OLG Wien 31Bs291/25h

31Bs291/25hOberlandesgericht18.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs291/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00291.25H.1118.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 29. September 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und gemäß § 133a StVG wegen Aufenthaltsverbotes ab 29. Dezember 2025 vom Strafvollzug vorläufig abgesehen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 29. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 29. Dezember 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 29. März 2026 vorliegen (ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen, gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen (ON 2), aus generalpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene (ON 11) und zu ON 12 schriftlich näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die im Wesentlichen vorbringt, der Verurteilte müsse seine in Rumänien lebende Mutter aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands unterstützen. Überdies habe das Erstgericht die Dauer der über den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe unrichtig festgehalten.

Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).

Da gegen den Verurteilten ein rechtskräftiges (siehe ON 5) Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren besteht (ON 6, 1), er sich bereit erklärt hat, Österreich umgehend zu verlassen (ON 2), keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und einer Ausreise weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (siehe ON 5 und 8), liegen die formalen Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vor.

Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 StVG solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe findet eine Verweigerung der Maßnahme nach § 133a StVG aus rein spezialpräventiven Gründen (Vorstrafen, Lebenswandel, Einstellung gegenüber den Rechtsgütern, Charakterdefizit usw) im Gesetz also keine Deckung.

Vielmehr setzt die Verweigerung gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 16).

Grundsätzlich ist dem Erstgericht beizupflichten, dass es sich bei (fallkonkret zutage getretenem) Kriminaltourismus um eine besonders schädliche Kriminalitätsform handelt. Allerdings vermag die bloße Kategorisierung von Taten als Kriminaltourismus alleine die Ablehnung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug aus generalpräventiven Gründen gemäß § 133a Abs 2 StVG nicht zu rechtfertigen. Fallbezogen heben sich die konkreten Tatmodalitäten aus Sicht der Allgemeinheit nämlich nicht auffallend von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen nach den §§ 127 ff StGB strafbaren Verhaltens ab:

Dem Strafgefangenen liegen im Wesentlichen sechs Diebstähle an Gegenständen alltäglichen Gebrauchs und teilweise geringfügigen Wertes (Weihnachtsdekoartikel, alte Schuhe) zur Last. Zwar ist der Umstand, dass der Schutzbereich der gewählten Tatorte (Kellerabteile und Wohnhausanlagen) jenem der Wohnstätte im Sinne des § 129 Abs 2 Z 1 StGB nahekommt, ebenso zu berücksichtigen wie die mehrfache Qualifikation des Grunddelikts. Andererseits wurde § 129 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB nur in einem Fall verwirklicht (Einbruch in ein Kellerabteil). Arbeitsteiliges oder auffallend professionelles Verhalten liegt dem Verurteilten nicht zur Last.

Ein besonders hoher Schweregrad, der den weiteren Vollzug unumgänglich erscheinen ließe, ist aus den begangenen Taten somit noch nicht abzuleiten. Die gegenteilige Auffassung des Erstgerichts, die nur auf allgemeine generalpräventive Aspekte abstellt, ohne dabei die Schwere der konkreten Taten zu berücksichtigen, hätte zur Folge, dass bei bestimmten strafbaren Handlungen für bestimmte Tätergruppen eine Anwendung des § 133a StVG generell praktisch ausgeschlossen wäre (vgl OLG Wien 32 Bs 280/24x und 18 Bs 272/21p).

Daher stehen einem Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle insgesamt keine Bedenken entgegen, mögen allfällige familiäre Verpflichtungen des Verurteilten auch keine Berücksichtigung bei der Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug finden können.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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