes Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB wurde diversionell unter anderem mit einer Zahlung von EUR 500 an Schadenersatz an den Kläger beendet.
Der Kläger begehrt zuletzt EUR 17.000 Schmerzengeld, EUR 1.260 für Pflege, EUR 1.568 für Haushaltshilfe, EUR 5.402,66 Verdienstentgang, EUR 2.090,62 für Fahrt- und Therapiekosten, gesamt sohin unter Anrechnung der Teilzahlung EUR 26.821,28, sowie eine Haftungsfeststellung mit der Begründung, der Beklagte habe ihn rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Er sei arbeitsunfähig und habe psychische und urologische Probleme. Es treffe ihn kein Mitverschulden, weil er nicht provoziert habe.
Der Beklagte wandte ein, die körperliche Auseinandersetzung sei dem Verhalten des Klägers geschuldet. Der Kläger als Fußgänger habe den Beklagten nicht passieren lassen, auf sein Fahrzeug geklopft und ihn beschimpft. Schließlich habe er auf das Fahrzeug eingeschlagen und durch das Beifahrerfenster in das Fahrzeug gespuckt. Der Beklagte sei ausgestiegen, um ein Foto vom Kläger zu machen, woraufhin dieser mit Fäusten auf ihn losgegangen sei. Der Beklagte habe sich nur vor den Angriffen geschützt. Der Kläger sei schon oft wegen ähnlicher Vorkommnisse als Beschuldigter geführt worden, er scheine solche Situationen zu suchen. Die Forderungen seien nicht kausal und überhöht. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht.
Das Erstgericht gab ausgehend von folgendem [bekämpften] Sachverhalt dem Leistungsbegehren zu EUR 25.019,28 und dem Feststellungsbegehren statt:
Der Kläger spazierte mit seiner Gattin auf einer Straße. Dem Beklagten war es nicht möglich, an den beiden vorbeizufahren und fuhr eine Zeit lang hinterher. Irgendwann überholte er, wobei nicht feststellbar ist, ob es zu einer Berührung mit dem Ellbogen des Klägers kam. Zwischen den Streitteilen kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung durch das geöffnete Beifahrerfenster, während welcher der Kläger in das Fahrzeug spuckte.
[1] Irgendwann stieg der Beklagte aus und es kam zur körperlichen Auseinandersetzung. Dabei erfasste der Beklagte den Kläger am Kragen, trat das linke Bein weg, wodurch beide in die Wiese stürzten, versetzte dem Kläger schließlich einen Schlag gegen das linke Ohr und den Rücken und nahm ihn in den Schwitzkasten, wobei der Kläger fortlaufend versuchte, sich zu befreien. Nach kurzer Zeit konnte sich der Kläger nicht mehr wehren und so ließ der Beklagte von ihm ab. Nicht festgestellt werden kann, wie genau es zur handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam, insbesondere ob der Beklagte vom Kläger vorab angegriffen wurde oder der Beklagte irrtümlich angenommen hat, er werde vom Kläger angegriffen.
Der Kläger erlitt eine kleine Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr, eine vollständige Ruptur der Achillessehne links und ein erstgradiges Schädel-Hirn-Trauma mit 4 x 2 mm großer parafalziner Blutung rechts sowie „allenfalls“ eine Ellbogenprellung links. Urologisch relevante Organe wurden nicht verletzt, dennoch leidet der Kläger unfallkausal an einer erektilen Dysfunktion. Er entwickelte ein ängstlich-depressives Syndrom mit Neigung zur Somatisierung im Sinn einer Anpassungsstörung bei chronischer Belastung (ICD-10: F43.21). Es liegt eine „gewisse“ Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstisch-kränkbaren Zügen vor, ohne das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung zu erreichen. Die Leidenszustände sind „anteilig“ mit dem Vorfall entstanden. Als Dauerfolgen verblieben eine endlagige Bewegungseinschränkung der Sprunggelenkstreckung links, eine Minderung der Muskelmasse am linken Bein, teilweise Einschränkungen bei der Einnahme von Zwangspositionen und der Ausführung von Stand- und Gangvarianten sowie eine etwas druckempfindliche Narbenbildung über der linken Achillessehne. Spätfolgen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Der Kläger erlitt insgesamt drei Tage starke Schmerzen, 16 Tage mittelstarke Schmerzen und 83 bis 84 Tage leichte Schmerzen in komprimierter Form.
