OLG Wien 20Bs52/25f

20Bs52/25fOberlandesgericht19.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs52/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00052.25F.1119.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen DI Dr. A* und weitere Angeklagte wegen §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB über die Einsprüche des DI Dr. A* (ON 2321) und Dr. B* (ON 2320) jeweils gegen die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in weiterer Folge WKStA) vom 2. Dezember 2024, AZ **, AZ **2313 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Einsprüche werden abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).

Begründung

Begründung:

Mit der zitierten Anklageschrift legt die WKStA dem am ** geborenen deutschen Staatsangehörigen DI Dr. A* sowie dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Dr. B* jeweils das Verbrechen der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Deliktsfall StGB zur Last.

Danach haben DI Dr. A*, Dr. B* und C* zu nachgenannten Zeitpunkten in , Italien und Deutschland einen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zur Untreue des D geleistet, der als Leiter des Bereichs Military Aircraft und Prokurist der E GmbH (zumindest) im Zeitraum März 2005 bis 18. Dezember 2009 eine Untreue in einem besonders schweren Fall nach § 266 Abs. I, II, 263 Abs. 3 Nr. 2 des deutschen Strafgesetzbuches begangen hat, indem er seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht hat und dadurch die E* GmbH in einem EUR 300.000,00 um ein Vielfaches übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat, indem er den Abtretungsvertrag mit F* („Management and Service Agreement, sog. „MSA"-Vertrag) sowie dessen „Revision 1“ und „Appendix 1“ für die E* GmbH unterfertigte und den darauf beruhenden Mittelabfluss von (zumindest) EUR 65.051.185,53 ohne hinreichende Gegenleistung zur Verfolgung von außerhalb der legitimen unternehmerischen Interessen der E* GmbH stehenden Zwecken kannte, billigte und duldete und veranlasste, und dadurch die E* GmbH in nachgenannten Beträgen am Vermögen geschädigt und zwar

1. ) DI Dr. A* im Zeitraum Sommer 2004 bis zum 18. Dezember 2009 in einem Betrag von EUR 65.051.185,53 durch seine Einbindung in die Vorbereitung, die Einrichtung, die Dotierung und die Geschäftsgebarung der schwarzen Kasse F*, indem er

gemeinsam mit G*, H*, DI I* und D* die Struktur und Scheinverträge (insb. den „MSA“-Vertrag zwischen der E* GmbH und F*) zur Ausschleusung („Download“) der Gelder aus der E* GmbH inklusive des englischen Scheinunternehmens J* LLP konzipierte und ausverhandelte;

im Auftrag des D* gemeinsam mit DI I* K* mit der Gründung/Aktivierung/Verwendung der J* LLP mit Sitz in ** beauftragte;

den Inhalt der Verträge „Revision 1“ des „Management and Service Agreement“ („MSA“- Vertrag) sowie „Appendix 1“ zum Management and Service Agreement“ („MSA“-Vertrag) zwischen der E* GmbH und der J* LLP gemeinsam mit DI L*, M*, DI I*, C*, Dr. B* und K* verhandelte und derart Einfluss auf den Inhalt dieser (Schein-) Verträge nahm, auf denen die vermögensschädigenden Zahlungen der E* GmbH an die J* LLP im Ausmaß von (zumindest) EUR 65.051.185,53 beruhten und auf die in den (Schein-) Rechnungen von F* an die E* GmbH fortan auch Bezug genommen wurde;

sich als Geschäftsführer der N* GmbH mit Sitz in ** zur Verfügung stellte und als solcher im Zeitraum 2005 bis September 2009 die Erstellung und Übermittlung der von der J* LLP an die E* GmbH vertraglich geschuldeten Quartalsberichte („Quarterly Reports“) durch die N*-Mitarbeiterin O* beauftragte und überwachte und solcherart auch die formalen Voraussetzungen für die Freigabe und Begleichung der an die E* GmbH gelegten (Schein-)Rechnungen der J* LLP in der Höhe von (zumindest) EUR 65.051.185,53 schuf;

