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4R141/25w•OLG Linz 4R141/25w
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerinnen 1. A* GmbH, FN *, und 2. B GmbH, FN **, beide mit Sitz in *, beide vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M. und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, wider die Beklagte C AG, FN **, *, vertreten durch die Oberhammer Rechtsanwälte GmbH in 4600 Wels, wegen EUR 140.000,00 s.A. über die Berufung der Klägerinnen (Berufungsinteresse: EUR 140.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. Juli 2025, Cg1-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerinnen sind schuldig, der Beklagten je die Hälfte der mit EUR 4.456,14 (darin enthalten EUR 742,69 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerinnen schlossen am 1. Dezember 2016 (damals noch im Vorgründungsstadium) mit der damaligen Eigentümerin von Immobilien in ** einen Kaufvertrag zum Gesamtkaufpreis von EUR 10 Mio., wobei das von der Erstklägerin erworbene Kaufobjekt einen Kaufpreis von EUR 8 Mio. und jenes der Zweitklägerin einen solchen iHv EUR 2 Mio. aufwies. Die hauptsächlich in Südafrika aufhältige Eigentümerin erteilte ihrem Vertreter in Österreich noch am 1. Dezember 2016 eine Spezialvollmacht zur weiteren Umsetzung dieses Vertrages.
Die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags verzögerte sich allerdings über zweieinhalb Jahre, weil die Erstellung der für die Verbücherung erforderlichen Urkunden (Aufsandungserklärung der Bundesforste, Vermessungsurkunde, Teilungsbescheid der Gemeinde) bis August 2018 dauerte. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die im Jahr 2016 vorliegende Finanzierungszusage der D* bereits abgelaufen, weshalb einer der Geschäftsführer der Klägerinnen mit mehreren Banken über die weitere Finanzierung des Projekts verhandelte. Das Zahlungsziel für den Kaufpreis wurde deshalb seitens der Eigentümerin in der Zeit zwischen August 2018 und November 2019 mehrmals erstreckt, wobei die Klägerinnen dafür jeweils auch Zinsen zahlten.
Im Februar 2019 vereinbarten die Kaufvertragsparteien, dass ein Teil des Kaufpreises iHv EUR 2,5 Mio. den Klägerinnen als Mezzanine-Kapital für 36 Monate „ab Erhalt“ mit einer Fixverzinsung von 10 % pro Jahr „gegeben“ wird, wobei es bei Verzug von fünf Wochen fällig wurde. Die Zinsen waren monatlich auf ein Konto der Eigentümerin zu überweisen. Die Klägerinnen zahlten bloß im Jänner und Februar 2019 Zinsen iHv jeweils ca. EUR 20.000,00.
Am 5. Juni 2019 schlossen die Klägerinnen und die Eigentümerin eine (weitere) Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 1. Dezember 2016 ab, mit der sie den Klägerinnen einen Zahlungsaufschub bis 30. November 2019 einräumte.
Nach Herstellung des Kontakts durch einen Kreditvermittler und ersten Gesprächen zwischen den Streitteilen ab 6. August 2019 machte die Beklagte den Klägerinnen am 20. November 2019 eine Finanzierungszusage für die Immobilientransaktion. Diese (erste) Finanzierungszusage galt bis 20. Dezember 2019.
Am 11. Dezember 2019 schloss die Beklagte mit den Klägerinnen Kontokorrentkreditverträge ab, wobei sie der Erstklägerin EUR 6,8 Mio. kreditierte. Mit der Zweitklägerin schloss sie einen Kreditvertrag über EUR 4,2 Mio. ab.
In den Kreditverträgen wurde u.a. festgehalten, dass der (ehemalige) Treuhänder die Treuhandschaft für die Verbücherung des Eigentumsrechts sowie der in den Kreditverträgen angeführten Pfandrechte übernimmt. Außerdem findet sich in beiden Kreditverträgen ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten für Unternehmer.
Die von der Beklagten mit den Klägerinnen abgeschlossenen Kontokorrentkreditverträge enthielten jeweils u.a. folgende Klausel:
„Gebühren
Durch Unterfertigung dieser Kreditvereinbarung ermächtigen Sie uns, sämtliche mit der Erstellung und Einräumung dieses Kredites verbundenen Kosten und Gebühren Ihnen anzulasten.“
Die damals maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hatten u.a. folgenden Inhalt:
„Haftung
Z 9 Das Kreditinstitut haftet gegenüber Unternehmern nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. (…)
Klarheit von Aufträgen
Z 14 (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige Formulierung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu sorgen. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.
(2) Will der Kunde dem Kreditinstitut besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen geben, so hat er dies dem Kreditinstitut gesondert und ausdrücklich, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars, mitzuteilen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ausführung des Auftrages besonders eilbedürftig oder an bestimmte Fristen und Termine gebunden ist. (…)
Ausführungsfristen
Z 39a (…) (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Einganges. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
(3) Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstages (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstages) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur Anwendung auf Zahlungsvorgänge in Euro sowie Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (…)“
Am 19. Dezember 2019 verlängerte die Beklagte unter Vorbehalt der Erfüllung der in der Kreditvertragsdokumentation festgelegten Auszahlungsvoraussetzungen ihre Finanzierungszusage bis 15. Jänner 2020.
