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10ObS78/25f•OGH 10ObS78/25f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. WallnerFriedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz und Mag. Andreas Deimbacher (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. De Cillia und Mag. Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Betriebsrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 2025, GZ 6 Rs 20/25w27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist als Beamter gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BKUVG kranken und unfallversichert. Er erlitt am 27. 7. 2023 bei Waldarbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin einen (Ober)Schenkelhalsbruch rechts samt diverser Folgeschäden. Die dadurch herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 25 %.
[2] Mit Bescheid vom 16. 9. 2024 anerkannte die Beklagte den Unfall des Klägers vom 27. 7. 2023 als Arbeitsunfall. Sie stellte den lateralen Oberschenkelhalsbruch rechts als unfallkausale Gesundheitsstörung fest und erkannte dem Kläger ab dem 28. 7. 2024 wegen einer Erwerbsminderung von 20 % auf einer Bemessungsgrundlage von 22.784,41 EUR eine vorläufige Betriebsrente von monatlich 238,04 EUR zu.
[3] Der Kläger begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, ihm eine Betriebsrente im Ausmaß von 25 % auf Basis einer höheren Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung seines Einkommens als Beamter zuzuerkennen. Gemäß § 178 Abs 1 ASVG seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 182 ASVG alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem BauernSozialversicherungsgesetz einbezogen seien, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt würden.
[4] Die Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, dass auf den Kläger als nach § 1 Abs 1 Z 1 BKUVG versicherten Beamten die Bestimmungen des dritten Teils des ASVG und somit auch die §§ 178 ff ASVG nicht anzuwenden seien. Gemäß § 117 BKUVG gelte lediglich für die in § 1 Abs 1 Z 25 bis 37 BKUVG angeführten Beschäftigten – abweichend von den §§ 87 bis 116 BKUVG – der dritte Teil des ASVG (§§ 173 bis 220 und 108g ASVG). Der Kläger gehöre nicht dazu. Als Angehöriger iSd § 3 Abs 1 BSVG unterliege er der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG, sein Arbeitsunfall sei nach diesem Gesetz zu beurteilen. Gemäß § 148f Abs 1 BSVG gelte für ihn als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 22.784,41 EUR (gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage).
[5] Das Erstgericht anerkannte den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall und stellte den Oberschenkelhalsbruch als Folge dieses Unfalls fest. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls ab 28. 7. 2024 monatlich „die Betriebsrente im Ausmaß von 25 von 100 der Vollrente, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 22.784,41 EUR im gesetzlichen Ausmaß“ zu zahlen und wies das Mehrbegehren des Klägers samt dem Kostenersatzbegehren ab.
[6] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nur im Kostenpunkt Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es nur eine vorläufige Betriebsrente zuerkannte, die Höhe der Rente in den Urteilsspruch aufnahm und den Ausspruch über die „Anerkennung“ als Arbeitsunfall unterließ. Die Vorschriften des ASVG nach dessen § 2 Abs 2 würden nur soweit auch für die Kranken- und Unfallversicherung öffentlicher Bediensteter und die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern die Vorschriften des ASVG gelten, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder im ASVG angeordnet sei. Es handle sich um keinen Dienstunfall nach § 90 BKUVG. Es sei daher ohne Bedeutung, dass nach § 117 BKUVG für die nach § 1 Abs 1 Z 25 bis 37 BKUVG Versicherten – der Kläger gehöre ohnehin nicht dazu – abweichend von den §§ 87 bis 116 BKUVG die Bestimmungen des dritten Teils des ASVG sowie § 108g ASVG anzuwenden seien. Die Vergleichs-bemessungsgrundlage nach § 148 Abs 2 BSVG könne zwar für im BSVG und ASVG Mehrfachversicherte zu einer höheren Bemessungsgrundlage führen, der Kläger sei jedoch nach BKUVG und BSVG, nicht aber ASVG (mehrfach)versichert, sodass das Günstigkeitsprinzip des § 148f Abs 2 BSVG für ihn nicht gelte.