2. ) Dr. B* (zumindest) im Zeitraum 10. Juli 2004 bis zum 4. Juli 2008 in einem Betrag von EUR 65.051.185,53 durch seine Einbindung in die Einrichtung und die Geschäftsgebarung der schwarzen Kasse F*, indem er

an der Gründung des Scheinunternehmens F* mitwirkte, indem er am 10. Juli 2004 als wirtschaftlicher Eigentümer der P* Ltd die „Sondervollmacht“ („Special Power of Attorney“) für die Q* NV (= Gesellschaft des K*) unterfertigte und damit die Gründung der F* durch die P* Ltd und die R* Ltd ermöglichte und (mit-) veranlasste;

sich gemeinsam mit C* bis zum 4. Juli 2008 als wirtschaftlich Berechtigter („Partner“) und faktischer Machthaber der F* LLP zur Verfügung stellte und als solcher im Wege von Beschlussfassungen bei sog. „Meetings of the Partners“ maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeiten der J* LLP, wie beispielsweise Rechnungslegungen und Überweisungen, nahm, die sodann von K* als Geschäftsführer der J* LLP auftragsgemäß umgesetzt wurden;

gemeinsam mit C* sämtliche „Sub-Broker“ von F* gegenüber K* namhaft machte, die Vertragsinhalte verhandelte und diesem auftrug, Vermittlerverträge namens F* mit diesen Scheingesellschaften abzuschließen;

am 16. Februar 2005 K* zur Unterfertigung der Verträge der J* LLP mit der E* GmbH bevollmächtigte und diesen zur Ausstellung sämtlicher Scheinrechnungen der J* LLP an die E* GmbH im Zeitraum 1. März 2005 bis 4. Juli 2008 veranlasste, durch deren Bezahlung die E* GmbH am Vermögen geschädigt wurde;

den Inhalt der Verträge „Revision 1“ des „Management and Service Agreement“ („MSA“- Vertrag) sowie „Appendix 1“ zum Management and Service Agreement“ („MSA“-Vertrag) zwischen der E* GmbH und der J* LLP gemeinsam mit DI L*, M*, DI I*, C*, DI Dr. A* und K* verhandelte und derart Einfluss auf den Inhalt dieser Scheinverträge nahm, auf denen die vermögensschädigenden Zahlungen der E* GmbH an die J* LLP im Zeitraum 1. März 2005 bis 18. Dezember 2009 im Ausmaß von (zumindest) EUR 65.051.185,53 beruhten und auf die in den Scheinrechnungen der J* LLP an die E* GmbH fortan auch Bezug genommen wurde;

...

Gegen diese Anklageschrift richten sich die rechtzeitigen, zunächst inhaltlich nicht näher ausgeführten Einsprüche des Dr. A* (ON 2321) und Dr. B* (ON 2320), die mit ergänzenden Stellungnahmen vom 17. März 2025 bzw Folgeeingabe vom 31. März 2025 sowie Äußerungen vom 12. Mai 2025 konkretisiert und jeweils auf § 212 Z 1 StPO gestützt wurden.

Darin stellt DI Dr. A* den Eintritt eines zum Nachteil der E* GmbH eingetretenen Untreueschadens (und damit bereits die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Untreue) in Abrede und moniert Verjährung; Dr. B* wendet das Verfolgungshindernis des Verbots wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO; Art 54 SDÜ; Art 50 GRC) ein.

Den Einsprüchen kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 212 StPO steht dem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn 1.) die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der dessen Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2.) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um seine Verurteilung auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3.) der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass seine Verurteilung nahe liegt, 4.) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet, 5.) und 6.) ein sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht angerufen wurde, 7.) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag es hiezu berechtigten fehlt oder 8.) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.

Zum Tatverdacht ist zu prüfen, ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse des Anklägers und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache jedenfalls nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).

Für die Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung der Angeklagten nahe liegt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die Ermittlungen müssen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Dies ergibt sich aus dem im § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (vgl zu all dem Birklbauer in WK StPO §§ 210 Rz 5, § 212 Rz 12 und 14 ff).

Ob sich der Tatverdacht, der im derzeitigen Verfahrensstadium keineswegs dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer in WK StPO § 215 Rz 25; Mayerhofer, StPO6 § 215 E 4).