Am 20. Dezember 2019 übermittelte der Geschäftsführer der Klägerinnen die von der Zentrale der Beklagten ausgestellte Treuhandvereinbarung an den (nunmehrigen) Treuhänder.
Am 27. Dezember 2019 unterfertigte der Geschäftsführer der Klägerinnen namens dieser, der Vertreter der Eigentümerin für diese und der (nunmehrige) Treuhänder einen (zweiten) Nachtrag zur Treuhandvereinbarung vom [richtig] 1. Dezember 2016. Darin wurde u.a. auch vereinbart, dass die Klägerinnen vom vereinbarten Kaufpreis von gesamt EUR 10 Mio. einen Betrag von EUR 7.540.000,00 „unwiderruflich spesenfrei“ zur Anweisung bringen. Die Differenz von EUR 2.460.000,00 wurde mit dem Anspruch der Klägerinnen auf „Zuzählung“ des Mezzanine-Kapitals verrechnet. Die „Zuzählung“ des offenbleibenden Mezzanine-Kapitalbetrags von EUR 40.000,00 erfolgte aus dem Treuhanderlag. Wirtschaftlich betrachtet kreditierte die Eigentümerin den Klägerinnen damit einen Teil des Kaufpreises.
Die Beklagte war nicht in die Vereinbarungen betreffend das Mezzanine-Kapital eingebunden und standen diese auch sonst in keinem Zusammenhang mit den zwischen den Klägerinnen und der Beklagten geschlossenen Kreditverträgen.
Ebenfalls am 27. Dezember 2019 schloss die Beklagte eine Treuhandvereinbarung mit dem Treuhänder.
Entsprechend den Treuhandvereinbarungen vom 27. Dezember 2019 waren Beträge iHv EUR 6,8 Mio. betreffend die Erstklägerin sowie iHv EUR 1,2 Mio. betreffend die Zweitklägerin zu überweisen. Die Überweisung des Kaufpreises sollte auf das Treuhandkonto, jene der Gebühren auf das Gebührenkonto erfolgen.
Die Klägerinnen und die Eigentümerin gingen im Dezember 2019 übereinstimmend davon aus, dass der Kaufpreiserlag spätestens am 30. Dezember 2019 (30. November 2019 plus ein Monat Nachfrist) zu erfolgen hatte, widrigenfalls Letztere ihren Rücktritt vom Kaufvertrag erklären würde.
Am 30. Dezember 2019 – einem regulären Banktag – schickte der Treuhänder um 7.50 Uhr den Abruf der Treuhandgelder per E-Mail an die Beklagte. In der E-Mail hieß es auch: „(…) Bitte beachten Sie, dass die Auszahlungsbeträge jeweils auf 2 Konten angewiesen werden sollen (gesondertes Konto für GrESt und Eintragungsgebühr). Es wird höflich gebeten, die Auszahlung per Eil-Überweisung durchzuführen, um den vertraglich für noch dieses Jahr vereinbarten Treuhanderlag sicherzustellen (…)“. Um 8.21 Uhr teilte ihm der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten per E-Mail mit, die „Treuhandschreiben“ im Original zu benötigen, „um eine Auszahlung vornehmen zu können“ und ersuchte um dringende Übermittlung. Der Treuhänder gab die originalen und unterschriebenen Treuhandvereinbarungen am 30. Dezember 2019 gegen 9.30 Uhr in einer Filiale der Beklagten ab.
Die Beklagte zahlte die EUR 8 Mio. am 30. Dezember 2019 nicht aus. Am 31. Dezember 2019 erhielten die Klägerinnen die Kontoeröffnungsunterlagen und -verträge für die Auszahlungskonten. Am 3. Jänner 2020 überwies die Beklagte schließlich per Eilüberweisung EUR 6.432.000,00 (Erstklägerin) und EUR 1.108.000,00 (Zweitklägerin) auf das Treuhandkonto (gesamt: EUR 7.540.000,00) sowie den Betrag von EUR 92.000,00 auf das Gebührenkonto des Treuhänders. Laut Treuhandvereinbarung waren zu diesem Zeitpunkt für die Erstklägerin noch EUR 368.000,00 auf das Gebührenkonto zu überweisen.
Am Vormittag des 3. Jänner 2020 verfasste der damalige Rechtsanwalt der Eigentümerin jeweils Rücktrittsschreiben an die Klägerinnen und schickte sie ihnen mittels eingeschriebenen Briefes.
Von den noch offenen EUR 368.000,00 überwies die Beklagte am 7. Jänner 2020 EUR 255.774,00 auf das Gebührenkonto des Treuhänders. Seitens der Klägerinnen war der (Differenz-)Betrag von EUR 112.300,00 zuvor direkt auf das Gebührenkonto einbezahlt worden.
Die Rücktrittsschreiben wurden den Klägerinnen am Nachmittag des 7. Jänner 2020 – nach Einlangen der gesamten EUR 8 Mio. auf dem Treuhand- bzw. Gebührenkonto – unter deren Postadresse in ** zugestellt.
