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32Bs283/25i•OLG Wien 32Bs283/25i
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen die „abschlägige Entscheidung des Ansuchens/Antrags um Strafvollzugsortsänderung“ nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering Freiheitsstrafen mit einem errechneten Strafende am 8. August 2026.
Mit Ansuchen vom 28. Juli 2025 beantragte er gemäß § 9 iVm § 134 StVG eine Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wels (ON 1).
In weiterer Folge ersuchte die Generaldirektion Stamm- und Zielanstalt um Stellungnahmen zu diesem Antrag. Die eingeholten Stellungnahmen wurden A* am 26. August 2025 zur Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt. Weiters wurde er belehrt, dass ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer schriftlichen Gegenäußerung binnen drei Tagen zustehe. Er äußerte sich im Protokoll über das Parteiengehör dahingehend, die negative Stellungnahme der Justizanstalt Wels mit Bedauern zur Kenntnis zu nehmen und weiterhin um Überstellung dorthin zu ersuchen (ON 6).
Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhob er Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht nach § 16a StVG „gegen die abschlägige Entscheidung des Ansuchens/Antrags um Strafvollzugsortsänderung“, verwies neuerlich auf seine familiären Bindungen in ** und stellte den Antrag seiner Beschwerde Folge zu geben.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz. Ein Rechtsmittel gegen in diesem Verfahren eingeholte Stellungnahmen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nachdem bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde ein Bescheid von der Generaldirektion nicht erlassen wurde, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl OLG Wien 32 Bs 33/24y).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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