OLG Wien 3R127/25f

3R127/25fOberlandesgericht19.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 3R127/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00127.25F.1119.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Müller und Mag.a Kulka in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, *, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 31.7.2025, B-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragte zunächst zu C* Verfahrenshilfe, um seine Forderungen in einem Insolvenzverfahren anmelden zu können. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 11.2.2025 zurückgewiesen (C*-5). Die Entscheidung wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers abgewiesen wird (OLG Wien 3 R 59/25f, 3 R 60/25b).

Der Antragsteller beantragte erneut Verfahrenshilfe, die ihm mit Beschluss vom 10.3.2025 nicht gewährt wurde (C*-10). Auch das dagegen vom Antragsteller erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (OLG Wien 3 R 59/25f, 3 R 60/25b).

Der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe (C*-11) wurde mit Beschluss vom 21.3.2025 abgewiesen (C*-12).

Dagegen erhob er Rekurs und stellte einen Ablehungsantrag gegen den Richter des Landesgerichts ** Mag. D*. Dieser wurde mit Beschluss vom 14.5.2025 zurückgewiesen (B*-5). Begründend führte der Ablehnungssenat aus, dass die Sachentscheidung, mit der die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden seien, nicht per se eine Befangenheit bescheinigen. Die unspezifische Vermutung, der Richter würde aus persönlichen Gründen gehandelt haben, reiche auch nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen. Weder aus den Begründungen der Sachentscheidungen noch aus dem sonstigen Akteninhalt würden sich Hinweise ergeben, welche auf eine einseitige Verfahrensführung oder eine Befangenheit des Richters hindeuteten. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Ablehnungssenat darauf hin, dass gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Zurückweisung der Ablehnung nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht (Oberlandesgericht Wien) stattfinde. Erfolge die Ablehnung wie hier im Verfahren über eine Verfahrenshilfeangelegenheit, bedürfe der Rekurs keiner Unterschrift durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin (mit Hinweis auf RS0006000).

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs und begehrte Verfahrenshilfe für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsantrags.

Der Antrag wurde ihm mit Beschluss vom 24.6.2025 zur Verbesserung binnen 3 Wochen zurückgestellt – einerseits zur Vorlage eines aktuellen und vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses einschließlich der Angabe, in welchem Umfang Verfahrenshilfe begehrt werde, andererseits, um nähere Angaben zu den Rekursgründen zu machen (ON 10).

Am 29.7.2025 langte ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis ein, mit dem der Antragsteller Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragte. Er machte Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen sowie zu seinen Schulden, jedoch keine zu den Rekursgründen (ON 16).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.7.2025 wies das Erstgericht den Antrag vom 3.6.2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (ON 18). Der Antragsteller habe zwar seinen Verfahrenshilfeantrag durch Abgabe eines Vermögensbekenntnisses verbessert, jedoch fehlen Ausführungen zur Begründung des Rekurses. Dabei reiche aus, wenn aus dem Inhalt der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich hervorgingen. Es fehle aber jedes Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeiten, worauf sich ein allfälliger Rekurs stützen könnte. Darauf habe das Erstgericht hingewiesen und dem Antragsteller eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt. Die Angaben seien jedoch auch nach dem vorgenommenen Verbesserungsversuch nicht ausreichend. Daher sei von einer mutwilligen Prozessführung auszugehen, weil ein Kläger ohne Verfahrenshilfe einen derartigen Prozess nicht führen würde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm die beantragte Verfahrenshilfe gewährt werde, insbesondere ein Rechtsanwalt beigegeben wird, um den Rekurs auszuführen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Wie das Erstgericht richtig ausgeführt hat, müssen Rekurse weder einen Rekursantrag noch Rekursgründe enthalten (RS0006674, RS0043902 und RS0105337; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 526 ZPO E 6 und 11; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 514 ZPO Rz 69 ff). Es reicht vielmehr aus, wenn aus ihrem Inhalt der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich hervorgehen (RS0006674 [T12, T18 und T30]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 526 Rz 2).

2. Es ist zwar offensichtlich, dass der Antragsteller eine Überprüfung der Entscheidung des Landesgerichts ** vom 14.5.2025 (ON 5) anstrebt, mit der sein Ablehnungsantrag vom 3.4.2025 gegen den Erstrichter zurückgewiesen wurde. Zu diesem Zweck beantragt er Verfahrenshilfe im vollen Umfang, inklusive der Beigebung eines Rechtsanwalts, um die Rekursgründe auszuführen.

3. Es bleibt aber auch nach dem vom Erstgericht durchgeführten Verbesserungsverfahren unklar, aus welchen Gründen der Antragsteller die Entscheidung des Erstgerichts vom 14.5.2025 für falsch erachtet. Der Ablehnungssenat hat in der Begründung der zurückweisenden Entscheidung ausgeführt, dass die unspezifische Vermutung, der Richter würde aus persönlichen Gründen gehandelt haben, nicht ausreicht, um eine Befangenheit zu begründen.

Es ist einer Partei ohne weiteres zumutbar, dem Gericht im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe mitzuteilen, warum es eine Entscheidung für falsch und – hier - aus welchen konkreten Gründen sie ein Entscheidungsorgan für befangen erachtet. Das hat der Antragsteller nie getan.

4. Das Erstgericht hat daher zu Recht dam Antragsteller Verfahrenshilfe für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss über die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags versagt.

Angesichts dieser Sachlage und weil in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Parteien einer Vertretung durch Rechtsanwälte gemäß § 72 Abs 3 ZPO gar nicht bedürfen, sondern selbst einen schriftlichen Rekurs einbringen können, ist der Rekurs des Antragstellers gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Ein weiteres Rechtsmittel ist daher nicht zulässig.

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