OLG Innsbruck 6Bs301/25b

6Bs301/25bOberlandesgericht17.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs301/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00301.25B.1117.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagte wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.10.2025, GZ **74, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO zu entfallen hat.

Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO f o r t z u d a u e r n.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* B* wurde – neben anderen Angeklagten – mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 30.10.2025 der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A.1.a.), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 2013/116 (A.1.b.), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A.2.), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A.3.), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A.4.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A.5.) und der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB (B.) schuldig erkannt.

Nach dem hier relevanten Schuldspruch hat A* B*

A. 1. im Zeitraum 30.07.2015 bis 29.07.2016 in ** hinsichtlich der am ** geborenen C*

B. A* B* gemeinsam mit dem Mitangeklagten G* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohungen mit dem Tod sowie mit einer Verletzung an Körper und Freiheit jeweils zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Personen verletzt, nämlich zur Beendigung ihrer Beziehung, zu nötigen versucht, und zwar

Über A* B* verhängte der Schöffensenat nach § 87 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und verpflichtete ihn darüber hinaus zu Zahlungen an Privatbeteiligte. Überdies wurden gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingten Strafnachsichten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch (in Bezug auf den Teil einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen) und zu ** des Bezirksgerichtes Feldkirch (in Bezug auf den Teil einer Geldstrafe im Ausmaß von 20 Tagessätzen) widerrufen.

Gegen dieses Urteil meldeten A* B* Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung (ON 70 AS 38) sowie die Staatsanwaltschaft Feldkirch Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 76) an.

Nach Urteilsverkündung beantragte die Staatsanwaltschaft die Festnahme des A* B* und die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO und Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO (ON 70 AS 38).

Aufgrund der Erlassung einer Festnahmeanordnung (ON 72) wurde A* B* festgenommen und über ihn nach dessen Einvernahme im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 73) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO verhängt.

Gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* (ON 79) mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Enthaftung des Beschwerdeführers, in eventu die Anwendung gelinderer Mittel. Ausgeführt wird, dass die Haftgründe nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer sei sozial integriert und liege kein Grund für die Annahme vor, er könne flüchten. Er gehe nur deshalb keiner Beschäftigung nach, weil er gesundheitlich angeschlagen sei. Auch Tatbegehungsgefahr sei nicht gegeben. Es liege lediglich eine zählbare Vorstrafe vor. Zahlreiche in der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte lägen bereits über zehn bzw fünf Jahre und im Übrigen mehr als ein Jahr zurück.

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hinsichtlich des – von der Beschwerde ohnehin nicht kritisierten – dringenden Tatverdachts als eine der notwendigen Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft wird auf den oben referierten, wenn auch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch des Schöffensenates verwiesen (ON 71). In diesem Umfang liegt ein dringender Tatverdacht allein schon deswegen vor, weil ein – wenngleich nicht rechtskräftiger erstinstanzlicher – schöffengerichtlicher Schuldspruch jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit des Tatverdachtes entspricht (RISJustiz RS0061107 [T3,T4,T5], RS0108486; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WKStPO § 173 Rz 4).

Vom Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO geht das Beschwerdegericht trotz der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe nicht aus. A* B* ist seit vielen Jahren im Inland mit festem Wohnsitz aufhältig. Er hat bislang keine Anstalten zur Flucht getroffen und ist zu allen polizeilichen und gerichtlichen Terminen erschienen. Dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht, ist nach seinen Angaben (ON 70 AS 2 f) einem gesundheitlichen Leiden geschuldet, aufgrund dessen er sich seit drei Jahren im Krankenstand befindet und Krankengeld bezieht. Bestimmte Tatsachen, aufgrund derer die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten, liegen nach dem Akteninhalt damit nicht vor. Die bloße Möglichkeit zur Flucht stellt den Haftgrund nicht her.

Das Beschwerdegericht bejaht aber den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b und der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO.

Hiezu erachtet das Beschwerdegericht die im erstgerichtlichen Urteil unter den Punkten A.3., A.4.a und A.5. sowie B. angeführten Tathandlungen als haftrelevant.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) bzw eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).

Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist eine zählbare Verurteilung auf (ON 64).

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.10.2023, rechtskräftig seit 24.10.2023, **, wurde er wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, deren Hälfte unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 20.02.2024, rechtskräftig seit 24.02.2024, **, wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das erstangeführte Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, deren Hälfte ebenfalls unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Delikte, insbesondere jenes der im Straßenverkehr begangenen Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, stellen strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen dar.

