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4R144/25s•OLG Graz 4R144/25s
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz) und Dr.in JostDraxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionistin, *, vertreten durch Dr. Anton Cuber, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, Arbeiter, **, vertreten durch die Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR in Deutschlandsberg, wegen EUR 60.182,33 samt Anhang über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 21.372,21) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Juni 2025, **19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Streitteile sind ehemalige Lebensgefährten. Als sie im Jahr 2012 eine Lebensgemeinschaft eingingen, befand sich der Beklagte in einem Abschöpfungsverfahren, welches bis 2015 andauerte. Im Jahr 2020 beendete der Beklagte die Beziehung zur Klägerin.
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (nur mehr) die Frage, ob der Beklagte der Klägerin von ihr eingeräumte Darlehen, von ihr getragene Investitionen und Kreditkosten für einen Konsumkredit zu ersetzen hat.
Im Prozess begehrt die Klägerin vom Beklagten – gestützt auf eine Darlehens bzw Kreditvereinbarung §§ 983ff ABGB, ungerechtfertigte Bereicherung §§ 1435, 1042 ABGB und listige Irreführung §§ 870ff ABGB, insbesondere § 874 ABGB – die Zahlung von EUR 60.182,33 samt Zinsen. Soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz, bringt sie vor, sie habe für den Beklagten diverse Aufwendungen getätigt. Der Beklagte habe ihr versichert, diese mit Wiedererlangung der Kreditwürdigkeit – welche laut Beklagtem fünf Jahre nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens Ende 2020 eintrete – zurückzubezahlen. Sie habe auf die Einhaltung des Rückzahlungsversprechens vertraut. Tatsächlich habe er sie über seine mangelnde Kreditwürdigkeit über Jahre getäuscht. Bereits nach Erteilung der Restschuldbefreiung habe er im September 2015 einen Konsumkredit aufgenommen, diesen ihr gegenüber verschwiegen und die für die Anschaffung eines Motorrads verwendeten Geldmittel mit einem Darlehen seines Großvaters erklärt. Zudem habe der Beklagte ihr wiederholt mitgeteilt, sie zu ihrem 60. Geburtstag zu heiraten. Im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung habe sie die Zahlungen geleistet. Entgegen dem Eheversprechen habe er die Beziehung am 20. Dezember 2020 für sie völlig überraschend beendet. Die von ihr getätigten Aufwendungen wären vom Beklagten zu erbringen gewesen, sodass er auch unzulässig bereichert sei. Sie habe bei der C* schon vor dem Eingehen der Lebensgemeinschaft einen Konsumkredit aufgenommen. Diesen habe sie wiederholt aufgestockt, die Kreditraten bedient sowie Kosten getragen. Die Aufstockung habe gemeinsamen Anschaffungen und der Tilgung von Schulden gedient. Der Beklagte habe ihr mehrmals zugesagt, den Kredit bzw die Kosten des Kredits (samt Begleichung der Kreditraten) zu übernehmen, sobald er wieder kreditwürdig sei. Sie habe den Kredit in der Erwartung aufgestockt, dass der Beklagte nach Wiedererlangung der Kreditwürdigkeit Ende 2020 die dahingehende Zahlungsverpflichtung übernehmen und die Beziehung fortbestehen werde.
Die im Berufungsverfahren noch strittigen Forderungen schlüsseln sich auf wie folgt:
Zuzahlungen zur Anschaffung von Kraftfahrzeugen des Beklagten:
Investitionen in das zunächst gemeinsam und nach der Trennung vom Beklagten alleine bewohnte Haus, und zwar
Kosten für den Konsumkredit von 2015 bis 2023:
Der Beklagte wendet – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz - ein, dass er mit der Klägerin die Lebenshaltungskosten und finanzielle Aufwendungen jeweils zu gleichen Teilen getragen habe. Nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens 2015 habe er als Mehrverdiener sogar den überwiegenden Anteil der Kosten getragen. Es gebe keine Rückzahlungsvereinbarung mit der Klägerin für von ihr getragene Kosten. Er habe sie nicht darüber getäuscht, mit ihr eine Ehe eingehen zu wollen. Er habe seinerseits im Zeitraum von 2015 bis 2020 Aufwendungen von über EUR 80.000,00 für die gemeinsame Lebensführung getätigt, Lebenshaltungskosten von EUR 7.300,00, Fixkosten für Miete, Strom etc von EUR 63.400,00, Kosten für Ausflüge und Geschenke an die Klägerin von EUR 1.800,00 und Investitionen in das Mietobjekt von EUR 11.000,00, sohin insgesamt Kosten von EUR 163.500,00 getragen, wovon er die Hälfte, sohin EUR 81.750,00, als Gegenforderung einwende.
