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22Bs299/25v•OLG Wien 22Bs299/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende und den Richter Mag. Gruber sowie die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3 (je iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten A* und B* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Juni 2025, GZ -109.3, nach der am 18. November 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Schahnasaryan sowie des Angeklagten B und seines Verteidigers Dr. Kerschhackel durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche des B* enthält, wurden A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3 (je iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB (I./A./ und II./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./B./) und B* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB (II./) schuldig erkannt, wobei A* unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und B* unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. März 2025, rechtskräftig seit 24. März 2025, AZ **, gemäß §§ 31, 40 StGB nach § 130 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurden.
Unter einem konfiszierte das Erstgericht die sichergestellten Gegenstände, nämlich die Beißzange, den Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln sowie die selbst gebauten Schlüssel, die Kombizange und den Bolzenschneider gemäß § 19a StGB und wies den Antrag auf Verfall gemäß § 20a Abs 3 StGB ab.
Weiters wurden die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat bzw. haben
I./ A* alleine
A./ nachstehende fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
a.) in der Zeit von 5. Dezember 2023 bis 6. Dezember 2023 in ** C*
i.) den PKW der Marke ** mit dem Kennzeichen ** im Wert von EUR 4.500,--, indem er den Fahrzeugschlüssel aus einer Schale im Rezeptionsbereich des Apartmenthotels „D*“ an sich nahm, damit in das Fahrzeug gelangte und es in Betrieb nahm, wobei er einen Diebstahl beging, indem er zur Ausführung der Tat in ein Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang;
ii.) diverse Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert von rund EUR 400,--, insbesondere ein Fernsehgerät und einen Spiegel, aus dem Apartment Nr. ** des Apartmenthotels „D*“, indem er sich den Schlüssel zum Apartment auf nicht mehr feststellbare Weise verschaffte, damit in die Räumlichkeit gelangte und die Wertsachen an sich nahm, wobei er den Diebstahl beging, indem er in eine Wohnstätte auf die in § 129 Abs 1 Z 1 StGB genannte Art, nämlich durch Eindringen in einen anderen umschlossenen Raum mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, gelangte;
b.) in der Zeit von 21. Dezember 2023 bis 22. Dezember 2023 in ** E* den PKW der Marke ** mit dem Kennzeichen ** sowie verschiedene Elektro- und Motor-Werkzeuge im Gesamtwert von zumindest EUR 17.000,--, indem er die Plexiglasscheibe des Garagentors aufbrach, die Wertsachen in das Fahrzeug lud und mit selbigem davonfuhr, wobei er einen Diebstahl beging, indem er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude einbrach;
c.) in ** F* Bargeld in Höhe von rund EUR 575,--, indem er jeweils die frei zugängliche Handkassa des Hofladens, mithin ein Behältnis, aufbrach, und das Geld an sich nahm, und zwar
i.) am 26. Oktober 2024 Bargeld in Höhe von rund EUR 400,--;
ii.) am 13. November 2024 Bargeld in Höhe von rund EUR 100,--;
iii.) am 10. Dezember 2024 Bargeld in Höhe von rund EUR 60,--;
iv.) am 20. Jänner 2025 Bargeld in Höhe von rund EUR 15,--;
d.) an einem nicht mehr feststellbaren Tag in der Zeit von 30. November 2024 bis 7. Dezember 2024 in ** G* ein Fahrrad der Marke **, Typ **, im Wert von EUR 1.943,95, indem er die Türe zum Kellerabteil auf nicht mehr feststellbare Weise aufbrach, wobei er einen Diebstahl beging, indem er zur Ausführung der Tat in einen anderen umschlossenen Raum einbrach;
e.) an einem nicht mehr feststellbaren Tag in der Zeit von 19. Dezember 2024 bis 20. Dezember 2024 in ** Verfügungsberechtigten der Gemeinde ** fünf Dachrinnen, indem er sich auf die öffentlich zugängliche Liegenschaft, auf der sich der Kindergarten „H*“ befindet, begab und dort mit einer Beißzange die Halterungen der außen am Gebäude angebrachten Dachrinnen von nicht mehr feststellbarem Wert aufdrehte und die Wertsachen an sich nahm;
2. ) wegzunehmen versucht, und zwar
a.) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der Zeit von 8. Februar 2024 bis 9. Februar 2024 in ** Verfügungsberechtigten der I* nicht mehr feststellbare Wertgegenstände, indem er das vor einem Fenster befestigte Eisengitter abmontierte, das Fenster aufbrach und über das Fenster in die Kirche eindrang, die Sakristei durchsuchte, jedoch in Ermangelung der Auffindung einer lohnenswerten Beute von seinem Vorhaben Abstand nehmen musste;
b.) in der Zeit von 19. Oktober 2024 bis 20. Oktober 2024
