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13R171/25z•OLG Wien 13R171/25z
Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Mag. Marcus Mache, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. B C, **, wegen Räumung (EUR 34.836,24) und Herausgabe (EUR 131.453,86), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.10.2025, **26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der beklagten Partei aufgetragen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beklagte innerhalb offener Frist unvertreten eine Klagebeantwortung ein und stellte gleichzeitig den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f und Z 2 bis 5 ZPO zu gewähren. Dazu legte er ein Vermögensbekenntnis vor, in dem er ua angab, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung (80 % Behinderung, Lungenschädigung mit Sauerstoffgerät), laufender Kosten und fehlenden Einkommens nicht in der Lage zu sein, die Prozesskosten selbst zu tragen oder einen Anwalt zu bezahlen. Er sei Pensionist und habe vor kurzem einen Antrag auf Alterspension bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gestellt. Er habe EUR 0 Bargeld, ein Konto bei der D* mit einem Guthaben von EUR 1,38 und ein Konto bei der E* mit einem Kontostand von EUR 858,04. Er sei Eigentümer einer 2.046 m² großen Liegenschaft in ** mit einem geschätzten Wert von EUR 1 Million. Weiters habe er eine Forderung von EUR 120.000,-- gegenüber F* aus einem Darlehensvertrag, die seit 25.1.2025 fällig sei. Ansonsten habe er keine Vermögensrechte oder -gegenstände. An Schulden habe er einen Kredit bei der E* G* über EUR 190.000,-- mit einer monatlichen Rückzahlungsverpflichtung von EUR 1.131,67. Er habe Unterhaltspflichten gegenüber seinem am ** geborenen Sohn, sei aktuell aber nicht zahlungsfähig.
Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts legte der Beklagte am 10.6.2025 ein neues Vermögensbekenntnis vor. Darin gab er den Wert der Liegenschaft in ** mit EUR 100.000,-- sowie ein gegen ihn beim Bezirksgericht Baden zu ** geführtes Exekutionsverfahren an und legte Urkunden vor.
Über weiteren Verbesserungsauftrag des Erstgerichts legte der Beklagte Umsatzauszüge des Kontos bei der E* und eines Kontos bei der H* vor und teilte mit, dass keine weiteren Konten und Vermögenswerte bestünden.
Mit Beschluss vom 12.7.2025 wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Dabei nahm es folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
„Der Beklagte ist Prokurist der I* GmbH (FNJ*). Er ist außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer der K* GmbH (FNL*). Er war Prokurist der M* GmbH (FNN*); diese Gesellschaft wurde in Folge Konkurseröffnung aufgelöst.
Es steht nicht fest, welche Einkünfte der Beklagte aus der Beteiligung bzw. Führung der beiden erstgenannten Unternehmen erzielt.
Dem Beklagten gehört eine 2.046 m² große Liegenschaft in **.
Er hat F* mit 25.1.2024 ein Darlehen im Ausmaß von EUR 120.000,-- [gewährt], das dieser bis 25.1.2025 zurückzuzahlen gehabt hätte. Es steht nicht fest, ob die Rückzahlungsforderung einbringlich ist.
Die E* G* eGen gewährte dem Beklagten mit Kreditvertrag vom 5.1.2022 einen Abstattungskredit in Höhe von EUR 181.677,-- gegen Rückzahlung von EUR 224.944,63 in dreihundert monatlichen Pauschalraten á EUR 757,80, beginnend mit 1.3.2022.
Der Beklagte verfügt über Bankkonten bei der H* (Kontostand EUR 0,68), bei der D* (Kontostand EUR 38,22) und der E* (Kontostand EUR 8.958,04). Die sonstigen Einkommens und Vermögensverhältnisse des Beklagten stehen nicht fest.“
Begründend führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte dem Gericht gegenüber die genannten Gesellschaften nicht angeführt habe, werte es dahingehend, dass er maßgebliche Umstände zu seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen verschweige. Auch in anderen Punkten seien seine Angaben nicht nachvollziehbar, so etwa dass der ** geborene Beklagte eine Alterspension bei der SVS beantragt habe. Auch bezughabende Unterlagen habe er dazu nicht vorgelegt. Betreffend den Wert seiner Liegenschaft habe der Beklagte völlig unterschiedliche Angaben gemacht. In einer Gesamtschau gehe das Gericht daher davon aus, dass der Beklagte seine Einkommens und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Gericht nicht vollständig offengelegt habe. Daraus ergebe sich rechtlich, dass er das Vorliegen der für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen nicht bescheinigt habe, sodass der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen gewesen sei (ON 12).
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14.8.2025 nicht Folge (ON 18).
Mit Beschluss vom 8.9.2025 trug das Erstgericht dem Beklagten auf, seine Klagebeantwortung binnen vier Wochen durch rechtsanwaltliche Unterfertigung zu verbessern (ON 20).
