OLG Innsbruck 4R160/25y

4R160/25yOberlandesgericht17.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R160/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00160.25Y.1117.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, MMag. Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 32.821,29, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 32.821,29) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11.09.2025, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 2.808,48 (darin enthalten EUR 468,08 an USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Klägerin begehrt EUR 29.821,29 sA sowie eine Haftungsfeststellung mit der Begründung, sie habe die Beklagte für eine Dachsanierung mit der Mängelfeststellung, der Veranlassung der Mängelbehebung und der Betreuung und Überwachung der Arbeiten beauftragt, was fachliche Beratung, Begleitung, Kontrolle und Abnahme der Sanierung umfasst habe. Die Werkleistung sei mangelhaft, nach Sanierung sei es neuerlich zu Feuchtigkeitseintritten und Schimmelbildung gekommen. Es seien keine geeigneten Professionisten ausgewählt und ungeeignete Aufträge erteilt worden. Die Beklagte habe trotz Sanierungsbedarfs mit Abdeckung des Dachs nur Sanierungen im Trockenbau und an der Dampfbremse vorgeschlagen, organisiert und veranlasst. Die Arbeiten seien nicht überwacht und der mangelhafte Dachaufbau mit mangelhafter Innendämmung, Öffnungen im Zwischensparrenbereich, undichter Dachdeckung samt Wassereintritt, Fugen zwischen Wärmedämmung und Sparren, Schimmelbildung und massivem Kaltlufteintrag im Bereich der Fensterbänke nicht behoben worden. Durch die Fehlleistungen der Beklagten sei ein Gewährleistungs-/Schadenersatzprozess der Bauherren gegen die Klägerin provoziert worden, der Verfahrenskosten von EUR 20.191,29 verursacht habe. Die neuerlich notwendige Dachsanierung koste EUR 6.750 zuzüglich weiterer Aufwendungen von EUR 2.880. Da die konkreten Sanierungskosten noch nicht bekannt seien, bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Forderungen seien nicht verjährt, da Kenntnis von Schaden und Schädiger erst durch ein Gutachten am 25.04.2022 erlangt worden sei. Die Klägerin stellte den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Abschluss des beim Bezirksgericht Dornbirn zu C* zwischen den Streitteilen geführten Verfahrens mit der Begründung, sie habe im dortigen Werklohnprozess die hier gegenständlichen Schadenersatzansprüche als Gegenforderung eingewandt, die im dort beauftragten Gutachten beurteilt würden. Die Beweisergebnisse seien präjudiziell, es bestehe Bindungswirkung, Prozessaufwand könne gespart werden.

Die Beklagte wandte ein, sie habe ihre Leistungen sach- und fachgerecht erbracht. Die von ihr empfohlene Neueindeckung sei nicht genehmigt worden. Neuerliche Feuchtigkeitseintritte und Schimmelbildungen seien ihr nicht bekannt. Ihr sei keine Möglichkeit zur Verbesserung gewährt worden. Die Klagsforderung sei unschlüssig und unbestimmt, die Beklagte hafte nicht für Kosten eines Verfahrens, an dem sie nicht beteiligt gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. Die Forderungen seien verjährt, nach Abschluss der Arbeiten sei im Juli 2020 Rechnung gelegt worden. Die Beklagte sprach sich gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus, da keine Präjudizialität gegeben sei.

Zu C* des BG Dornbirn begehrt die hier Beklagte von der Klägerin EUR 4.968 an Werklohn für die Dachsanierung. Die Klägerin erhob eine Gegenforderung von EUR 5.250 für Mehrkosten der neuerlichen Dachsanierung. Das Prozessprogramm umfasst folgende Fragestellungen:

  • Welche Leistungen waren zwischen den Streitteilen vereinbart? War die Beklagte mit der Überprüfung der Dichtheit bei den Dachsparren zum Fassadenanschluss sowie der Betreuung und Überwachung der Mängelbehebungsarbeiten beauftragt?

  • Sind die Werkleistungen der Beklagten mangelhaft geblieben, insbesondere wegen undichter Anbindung der Dachsparren an die Fassade? Überprüfte die Beklagte die Dichtheit des Dachs? Hätte sie bei sorgfältiger Überprüfung festgestellt, dass die obere Platte der Fassadendämmung nicht sach- und fachgerecht angebunden wurde? Hätte sie bei Erkennbarkeit des Mangels Behebungsarbeiten in Gang setzen und eine sach- und fachgerechte Mängelbehebung überwachen müssen? Unterließ sie dies?

Das zu diesen Fragen beauftragte Gutachten langte am 8.9.2025 ein.

Das Erstgericht unterbrach mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Dornbirn mit der Begründung, die dort zu klärenden Fragen seien präjudiziell, es liege Parteienidentität vor und die Unterbrechung sei zweckmäßig.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Behebung des Unterbrechungsbeschlusses. Die Klägerin begehrt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Rekurswerberin argumentiert, das Verfahren vor dem Bezirksgericht Dornbirn, wo sie eine Werklohnforderung geltend mache, sei nicht präjudiziell, da die Schadenersatzansprüche der Klägerin mit der Werklohnforderung nichts zu tun hätten. Deren Berechtigung sei unabhängig von Schadenersatzansprüchen zu beurteilen. Im Parallelverfahren sei zu klären, ob Mängel vorlägen, die der Fälligkeit der Werklohnforderung entgegenstünden. Hier sei zu klären, ob die Beklagte der Klägerin durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die behaupteten Schäden zugefügt habe. Wenn überhaupt könne nur das Gutachten von Relevanz sein, das aber bereits vorliege. Die Unterbrechung sei nicht zweckmäßig. Ein Unterliegen der Beklagten im Verfahren vor dem Bezirksgericht Dornbirn hätte keine Aussagekraft für das gegenständliche Verfahren. Ein Verschulden der Beklagten spiele bei Mängeln keine Rolle. Es werde daher auch hier ein Gutachten in Auftrag zu geben sein.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, kann gemäß § 190 ZPO das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Rechtsverhältnis unterbrochen werden. Sofern das Gesetz die Unterbrechung nicht zwingend anordnet, sie aber zulässig ist, liegt sie im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es ist unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Unterbrechung gerechtfertigt ist (RS0036918, RS0036765). Durch die Unterbrechung soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation erzielt werden. Eine Unterbrechung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können (RS0036765 [T3]).

Dies ist hier der Fall. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Dornbirn, das zwischen denselben Parteien abgeführt wird, sind im Wesentlichen dieselben Fragen zwischen den Streitteilen zu klären, nämlich was vereinbart war, ob die Leistung der Beklagten mangelhaft war und ob die Schäden, die der Forderung der Klägerin zugrundeliegen, vorliegen bzw von der Beklagten zu verantworten sind. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Dornbirn ist weiter vorangeschritten, sodass die Unterbrechung verfahrensökonomisch zweckmäßig ist.

2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Wegen des Unterbrechungsantrags der Klägerin handelt es sich um einen echten Zwischenstreit (RS0035908, Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.3). Für den Kostenersatz ist das Obsiegen im Zwischenstreit entscheidend. Die Kosten des Zwischenstreits umfassen den Antrag der Klägerin und die Rekursbeantwortung.

3. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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