(…) [Die Eigentümerin] erklärte ihren Rücktritt vom Kaufvertrag im Jänner 2020, weil die Klägerinnen den Treuhanderlag von EUR 8.000.000,00 aus ihrer Sicht verspätet bezahlt hatten. Sie hätte den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht erklärt, wenn EUR 8.000.000,00 am 30. Dezember 2019 auf dem Treuhand- bzw. Gebührenkonto eingelangt wären (FS B).
Der Vertreter der Eigentümerin hätte diesfalls auch eine Originalvollmacht der Eigentümerin, über die er am 30. Dezember 2019 verfügte, für die grundbücherliche Durchführung der Liegenschaftstransaktion an den Treuhänder übergeben. Dieser hätte die Liegenschaftstransaktion in weiterer Folge treuhänderisch abgewickelt und wären die Klägerinnen Eigentümerinnen der Liegenschaften geworden.
Im Jänner/Februar 2020 beauftragte die Eigentümerin einen Immobilienmakler mit der Suche eines (neuen) Käufers für die Liegenschaften. Die Klägerinnen brachten daher am 2. März 2020 beim Landesgericht Klagenfurt zu dg. Cg2* eine „Zuhaltungsklage“ samt einstweiliger Verfügung gegen diese ein. Ungeachtet dessen verkaufte sie die Liegenschaften am 18. März 2020 um EUR 11.450.000,00, dies unter der aufschiebenden „Bedingung der Rechtmäßigkeit“ des von ihr gegenüber den Klägerinnen erklärten Rücktritts und der rechtswirksamen Aufhebung des ersten Kaufvertrags vom [richtig] 1. Dezember 2016.
Die Klage wurde im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Die Eigentümerin war nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 72/23v berechtigt vom Vertrag zurückgetreten, weil die Klägerinnen mit ihrer Zinszahlungsverpflichtung aus der Mezzanine-Kapital-Vereinbarung am 7. Jänner 2020 in Verzug waren. Ohne gültiger Mezzanine-Kapital-Vereinbarung war der gesamte Kaufpreis iHv EUR 10 Mio. fällig geworden. Soweit sich ihr Rücktritt hingegen darauf stützte, dass die EUR 8 Mio. verspätet auf den Treuhandkonten eingelangt seien, war dieser unberechtigt.
Auf einen Verzug der Klägerinnen mit Leistungen aufgrund der Mezzanine-Kapital- Vereinbarung stützte die Eigentümerin ihren Rücktritt zunächst nicht. Ihr vormaliger Rechtsvertreter brachte dieses Thema vielmehr erst nachträglich in der ersten oder zweiten Tagsatzung vor dem Landesgericht Klagenfurt zu Cg2* auf, weil die Eigentümerin zu diesem Zeitpunkt davon ausging, keinen Vertrag mehr mit den Klägerinnen zu haben und somit auch kein Interesse mehr daran hatte, die für sie aufgrund des darin vereinbarten Zinssatzes attraktive Mezzanine-Kapital-Vereinbarung aufrecht zu erhalten.
Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten wusste – insbesondere aufgrund von Gesprächen mit den Geschäftsführern der Klägerinnen – spätestens am 9. Dezember 2019 davon, dass der Treuhanderlag nach der zwischen den Klägerinnen und der Eigentümerin geltenden Vereinbarungen bis spätestens 30. Dezember 2019 auf das Treuhand- bzw. Gebührenkonto überwiesen werden musste. Eine entsprechende schriftliche Zusage für eine Überweisung spätestens zu diesem Termin gab er nicht ab und ist auch nicht in der Treuhandvereinbarung vom 27. Dezember 2019 enthalten. Er teilte den Klägerinnen im Dezember 2019 nicht mit, dass der Auszahlungstermin für die Beklagte zu knapp gewählt sei. Ebenso wenig informierte er sie (bis einschließlich 30. Dezember 2019) darüber, dass eine Überweisung am Tag des Abrufs unmöglich sei.