Mit der angefochtenen Entscheidung erkennt das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 21.372,21 (I.) und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend (II.), verpflichtet den Beklagten zur Zahlung von EUR 21.372,21 samt gestaffelten Zinsen an die Klägerin (III.), weist – insoweit rechtskräftig – das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 38.810,12 sowie das Zinsenmehrbegehren ab (IV.), verpflichtet die Klägerin zum Prozesskostenersatz an den Beklagten (V.) und spricht aus, dass der Beklagte gemäß § 70 ZPO für 36 % jener Barauslagen haftet, von deren Bestreitung die Klägerin zufolge der ihr bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit worden ist (VI).
Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus trifft es die auf den Urteilsseiten 3 bis 9 ersichtlichen Feststellungen – auf die verwiesen wird – und von denen die nachstehenden (vom Beklagten bekämpfte [a und b] wörtlich wiedergegeben und kursiv gekennzeichnet) hervorgehoben werden:
Im Mai 2012 zog der Beklagte bei der Klägerin in ihre Mietwohnung in ** ein. Er beteiligte sich nicht an den Miet und Betriebskosten. Es gab weder eine Rückzahlungsvereinbarung noch eine Zusage des Beklagten, der Klägerin einen Anteil an den Wohnkosten zurückzuzahlen.
Über Ersuchen des Beklagten bezahlte die Klägerin am 15. Mai und am 14. Juni 2013 jeweils EUR 300,00 an Kindesunterhalt für dessen Tochter. Der Beklagte sagte die Rückzahlung dieser Beträge zu, sobald er wieder kreditwürdig sei. Die Klägerin leistete die Zahlung in der Erwartung, diese rückerstattet zu bekommen. Die Streitteile gingen vom Wiedererlangen der Kreditwürdigkeit des Beklagten nach Ablauf von etwa fünf Jahren nach Abschluss des Abschöpfungsverfahrens aus.
Am 3. September 2015 nahm der Beklagte einen Kredit für die Anschaffung eines Motorrads auf, welchen er der Klägerin bewusst mit der Absicht verschwieg, dass sie weiterhin von seiner Kreditunwürdigkeit ausgehe und keine Rückzahlungen fordere.
Am 2. Oktober 2015 überwies die Klägerin dem Beklagten EUR 1.000,00 und am 23. Juli 2017 weitere EUR 300,00 zur Abdeckung seiner Schulden. Er versprach die Rückzahlung dieser Beträge, wenn er wieder kreditwürdig sei.
Im August 2018 bezogen die Streitteile ein Haus in **. Die Klägerin bezahlte am 6. und am 10. August dem Beklagten für die Gartengestaltung und den Ankauf eines Rasenmähers EUR 1.200,00. Am 23. und am 29. April 2019 zahlte sie dem Beklagten EUR 240,00 für die Anschaffung eines Pools. Am 11., 25. und 29. Mai leistete sie Zuzahlungen zu einem Whirlpool von insgesamt EUR 630,00. Für den von den Parteien vorgenommenen Kellerausbau leistete die Klägerin am 16., 17., 23. und 26. November Zahlungen von insgesamt EUR 520,00.
Die Zahlungen und Investitionen in die von den Streitteilen bewohnten Objekte leistete die Klägerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung. Die Anschaffungen für das seit 2018 gemeinsam bewohnte Haus tätigte die Klägerin mit der Intention, in diesem gemeinsam mit dem Beklagten für längere Zeit zu wohnen. Rückzahlungsvereinbarungen gab es insoweit nicht.
Im Zeitraum von 2012 bis 2020 leistete die Klägerin auf Ersuchen des Beklagten zahlreiche Zuzahlungen zu diversen Kraftfahrzeugen des Beklagten, die allesamt in dessen Eigentum standen und über welche auch nur der Beklagte verfügte. So zahlte die Klägerin dem Beklagten im Juni 2012, konkret am 11., 12. und 14. Juni 2012, einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 300,00 für das Motorrad des Beklagten der Marke **. Im August 2013, konkret am 14., 21. und 26. August 2013, tätigte die Klägerin abermals Zahlungen für das Motorrad des Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 300,00 [a].
