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6R336/25p•OLG Wien 6R336/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Dr. Berka im Konkurs über das Vermögen der A* KG, FN **, *, Masseverwalterin Mag. B, Rechtsanwältin in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13.10.2025, **1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Schuldnerin ist im Taxigewerbe tätig und hat einen Dienstleistungsvertrag mit der C* GmbH abgeschlossen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist D*, geboren am *, die die Schuldnerin seit 14.11.2023 selbständig vertritt. Kommanditist mit einer Haftsumme von EUR 100 ist E, geboren am **.
Am 8.9.2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese schulde ihr laut Rückstandsausweis vom 8.9.2025 vollstreckbare Beiträge in Höhe von EUR 37.709,62 für den Zeitraum 01/2025 bis 07/2025. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 66 IO werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge unter Bedachtnahme auf § 69 Abs 2 IO glaubhaft gemacht. Auf das beim Bezirksgericht Meidling zu ** wegen EUR 22.192,89 geführte Exekutionsverfahren werde verwiesen.
Die vom Erstgericht durchgeführten Abfragen nach Vorverfahren (ON 2.1), in der Liste der Vermögensverzeichnisse (ON 2.10), im Pfändungsregister (ON 2.11) sowie im Grundbuch bezüglich der Gesellschaft und der Komplementärin (ON 2.3 und 2.4) verliefen negativ.
Die Abfrage im KFZZentralregister ergab mehrere auf die Schuldnerin zugelassene Leasingfahrzeuge. Im Exekutionsregister schienen zum Stichtag 9.9.2025 zwei beim Bezirksgericht Meidling anhängige Exekutionsverfahren auf, eines davon das bereits im Antrag angeführte Verfahren der ÖGK. Dem zweiten Exekutionsverfahren des F* zu **, in dem restliche Titelkosten von EUR 452,20 betrieben werden, lag ein Versäumungsurteil vom 25.6.2025 zugrunde.
Mit Beschluss vom 9.9.2025 (ON 3) teilte das Erstgericht mit, dass die Entscheidung über die Konkurseröffnung ohne Verhandlung erfolgen werde. Es forderte die Schuldnerin zur Übermittlung eines ausgefüllten und unterschriebenen Vermögensverzeichnisses bis 10.10.2025 und zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 4.000 auf. Sollte die Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit bestreiten, werde ihr aufgetragen, binnen derselben Frist Nachweise über die Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen samt Anzahlung hinsichtlich der Antragstellerin, des Finanzamts sowie der Exekution führenden Gläubiger vorzulegen. Diese Aufforderung wurde der Schuldnerin am 12.9.2025 durch Hinterlegung zugestellt und ihr am 25.9.2025 nachweislich ausgefolgt.
Mit Mitteilung vom 8.10.2025 gab die ÖGK bekannt, dass nach ihrer Antragstellung anfechtbare Zahlungen von EUR 3.000 eingelangt seien (EUR 2.000 am 9.9.2025 und EUR 1.000 am 30.9.2025) und die Differenz von EUR 1.000 als Kostenvorschuss direkt an den Insolvenzverwalter überwiesen werde.
Eine Äußerung der Schuldnerin erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Mag. B* zur Masseverwalterin. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 1.12.2025, die erste Gläubigerversammlung, Berichtstagsatzung und allgemeine Prüftagsatzung beraumte es für 15.12.2025 an. Die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 8.9.2025 mit dem Betrag von EUR 37.709,62 s.A. glaubhaft gemacht worden. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis 01/2025. Es seien die Forderungen der ÖGK und eines Gläubigers, der Exekution führe, unbeglichen bzw. ungeregelt geblieben.