Eine Auszahlung an die Klägerinnen erfolgte an diesem Tag nicht, weil die Kontoeröffnungsunterlagen für die Auszahlungskonten seitens der Klägerinnen damals noch nicht unterschrieben worden waren. Sie hatten die Unterlagen nämlich noch nicht erhalten, weil die Beklagte intern eine Compliance-Prüfung wegen der Überweisung durch einen kanadischen Investor durchführte. Die Kreditauszahlung war dadurch auf Initiative der damaligen Leiterin der Compliance-Abteilung der Beklagten „gesperrt“ worden. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten informierte die Klägerinnen am 2. Jänner 2020 darüber, dass man die Kreditauszahlung wegen der Compliance-Prüfung noch nicht durchführen habe können. Davor waren die Klägerinnen nicht darüber informiert worden, dass die Beklagte wegen der Überweisung des kanadischen Investors Compliance-Bedenken hegte, die sich auch auf die Abwicklung der gegenständlichen Liegenschaftstransaktion auswirkten. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten hatte vielmehr versucht, dies „intern“ zu halten. Er sah den Zusammenhang zwischen dem Projekt und der Zahlung des kanadischen Investors nicht und versuchte daher die Leiterin der Compliance-Abteilung der Beklagten umzustimmen. Nachdem sich der Kreditvermittler am 2. Jänner 2020 an die Ombudsstelle der Beklagten gewandt und sein Unverständnis über die Auswirkungen der Compliance-Prüfung auf die gegenständliche Liegenschaftstransaktion kundgetan hatte, lenkte die Leiterin der Compliance-Abteilung der Beklagten ein und schlug den Klägerinnen (erstmals) vor, die Auszahlung des Kredites freizugeben, wenn der kanadische Investor seine Überweisung nicht auf das Zahlungsverkehrskonto bei der Beklagten tätigen würde. Diese stimmten zu. Hätte man ihnen diesen Vorschlag bis zum 30. Dezember 2019 unterbreitet, hätten sie bereits zu diesem früheren Zeitpunkt eingewilligt. Seitens der Klägerinnen wären außerdem die Unterlagen betreffend die Eröffnung der Auszahlungskonten am 30. Dezember 2019 unterschrieben und wieder per E-Mail an die Beklagte retourniert worden, wenn sie ihnen an diesem Tag zur Verfügung gestellt worden wären. Die Beklagte hätte die Auszahlungskonten dann noch am 30. Dezember 2019 eröffnet und den letztlich bis zum 7. Jänner 2020 überwiesenen Betrag schon am 30. Dezember 2019 überwiesen.
Die Beklagte hatte die Klägerinnen vor dem 3. Jänner 2020 zudem nicht darauf hingewiesen, dass sie lediglich einen um Gebühren verminderten Betrag auszahlen würde. Es ist ungewöhnlich, dass bei dem von der Beklagten konkret gewählten Vorgehen im Treuhandschreiben nicht der um die Gebühren verminderte Auszahlungsbetrag angeführt ist.
Aus Zinsen, Gebühren, Spesen und Provisionen hat die Beklagte eine Forderung von in Summe EUR 171.948,05 gegen die Erst- und iHv gesamt EUR 28.859,67 gegen die Zweitklägerin (FS K).
Die Klägerinnen begehrten mit Klage vom 4. Oktober 2024 von der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 140.000,00 s.A. und führten hiezu – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Beklagte schulde ihnen je zur Hälfte einen Gesamtbetrag von EUR 32,6 Mio. an entgangenem Gewinn (Liegenschaftsverkehrswert zum Zeitpunkt des Prozessverlusts von EUR 42,6 Mio. abzüglich des Kaufpreises iHv EUR 10 Mio.), wovon lediglich ein Teilbetrag iHv EUR 140.000,00 geltend gemacht werde. Die Beklagte hätte die gesamte Kreditvaluta iHv EUR 8 Mio. entsprechend den getroffenen Vereinbarungen bzw. dem vorhandenen Kenntnisstand der involvierten Personen auf Seiten der Beklagten bis längstens 30. Dezember 2019 auf die Treuhandkonten des Treuhänders einzahlen müssen. (Spätestens) Am 30. Dezember 2019 sei eine entsprechende Vereinbarung mit der E-Mail des Sachbearbeiters um 8.21 Uhr zustande gekommen. Der Abruf des Treuhanderlags am 30. Dezember 2019, einem Bankarbeitstag, sei rechtzeitig erfolgt und sei es der Beklagten möglich gewesen, diesen noch am selben Tag per Eilüberweisung auf die Treuhandkonten zu übertragen. Sämtliche Voraussetzungen für einen Abruf der Kreditvaluta seien somit vorgelegen. Die Beklagte habe dies aber aufgrund des ihr zurechenbaren Verhaltens ihrer Angestellten und eines sie treffenden Organisationsverschuldens vereinbarungswidrig und grob schuldhaft zum Nachteil der Klägerinnen unterlassen, weil sie ohne vorherige (rechtzeitige) Verständigung ein allfälliges Compliance-Problem iZm einer nicht mit gegenständlicher Liegenschaftstransaktion zusammenhängenden Überweisung eines kanadischen Investors geprüft habe. Zudem habe sie die Zahlung zunächst aufgrund fehlender Kontoeröffnungsunterlagen verweigert. Deren Fehlen habe jedoch kein Hindernis für eine Auszahlung am 30. Dezember 2019 dargestellt, weil diese bei rechtzeitiger Verständigung durch die Beklagte seitens der Klägerinnen jedenfalls noch am gleichen Tag zur Verfügung gestellt worden wären. Die Beklagte habe im Übrigen auch bei den Überweisungen vom 3. und 7. Jänner 2020 nicht die gesamte vereinbarte Kreditvaluta überwiesen.
