OLG Wien 31Bs319/25a

31Bs319/25aOberlandesgericht19.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs319/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00319.25A.1119.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 23. Oktober 2025, GZ 034 Bl 32/25w-19.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Begründung

Begründung:

Am 13. März 2013 stellte das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht fest, dass die weitere Unterbringung des Mag. A* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig sei, und wies den auf bedingte Entlassung gerichteten Antrag des Genannten ab (ON 37 in AZ B* des Landesgerichtes Krems an der Donau; bestätigt mit Beschluss der Oberlandesgerichtes Wien, ON 43 im genannten Akt). Vollzugsgegenständlich war ein seit 8. März 2011 rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Linz, mit dem der Genannte zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt sowie die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB insbesondere wegen mehrerer Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 zweiter Fall StGB angeordnet worden war (siehe ON 43 im genannten Akt).

Zuletzt hatte das Vollzugsgericht zum wiederholten Mal einen Antrag des Mag. A* auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 15. Jänner 2025 zurückgewiesen (bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Feber 2025, AZ **).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen weiteren Antrag des Mag. A* (ON 2) auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ B* zurück (Punkt 2), wies einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das gegenständliche Wiederaufnahmeverfahren ab (Punkt 1) und sprach aus, dass der Antragsteller gemäß § 390a Abs 2 StPO die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen habe (Punkt 3).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Mag. A* (ON 20.2).

Zum Antrag auf Wiederaufnahme:

Die allgemeinen Regeln über die Wiederaufnahme sind auf Beschlüsse über die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 47 StGB) analog anzuwenden. Zur Entscheidung über einen solchen Wiederaufnahmeantrag ist mit Blick auf § 357 StPO (iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG) jenes Vollzugsgericht sachlich und örtlich zuständig, das über den gegenständlichen Antrag in erster Instanz entschieden hat.

Allerdings entfalten rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen Sperrwirkung (dazu Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32 ff). Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme ab- oder zurückgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung und kann nicht beliebig oft wiederholt werden.

Da der Antragsteller keinerlei neuen Umstände, die für eine allfällige Wiederaufnahme sprechen könnten, vorbrachte, war der Antrag schon deswegen unzulässig und wurde vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen (res iudicata).

Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:

Mangels jeglichen Anhaltspunktes für Erfolgsaussichten (vgl Kirchbacher StPO15, § 61 Rz 12) lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vor.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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