Fallkonkret kann sich die Anklagebehörde hinsichtlich des einfachen Tatverdachts in Ansehung des objektiven Sachverhalts auf die umfangreichen Anlass, Zwischen und Abschlussberichte des Bundeskriminalamtes Abt 7.1, Wirtschaftskriminalität SOKO Hermes zu GZ 2 221 564/1-II/BK/7.1, Gutachten des Sachverständigen MMag. Dr. S* (ON 1251ff), die Expertise des Wirtschaftsexperten Mag. T* in Ansehung der Gegengeschäfte (ON 1673), den gegen D* erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 29. Jänner 2019, rechtskräftig seit 5. Februar 2019 wegen §§ 266 Abs I, II, 263 Abs 3 Nr. 2 des deutschen Strafgesetzbuchs (ON 1386), den vom Amtsgericht München gegen DI I* erlassenen Strafbefehl vom 4. Februar 2019 (ON 1380), die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 21. Jänner 2019 betreffend M* (ON 1387) sowie die Angaben der gesondert verfolgten Mitbeschuldigten und Zeugen U*, K*, DI I*, D*, V*, DI L*, M* im Zusammenhalt mit den aktenkundigen Konten und Vertragsunterlagen der F* stützen.

Die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite der Einspruchswerber können methodisch unbedenklich aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet werden (RISJustiz RS0098671; RS0116882; Ratz in Fuchs/Ratz WK StPO § 281 Rz 452).

Ausgehend von den in der Anklageschrift detailliert dargelegten Ermittlungsergebnissen ist der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend geklärt, weshalb weder der Einspruchsgrund des § 212 Z 2, noch jener der Z 3 vorliegt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der bzw. die Angeklagte(n) der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden könne(n), somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 18; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer, aaO Rz 19).

Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten oder ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer, aaO Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher be- und entlastender Verdachtsmomente (unter Berücksichtigung von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund bzw ein Verfolgungshindernis bilden) mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer, aaO Rz 15).

Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann. So ist beispielsweise ein nach der Aktenlage erforderliches Gutachten möglichst bereits im Ermittlungsverfahren einzuholen, um für den Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen (Birklbauer, aaO Rz 16 mwN).

Zum Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO ist vorauszuschicken, dass Gegenstand der Beurteilung des § 212 Z 1 StPO der angeklagte Lebenssachverhalt ist (Birklbauer, aaO § 212 Rz 2 f).

Die Z 1 des § 212 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinander und umfasst zwei Fälle, nämlich (1.) dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und (2.) dass sonst ein rechtlicher Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 2). Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat in der Anklageschrift allein verhindert die Zulässigkeit der Anklage unter diesem Gesichtspunkt nicht, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung nur irgendein anderer gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist (Birklbauer, aao Rz 4 mwN). Lediglich eine Erweiterung oder sonstige Umgestaltung des Anklagevorwurfs durch das Einspruchserkenntnis wäre unzulässig (RIS-Justiz RS0097881). Die Anklageüberprüfung hinsichtlich der Rechtsfrage kann dabei nicht losgelöst von der Beweislage vorgenommen werden, vielmehr ist für das Oberlandesgericht bei der Einspruchsentscheidung der Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts auf Grund der Aktenlage mit dem Strafgesetz von Relevanz (Birklbauer aaO Rz 6 mwN).

Der Einspruchswerber DI Dr. A* moniert, K* habe bereits am 14. Juli 2004, somit vor der Übereinkunft der W* GmbH mit der E* GmbH am 15. Oktober 2004 im Auftrag von DI Dr. A* und DI I* die Umbenennung und Inbetriebnahme der (bereits zuvor als Vorratsgesellschaft des K* gegründeten) F* mit Sitz in ** - die dem gemeinsamen Tatplan entsprechend für die später getroffene Einigung zwischen der W* GmbH und der E* GmbH verwendet werden sollte (S 28 der Anklageschrift) - vorgenommen und behauptet, es habe sich unter Zugrundelegung der dem österreichischen Wirtschaftsstrafrecht immanenten wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei den von der WKStA ins Treffen geführten EUR 183,4 Mio um keinen Teil des Vermögens der E* GmbH, sondern vielmehr „lediglich um Sondervermögen“ gehandelt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Untreue ausschließlich das Vermögen des Machtgebers schützt, könne durch einen reinen Weitertransfer von übertragenem Vermögen, das die E* GmbH von der W* GmbH erhalten und in weiterer Folge bloß an die F* weiter transferiert habe, der E* GmbH kein Schaden entstanden sein. Diesbezüglich ist zunächst auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2025, AZ 14 Os 61/23m, hinzuweisen, das erläutert, dass unter einer „schwarzen Kasse“ in der Regel ein Sondervermögen verstanden wird, das dadurch gebildet wird, dass Gelder pflichtwidrig aus regulären unternehmensinternen Geldkreisläufen abgezweigt werden. Mit dieser Sondervermögensmasse sollen üblicherweise die Interessen des Vertretenen gefördert werden (Perron in Schönke/Schröder StGB30 § 266 Rz 45c; Komenda, Zur Strafbarkeit des Einrichtens schwarzer Kassen im Lichte des neuen Untreuetatbestands, ZWF 2015, 264).