Das Verhalten der Beklagten sei letztlich ursächlich für die Rücktrittserklärung der Eigentümerin gewesen. Im Fall einer rechtzeitigen und vollständigen Überweisung wäre die Liegenschaftstransaktion zwischen den Kaufvertragsparteien zwingend abgewickelt worden. Der aufgrund eines „nachgeschobenen“ Rücktrittsgrunds erfolgte Prozessverlust im Verfahren zu Cg2* des Landesgerichtes Klagenfurt – und damit der Eintritt des Schadens der Klägerinnen – sei eine adäquate Folge des kausalen und rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten; ein Mitverschulden liege nicht vor. Die Klägerinnen hätten auf Basis einer vertretbaren Rechtsansicht alles rechtlich Denkmögliche unternommen, um den Schaden am eigenen Vermögen abzuwenden. Im Vorprozess seien sie nur deshalb unterlegen, weil sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang zum Nachteil der Klägerinnen einer von mehreren möglichen Auslegungen angeschlossen habe.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen einerseits Gegenforderungen iHv insgesamt EUR 200.807,72 (EUR 171.948,05 gegenüber der Erstklägerin sowie EUR 28.859,67 gegenüber der Zweitklägerin) und andererseits inhaltlich zusammengefasst ein, keiner der ihr zurechenbaren Personen sei in Kenntnis vom Zahlungstermin am 30. Dezember 2019 gewesen, sie hätte das konkret vereinbarte Zahlungsziel somit auch nicht erkennen müssen. Eine Überweisung der Kreditvaluta bis 30. Dezember 2019 sei nicht vereinbart gewesen. Nach Z 39a ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei sie gerade nicht verpflichtet gewesen, dass der am 30. Dezember 2019 abgerufene Betrag noch am selben Tag auf den Treuhandkonten gutzuschreiben sei. Für eine Ausführung unter Einhaltung der vereinbarten Auszahlungsfristen hätte der Zahlungsauftrag früher erteilt werden müssen. Es gebe keinen Anspruch auf sofortigen Abruf der Kreditvaluta. Es liege zudem außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Kreditvaluta von EUR 8 Mio. noch am Tag des Abrufs ausbezahlt werde und widerspreche dies auch den internen Auszahlungsvorgaben der Beklagten. Eine Warnung seitens der Beklagten am 30. Dezember 2019 hätte nichts daran geändert, dass der Abruf der Kreditvaluta zu spät erfolgt sei. Die Beklagte habe auch nicht die gesamten EUR 8 Mio. überweisen müssen, sondern sich den Betrag von EUR 112.300,00 aufgrund der sie treffenden Spesenbelastung vereinbarungsgemäß einbehalten dürfen. Es sei mehrfach vereinbart worden, dass der Auszahlungsbetrag nicht gleich dem Kreditrahmen entsprechen müsse, sofern ein Sollsaldo bestehe. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei außerdem ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Verhalten vereinbart worden und hafte die Beklagte jedenfalls deshalb nicht. Zudem sei das behauptete Verhalten der Beklagten nicht kausal für den Schaden der Klägerinnen gewesen, weil die Eigentümerin den Kaufvertrag auch bei Erlag am 30. Dezember 2019 aus diversen Gründen gekündigt hätte. Wenn überhaupt würde nur eine psychische Kausalität bestehen. Weder der Adäquanz- noch der Rechtswidrigkeitszusammenhang seien gegeben und hätten die Klägerinnen den behaupteten Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten erlitten. Die Klägerinnen hätten sich außerdem durch eine nachhaltige Schädigung des Vertrauensverhältnisses zur Eigentümerin in eigenen Angelegenheiten „extrem sorglos“ verhalten. Ohne dieser Schädigung hätte die Eigentümerin nicht sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 2 bis 8 und 12 bis 17 ersichtlichen Feststellungen des Erstgerichts basiert, auf die ansonsten verwiesen wird. Die von den Parteien bekämpften Feststellungen sind oben kursiv gehalten.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht unter Verweis auf 1 Ob 503/92 zum Ergebnis, dass die Beklagte zwar psychisch kausal für den Kaufvertragsrücktritt durch die Eigentümerin und damit für den Schaden der Klägerinnen gewesen sei. Das ihr zurechenbare Verhalten sei jedoch in rechtlicher Sicht für die Vertragsaufhebung nicht „relevant“, da der Rücktritt vielmehr deshalb berechtigt gewesen sei, weil die Klägerinnen mit Zinszahlungen aufgrund der Mezzanine-Kapital-Vereinbarung in Verzug gewesen seien. Das mit einer nach dem 30. Dezember 2019 erfolgten Überweisung durch die Beklagte einhergehende Risiko der Aufhebung des Kaufvertrags habe sich somit nicht verwirklicht. Schon dies spreche gegen das Vorliegen des (modalen) Rechtswidrigkeitszusammenhangs. Zudem sei die Beklagte in die Kreditierung eines Teils des Kaufpreises iHv EUR 2,5 Mio. durch die Eigentümerin nicht eingebunden gewesen, weshalb sie die damit entstehenden Kalamitäten wegen der konkreten (schwierigen) Auslegung der Zinsvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses der (separaten) Kontokorrentkreditverträge nicht vorhersehen hätte müssen. Man könne redlichen und vernünftigen Vertragsparteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile nicht unterstellen, dass die Kontokorrentkreditverträge die Klägerinnen vor dem Ergebnis des durch die Beklagte ausgelösten Kausalverlaufs (berechtigter Vertragsrücktritt wegen des Verzugs der Klägerinnen mit Zinszahlungen aus der Mezzanine-Kapital-Vereinbarung) „bewahren“ hätten wollen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs der von den Klägerinnen behaupteten Vertragsverletzungen könne dahingestellt bleiben, ob der Kausalverlauf adäquat sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Klägerinnen beantragen, das Urteil dahin abzuändern, dass das Bestehen des Klagebegehrens mit Zwischenurteil dem Grunde nach zu Recht erkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zu den Beweisrügen der Parteien:
1.1. Der von den Klägerinnen erhobenen Beweisrüge mangelt es schon deshalb an der Erheblichkeit, weil der geltend gemachte Klagsanspruch schon aus anderen Gründen dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch zu zeigen ist, weshalb es auf die Gegenforderungen der Beklagten nicht weiter ankommt.