Am 30. Mai 2014 zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 zum Ankauf eines neuen Motorrads. Am 10. und 24. Juni zahlte die Klägerin dem Beklagten auf dessen Bitte um Unterstützung jeweils einen Betrag von EUR 200,00 zum Ankauf eines neuen PKW. Am 23. Oktober 2017 zahlte die Klägerin sodann abermals einen Betrag von EUR 400,00 für einen PKW des Beklagten. Im Jänner 2018, konkret am 23. und 24. Jänner 2018, zahlte die Klägerin für den Beklagten sodann insgesamt EUR 1.960,90 für einen PKW des Beklagten der Marke ** und ein EBike des Beklagten [a und b].
Im April 2019, konkret am 02. und am 05. April 2019 leistete die Klägerin sodann Zahlungen an den Beklagten für einen Motorroller in einem Betrag von insgesamt EUR 400,00. Im Juli 2019, konkret am 03., 19. und 26. Juli 2019, zahlte die Klägerin dem Beklagten für einen PKW der Marke ** sodann einen Betrag von insgesamt EUR 1.000,00. Im Oktober 2019, konkret am 07., 18. und 25. Oktober 2019, zahlte die Klägerin insgesamt EUR 290,00 für den PKW des Beklagten der Marke **. Am 15., 19. und 20. Oktober 2020 zahlte die Klägerin dem Beklagten schließlich insgesamt EUR [richtig:] 500,00 für ein Motorrad der Marke ** [a].
Sämtliche Zahlungen der Klägerin betreffend die Kraftfahrzeuge (einschließlich Motorräder und eines EBike) des Beklagten leistete diese vor dem Hintergrund, dass der Beklagte der Klägerin jeweils mitteilte, ihr das Geld zurückzuzahlen, sobald er wieder kreditwürdig sei [a und b]. Die Klägerin tätigte die angeführten Zahlungen somit in der Erwartung, die Geldbeträge vom Beklagten nach Wiedererlangung der Kreditwürdigkeit zurückzuerhalten. Auch in diesem Zusammenhang ging die Klägerin davon aus, dass der Beklagte die Kreditwürdigkeit nach Ablauf von etwa fünf Jahren nach Abschluss des Abschöpfungsverfahrens wieder erlangen würde. Aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung und im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung war die Klägerin zur finanziellen Unterstützung des Beklagten bereit [a].
In den Jahren 2014, 2016 und 2018 stockte die Klägerin ihren Konsumkredit auf um diverse Anschaffungen der Parteien zu finanzieren bzw Schulden zu tilgen, die aufgrund der Anschaffungen der Parteien und der von der Klägerin – zumindest teilweise zum Vorteil des Beklagten – übernommenen Kosten entstanden. Von 2015 bis 2023 entstanden der Klägerin folgende zusätzliche Kosten:
Spesen und Zinsen für das Jahr 2015 in Höhe von EUR 399,23
Spesen und Zinsen für das Jahr 2016 in Höhe von EUR 323,62
Spesen und Zinsen für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 707,77
Spesen und Zinsen für das Jahr 2018 in Höhe von EUR 1.073,96
Spesen und Zinsen für das Jahr 2019 in Höhe von EUR 2.715,19
Spesen und Zinsen für das Jahr 2020 in Höhe von EUR 2.882,68
Spesen und Zinsen für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 1.170,74
Spesen und Zinsen für das Jahr 2022 in Höhe von EUR 743,82
Spesen und Zinsen für das Jahr 2023 in Höhe von EUR 1.339,45.
Der Beklagte sagte zur Klägerin mehrmals, er werde den Kredit bzw dessen Kosten (samt Begleichung der Kreditraten) übernehmen, sobald er wieder kreditwürdig sei. Die Klägerin stockte den Kredit in der Erwartung auf, dass der Beklagte die dahingehenden Zahlungsverpflichtungen mit Wiedererlangung seiner Kreditwürdigkeit - ungefähr im Jahr 2020 – übernimmt.
Die Streitteile sprachen immer wieder über eine Eheschließung, wobei der Beklagte mehrmals erwähnte, die Klägerin anlässlich ihres 60. Geburtstags zu heiraten.
Die Klägerin tätigte sämtliche Leistungen und insbesondere die Aufstockungen des Konsumkredits in der Erwartung, dass ihre Beziehung mit dem Beklagten fortbestehen werde und die Streitteile künftig die Ehe schließen würden. Dem Beklagten war dies bewusst.
Am 20. Dezember 2020 beendete der Beklagte die Beziehung zur Klägerin, woraufhin sie aus dem zuletzt gemeinsam bewohnten Haus auszog. Sie nahm – mit Ausnahme eines Kastens – keine Einrichtungsgegenstände mit.
