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9Bs271/25h•OLG Graz 9Bs271/25h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Maga. Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 8. Oktober 2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Oktober 2024, AZ **, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. Aus Anlass der Verurteilung wurde die zu AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost gewährte bedingte Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Errechnetes Strafende ist der 21. Februar 2027. Der Untergebrachte befindet sich derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau im Maßnahmenvollzug, wohin er am 22. Juli 2025 überstellt wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht im Rahmen der amtswegigen Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB nach Durchführung einer Anhörung des Untergebrachten aus, dass dessen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist. Gleichzeitig wies es einen Antrag des Untergebrachten auf Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten mit dem Antrag, von der Unterbringung gegen die Weisung, sich einer ambulanten Suchttherapie und einem Antiaggressionstraining zu unterziehen, bedingt abzusehen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Einholung eines Gutachtens aus dem Fach der Psychiatrie aufzutragen (ON 10).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zum Gegenstand der Anlassverurteilung und zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 47 Abs 2 StGB) wird auf deren Darstellung in der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Nach dem im Unterbringungsverfahren eingeholten, zuletzt in der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2025 aktualisierten Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* bestand beim Untergebrachten im Urteilszeitpunkt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen sowie narzisstischen Anteilen (F61), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/Abhängigkeitssyndrom (F19.2) sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von Prognosetaten, die den Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB oder der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB subsumierbar sind.
Insoweit, als die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine bereits im Berufungsverfahren vorgelegte „Methodenkritische Stellungnahme“ vom 12. Mai 2025 die im Unterbringungsverfahren gestellte Diagnose und deren Einstufung als schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung kritisiert und damit im Ergebnis das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB im Urteilszeitpunkt in Abrede stellt, ist sie auf das rechtskräftige Urteil zu verweisen. Mit der Überzeugungskraft der gutachterlichen Ausführungen zur Gefährlichkeit des Untergebrachten setzte sich bereits das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2025, AZ 1 Bs 43/25w, auseinander.
Eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme kommt gemäß § 47 Abs 2 StGB nur dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugenden Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Als Prognosekriterien nennt das Gesetz die Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, seine Person, seinen Gesundheitszustand, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen.
Diesbezüglich ergibt sich aus der forensischen Stellungnahme des psychologischen Dienstes – Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau vom 21. Juli 2025 (ON 2.5), dass beim Untergebrachten nach den Ergebnissen der durchgeführten Klassifizierung ein überdurchschnittliches Risiko für die Begehung allgemeiner Gewalttaten und für ein neuerliches häusliches Gewaltdelikt festgestellt wurde, eine eingehende Untersuchung und ausführliche Exploration sowie eine fortlaufende Evaluation der bisherigen diagnostischen und risikoprognostischen Einschätzungen jedoch noch ausständig ist.
Mit Blick auf das vorliegende, erst vor rund sechs Monaten erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten, die kurze Zeitspanne seit dem Beginn des Maßnahmenvollzugs und die dargestellte Stellungnahme des psychologischen Dienstes kann festgestellt werden, dass die für die Anlasstat kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung derzeit unverändert fortbesteht und seit der Anordnung der Unterbringung keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, ohne dass es hiefür der Einholung eines aktuellen Gutachtens bedürfte. Damit ist die erstgerichtliche Annahme des Fortbestands der Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht zu kritisieren. Mangels hinreichender therapeutische Aufarbeitung ist derzeit auch nicht anzunehmen, dass die Gefährlichkeit außerhalb des Maßnahmenvollzugs wirksam hintangehalten werden könnte. Aus diesem Grund kommt eine bedingte Entlassung – auch in Verbindung mit Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB – derzeit nicht in Frage.
Die Beschwerde, die dem keine konkreten Argumente entgegenzusetzen hat, bleibt daher erfolglos.
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