1.2. Zur in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge der Beklagten ist wie folgt zu erläutern:
Die Beklagte vermeint, dass die im rechtskräftig entschiedenen Parallelverfahren getroffenen Feststellungen zu den Gründen des Kaufvertragsrücktritts der Eigentümerin, wonach diese vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, da ihr der Gesamtkaufpreis iHv EUR 10 Mio. nicht überwiesen worden sei, für das Erstgericht nach § 411 ZPO sowie iSd Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bindend gewesen seien. Zudem sei die vom Erstgericht getroffene Feststellung FS B unrichtig, weil sie primär auf der Zeugenaussage des Vertreters der Eigentümerin basiere, welcher offenbar ein Naheverhältnis zum Geschäftsführer der Klägerinnen habe, sodass der Aussage kein hoher Beweiswert zugeschrieben werden könne.
Die Rechtsprechung bejaht die Bindungswirkung einer Vorentscheidung, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bedeutet (vgl. 9 ObA 1/03t; OLG Linz 12 R 11/06h; OLG Graz 7 Ra 29/21w je mwN).
Die Bindungswirkung der Rechtskraft besteht nur in Bezug auf die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage (RIS-Justiz RS0042554). Eine zwei Entscheidungsgegenständen gemeinsame Vorfrage kann daher in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden (RS0041180). Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, worüber im Vorverfahren als Hauptfrage entschieden wurde. Maßgebend dafür ist grundsätzlich der Spruch der Entscheidung, die Gründe sind nur zu dessen Auslegung und Individualisierung heranzuziehen (RS0043259; RS0041357). Es kommt daher darauf an, ob die im Vorprozess getroffenen Feststellungen für das Ergebnis der dort gefällten Entscheidung notwendig waren oder ob auch bei Wegfall dieser Tatsachenannahmen das gleiche Prozessergebnis erzielt worden wäre (RS0041357 [T10]). Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten (RS0041357 [T12]). Die Qualifikation von Tatsachenfeststellungen als notwendige Elemente der Entscheidung im Vorprozess hängt davon ab, ob die Feststellungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung für die Entscheidung maßgebend sind (RS0115239).
Im vorliegenden Fall besteht zum Einen bereits keine Parteienidentität im Vorprozess und kam der Beklagten mangels Streitverkündung auch keine Stellung etwa als Nebenintervenientin zu. Zum Anderen war die Hauptfrage im Vorprozess, ob die dort beklagte Eigentümerin vom Vertrag zurücktreten durfte, um nicht (erfolgreich) auf Vertragszuhaltung geklagt werden zu können. Die konkreten Rücktrittsgründe, also die Frage, warum sie den Vertrag auflösen durfte und noch viel mehr die Frage, aus welchem Grund sie den Vertrag (ursprünglich) auflösen wollte, stellten dabei selbst lediglich Vorfragen dar, weshalb zusammengefasst keine Bindungswirkung des Vorprozesses im vorliegenden Verfahren besteht. Soweit die Beklagte die bekämpfte FS B inhaltlich moniert, gelingt es ihr mit ihren bloß rudimentär bleibenden Ausführungen nicht, eine gesetzmäßige Beweisrüge zu erheben, weil die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RIS-Justiz RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2). Die von der Beklagten ventilierte bloße Vermutung eines Naheverhältnisses reicht somit keinesfalls aus, um die logisch nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts in diesem Punkt derart zu erschüttern, dass zwingend von einem Fehler oder Widerspruch in der Beweiswürdigung des Erstgerichts auszugehen wäre.
Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch zu zeigen ist, kommt es im Übrigen auf die weiteren von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung auf S. 17 f begehrten Ersatzfeststellungen aus rechtlichen Überlegungen nicht an, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten auf sich beruhen können.
Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.1. Mit ihrer Rechtsrüge wenden sich die Klägerinnen im Wesentlichen gegen den vom Erstgericht verneinten Rechtswidrigkeitszusammenhang. Hiezu wurde wie nachstehend erwogen:
Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. Das ist jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen Zustand besteht (RIS-Justiz RS0022537). Dem Schuldner obliegt zudem gemäß § 1298 ABGB der Beweis, an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein. Dafür trifft ihn sowohl die Behauptungs- als auch die Beweislast (RS0018309 [T4]). Ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität ist jede Bedingung, das heißt jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre (RS0022687). Die Kausalität ist dann zu bejahen, wenn aus einer Tatsache (dem der Beklagten zuzurechnenden Verhalten) die andere Tatsache (der eingetretene Schadenserfolg bei den Klägerinnen in Form des behaupteten entgangenen Gewinns) zu erschließen ist (RS0022582). Die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft grundsätzlich den Geschädigten (RS0022686). Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RS0098939). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RS0022918). Besteht die weitere Ursache in der Handlung eines Dritten, der auch der Verletzte selbst sein kann, so besteht nur dann keine Haftung, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (2 Ob 43/08z mwN). Eine adäquate Verursachung ist somit anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (8 Ob 11/11t). Prozesskosten sind etwa eine kausale Folge der Schlechterfüllung; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren (RS0045850 [T15]).