Am 19.9.2025 brachte der Beklagte neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ein. Darin gab er an, zu 80 % behindert und in medizinischer und psychologischer Behandlung zu sein, von der SVS eine monatliche Invaliditiätspension von EUR 767,16 zu beziehen, ein Grundstück in ** mit einem Schuldenstand von EUR 250.000,-- und einem Verkehrswert von EUR 0 zu besitzen, und über Konten bei der H* mit einem Kontostand von EUR 24,46 und bei der E* mit einem Kontostand von EUR 9.279,82 zu verfügen. Ein , Baujahr 2003, befinde sich nicht mehr in seinem Eigentum, sondern sei ihm zur Nutzung überlassen. An Schulden bestünden Kredite bei der E O für die Anschaffung des Grundstücks in ** und bei der P* Bank über EUR 52.000,-- für die Anschaffung eines . Beim Bezirksgericht Baden seien zu ** und ** Exekutionsverfahren anhängig. Unterhaltspflichten bestünden gegenüber seinem Sohn Q C. Dazu legte der Beklagte einen Bescheid der SVS vom 26.8.2025 über die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension von monatlich EUR 767,16 ab 1.6.2025, Befundberichte eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 21.8.2025 und eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.8.2025, einen am 28.6.2024 ausgestellten Behindertenpass, den Abstattungskreditvertrag bei der E* G* über EUR 181.677,-- samt einem Grundbuchsauszug der Liegenschaft in ** vom 28.1.2022 und Screenshots von Kontoinformationen vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung zurück, dass über den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Verfahrenshilfe rechtskräftig abgesprochen sei, sodass der neuerlich gestellte Antrag des Beklagten wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit einem auf Antragsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Revisorin verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist im Sinne einer Aufhebung berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, dass die mit dem neuerlich eingebrachten Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Dokumente eine grundlegend geänderte persönliche und wirtschaftliche Situation belegen würden, die in den früheren Verfahren noch nicht vorgelegen sei. Nach seiner Entlassung und der Bewilligung der Invaliditätspension sowie des ärztlichen Befundes Dr. R* vom 7.10.2025 bestehe ein neuer Sachverhalt. Zudem liege ein amtlicher Nachweis über eine Behinderung von 80 % vor. Diese Unterlagen seien fristgerecht nachgereicht worden und würden belegen, dass er wirtschaftlich und gesundheitlich nicht in der Lage sei, die Kosten eines Rechtsanwalts selbst zu tragen. Der angefochtene Beschluss verweise aber ausschließlich auf frühere Entscheidungen, ohne die geänderten Umstände zu prüfen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrages gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse gehören (RS0117835 [T6], RS0123516). Der Antrag muss ein Vorbringen enthalten, das vom bisherigen abweicht und nicht von vornherein als für eine Bewilligung ungeeignet erkennbar ist (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 65 ZPO Rz 6). Unzulässig ist ein Verfahrenshilfeantrag somit dann, wenn er ohne Behauptung der Änderung entscheidender Umstände wiederholt wird. Ein unzulässiger Verfahrenshilfeantrag ist nicht ab, sondern zurückzuweisen (1 Ob 9/16d). Er führt auch zu keiner Fristunterbrechung gemäß § 73 Abs 2 bzw § 464 Abs 3 ZPO (RS0123515).
Bei Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrages ging das Erstgericht davon aus, dass der Beklagte maßgebliche Umstände zu seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen verschwiegen habe, weshalb es dazu im wesentlichen nur Negativfeststellungen traf. Unter anderem erachtete es die Angabe des ** geborenen Beklagten als nicht nachvollziehbar, dass er eine Alterspension bei der SVS beantragt habe, zumal er dazu auch keine bezughabenden Unterlagen vorgelegt habe.
Das Vorbringen im neuerlich gestellten Verfahrenshilfeantrag weicht insofern vom vorhergehenden ab (die gesundheitlichen Einschränkungen und die 80 % Behinderung wurden bereits im ersten Antrag vorgebracht), als der Beklagte nunmehr behauptet und bescheinigt, dass ihm in der Zwischenzeit von der SVS rückwirkend ab 1.6.2025 eine monatliche Invaliditätspension von EUR 767,16 bewilligt wurde. Damit hat der Beklagte geänderte Umstände zu seinen Einkommensverhältnissen behauptet und bescheinigt, die zumindest nicht von vornherein als für eine Bewilligung von Verfahrenshilfe ungeeignet erkennbar sind. Er strebt auch nicht eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts an, sondern behauptet und bescheinigt neue Tatsachen zu Umständen, zu denen das Erstgericht im Beschluss vom 12.7.2025 (ON 12) Negativfeststellungen traf.
Eine Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrages kommt damit nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht in Betracht. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den neuen Antrag meritorisch zu prüfen und zu beurteilen haben, ob die neu vorgetragenen Umstände zu einer anderen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe führen.
Der Kostenauspruch beruht auf § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO. In Verfahrenshilfeangelegenheiten findet kein Kostenersatz statt.
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