Die Schuldnerin habe anfechtbare Zahlungen von EUR 3.000 geleistet, die Antragstellerin habe die Überweisung des restlichen Kostenvorschusses von EUR 1.000 direkt an die Insolvenzverwalterin zugesagt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, diesen im Sinn einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Antragstellerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Schuldnerin bringt in ihrem Rekurs vor, das Erstgericht sei im Konkurseröffnungsbeschluss vom 13.10.2025 irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Zahlungsrückstand bei der ÖGK von EUR 44.140,81 bestehe. Tatsächlich habe es am 15.10.2025 keinen Rückstand bei der ÖGK gegeben, weil dieser mit einer Zahlung von EUR 44.500 beglichen worden sei. Die Geschäftsführerin habe erst am 14.10.2025 vom Verfahren Kenntnis erlangt und deshalb nicht rechtzeitig reagieren bzw die ausstehenden Beträge bezahlen können. Die Zahlung sei unmittelbar nach Kenntis vom Verfahren erfolgt.
2. Die Masseverwalterin führt in ihrem ersten Bericht vom 29.10.2025 aus, die offene Forderung der ÖGK von EUR 44.500 sei am 15.10.2025 somit zwei Tage nach Insolvenzeröffnung von dritter Seite in voller Höhe bezahlt worden. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe die offene Forderung aber bestanden und es habe auch keine Ratenvereinbarung gegeben. Die Schuldnerin habe 19 Leasingverträge betreffend Kfz abgeschlossen, die Leasingraten seien bis einschließlich Oktober 2025 bezahlt worden. Die Leasingverträge würden derzeit fortgeführt. Die Schuldnerin habe ursprünglich ca. 30 Dienstnehmer beschäftigt, angesichts zu geringer Einnahmen und hoher monatlicher Fixkosten aber die Anzahl der Dienstnehmer auf 13 abgebaut. Die entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK habe die Schuldnerin dennoch nicht vollständig zahlen können, was zum Insolvenzantrag am 8.9.2025 geführt habe.
Das schuldnerische Unternehmen werde seit Insolvenzeröffnung von der Masseverwalterin fortgeführt, diese habe gemeinsam mit der Schuldnerin eine Fortführungsplanung erstellt. Nach den derzeit vorliegenden Informationen könne davon ausgegangen werden, dass die Kosten und die Entlohnung für die Fortführung durch die Umsätze in den nächsten Wochen erwirtschaftet werden können. Das Guthaben am Massekonto betrage zum Stichtag 27.10.2025 EUR 15.303,42, bei geplanten monatlichen Einnahmen in Höhe von ca. EUR 32.000 sei mit Ausgaben von monatlich ca. EUR 28.000 zu rechnen. Die Schuldnerin beabsichtige, den Gläubigern nach der Berichts und Prüftagsatzung einen Sanierungsplan anzubieten oder einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 123b IO mit Befriedigung aller Gläubiger einzubringen.
3. Soweit die Schuldnerin im Rekurs anführt, sie habe mangels Informationen nicht rechtzeitig reagieren und den Rückstand begleichen können, ist sie auf die im Zustellnachweis dokumentierte Übernahme des Beschlusses des Erstgerichts (ON 3) samt Insolvenzeröffnungsantrag am 25.9.2025 zu verweisen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste ihr die offene Forderung der ÖGK und die Notwendigkeit der Regelung dieser Verbindlichkeit bekannt gewesen sein.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Schuldnerin der Beschluss nicht zugestellt wurde, begründet das keinen Verfahrensmangel. Der Schuldnerin wurde – zulässigerweise (Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 117; OLG Wien in ständiger Rechtsprechung, zuletzt 6 R 254/25d mwN) - auf schriftlichem Weg Gehör gewährt. Dies bedeutet, dass ihr die Neuerungserlaubnis im Rekursverfahren uneingeschränkt offensteht. Ob die Zustellung des Beschlusses ON 3 ordnungsgemäß erfolgte, ist also letztlich irrelevant, weil die Schuldnerin im Rechtsmittel die Gelegenheit hatte, ein allenfalls im erstinstanzlichen Verfahren mangels Zustellung versäumtes Vorbringen nachzutragen.
4. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
Die Antragstellerin hat mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstandes (Zurückreichen bis 01/2025) die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausreichend bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist (Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO11 § 70 E 70, E 74).
5. Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz hier der 13.10.2025 und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]).
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die For- derung des Gläubigers nach dem Insolvenzantrag befriedigt worden ist. Auch wenn die Schuldnerin eine solche Befriedigung bescheinigt, reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften (§ 70 Abs 4 IO). Es ist vielmehr der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist.