Selbst wenn man nun neben der natürlichen Kausalität auch die juristische Kausalität und damit den Adäquanzzusammenhang bejaht (vgl. RIS-Justiz RS0022582 [T15]), stehen die behaupteten eingetretenen Schäden auch nach Ansicht des erkennenden Senats nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der (womöglich) grob schuldhaft unterlassenen rechtzeitigen und vollständigen Überweisung durch die Beklagte.
Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt nämlich darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (RS0022933; RS0027553). Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckte (RS0023150). Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck (oder Normzweck) ausgerichtete individualisierende Betrachtung (RS0017850 [insb. T1]). Einschränkungen können sich nicht nur durch ergänzende Vertragsauslegung, sondern auch vom Vertragstypus her ergeben. Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen; die wirtschaftliche Zielsetzung kann dabei eine Beschränkung der Haftung ergeben. Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu (RS0017850 [T2]). Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risiken dem einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen (RS0017850 [T4]). Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit beziehungsweise deren Ausmaß von Bedeutung sein. Nach diesen Kriterien ist insbesondere zu beurteilen, inwieweit der vertragsbrüchige Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger erleidet, dass er seinerseits mit Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann (RS0017850 [T5]). Mit welchen Auswirkungen einer Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auf Vertragsverhältnisse des Partners mit Dritten gerechnet werden konnte, kann objektiv nur aus der Position ex ante beurteilt werden (RS0017850 [T17]). Umstände, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verhängnis werden (RS0017850 [T19]). Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist (RS0017850 [T13, vgl. auch T22]). Die bloße Schlechterfüllung führt etwa regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten (RS0017850 [T11]). Wenn der Regresspflichtige aber über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten (Nebenpflichten) verletzt, und wenn diese Pflichtverletzung für einen anderen Prozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Kosten dieses Prozesses kommen (vgl. RS0045850 [insb. T1]). Wurde der Vertragspartner hingegen weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht in der Regel keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorverfahrens (vgl. RS0045850 [T9]). Die Übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist allerdings nur ausnahmsweise oder bei besonderer Vereinbarung vom Schutzzweck des Grundverhältnisses erfasst (RS0017850 [T18]).
Das Erstgericht verwies diesbezüglich auf 1 Ob 503/92, wo der Oberste Gerichtshof einen Schadenersatzanspruch eines Dienstgebers gegenüber seiner Bank für die von ihm an einen Angestellten, der wegen der Bank zuzurechnender verspäteter Lohnzahlungen seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärte, geleistete Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Abfertigung sowie Weihnachtsgeld und offenes Gehalt, verneinte, weil der eingetretene Schaden vom Schutzzweck des Vertrages nicht mehr umfasst sei.
Der Prozesskostenaufwand aus einem Vorprozess kann Gegenstand einer Schadenersatzforderung sein, wenn diese Kosten durch ein Verschulden des nunmehr beklagten Dritten (mit-)verursacht wurden (RIS-Justiz RS0023619). Nichts anderes hat grundsätzlich hinsichtlich des mit dem Vorprozess verfolgten Erfüllungsinteresses zu gelten. Als Pflichtverletzungen kommen vor allem die Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht, die Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Pflicht, eine Irreführung gegenüber dem Vertragspartner oder sonst eine arglistige Irreführung in Betracht (vgl. 6 Ob 40/03f). Entstehen einer Partei somit durch die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; den Schädiger trifft die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat (RS0023619 [T4]). Die Pflichtverletzung muss für das Vorverfahren (mit-)ursächlich gewesen sein. Der nunmehrige Beklagte muss den Kläger im Vorprozess somit durch sein Verhalten veranlasst oder darin bestärkt haben, den Vorprozess zu führen oder sich auf diesen einzulassen (vgl. RS0045850; jüngst etwa 4 Ob 106/23a).
Umgelegt auf vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass das uU als grob sorgfaltswidrig zu qualifizierende Verhalten der der Beklagten zuzurechnenden Personen nach dem hier festgestellten Sachverhalt allemal psychisch kausal für den von den Klägerinnen angestrengten Vorprozess war, hätte die Eigentümerin doch ansonsten nach den diesfalls eindeutigen Feststellungen erst gar nicht den Rücktritt erklärt. Auch der Adäquanzzusammenhnag ist in casu zu bejahen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung Schäden durch nachfolgend entstehende Prozesse aufgrund der Schlechterfüllung eines Vertrages keineswegs außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen. Es liegt aber keine irgendwie geartete Veranlassung dieser Klagsführung der Klägerinnen im Vorprozess durch die Beklagte vor. Sie war (lediglich) mit ihrer Hauptleistungspflicht säumig. Auch sonst hat die Beklagte die Klägerinnen nach den getroffenen Feststellungen nicht in irgendeiner Art und Weise in deren Verfahrensführung bestärkt.