[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[8] Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, welche Bemessungsgrundlage für die vom Kläger begehrte Betriebspension heranzuziehen ist. Der Kläger meint, dass zur festen Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs 1 BSVG zusätzlich sein Einkommen aus seiner Beamtentätigkeit hinzuzurechnen sei.
[9] 1. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, gelten die Vorschriften des ASVG nach dessen § 2 Abs 2 nur soweit, als dies im ASVG oder in Sonderversicherungen wie dem BKUVG oder dem BSVG angeordnet ist. Der Kläger ist unstrittig als nach § 1 Abs 1 Z 1 BKUVG Versicherter anzusehen.
[10] 2.1. Auf die Vorschriften des BKUVG beruft sich die Revision zu Recht nicht mehr. Der Anspruch des Klägers ist vielmehr auch nach Ansicht der Revision nach dem BSVG zu beurteilen.
[11] Das Recht der bäuerlichen Unfallversicherung wurde mit der 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, grundlegend neu gestaltet. Damit wurde eine gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage für Voll- und Nebenerwerbslandwirte von 204.000 ATS pro Jahr, die dem durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Land- und Forstwirtschaft inklusive außerlandwirtschaftlicher Einkünfte entsprach, eingeführt (§ 148f Abs 1 BSVG). Diese Höhe der gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs 1 BSVG ist so festgesetzt, dass damit alle in der Land-(Forst)wirtschaft erzielbaren Erwerbseinkommen inklusive aller von Land(Forst)wirten üblicherweise ausgeübten Erwerbskombinationen berücksichtigt sind. Die Bemessungsgrundlage stellt somit ein durchschnittlich erzielbares Einkommen für Landwirte unter Einschluss aller im Neben- und im Zuerwerb erzielbarer Einkommen dar (vgl bereits 10 ObS 172/21y [Rz 15]; 10 ObS 72/13f [Pkt 1.1]).
[12] 2.2. Die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage schließt auch Neben- und Zuerwerbssituationen ein, für die eine eigene Pflichtversicherung in der Unfallversicherung besteht. Sie konsumiert damit die Konstruktion der gemischten Bemessungsgrundlage gemäß §§ 178 ff ASVG. Im Ergebnis hat die neue Bemessungsgrundlage eine Verdreifachung der monatlichen Rentenleistung zur Folge. Erleidet also ein Nebenerwerbslandwirt einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall, kommt die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage zur Anwendung (10 ObS 72/13f [Pkt 1.1]; vgl auch 10 ObS 172/21y [Rz 15]). Für den Kläger gilt daher nach § 148f Abs 1 BSVG (idF BGBl II 2022/459 [§ 6 Z 28]) eine Bemessungsgrundlage von 22.784,41 EUR.
[13] 3. Der Kläger beruft sich weiters auf den in § 148f Abs 2 BSVG vorgesehenen Günstigkeitsvergleich. Demnach ist abweichend von Abs 1 auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs 1 ASVG zu bilden, mit der Bemessungsgrundlage nach Abs 1 zu vergleichen und die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
[14] Nach § 178 ASVG sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem BauernSozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden. Der Kläger hat aber keine Tätigkeit, die nach dem ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist, ausgeübt. Das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Beamter, die eine Pflichtversicherung nach BKUVG begründet, ist hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 178 ASVG nicht zu berücksichtigen (so auch Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SVKomm § 179 ASVG Rz 5; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG16 § 178 Rz 1; vgl auch Krinzinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVSON § 148f BSVG Rz 1; Radner/Gahleitner, Bauernsozialversicherung3 [1. Lfg 2025] § 148f Anm 2).
[15] 4. Da das Gesetz somit eine klare und eindeutige Regelung trifft, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (RS0042656). Die Revision war daher zurückzuweisen.
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