6.1. Der zunächst bescheinigte Rückstand bei der Antragstellerin wurde zwar am 15.10.2025 bezahlt, was aber schon deshalb keinen ausreichenden Rückschluss auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz zulässt, weil die Zahlung erst nach diesem Zeitpunkt und von dritter Seite erfolgte. Außerdem ist es erforderlich, dass ein Schuldner, der sich darauf beruft, dass er im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über ausreichende Mittel verfügte, um sämtliche Verbindlichkeiten bezahlen zu können, seine laufenden Verbindlichkeiten offenlegt und nachweist, dass trotz laufenden Geschäftsbetriebs ein ausreichender Betrag zur Zahlung der bei Insolvenzeröffnung fälligen Verbindlichkeiten herangezogen werden hätte können, ohne dass dies zu Lasten anderer Gläubiger gegangen wäre (vgl Mohr, IO¹¹ § 70 E 238; OLG Wien, 6 R 206/25w ua).
6.2. Aus dem ersten Bericht der Masseverwalterin ergeben sich zwar per 27.10.2025 ein Guthaben am Massekonto von EUR 15.303,42 und geplante Einnahmen für November und Dezember 2025 von jeweils EUR 32.000. Dem stehen aber für die kommende Monate veranschlagte Ausgaben von jeweils EUR 28.000 gegenüber. Selbst mit einem monatlichen Überschuss von EUR 4.000 und einem Kontoguthaben von rund EUR 15.000 hätte die Schuldnerin zum Insolvenzeröffnungszeitpunkt den ursprünglich bis Jänner zurückreichenden Rückstand bei der ÖGK von ca EUR 37.000 nicht bzw nicht ohne Gläubigerbegünstigung bezahlen können. Liquide Mittel für weitere Zahlungen im laufenden Geschäftsbetrieb hätte sie dann nicht mehr zur Verfügung gehabt, notwendige Zahlungen an die ÖGK wären damit zu Lasten anderer Gläubiger gegangen. Neben dem Kontoguthaben und den laufenden Einnahmen sind nach dem Bericht der Masseverwalterin und den Erhebungen des Erstgerichts auch keine weiteren finanziellen Mittel vorhanden: die Schuldnerin hat keine Liegenschaften im Eigentum, ebenso wenig Fahrzeuge oder sonstige Fahrnisse; zu ihren Gunsten sind weder Marken- noch Patentrechte registriert und sie hält auch keine Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Offene Forderungen gegenüber Dritten sind nicht vorhanden.
Auch wenn die Schuldnerin laut Bericht der Masseverwalterin keine Mietzinszahlungen zu leisten hat, hat sie doch hohe laufende Fixkosten etwa für Löhne, Leasingraten, Buchhaltung/Lohnverrechnung etc. Diese Kosten hätte sie neben der Zahlung an die ÖGK mit den vorhandenen Mitteln nicht bezahlen können.
7. Ferner ergaben die amtswegigen Erhebungen des Rekursgerichts (RS0064997, RS0065221), dass das schon in erster Instanz aktenkundige Exekutionsverfahren des F* zu ** des Bezirksgerichts Meidling nach wie vor als aktuell aufscheint und er seine Forderung auch bereits mit EUR 683,80 im Insolvenzverfahren angemeldet hat. Auf diese Forderung geht die Schuldnerin in ihrem Rekurs gar nicht ein.
8. Damit ist ihr aber auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht gelungen.
9. Die weitere Konkursvoraussetzung des Vorliegens kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO) ergibt sich hier schon aufgrund der der Anfechtung unterliegenden Zahlungen der Schuldnerin von EUR 3.000 und der Zusage der Überweisung des restlichen Kostenvorschusses von EUR 1.000 durch die Antragstellerin.
10. Insgesamt bleibt der Rekurs damit ohne Erfolg. Wie bereits die Masseverwalterin in ihrem Bericht festgehalten hat, ist die Schuldnerin auf die Möglichkeit des Abschlusses eines Sanierungsplans nach den §§ 140 ff IO oder der Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung aller Gläubiger nach Regelung aller Forderungen gemäß § 123b IO zu verweisen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528
Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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