OLG Graz 2R177/25d

2R177/25dOberlandesgericht18.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 2R177/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00200R00177.25D.1118.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Maga. Gassner (Vorsitz) und Maga. Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Kauffrau, *, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher RA Mag. Gustav H. Ortner RechtsanwaltsgesmbH in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei B, FN **, **, vertreten durch die Hundegger Engl Rechtsanwalt GmbH in Villach, wegen EUR 1,059.405,87 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Kostenausspruch im Urteil des Landesgerichts Klagenfrut vom 25. September 2025, **-50, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wird dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 63.716,62 (darin EUR 8.711,77 USt und EUR 11.446,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten eine Versicherungsleistung von EUR 1.069.405,87 samt Anhang und erhob ein Haftungsfeststellungsbegehren.

Mit Teil- und Zwischenurteil vom 30. Juli 2024 erkannte das Erstgericht das Leistungsbegehren von EUR 338.768,00 samt Zinsen als dem Grund nach zu Recht bestehend, wies das weitere Klagebegehren von EUR 720.637,87 sA ab und behielt sich die Entscheidung über das Feststellungsbegehren sowie die Kostenentscheidung vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Der Berufung der Beklagten gab es Folge, änderte die Entscheidung des Ersturteils teilweise ab, wies das Leistungsbegehren damit zu Gänze ab und sprach aus, dass die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehalten bleibt.

Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 25. Juni 2025 der Revision der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die Kostenentscheidung dem Erstgericht vorbehalten bleibt.

Mit dem nur im Kostenpunkt hinsichtlich der Kostenersatzpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten – Spruchpunkt II. – angefochtenen (End)Urteils wies das Erstgericht das Feststellungsbegehren ab und verpflichtete die Klägerin infolge vollständigen Unterliegens zum Ersatz der Prozesskosten von EUR 59.241,22 an die Beklagte.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Kostenrekurs der Beklagten. Sie begehrt deren Abänderung dahin, die Klägerin zum Kostenersatz von insgesamt EUR 63.716,62 zu verpflichten. Ihr Rekursinteresse beziffert sie mit EUR 4.475,40.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist berechtigt.

Die Beklagte zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht bei seiner im Rahmen des Endurteils gefassten Kostenentscheidung auch über die in den Rechtsmittelverfahren aufgelaufenen Kosten abzusprechen hatte.

Der Oberste Gerichtshof stellte der Beklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO die Beantwortung der von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision frei. Die Kosten für die von ihr fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung nahm sie in diesen Schriftsatz auf. Gemäß § 41 ZPO hat die Klägerin der Beklagten damit auch die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die Kosten der Beklagten wie beantragt zu bestimmen.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG.

Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

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