[2] Dem Kläger entstand aufgrund der Verletzungen ein Verdienstentgang von zumindest EUR 5.402,66.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, den Beklagten treffe das Alleinverschulden. Die Beschimpfungen und das Spucken des Klägers rechtfertigten keine allgemein begreifliche Gemütsbewegung. Das mit EUR 17.000 angemessene Schmerzengeld, der Pflegeaufwand (EUR 150), Haushaltsführungskosten (EUR 876), Fahrtkosten (EUR 1.232,62), Therapiekosten (EUR 858) und der Verdienstentgang (EUR 5.402,66) seien abzüglich der Zahlung von EUR 500 zu ersetzen. Wegen Dauerfolgen bestehe das Feststellungsbegehren zu Recht. Das Leistungsmehrbegehren von EUR 1.802 wies es ab.
Die Teilabweisung blieb vom Kläger unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und eine Berufung im Kostenpunkt erhoben. Der Kläger beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Als Verfahrensfehler rügt der Beklagte die Nichtzulassung von Fragen an den Kläger und dessen Ehegattin als Zeugin zu früheren Ermittlungen gegen den Kläger. Die Fragen seien nicht zugelassen worden, da der Kläger laut Polizeiakt nicht vorbestraft sei. Die Feststellung des Sachverhalts sei von den Aussagen der Streitparteien abhängig, also sei deren Glaubwürdigkeit von besonderer Relevanz. Bei Zulassung der Fragen hätte sich ergeben, dass der Kläger bereits mehrfach in ähnliche Sachverhalte verwickelt gewesen sei. Dies hätte gemeinsam mit den widersprüchlichen Aussagen des Klägers und seiner Gattin Eingang in die Beweiswürdigung finden müssen.
1. 1 Ein Stoffsammlungsmangel muss abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (RS0043049). Dies ist bezogen auf die Fragen, ob gegen den Kläger bereits polizeilich wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und gefährlicher Drohung ermittelt wurde, nicht der Fall, da dieser Umstand durch den Inhalt des Abschlussberichts im Strafverfahren (S 8 in der Aktenkopie) bereits erwiesen war. Dort wurde festgehalten, dass der Kläger in mehreren Fällen als Beschuldigter hinsichtlich der Delikte Sachbeschädigung, gefährliche Drohung und Körperverletzung geführt wurde und er bei der Polizei bereits amtsbekannt war. Da die Umstände schon aktenkundig waren, begründete die Nichtzulassung der Fragen dazu keinen Verfahrensmangel.
2. 1 In der Beweisrüge bekämpft der Beklagte den zu [1] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, um den Kläger zu fotografieren. Der Kläger sei auf ihn zugekommen und habe ihm Schläge auf die linke Schläfe und das rechte Ohr versetzt. Er habe ihn in die Wiese geschleudert, wo es gelungen sei, den Kläger in den Schwitzkasten zu nehmen. Als er keine Gegenwehr leistete, habe er von ihm abgelassen. Das Erstgericht habe die zum Teil diametralen Widersprüche in den Schilderungen des Klägers und seiner Gattin zu wenig berücksichtigt. Beide leugneten, dass der Kläger in das Fahrzeug gespuckt habe. Die Aggressivität des Beklagten nach dem Vorfall sei begreiflich und nachvollziehbar, da er vom Angriff schockiert gewesen sei. Dass er den Kläger in den Schwitzkasten genommen habe, um sich zu schützen, sei durch das Video und die Angaben eines Zeugen bestätigt. Die Verletzungen des Klägers seien durch den Sturz entstanden. Der Beklagte habe den Kläger nicht auf das linke Ohr und den Rücken geschlagen. Dafür gebe es kein Beweissubstrat.
2.1. 1 Das Erstgericht hat sich in der Beweiswürdigung mit sämtlichen wesentlichen Beweisergebnissen zu dem Vorfall auseinandergesetzt und seine Sachverhaltsannahmen nachvollziehbar begründet. Der Berufungswerber verweist auf die Widersprüche in den Angaben des Klägers und seiner Gattin, während seine Angaben widerspruchsfrei gewesen seien. Das Erstgericht hat sich mit diesen Umständen bereits in der Beweiswürdigung auseinandergesetzt und die Widersprüche in den Angaben des Klägers und seiner Gattin berücksichtigt. Allein der Umstand, dass aus den Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Urteilsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten, als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39 ff). Dies ist hier nicht der Fall. Das Erstgericht hat die unterschiedlichen Angaben gewertet und in Zusammenschau mit den objektiven Beweisergebnissen die Sachverhaltsgrundlage nachvollziehbar erarbeitet. Es maß dem Umstand, dass der Kläger bei der Polizei bereits amtsbekannt war, im Hinblick darauf, dass kein Strafregistereintrag vorlag, keine besondere Bedeutung zu, berücksichtigte aber dessen im psychiatrischen Gutachten beschriebene Persönlichkeitsstruktur. Dementsprechend hat es die der körperlichen Auseinandersetzung vorangehenden Provokationen des Klägers, die in das Spucken in das Fahrzeug gipfelten, festgestellt.
