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32Bs287/25b•OLG Wien 32Bs287/25b
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 3. Oktober 2025, GZ **-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz Anträgen auf Überstellung in die Justizanstalten Suben oder Hirtenberg (ON 2 iVm ON 1 sowie ON 3) nicht Folge.
Begründend wurde - zusammengefasst wiedergegeben - ausgeführt, dass in der Justizanstalt Suben derzeit 304 Strafgefangene inhaftiert seien. Eine Reduktion auf unter 300 sei im Hinblick auf Brandschutzbestimmungen (das Land Oberösterreich verlange ab einem Insassenstand von 301 Insassen die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr, was mit den derzeitigen personellen Ressourcen nicht möglich sei) erforderlich. Überdies seien 17 Überstellungen gemäß §§ 10 und 134 StVG mit 2. Oktober 2025 offen. Darüber hinaus würden die Plätze in der Justizanstalt Suben für teilweise spezielle Vollzugsformen (Suben habe den einzigen Seniorenvollzug in Österreich) benötigt.
Darüber hinaus spreche die Auslastung der Justizanstalt Hirtenberg mit 115,42 % am 2. Oktober 2025 und 47 offenen Überstellungen gegen eine Strafvollzugsortsänderung, weil die Justizanstalt Stein lediglich eine Auslastung von 106,19 % und 15 offene Überstellungen aufweise. Auch sei die Justizanstalt Stein für die Vollziehung von sehr langen Haftstrafen ausgelegt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass im Bescheid weder Stellungnahmen der Justizanstalt Stein noch des Sozialen oder Psychologischen Dienstes angeführt würden. Weiters seien auch keine Stellungnahmen der Zielanstalten vorhanden, was den Entscheidungsprozess undurchsichtig und intransparent darstelle. Hätte man sich mit seiner Bitte tatsächlich inhaltlich beschäftigt, wäre man zum Entschluss gekommen, dass seine gesamte Familie in **/Deutschland bzw ** wohnhaft sei und die Überstellung nach Suben eine große Erleichterung für die Familie darstellen würden und dies zur Milderung seines Haftübels und für eine erfolgreiche Resozialisierung essentiell sei. Sehr viele andere hätten die Möglichkeit bekommen nach Suben zu wechseln, obwohl diese nicht aus Oberösterreich stammen würden oder Familie in der Nähe nachweisen könnten. Die Justizanstalt Suben sei bereits seit längerem für hohe Haftstrafen eingerichtet, sodass die Ablehnung nicht gerecht sei.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten inhaltlichen Argumente sind insbesondere im Hinblick auf die besseren Besuchsmöglichkeiten subjektiv verständlich, jedoch nicht geeignet, eine Vollzugsortsänderung zu bewirken. Bessere Besuchsmöglichkeiten durch die Familie vermögen nämlich nicht auszuschalten, dass eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig ist, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen nicht dagegen spricht.
Da die Justizanstalt Hirtenberg nicht nur zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 3. Oktober 2025 mit 116,59 % eine (weit) höhere Auslastung aufweist als die Justizanstalt Stein (111,63 %), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 18. November 2025 (Stammanstalt: 110,82 %; Wunschanstalt 117,99 % [vgl. jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschafften detaillierten Belagsübersichten vom 3. Oktober und vom 18. November 2025]) steht schon die Auslastung dieser Vollzugseinrichtungen der begehrten Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Hirtenberg entgegen.
Einer Überstellung in die Justizanstalt Suben steht entgegen, dass diese Anstalt aufgrund von Brandschutzbestimmungen des Landes Oberösterreich nicht mehr als 300 Insassen aufnehmen darf (ab einem Insassenstand von 301 wäre eine Betriebsfeuerwehr einzurichten, was aufgrund mangelnder personeller Ressourcen nicht möglich ist), weswegen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion eine Reduktion des Insassenstandes von 303 Insassen angestrebt wurde. Nachdem auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts diese Anstalt mit 302 Insassen belegt war, kam eine Vollzugsortsänderung nicht in Betracht.
Da – wie oben ausgeführt - bereits ein dagegen sprechender Grund eine Strafvollzugsortsänderung ausschließt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus der allfälligen Überstellung anderer Insassen kann im Übrigen kein subjektives Recht abgeleitet werden. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass keine Stellungnahmen der Zielanstalten vorhanden seien, ist er darauf zu verweisen, dass Stellungnahmen der Justizanstalten Suben und Hirtenberg aktenkundig sind (ON 5 und 6) und dass ihm laut Protokoll über das Parteiengehör „sämtliche Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht wurden“ (ON 4).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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