i.) in ** Verfügungsberechtigten der J* nicht mehr feststellbare Wertgegenstände, indem er ein Fenster einschlug, derart in das Gebäude eindrang und die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen durchsuchte, wobei er in Ermangelung der Auffindung einer lohnenswerten Beute von seinem Vorhaben Abstand nehmen musste;
ii.) in ** Verfügungsberechtigten der K* nicht mehr feststellbare Wertgegenstände, indem er mit einem nicht mehr feststellbaren Werkzeug versuchte, die Gittertüre im Vorraum aufzubrechen, was ihm jedoch misslang;
wobei er einen Diebstahl in einem der Religionsausübung dienenden Raum und überdies zu begehen trachtete, indem er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude einstieg, einbrach bzw. einzubrechen trachtete, (sowie ferner einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs 1 StGB bzw. einen Diebstahl nach § 129 Abs 1 StGB auf die in § 130 Abs 1 erster Fall StGB bezeichnete Weise, nämlich gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB), und an Sachen, deren Wert (insgesamt) EUR 5.000,-- übersteigt, beging oder zu begehen versuchte;
B./ fremde Sachen beschädigt, und zwar
1. ) am 30. Jänner 2024 in ** den PKW der Marke ** der L*, indem er die Front- und Heckscheibe mit einem noch unbekannten Metallwerkzeug beschädigte;
2. ) im Zuge der unter Punkt I./A./1.)e.) beschriebenen Tat Dachrinnenhalterungen der Gemeinde **;
3. ) am 1. März 2025 in ** den Haftraum der PI **, indem er die WC-Anlage herausriss, wodurch dieser unbrauchbar wurde;
II./ A* und B* am 28. Februar 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie jeweils mit teilweise nachgemachten Schlüsseln und einem mitgeführten Bolzenschneider in die Einfamilienhäuser Nachgenannter einzudringen versuchten, und zwar
A.) in das Einfamilienhaus des M* in der **,
B.) in das Einfamilienhaus des N* und des O* in der ** und
C.) in nicht mehr feststellbare weitere Einfamilienhäuser von nicht mehr feststellbaren Geschädigten,
wobei sie einen Diebstahl zu begehen trachteten, indem sie in Wohnstätten auf die in § 129 Abs 1 Z 1 StGB genannten Arten, nämlich durch Einbruch bzw. Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten oder nachgemachten Schlüssel bzw. mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, zu gelangen versuchten, und überdies einen Diebstahl nach § 129 Abs 2 StGB auf die in § 130 Abs 1 erster Fall StGB bezeichnete Weise, nämlich gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB), zu begehen versuchten.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei A* das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die Vielzahl der Fakten, die neun einschlägigen Vorstrafen, den sehr raschen Rückfall und das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze sowie bei B* die sechs einschlägigen Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen bei beiden Angeklagten deren geständige Verantwortung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Das Landesgericht Linz berücksichtigte in dem zu AZ ** zu B* ergangenen Urteil „4 einschlägige Vorstrafen, wenn auch schon länger zurückliegend“ als erschwerend, mildernd demgegenüber das reumütige Geständnis des Genannten (ON 76.1, 3)
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2025, GZ 12 Os 96/25x-4 (ON 133.3), ist nunmehr einerseits über Berufungen der beiden Angeklagten, die eine Reduktion der Unrechtsfolgen anstreben (ON 120.1 und ON 121.1), sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafen abzielt (ON 117), zu entscheiden.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde klarstellte, dass sich die Subsumtion beim Angeklagten A* zu I./A./ und II./ auch unter § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB als verfehlt erweist. Da dieser Subsumtionsfehler mit Blick auf den nach § 130 Abs 3 StGB gebildeten Strafrahmen ohne Nachteil für den Angeklagten A* blieb, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegiger Wahrnehmung veranlasst, hielt jedoch fest, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Berufung nicht an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch gebunden ist (RIS-Justiz RS0118870).
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartenden Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 StGB).
Zunächst ist die besondere Strafzumessungslage zum Angeklagten A* um den weiteren Erschwerungsgrund der mehrfachen Deliktsqualifikation zu ergänzen, weil vorliegend die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer Strafsatz bestimmenden anderen zählt (Begehung des Diebstahls in einem der Religionsausübung dienenden Raum bzw. an einer Sache, deren Wert [insgesamt] EUR 5.000,-- übersteigt und Tatbegehung durch Einbruch iSd § 129 Abs 1 StGB einerseits und gewerbsmäßige Tatbegehung durch Einbruch in Wohnstätten iSd §§ 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 [iVm Abs 1 erster Fall] StGB andererseits] und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist (RIS-Justiz RS0091058; RS0116020 [T10; T13]; OGH 15 Os 152/23a).