Die nunmehr als haftrelevant erachteten Delikte beging der Beschwerdeführer nach der dringenden Verdachtslage im Zeitraum von April bis Juni 2024 (A.3.a und A.4.a sowie B.1.) sowie im August 2024 (A.5) und am 06.09.2024 (A.3.b und B.2.). Dabei handelt es sich um die Verbrechen der schweren Nötigung, die teilweise unter Verwendung eines Klappmessers (A.4.a., A.5) und durch gefährliche Drohungen mit dem Einsperren, Foltern und Umbringen (B.) begangen worden seien.

Schwere Nötigungen (auch in der Begehungsform des Versuches) sind Taten mit schweren Folgen (vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Z 657 mwN). Zudem liegen dem Beschwerdeführer nach der haftrelevanten dringenden Verdachtslage wiederholte derartige schwere Nötigungen zur Last.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die nach der dringenden Verdachtslage begangenen und haftrelevanten strafbaren Handlungen bereits über ein Jahr zurückliegen. Dennoch ist insbesondere vor dem Hintergrund und der Motivation für diese Taten, nämlich dem Umstand, dass seine Cousine einen Freund hatte, der aus einem dem Beschwerdeführer nicht genehmen Kulturkreis stammte, ungeachtet des mittlerweile vergangenen Zeitraumes zu befürchten, der Beschwerdeführer werde im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO weitere strafbare Handlungen mit schweren bzw mit nicht bloß leichten Folgen wie die gegenständlichen begehen, zumal der Angeklagte offenkundig der Meinung ist, über Beziehungspartner von Familienangehörigen bestimmen zu können (vgl nicht rechtskräftige Schuldsprüche zu B.). Ausgehend von dieser Motivation besteht die Gefahr der Begehung neuerlicher derartiger strafbarer Handlungen, insbesondere bei ähnlichen Situationen innerhalb des Familienverbandes.

Es liegt aber auch Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO vor. Diese ist dann gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) ausführen. Eine derartige Gefahr ist gegeben, zumal der Beschwerdeführer nach der dringenden Verdachtslage die F* durch Drohung mit dem Tod unter Vorhalt eines Klappmessers dazu zu nötigen versuchte, im Verfahren nichts Falsches zu sagen und aufzupassen, was sie bei der Polizei sage, bzw nicht zur Polizei zu gehen (A.5.). Nach den Angaben des Opfers (ON 70 AS 21) - das im Übrigen beantragt hat, in Abwesenheit der Angeklagten vernommen zu werden, weil es sich vor ihnen fürchte (ON 70 AS 15) - noch in der Hauptverhandlung am 30.10.2025 bestehe nun ein Konflikt in der Familie und sei unter anderem der Beschwerdeführer wütend, weil sein Ruf geschädigt worden sei. Aufgrund dessen ist auch vom Haftgrund der Tatausführungsgefahr in Bezug auf die – hier angedrohte bzw versuchte – Tat auszugehen.

Nach § 173 Abs 3 zweiter Satz StPO fällt es besonders ins Gewicht, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht, welcher Umstand aus dem dringenden Verdacht der absichtlichen schweren Körperverletzung (A.2.) und der Körperverletzung (A.3.b), der teilweise unter Verwendung einer Waffe begangenen schweren Nötigungsversuche sowie aus seiner Vorstrafenbelastung ersichtlich ist. Zu beachten ist zudem, das der Beschwerdeführer noch nach einem polizeilichen Einschreiten am 18.08.2024 (vgl ON 2.9) strafbare Handlungen begangen habe.

Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die haftrelevanten strafbaren Handlungen nach der dringenden Verdachtslage begangen hat, liegt nur insofern vor, als die Beziehung zwischen seiner Cousine und deren damaligem Freund mittlerweile beendet ist (ON 35 AS 32). Dadurch wird die Tatbegehungsgefahr aufgrund der obigen Ausführungen zum mutmaßlichen Tatmotiv aber nicht gemindert.

Der Haftgrund ist von solcher Intensität, dass ihm bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nicht wirksam begegnet werden kann.

Die Fortsetzung der am 30.10.2025 verhängten Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis, wobei bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft das in erster Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen ist (RISJustiz RS0108401).

Der Beschwerde war sohin nicht Folge zu geben.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

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