Dass der Kläger diverse Verletzungen erlitten hat, ist durch das medizinische Gutachten objektiviert. Diese ließen sich aus dem Wunschsachverhalt des Beklagten, wonach lediglich der Kläger dem Beklagten Schläge versetzt, den Beklagten in die Wiese geworfen und der Beklagte ihn nur in den Schwitzkasten genommen habe, nicht erklären. Dieser Geschehensablauf und die vom Beklagten angestrebte Notwehrsituation lassen sich aus den Beweisergebnissen nicht ableiten. Aus den Zeugenaussagen der unbeteiligten Dritten, die erst später hinzukamen, lässt sich ebenfalls ableiten, dass es sich um eine tätliche Auseinandersetzung beider Teile handelte und nicht bloß um eine einseitige Abwehr eines Angriffs des anderen.
Auch die Negativfeststellung dazu, wer die körperliche Auseinandersetzung begann, ist nach den Beweisergebnissen gerechtfertigt. Wie das Erstgericht herausgearbeitet hat, ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beklagte durch das Verhalten des Klägers provoziert wurde. Der Kläger gab zunächst den Weg nicht frei, um den Beklagten passieren zu lassen, sodass dieser längere Zeit hinter ihm herfahren musste, da der Kläger – wie er auch vor Gericht wiederholte – der Meinung war, dass der Kläger auf dieser Straße nicht fahren dürfte. Folgt man den weiteren Angaben des Beklagten zu den Äußerungen des Klägers und berücksichtigt man weiters, dass der Kläger schließlich in das Auto spuckte, wäre nachvollziehbar, dass der Beklagte entsprechend aufgebracht war. Dass der Kläger nicht so ruhig und friedfertig war, wie er es in seinen Einvernahmen glauben machen wollte, ist allein schon durch die Spuckattacke widerlegt. Ein solches Verhalten zeugt von entsprechender Aggression. Dieses aggressive Verhalten ist schließlich auch die Begründung dafür, dass der Beklagte aus seinem Fahrzeug ausstieg. Aus dem Beweisverfahren ergeben sich sohin Hinweise darauf, dass beide Streitteile für das jeweilige Gegenüber ein Ärgernis waren. Eine verbale Auseinandersetzung bzw Beschimpfungen werden von beiden Streitteilen geschildert. Objektive Hinweise darauf, welche Partei schließlich die körperliche Auseinandersetzung begann, liegen nicht vor, sodass die Negativfeststellung dazu gerechtfertigt ist. Dass der Kläger nach der körperlichen Auseinandersetzung ruhiger war als der Beklagte ist allerdings nur ein schwaches Indiz auf die Situation davor, da er durch seine Verletzung beeinträchtigt war. Die Beweisrüge ist im Ergebnis nicht berechtigt.
2. 2 Der Beklagte bekämpft weiters den zu [2] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen eine Negativfeststellung zum Verdienstentgang. Für die Monate April und Mai 2022 habe der Kläger keine Lohnunterlagen vorgelegt. Warum er ab Juli 2022 wieder Leistungen erhalten habe, sei nicht klar. Der Kläger habe in der Verhandlung wahrheitswidrig angegeben, das „Praktikum“ hätte am 30.09.2022 geendet. In der selbst erstellten Beilage halte er dessen Ende mit 30.06.2022 fest. Die Positionen als Mitbegünstigter an der Taggeldabrechnung der SUVA wären anzurechnen gewesen. Die behaupteten Zahlungen der SVA Schweiz habe der Kläger nicht belegt. Ein Verdienstentgang sei nicht nachvollziehbar.