Hinzu kommt, dass der Rücktritt der Eigentümerin nur aus einem anderen Grund, nämlich einem weit vor der eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten liegenden, eigenen Fehlverhalten der Klägerinnen iZm der Mezzanine-Kapital-Vereinbarung (seit März 2019 unterlassene Zinszahlungen), berechtigt war, nicht jedoch aufgrund der verspäteten und unvollständigen Auszahlung der Kreditsumme durch die Beklagte. Es kann nicht angehen, dass ein (lediglich) mit seiner Hauptleistung in Verzug geratener Schuldner für sämtliche negative Folgen eines anschließend vom Vertragspartner selbst angestrengten Aktivprozesses haften soll, wenn zwar die Prozessführung dadurch ursprünglich bedingt war, der anschließende Prozessverlust des Vorprozesses jedoch ausschließlich in einem eigenen Fehlverhalten des Vertragspartners begründet ist, welches mit jenem der Beklagten in keinem inneren Zusammenhang steht.
Ein vertraglich (konkludent) zugesicherter Schutz für derartige durch einen verspätet durchgeführten Überweisungsauftrag bedingte Schäden ist zudem schon unabhängig vom hier gegebenen konkreten Vertragswortlaut – welcher hinsichtlich der Haftung ohnedies (nur) auf den Ausschluss leichter Fahrlässigkeit abstellt – auch für einen objektiven Dritten nicht erwartbar gewesen. Nach der gebotenen Interessenabwägung kann der Vertragszweck der vorliegenden Kreditverträge zwischen den Streitteilen nicht schlechthin jeden damit uU in kausalem Zusammenhang stehenden Schaden am Erfüllungsinteresse umfassen. Wie bereits im vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 503/92 beurteilten Sachverhalt, ist nämlich auch der hier geltend gemachte Schaden, den die Klägerinnen als Darlehensnehmerinnen ersetzt verlangen, dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte als Darlehensgeberin durch die nicht fristgerechte Durchführung des Auftrages zwar eine Bedingung iS einer psychischen Kausalität für das nachfolgende Verhalten der Vertragspartnerin der Klägerinnen (Rücktrittserklärung) gesetzt hat, was wiederum durch die Berechtigung des Rücktritts aus völlig anderem Grund als den zunächst von der Vertragspartnerin erklärten Beweggrund zu Schäden der Klägerinnen durch die Nichterfüllung des Vertrages führte. Somit hat zwar das Verhalten der Beklagten den Vertragsrücktritt der Eigentümerin ursprünglich verursacht, die Beklagte hat dafür jedoch nicht mehr einzustehen, weil auch die hier zu beurteilenden Kontokorrentkreditverträge nicht sämtliche adäquat kausale Schäden umfassen können.
Zusammengefasst haben die Klägerinnen den Vorprozess somit ohne (unmittelbare) Veranlassung und/oder Bestärkung durch die Beklagte nicht nur selbst angestrengt, sondern auch ausschließlich aufgrund eigenen und zugleich in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der Beklagten stehenden Fehlverhaltens verloren. Müsste die Beklagte auch dafür einstehen, hätte dies geradezu die Uferlosigkeit der Haftung zur Folge.
2.2. Sekundäre Feststellungsmängel zum Wissen über die bzw. zur Zurechnung der Mezzanine-Kapital-Vereinbarung liegen nicht vor, weil dieser (im Endeffekt zulässige) Rücktrittsgrund der Eigentümerin allein von den Klägerinnen durch Nichteinhaltung der Zinszahlungsvereinbarung gesetzt wurde. Nicht verständlich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Klägerinnen, wonach der durch die Beklagte ausgelöste Vertragsrücktritt unmittelbar die Nichtzahlung der Zinsen zum Mezzanine-Kapital bedingt haben soll, leisteten die Klägerinnen nach den (unbekämpften) Feststellungen doch schon im Frühjahr 2019 keine Zinszahlungen aus dieser Vereinbarung mehr an die Eigentümerin. Die Rechtsrüge der Klägerinnen geht in diesem Punkt daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.3. Die Frage, ob es sich aufgrund des vertraglichen Haftungsausschlusses hinsichtlich leichter Fahrlässigkeit in casu nun um ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der Beklagten gehandelt hat oder nicht, kann demnach auf sich beruhen. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen daher ebenso wenig vor.
2.4. Auch auf die vonseiten der Beklagten begehrten ergänzenden Feststellungen kommt es mangels Vorliegens des Rechtswidrigkeitszusammenhangs schon auf Basis des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts rechtlich nicht an. Weitere Ausführungen hiezu erübrigen sich demnach.
Da die Klagsabweisung durch das Erstgericht somit zu Recht erfolgte, kommt der Berufung der Klägerinnen auch insgesamt keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50 iVm 41 ZPO.
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0017850 [T12, T16]). Ebenso ist die Frage, wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (RS0022813 [T15]).
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