Die Einrichtung dient dazu, Verfügungen über das Sondervermögen (unternehmens)internen und externen Kontrollmechanismen zu entziehen. Anlegen und Dotieren der „schwarzen Kasse“ (sofern dies durch Rechtshandlung erfolgt) bedeutet daher regelmäßig einen im Sinn des § 153 StGB tatbildlichen Befugnisfehlgebrauch, weil damit vom Schutzzweck der Norm (§ 153 Abs 2 StGB) erfasste (bilanzrechtliche) Transparenzvorschriften verletzt werden (vgl dazu auch Lewisch, Aktuelle Wirtschaftsstrafrechtliche Praxisfragen in Lewisch, Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit, Jahrbuch 2011, 26 f).

Die Bildung eines solchen Sondervermögens (schwarze Kasse) begründet allerdings so lange keine Untreuestrafbarkeit, als der Machthaber Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen hat, weil dann keine (vom Tatbestand gleichfalls vorausgesetzte) zumindest intendierte Verringerung des Vermögens des Machtgebers vorliegt (vgl McAllister in Preuschl/Wess, Wirtschaftsstrafrecht2 Rz 87 ff mwN und in Auseinandersetzung mit der herrschenden Lehre eines vereinzelt gebliebenen Judikats [Os 95/70, „schwarzer Fonds“]; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 153 Rz 31; Lewisch, aktuelle wirtschaftsstrafrechtliche Praxisfragen in Lewisch, Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit Jahrbuch 2011, 27; Komenda, ZWF 2015, 264 ff mwN).

Entgegen der Darstellung des Einspruchswerbers geht die Anklagebehörde (wenn auch nicht immer stringent formuliert, aber bei der gebotenen verschränkten Betrachtung von Anklagetenor und Anklagebegründung – vgl RIS-Justiz RS0097672, RS0102147, RS0097725 insbes. 11 Os 21/07h - doch eindeutig erkennbar) davon aus, dass es sich bei den EUR 183,4 Mio um Vermögen der E* GmbH handelte (und nicht wie moniert um ein [Sonder-]Vermögen,

das von der W* GmbH (mit vorliegendem Einverständnis sämtlicher Vertretungsbefugter) ebenso gut direkt an die F* hätte transferiert werden können).

So argumentiert die WKStA – unter anderem gestützt auf die Aussage des U* (AS 4f in ON 839)- dass die drei Eurofighter-Partnergesellschaften, nämlich die E* GmbH, die X* plc und die Y* S.p.A., bestrebt gewesen seien, möglichst viel zu den Gegengeschäften mit der Republik Österreich beizutragen bzw. die Gegengeschäftsverpflichtung gänzlich anstatt der W* GmbH zu übernehmen, um über die damit verbundenen Provisionen möglichst viel zu erhalten. Dies habe zu einem konzerninternen Streit der drei Eurofighter-Partnergesellschaften geführt, der schließlich durch eine Entscheidung des sogenannten Board of Directors der W* zugunsten der E* GmbH ausgefallen sei (S 15 der Anklageschrift). Aus Sicht der E* GmbH habe die Übernahme der Gegengeschäftsverpflichtung von der W* GmbH („Auslagerung der Gegengeschäftsverpflichtung“) ein potentiell gewinnbringendes Geschäft dargestellt, wobei die E* GmbH von der W* GmbH im Zeitraum 2005 bis 2009 in Summe einen Betrag von 183,4 Mio Euro erhalten habe (AS 115 in ON 189).

Die Anklageannahme, dass es sich beim Abschluss des inkriminierten Abtretungsvertrages mit F* (Management an Service Agreement, „MSA“-Vertrag) um Vermögen der E* GmbH (und nicht um ein solches der W* GmbH) gehandelt hat, wird insbesondere durch den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl des Amtsgerichts München, Deutschland, vom 29. Jänner 2019 gestützt, mit dem D* (als Leiter des Bereichs Military Aircraft und Prokurist der E* GmbH) der Untreue zum Nachteil der E* GmbH gemäß §§ 266 Abs I, II 263 Abs 3 Nr 2 dStGB schuldig erkannt wurde (ON 1386).