2.2. 1 Die Berufung erweist sich in diesem Punkt im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags als berechtigt. Das Erstgericht hat die Feststellung, der Kläger habe „zumindest“ einen Verdienstentgang von EUR 5.402,66 erlitten, mit einem schlüssigen und nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers in Zusammenschau mit Lohnunterlagen begründet. Das Vorbringen von Parteien ist kein Beweisergebnis, auf welches eine Feststellung gestützt werden kann, sondern lediglich eine Behauptung. In der Beweiswürdigung geht das Erstgericht nicht näher auf die Lohnunterlagen ein, auf welche es diese Feststellung stützt. Aus den diversen vom Kläger dazu vorgelegten Urkunden (insbesonders Beilagen D, E, F, Q und R) kann der Senat einen Verdienstentgang weder dem Grunde nach noch in der festgestellten Höhe nachvollziehen. In der Aufstellung R sind nicht ersatzfähige Spesen aufgelistet. Nach den eigenen Behauptungen hat der Kläger von der Firma E* schon vor dem Unfall keine Leistungen erhalten, weshalb sich nicht erschließt, warum hier ein kausaler Verdienstentgang gegeben sein soll. Aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts ist nicht erkennbar, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, die Feststellung treffen zu können. Aufgrund dieses Begründungsmangels (RS0040165) war das Urteil in diesem Punkt zur erneuten erstgerichtlichen Entscheidung aufzuheben.
3. In der Rechtsrüge argumentiert der Beklagte, den Kläger treffe wegen seiner Provokationen ein Mitverschulden. Aufgrund des Spuckens in das Fahrzeug, in dem sich auch der fünfjährige Sohn des Beklagten aufgehalten habe, was als sekundärer Feststellungsmangel gerügt werde, habe er damit rechnen müssen, dass der Beklagte aussteige und es zu einer Auseinandersetzung komme. Es gebe einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und die Reaktion sei vorhersehbar gewesen. Jede Tätigkeit, die geeignet sei, einen späteren Schädiger in einen Zustand der Aufregung zu versetzen, werde als Mitverschulden gewertet.
3. 1 Dem Berufungswerber ist beizupflichten, dass den Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt ein Mitverschulden trifft. Das Erstgericht hat zutreffend die wesentliche Judikatur zu Provokationen zitiert, unter anderem auch, dass wörtliche Provokationen in der Regel nicht genügen (RS0027232, Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09, § 1304, Rz 97). Im gegenständlichen Fall gab es aber nicht bloß eine verbale Provokation des Klägers. Nachdem der Beklagte mit seinem Fahrzeug längere Zeit nicht passieren konnte und hinter dem Kläger herfahren musste, kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen. Erst der Umstand, dass der Kläger in das Fahrzeug spuckte, veranlasste den Beklagten zum Aussteigen. Wird der Schädiger durch den Verletzten provoziert, ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0026839). Es steht zwar nicht fest, wer die körperliche Auseinandersetzung begann, jedoch dass sich beide daran beteiligten. Das Erstgericht bezeichnete dies als körperliche Auseinandersetzung und Rangelei. Der Kläger hat nicht bloß durch Spucken provoziert und Abwehrhandlungen vorgenommen, sondern sich an einer tätlichen Auseinandersetzung aktiv beteiligt. Beide Streitteile haben sich in die Rangelei eingelassen, sodass allein deswegen eine Verschuldensteilung von 1:1 vorzunehmen ist. Die in eine Spuckattacke gipfelnden Provokationen des Klägers fallen dabei nicht so stark ins Gewicht, seinen Mitverschuldenanteil zu erhöhen.
Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. Für die rechtliche Beurteilung ist irrelevant, ob sich der Sohn des Beklagten im Fahrzeug befand.
3. 2 Mit Ausnahme des Verdienstentgangs wird die Höhe der zugesprochenen Schadenersatzpositionen in der Berufung nicht bekämpft, sodass von den vom Erstgericht ausgemittelten Beträgen auszugehen ist. Es kann daher ein Teilurteil gefällt werden mit Zuspruch der Hälfte der Schadenersatzbeträge und des Feststellungsbegehrens zur Hälfte. Das Mehrbegehren (darin auch die Hälfte der Verdienstentgangsforderung) war abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Verdienstentgangsforderung und im Kostenpunkt war das Urteil im Sinne obiger Ausführungen zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht aufzuheben.
Der Zuspruch schlüsselt sich daher auf wie folgt:
SchmerzengeldEUR 17.000
PflegeEUR 150
HaushaltsführungEUR 876
FahrtkostenEUR 1.232,62
TherapiekostenEUR 858
gesamtEUR 20.116,62
davon die HälfteEUR 10.058,31
abzüglich Teilzahlung -EUR 500
Zuspruch LeistungsbegehrenEUR 9.558,31
4. Mit der Berufung im Kostenpunkt wird der Beklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 4 und § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO.
5. Da der Entscheidungsgegenstand nicht nur in einem Geldbetrag bestand, hat ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Dabei bestand kein Anlass, von der Bewertung des Klägers abzurücken.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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