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32Bs291/25s•OLG Wien 32Bs291/25s
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 26. September 2025, GZ **6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 8. Dezember 2032.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz einem Antrag des A* auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben, datiert mit 11. April 2025, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 6. Juni 2025 (ON 1), nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass A* eine hohe Freiheitsstrafe wegen einem massiven Gewaltdelikt verbüße, aus diesem Grund jedoch auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Kontakte in ** für die Justizanstalt Stein klassifiziert worden sei, die für die Verbüßung von langjährigen Freiheitsstrafen konzipiert sei und in der Nähe von ** liege. Er sei zur Arbeit eingeteilt, beziehe somit einen geregelten Verdienst, es seien auch zahlreiche Besuche durch Verwandte und Bekannte dokumentiert. Die Generaldirektion gehe daher von einer gelungenen Integration im Anstaltsgefüge aus. Der Wunsch nach vermeintlich besseren Vollzugsbedingungen, die in der Zielanstalt vermutet würden, sei kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Vollzugsortsänderung. Es gebe keine sozialen Kontakte in Oberösterreich, auch biete die Justizanstalt Suben keine besseren Bedingungen, was etwa den Langzeitbesuch betreffe, zudem sei seine Ehefrau auch in ** wohnhaft. Ausschlaggebend seien jedoch die derzeitige Einschränkung der Belagsmöglichkeit, die sich aus brandschutzrechtlichen Vorgaben des Landes Oberösterreich ergebe, wonach der Belag maximal 300 Personen umfassen dürfe. Mit heutigem Tag sei die Anstalt jedoch mit 302 Insassen ausgelastet und daher eine Reduktion des Belags nötig.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, den Antrag weder wegen Vollzugslockerungen noch voraussichtlicher Entlassungsmöglichkeiten gestellt zu haben. Vielmehr sei er bereits seit mehr als zehn Jahren in Haft, abgesehen von der UHaft die ganze Zeit in Stein, wo er trotz Eigeninitiative und mehrerer Bekundungen seinerseits keinen Therapieplatz bekommen habe. Jegliche Versuche seinerseits Resozialisierungsmaßnahmen einzufordern seien seitens der Anstalt abgelehnt bzw nicht angenommen worden, was eine große Frustration mit sich bringe und das Haftübel immens erhöhe. Besuche seiner ihn liebenden Familie würden auch an anderen Orten vollzogen werden, zudem bestehe die Möglichkeit durch in Deutschland lebende Familie und Freunde Besuch zu bekommen. Er sei im Betrieb Buchbinderei zugeteilt, dieser sei jedoch vorwiegend geschlossen. In den letzten Monaten seien unzählige Insassen der Justizanstalt Stein nachweislich in die Justizanstalt Suben überstellt worden, ohne sinnvolle Gründe oder soziale Kontakte am Zielort zu haben. Er könne bei Bedarf eine Liste erstellen. Bereits dreimal habe er einen Antrag auf Vollzugsortsänderung gestellt, was jeweils abgelehnt worden sei und seine Resozialisierung gefährde.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen der nachvollziehbaren Argumentation der Generaldirektion nichts entgegenzusetzen. Einer Überstellung in die Justizanstalt Suben steht nämlich tatsächlich entgegen, dass diese Anstalt aufgrund von Brandschutzbestimmungen des Landes Oberösterreich nicht mehr als 300 Insassen aufnehmen darf (ab einem Insassenstand von 301 wäre eine Betriebsfeuerwehr einzurichten, was aufgrund mangelnder personeller Ressourcen nicht möglich ist), weswegen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion eine Reduktion des Insassenstandes von 304 Insassen angestrebt wurde. Nachdem auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts diese Anstalt mit 302 Insassen belegt war, kam eine Vollzugsortsänderung nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer auf die angebliche Überstellung anderer Insassen in die Wunschanstalt abstellt, ist für ihn nichts gewonnen, weil sich dadurch kein subjektivöffentliches Recht auf Vollzugsortsänderung ableiten lässt.
Da bereits ein dagegen sprechender Grund einer Vollzugsortsänderung entgegensteht, war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 32, am 18. November 2025
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