Zum Vorbringen des DI Dr. A* in seiner Stellungnahme vom 17. März 2025, wonach es sich bei den 183,4 Millionen Euro um „Sondervermögen“ der E* GmbH gehandelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Anlegen und Dotieren einer „schwarzen Kassa“ den Erläuterungen des Obersten Gerichtshofs zufolge regelmäßig einen im Sinn des § 153 StGB tatbildlichen Befugnisfehlgebrauch darstellt. Mit seinem Einwand, unter der Prämisse einer zum Nachteil der W* GmbH eingetretenen Untreue habe der Einspruchswerber DI Dr. A* in keiner Weise beigetragen, setzt sich dieser über den Umstand hinweg, dass die Anklagebehörde von einer Tatbeteiligung des Einspruchswerbers DI Dr. A* an einer vom gesondert verfolgten D* als unmittelbarem Täter verübten Straftat ausgeht, der seinerseits - zufolge des zuvor erwähnten rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts München - die E* GmbH (und nicht die W* GmbH) am Vermögen schädigte. Zwar handelt es sich bei Erlassung eines Strafbefehls um ein vereinfachtes Verfahren (§ 407 dStPO), setzt jedoch voraus, dass die Schuld der oder des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Wird (wie fallkonkret) kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so wird der Strafbefehl rechtskräftig und erlangt die Wirkung eines „normalen“ Strafurteils. Folglich bildet der gegen D* erlassene Strafbefehl ON 1386 eine hinreichende Grundlage für die Anklageannahme eines zum Nachteil der E* GmbH eingetretenen Vermögensnachteils.

Der Einwand mangelnder Verwirklichung bereits des objektiven Tatbestands der Untreue dringt daher nicht durch.

Aber auch der Verjährungseinwand verschlägt.

Die Strafbarkeit von Taten erlischt nach § 57 Abs 2 erster Satz StGB außer in den in Abs 1 leg.cit. genannten Fällen - durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 Satz 2 StGB). Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie auch vom Eintritt des Erfolgs ab verstrichen ist (§ 58 Abs 1 StGB). Die einschlägige Regelung zum Verjährungsbeginn findet sich in § 57 Abs 2 zweiter Satz StGB. Demzufolge beginnt die Verjährungsfrist bei schlichten Tätigkeitsdelikten wie der Untreue, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei schlichten Tätigkeitsdelikten fällt der Abschluss der strafbaren Tätigkeit mit dem Aufhören des strafbaren Verhaltens zusammen; das strafbare Verhalten hört auf, wenn die tatbildmäßige Tätigkeit beendet ist. Die strafbare Tätigkeit ist grundsätzlich dann abgeschlossen, sobald der Täter die letzte Ausführungshandlung, also das letzte dem Tätigkeitswort des Tatbilds entsprechende aktive Tun gesetzt hat (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 57 Rz 12).

Diesbezüglich moniert der Einspruchswerber DI Dr. A*, die WKStA vertrete in Ansehung des Zeitpunktes der (vermeintlichen) Vollendung der Untreue eine falsche Rechtsansicht, weil sie von einem letzten kausal zurechenbaren Erfolg der (vermeintlichen) Beitragshandlungen von DI Dr. A* mit 18. Dezember 2009 (dem Tag der Überweisung der Rechnungssumme der F* Rechnung Nr. 5/2009 durch die E* GmbH, S 436 der Anklageschrift) ausgehe und rechtsirrig infolge der Ablaufhemmung des § 58 Abs 1 StGB den Verjährungsbeginn mit frühestens am 18. Dezember 2019 terminisiere. Die WKStA vertrete zu Unrecht den Standpunkt, dass der Untreueschaden und damit die Vollendung mit dem Wirksamwerden der rechtswidrigen Disposition, also dem Abfluss des Geldes vom Bankkonto eintrete, richtigerweise sei beim Tatbestand der Untreue auf die Vermehrung der Passiva abzustellen. Bei „Austauschverhältnissen“ im Rahmen der Untreue trete ein Schaden bereits beim Entstehen der Verbindlichkeit ein (13 Os 8/19d).

