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32Bs273/25v•OLG Wien 32Bs273/25v
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 25. August 2025, GZ **-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 1. Juli 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug des mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. August 2024 (rechtskräftig am 9. August 2024), AZ **, verhängten unbedingten Strafteils in der Dauer von fünf Monaten sowie der infolge des gemäß § 494a StPO unter einem ausgesprochenen Widerrufs ebenfalls in Vollzug gesetzten Strafteile in der Dauer von vier Monaten (ursprünglich bedingt nachgesehen mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Juli 2022, AZ **) und drei Monaten (ursprünglich bedingt nachgesehen mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Februar 2024, AZ **) abgewiesen worden war (ON 1.3), als verspätet zurück.
Begründend führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid vom 1. Juli 2025 dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2025 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die am 23. Juli 2025 erfolgte Beschwerdeerhebung sei sohin nicht innerhalb der in § 120 Abs 2 StVG vorgesehenen 14-tägigen Frist erfolgt.
Dagegen richtet sich die im Zweifel als rechtzeitige Beschwerde zu wertende Eingabe des A*. In dieser – aus mehreren jeweils in sich abgeschlossenen, jedoch gemeinsam übermittelten Schreiben bestehenden - Eingabe, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf seines Erachtens für eine Bewilligung des eüH sprechende inhaltliche Erwägungen und ersucht in diesem Sinn – zwar unter Bezugnahme auf die erfolgte Zurückweisung als verspätet, jedoch ohne auf diese einzugehen (ON 10 S 4) - um neuerliche Prüfung seines Antrags (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters kann – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt - gemäß § 120 Abs 2 StVG spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag Beschwerde erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist (Pieber in WK2 StVG § 120 Rz 5 f).
Die vom Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde (ON 1.2) monierte Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering wurde diesem den - aktenkonformen und vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogenen – erstgerichtlichen Feststellungen folgend am 8. Juli 2025 durch Hinterlegung zugestellt (BS 1 und 2; Zustellnachweis ON 6.2). Die 14-tägige Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 22. Juli 2025 (vgl § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG).
Die vom Beschwerdeführer mit 23. Juli 2025 (per E-Mail) erhobene Beschwerde erweist sich daher – wie vom Erstgericht erkannt - tatsächlich als verspätet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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