Wie die Berufung der Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (ON 117, 2), wird die Bedeutung des letztlich erst in der Hauptverhandlung umfassend abgelegten Geständnisses der beiden Angeklagten (vgl. ON 44.8, ON 44.9, ON 53, ON 54 und ON 109.2, 4 ff und 7 ff) dadurch deutlich relativiert, dass die am Tatort sichergestellten DNA-Spuren des Angeklagten A* (vgl. insbesondere ON 42.7.2, 2; betrifft Fakten I./A./1.)b.), c.)ii), d.) und e.), 2.)a.) und b.) sowie B./2.)), die Aussagen von P* (ON 2.7; ON 109.2, 12 f) und L* (ON 2.5; ON 6.2.4; betrifft Fakten I./A./a.) und B./1.)), die Videoüberwachung, auf der das Tattoo auf dem linken Handrücken des Angeklagten A* erkennbar ist (ON 41.2.2, 6 und ON 109.2, 6; betrifft Faktum I./A./c.)), sowie das Betreten der beiden Angeklagten auf frischer Tat zu Punkt II./ des Schuldspruches (ON 44.1) ein Leugnen wenig aussichtsreich hätte erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0091512). Auch kommt der weitere und eigenständige (RIS-Justiz RS0091465) Milderungsgrund des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) den Angeklagten angesichts der erdrückenden Beweislage nicht zugute (RIS-Justiz RS0091460 [T3 bis T6]).
Hingegen ist beim Angeklagten A* das mehrfache Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB richtigerweise nur im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB zu berücksichtigen, zumal sich der Gesamtschaden nicht an die nächste Wertgrenze annäherte (Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 77). Selbiges gilt für die von der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigte Tatausführung als Kriminaltouristen, die nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowohl bei der Abwägung der Schuld (§ 32 Abs 3 StGB) als auch unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten zu beachten ist (RIS-Justiz RS0120234 [T1 und T2]). So begründet die Einreise ins Bundesgebiet allein zur Begehung strafbarer Handlungen ein maßgebliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber rein innerösterreichischen Reisebewegungen, sind diese doch mit einem erhöhten Organisationsaufwand, einem intensiveren Täterwillen und damit einem gesteigerten sozialen Störwert verbunden (OLG Linz 7 Bs 137/25h). Unter dem Aspekt der Generalprävention soll die diesfalls verhängte Freiheitsstrafe auf einen (keineswegs ethnischen oder nach der Nationalität definierten) Personenkreis mit hohem kriminellen Potenzial abhaltend wirken (vgl. OGH 12 Os 78/06x).
Mit dem Vorbringen, es wäre für den Angeklagten A* zu II./ mit dem von ihm mitgeführten Werkzeug ein „Leichtes gewesen [...] entweder den Opfern einen Schaden zuzufügen oder den Einbruchsdiebstahl anderwertig fortzusetzen, um sich schließlich doch Zugang zu den Häusern zu verschaffen und den Einbruchsdiebstahl zu vollenden“ (ON 120.1, 2), spricht dieser keine mildernden Umstände an. Dass es zu II./ beim Versuch geblieben ist, wurde vom Erstgericht ohnedies mildernd berücksichtigt (ON 109.3, 16) und der geringe Erfolgsunwert im Rahmen der allgemeinen Schulderwägungen in Anschlag gebracht (ON 109.3, 17).
Angesichts der sohin geringfügig korrigierten besonderen Strafzumessungslage und der im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden allgemeinen Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) erweist sich die vom Erstgericht – bei einem jeweils unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe – hinsichtlich des Angeklagten A* ausgemessene Sanktion in der Dauer von sieben Jahren Freiheitsstrafe und hinsichtlich dem Angeklagten B* verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen und somit weder einer Reduktion noch einer Erhöhung zugänglich.
Dabei fiel besonders ins Gewicht, dass beide Angeklagten in Ungarn eine massive Vorstrafenbelastung aufweisen, und zwar der Angeklagte A* neun einschlägige, teilweise im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende Vorverurteilungen (ON 14.2) und der Angeklagte B* sieben einschlägige, teilweise im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende Vorverurteilungen (ON 67.1), und beide bereits mehrere Jahre in Haft, der Angeklagte A* zuletzt bis 10. Mai 2023 und der Angeklagte B* zuletzt bis 30. September 2024, verbrachten, was sie nicht davon abhielt, - großteils innerhalb kurzer Zeit nach den jeweiligen Haftentlassungen – neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Beim Angeklagten A* sind aufgrund des Urteils des Tatabányai Törvényszék vom 21. Februar 2023, AZ **, und des Urteils des Györi Járásbíróság vom 25. Oktober 2023, AZ **, jeweils wegen Diebstählen, teilweise durch Einbruch, zudem noch Freiheitsstrafen im Ausmaß vom acht Jahren und einem Monat in Ungarn zu vollziehen (ON 14.2, 17 ff; ON 94.1). Angesichts der evident gleichgültigen Einstellung der Angeklagten gegenüber fremdem Vermögen und der vollkommenen Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen bedarf es daher der Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Taten wirksam vor Augen zu führen.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das Ausmaß der verhängten Strafen in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten bleiben muss (RIS-Justiz RS0090854), wovon bei Ausschöpfung von etwas weniger als der Hälfte der möglichen Höchststrafe beim Angeklagten A* und – unter Berücksichtigung der mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. März 2025, AZ *, verhängten Freiheitsstrafe – von etwas weniger als einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens beim Angeklagten B auszugehen ist.
Eine (teil-) bedingte Strafnachsicht nach §§ 43 ff StGB kam fallbezogen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bereits aufgrund der verhängten Strafhöhen nicht in Betracht.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Oberlandesgericht Wien
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