Zunächst ist dem Einspruchswerber beizupflichten, dass Untreue mit dem effektiven Eintritt des Vermögensnachteils vollendet ist (RIS-Justiz RS0094913). Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis 14 Os 61/23m ausgesprochen, dass unter § 153 StGB zu subsumierende Taten zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses (also der Verpflichtung des Machtgebers, das vereinbarte Entgelt zu entrichten) vollendet sind, der tatbestandsmäßige Vermögensschaden (als effektiver Verlust an Vermögenssubstanz) in der Begehungsvariante der Vermehrung der Passiven (also des „Verpflichtens“) regelmäßig bereits im Hinzutreten der betreffenden Verbindlichkeit besteht. In einer derartigen Sachverhaltskonstellation sei es für die Untreuestrafbarkeit rechtlich ohne Bedeutung, ob nach Eintritt des Untreueschadens und damit nach Tatvollendung mit dem vertraglich zu entrichtenden Entgelten eine „schwarze Kasse“ gebildet oder „gefüllt“ wurde und auf welche Weise die weitere Mittelverwendung erfolgte. Für den Fall aber, dass Verantwortliche der verpflichteten Unternehmen noch Verfügungsbefugnis über die in Rede stehenden Vermögenswerte hatten, würde die wenn auch nach dem Vorgesagten regelmäßig befugnismissbräuchliche Bildung eines Sondervermögens (schwarze Kasse) den Tatbestand der Untreue nicht erfüllen, und zwar unabhängig davon, welchen Zweck der Machthaber für die weitere Mittelverwendung vorsehe. Denn mit Blick auf den vom Tatbestand vorausgesetzten Vermögensabfluss stelle die bloße Bildung eines Sondervermögens, über das der Machtgeber weiter verfügen kann, (unabhängig von dessen Intention) bloß eine straflose Vorbereitungshandlung dar. Untreuestrafbarkeit könne nur aus missbräuchlicher (rechtlicher) Verfügung über dieses Sondervermögen resultieren, die zum Nachteil des Machtgebers erfolge, weil diesem ein adäquater Vermögenswert im Austausch nicht zukomme (RISJustiz RS0094565; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 39; 14 Os 61/23m [Rz 45]).

Die Anklagebehörde geht in ihrer Begründung nachvollziehbar davon aus, dass die (Schein-)Rechnungen der F* zwar auf Basis (bzw. im Rahmen) des Abtretungsvertrags („MSA-Vertrags“ sowie dessen „Revision 1“ und „Appendix 1“) zwischen der F* und der E* GmbH gelegt wurden, den einzelnen Rechnungslegungen (die zum Vermögensabfluss führten) jedoch - zumindest teilweise - ein Informationsaustausch zwischen der Gegengeschäftsabteilung der E* GmbH in Deutschland und der F* in ** voranging (S 21 der Anklageschrift), Meetings stattfanden und über die eigens eingerichtete N* GmbH – deren Geschäftsführer DI Dr. A* war - vertraglich geschuldete Quartalsberichte erstellt wurden, um auch jeweils die formalen Voraussetzungen für die Freigabe und Begleichung der an E* GmbH gelegten Rechnungen zu schaffen (S 23 der Angeklageschrift; Zeugin DI O*, ON 517). So hätten die zur Verrechnung gelangten Gegengeschäfte einer Prüfung und Genehmigung der Gegengeschäftsabteilung (DI L* und M*) sowie einer tatsächlichen Anerkennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bedurft.

Es besteht daher zumindest der (für die Anklageerhebung ausreichende) einfache Verdacht, dass fallkonkret der Vermögensschaden nicht bereits mit Abschluss des fraglichen Abtretungsvertrages („MSA“-Vertrages (samt Anhängen), sondern erst mit dem jeweiligen Vermögensabfluss durch Freigabe und Veranlassung der Zahlung der (Schein-)Rechnungen eingetreten ist. Unter dieser Prämissen ist die Anknüpfung der WKStA an den Tag der Überweisung der Rechnungssumme der FRechnung Nr. 5/2009 durch die E GmbH am 18. Dezember 2009 nicht zu beanstanden.

Das Wesen der Untreue (§ 153 StGB) besteht im wissentlichen Missbrauch der Befugnis, unmittelbar über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, und dadurch bewirkter (zumindest bedingt) vorsätzlicher Schädigung des anderen am Vermögen. Gegenstand der Beurteilung ist nicht die gesamte Geschäftsführungstätigkeit des Machthabers, sondern die konkrete missbräuchliche Rechtshandlung (im Sinn einer Handlung mit vermögensrechtlicher oder verpflichtungsbegründender Wirkung), die den Machtgeber am Vermögen schädigt (zum Ganzen Pfeifer, SbgK § 153 Rz 19, 25 f; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 153 Rz 21; Marek/Jerabek, Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue17 § 302 Rz 65 ff; Kienapfel/Schmoller, BT II2 § 153 Rz 8 ff, 50; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 1, 25, 29/1). Bereits die Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen zu verschaffen (vgl § 1009 ABGB) und jedes den Interessen des Vertretenen abträgliche Verhalten zu unterlassen – etwa die Bezahlung einer Scheinrechnung oder gegenüberstehende Gegenleistung - begründet Befugnismissbrauch und führt zu einem Vermögensschaden.

Dem Verjährungseinwand ist Folgendes vorauszuschicken:

Die Strafbarkeit von Taten erlischt nach § 57 Abs 2 erster Satz StGB – außer in den in Abs 1 leg cit genannten Fällen – durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StGB). Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie auch vom Eintritt des Erfolgs ab verstrichen ist (§ 58 Abs 1 StGB).

Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz) verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB nichts ändert (RIS-Justiz RS0128998, RS0132829; Marek in WK² StGB § 57 Rz 12). Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB). Die – vom Obersten Gerichtshof mit Entscheidung eines verstärkten Senats vom 11. April 2007, 13 Os 1/07g, festgemachte - Rechtsfigur der tatbestandlichen Handlungseinheit fasst nach Maßgabe einzelner Tatbestände gleichartige Handlungen eines Täters zu einer einzigen Tat zusammen. Die Kriterien der Zusammenfassung können dabei deliktsspezifisch verschieden sein. Eine tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn liegt vor, wenn die Verhaltensweisen über das für die Tatbestandsverwirklichung Notwendige hinausreichen und somit eine Intensivierung der Tatbegehung darstellen. Dazu zählt einerseits die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage, auch wenn Rechtsgüter verschiedener Opfer verletzt werden. Anderseits wird unter tatbestandlicher Handlungseinheit auch die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung im Sinn einer Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte verstanden. Voraussetzung sind dabei eine einheitliche Tatsituation und eine Motivationslage. Bei einer Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0122006) ist die strafbare Tätigkeit (erst) mit ihrem letzten Teilakt abgeschlossen (L/St/Tipold, StGB5 § 57 Rz 14).

Unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) ist, wer eine dem Wortlaut des Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung setzt (RIS-Justiz RS0117320 [T1]). Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen durch physische oder psychische Unterstützung beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder in sonstiger Weise fördert (RIS-Justiz RS0090508).

Die Grundsätze des § 57 Abs 2 zweiter Satz StGB gelten auch in Ansehung mehrerer an der Tat Beteiligter (§ 12 StGB). Daher beginnt für jeden von ihnen die Verjährungsfrist zu laufen, sobald seine mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder sein mit Strafe bedrohtes Verhalten aufhört. Für mehrere an der Tat beteiligte Täter (Mittäter) wird die Frist in der Regel im selben Zeitpunkt zu laufen beginnen. Im Übrigen kann aber beim Bestimmungstäter ebenso wie beim Beitragstäter dessen deliktische Tätigkeit bereits abgeschlossen sein, ehe noch der unmittelbare Täter die Tat auszuführen begonnen hat, wobei allerdings die Beihilfe erst strafbar ist, wenn der unmittelbare Täter die Tat (objektiv) versucht hat. Tritt der zum Tatbild gehörende Erfolg (Versuch und Vollendung der Tat des unmittelbaren Täters) erst nach Abschluss der deliktischen Tätigkeit des Bestimmungs- oder Beitragstäters ein, dann gilt auch für diese Beteiligten § 58 Abs 1 StGB (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 57 Rz 20).

Da Untreuehandlungen des unmittelbaren Täters D* im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl dazu RIS-Justiz RS0122006) mutmaßlich bis 18. Dezember 2009 gesetzt wurden, dem Einspruchswerber DI Dr. A* über den Abschluss des MSA-Vertrages hinausgehende Beitragshandlungen (darunter die unter seiner Leitung erfolgte Vorbereitung und Erstellung von Quartalsberichten an F* über die N* GmbH; vgl etwa S 431 der Anklageschrift) angelastet werden und die Vollendung der letzten zum Nachteil der E* GmbH begangenen Untreuehandlung des unmittelbaren Täters D* am 18. Dezember 2009 (Bezahlung der F*-Rechnung Nr. 5/2009 durch die E*) erfolgte (ON 1356 AS 585ff), verschlägt auch der auf den Abschluss des MSA-Vertrags (Februar/März 2005) abstellende Verjährungseinwand: Zwar ist die bloße Erwähnung des DI Dr. A* in einer gegen den Beschuldigten Mag. Dr. Z* gerichteten gerichtlich bewilligten Ermittlungsanordnung (ON 300) tatsächlich nicht geeignet, den Fortlauf der Verjährung gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB zu hemmen, sehr wohl aber die von der (damals zuständigen) Staatsanwaltschaft Wien gegen DI Dr. A* gemäß §§ 117 Z 2 lit. b, 119 Abs. 1, 120 Abs. 1 erster Satz StPO angeordnete Zwangsmaßnahme vom 30. Mai 2011 (ON 28). Auch wenn darin die Tat nicht unter §§ 12 dritter Fall, 153 StGB subsumiert wird, bezog sich diese Ermittlungsanordnung (unter Zugrundelegung der „Tat“ als historischen Sachverhalt unabhängig von der rechtlichen Kategorisierung als strafbare Handlung [Marek in WK2 StGB § 58 Rz 18]) auf den nunmehr angeklagten Sachverhalt und wurde die in § 57 Abs 3 StGB normierte 10-jährige Verjährungsfrist im Fortlauf gehemmt. Entgegen dem Standpunkt des Einspruchswerbers ist aber auch die Beantwortung der Note vom 29. Oktober 2019 (ON 1483) geeignet, den Fortlauf der Verjährung zu hemmen: Der Begriff Zwang ist weit zu verstehen, wobei bereits die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten (und nicht erst die Vernehmung selbst) die Verjährung hemmt (15 Os 160/12m; Michel-Kwapinski/Ohsidari StGB15 § 58 Rz 7). Da dem ausdrücklich als Beschuldigten bezeichneten DI Dr. A* in dieser Note (in welcher der Tatverdacht dargelegt und die strafbare Handlung als Beteiligung an der von D* begangenen Untreue subsumiert wird) die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob er eine schriftliche Stellungnahme zu darin explizit angeführten Fragen oder deren Beantwortung im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung bevorzugt und dieser mit Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme vom 11. November 2019 reagierte (ON 1507), wird die Verjährung spätestens mit 11. November 2019 gehemmt, da im Falle des Unterbleibens einer schriftlichen Fragenbeantwortung während der eingeräumten Frist von der Staatsanwaltschaft die förmliche Vernehmung als Beschuldigter bereits avisiert worden war.

Dem Einspruch des DI Dr. A* war daher kein Erfolg beschieden.

Aber auch der Einspruch des Dr. B*, der erneut eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ (§ 17 Abs 1 StPO, Art 4 des 7. Zusatzprotokolls MRK) bzw einen Verstoß gegen Art 54 SDÜ sowie Art 50 GRC releviert und vorbringt, infolge der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 16. Juni 2020 (ON 1861) sei Sperrwirkung eingetreten, die Strafverfolgung endgültig beendet und damit die Strafklage verbraucht, verschlägt. Mit diesem Einwand hat sich das Oberlandesgericht Wien bereits in seiner Entscheidung vom 13. November 2023, AZ 20 Bs 90/23s (ON 2196) auseinandergesetzt, wobei darauf – auch in Ansehung der Anregung an das Rechtsmittelgericht, den Europäischen Gerichtshof im Wege einer Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV zu befassen - zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RISJustiz RS0119090 [T4]) wird.

Dem Einwand des Vorliegens eines prozessualen Verfolgungshindernisses (ne bis in idem) kommt daher keine Berechtigung zu.

Ob sich der vorliegende Tatverdacht zum Schuldbeweis verdichten lässt, bleibt der Beurteilung des Schöffengerichts in der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten. Die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei eigene Überzeugungen auszudrücken, ist dem Einspruchsgericht – über die Prüfung des Vorliegens eines einfachen Tatverdachts (im Sinne des § 212 Z 2 und 3 StPO) hinaus – nämlich verwehrt (RIS-Justiz RS0132893 [T1]).

Da auch nach amtswegiger Prüfung der Anklage kein Grund besteht, der die Verurteilung der Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 StPO) und der angeführten Verdachtslage nach eine Verurteilung nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO), die Anklageschrift überdies auch sonst an keinem wesentlichen formellen Mangel leidet (§ 212 Z 4 StPO), die hiezu berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7) das örtlich und gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO sachlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen hat und keine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 StPO erfolgt ist (§ 212 Z 8 StPO), liegt keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vor, sodass gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen ist.

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