In rechtlicher Hinsicht geht das Erstgericht nach Darlegung der Grundsätze, wann ein Darlehensvertrag nach § 983 ABGB zustande komme, davon aus, dass hier keinesfalls von einem generellen Darlehen hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin getragener Kosten auszugehen sei. Ein Darlehen, welches nach der Vereinbarung der Streitteile zu dem ausreichend bestimmbaren Zeitpunkt der Wiedererlangung der Kreditwürdigkeit des Beklagten zurückzuzahlen sei, liege hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für die Tochter des Beklagten, die Zahlungen zur Abdeckung seiner Schulden und die Zuzahlungen zu den angeschafften Kraftfahrzeugen vor, welche sich auf insgesamt EUR 7.950,90 beliefen. Das Verschweigen der Aufnahme eines Bankkredits zur Finanzierung eines Motorrads stelle eine rechtswidrige vorsätzliche Täuschung (zivilrechtlichen Betrug) dar, die dem Getäuschten ein dem § 871 ABGB entsprechendes Anfechtungsrecht eröffne. Die Klägerin sei bei jenen Zahlungen, die nach Abschluss des Kreditvertrags des Beklagten am 3. September 2015 erfolgt seien, durch listiges Verhalten des Beklagten, nämlich durch das arglistige Verschweigen der – zumindest aus Sicht der den Kredit gewährenden Bank – bestehenden Kreditwürdigkeit, in die Irre geführt worden. Dabei handle es sich um die Zahlungen zur Abdeckung der Schulden des Beklagten und die Zuzahlungen zu den angeschafften Kraftfahrzeugen nach dem 3. September 2015, welche sich auf EUR 4.850,00 beliefen. Hinsichtlich dieser Zahlungen habe die Klägerin einen Anspruch auf Vertragsanfechtung und damit auf Rückzahlung der gewährten Darlehensbeträge auch auf Grundlage der §§ 870 f ABGB. Nach (zutreffender) Darstellung der Rechtsprechung zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zweckverfehlter Leistungen eines Lebensgefährten gelangt das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche nach § 1435 ABGB im Ausmaß von EUR 2.331,00 zustünden. Bei den Zahlungen der Klägerin für die Gartengestaltung und den Rasenmäher (EUR 1.200,00), die Anschaffung eines Pools (EUR 240,00), einen Whirlpool (EUR 630,00) und den Kellerausbau (EUR 520,00) habe es sich um ersatzfähige außergewöhnliche Aufwendungen gehandelt, welche unter Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO und Berücksichtigung der Nutzungsdauer der Anschaffungen sowie der kurzen Nutzung durch die Klägerin selbst mit 90 % der Anschaffungskosten (Restnutzen des Beklagten) zustünden. Die Klägerin habe den Konsumkredit für diverse Anschaffungen der Parteien und Tilgung von Schulden zugunsten beider Streitteile in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft und der Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch den Beklagten nach Wiedererlangung seiner Kreditwürdigkeit aufgestockt. Der Beklagte ziehe durch die Aufstockungen einen die Beziehung überdauernden Vorteil, weil damit gerade nicht nur Aufwendungen für die gemeinsame Lebensführung finanziert worden seien. Auf die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung sei nicht weiter einzugehen, weil diese unschlüssig geblieben sei.
Gegen den Zuspruch von EUR 21.372,21, konkret die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI., richtet sich die Berufung des Beklagten gegen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Er beantragt das Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage auch hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte [in welcher Form – ein oder mehrgliedriger Spruch - führt er nicht aus] abgewiesen werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag an das Erstgericht im Umfang der Anfechtung. Die Klägerin erstattet eine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist – hinsichtlich des Zuspruchs von EUR 11.090,31 im Ergebnis - nicht berechtigt.
A. Zur Mangelhaftigkeit
1. Der Berufungswerber meint, das Urteil sei aktenwidrig, weil die Feststellungen zu den Zahlungen auf Seite 7 Absatz 2, letzter Satz des Urteils von der rechtlichen Beurteilung auf Seite 14 des Urteils abweichen würden.
2. Das Erstgericht stellt an der in der Berufung angeführten Stelle fest: „Am 15.10.2020, 19.10.2020 und 20.10.2020 zahlte die Klägerin dem Beklagten schließlich insgesamt EUR 400,00 für ein Motorrad der Marke **.“ Zutreffend ist, dass das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung von Zahlungen am 15.10., 19.10., und 25.10.2020 von insgesamt EUR 500,00 zur Anschaffung eines Motarrads der Marke ** ausgeht und insoweit eine Diskrepanz vorliegt.
3. Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund ist gegebenen, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und als Folge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, somit dem Gericht bei der Darstellung der Beweisergebnisse ein Irrtum unterlief, der aus den Akten erkennbar und der wesentlich ist (RS0043347). Aktenwidrigkeiten sind dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht an die Stelle der aktenwidrigen, die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RS0043324 [T12]).
4. Das Erstgericht stützt die als aktenwidrig kritisierte Feststellung auf die Aussage der Klägerin in Verbindung mit den Beilagen ./T und ./U. Aus der vom Erstgericht herangezogenen Beilage ./U und zwar den Positionen 7, 8 sowie 9 gehen die Zuzahlungen der Klägerin von insgesamt EUR 500,00 zum Motorrad ** klar hervor. Diese erfolgten laut der Auflistung Beilage ./U am 15., 19. und 20. Oktober 2020, wie dies das Erstgericht feststellt. Die Höhe sowie das Datum der Zuzahlungen von zweimal EUR 100,00 und einmal EUR 300,00, insgesamt sohin EUR 500,00 ist auch dem Kontoauszug Beilage ./T Seite 40 zu entnehmen. Es ist offenkundig, dass das Erstgericht – basierend auf den von ihm angeführten Urkunden – von Zuzahlungen von EUR 500,00 ausgeht, wie dies aus seiner rechtlichen Beurteilung ersichtlich ist. Es liegt somit lediglich, wie auch bei der Datumsangabe 25.10.2020 in der rechtlichen Beurteilung, ein offenkundiger Schreibfehler vor, der vom Berufungsgericht auf Basis der zitierten Urkunden, deren Echtheit zugestanden wurde, dahingehend korrigiert wird, dass in den Feststellungen der Betrag von EUR 400,00 durch EUR 500,00 und in der rechtlichen Beurteilung das Datum „25.10.2020“ durch „20.10.2020“ ersetzt werden.
B. Zur Beweisrüge
1. Der Berufungswerber bekämpft den eingangs kursiv dargestellten Feststellungskomplex [a], wobei er die darin enthaltenen unterstrichenen Passagen [b] gesondert angreift und nachstehende Ersatzfeststellungen begehrt:
Zu [a]: „Der Beklagte hat sich während der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin diverse Fahrzeuge gekauft. 2012 ein Motorrad der Marke **, 2013 und 2014 jeweils ein weiteres Motorrad, 2016 und 2017 jeweils einen neuen PKW, 2018 einen PKW der Marke **, 2019 einen Motorroller sowie einen ** und einen ** und im Jahr 2020 ein Motorrad der Marke **. Die Klägerin hat keine Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten geleistet. Die Klägerin hat jedoch Zuzahlungen zu Tuningteilen und Zubehör geleistet. Im Jahr 2012 hat sie dem Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 300,00, im Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von EUR 100,00, im Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von EUR 500,00, im Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von EUR 200,00, im Jahr 2017 einen Betrag in Höhe von EUR 400,00, im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von EUR 305,50, im Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von EUR 1.690,00 und im Jahr 2020 einen Betrag in Höhe von EUR 400,00 übergeben. Die Zuwendungen der Klägerin dienten nicht zur Anschaffung von Fahrzeugen, sondern für Zubehörteile. Die Zahlungen stellten keine substanziellen Finanzierungsbeiträge für die Fahrzeuge des Beklagten dar.“
Zu [b]: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ein E-Bike für den Beklagten kaufte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte der Klägerin zusagte, die Kosten für ein EBike zu ersetzen.“
2. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4, T5]). Wenn in einer Beweisrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung des Erstgerichts angestrebt wird, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (RS0041835 [T3]). Zudem setzt die erfolgreiche Geltendmachung einer Beweisrüge voraus, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RS0041835, RI0100145).
3. Diesen Anforderungen genügt die Tatsachenrüge über weite Teile nicht. Das Erstgericht stellt fest, zu welchen im Eigentum des Beklagten stehenden Fahrzeugen die Klägerin Zuzahlungen leistete, wobei es danach differenzierte, ob die Zahlungen für die Anschaffung des Fahrzeugs oder nur für das Fahrzeug – ohne Nennung wofür konkret – erfolgten. Eine derartige Differenzierung ist aber ohnedies nicht von Relevanz. Es kann dahingestellt bleiben, wofür konkret die im Zusammenhang mit den bezeichneten Fahrzeugen von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen erfolgten. Soweit der Beklagte festgestellt haben will, die Zahlungen seien für Tunigteile und Zubehör geleistet worden, strebt er in Wahrheit eine ergänzende Feststellung an, der keine Relevanz zukommt. Das Erstgericht hat keine Feststellungen getroffen, wann der Beklagte welches Fahrzeug angeschafft hat, sodass der erste Teil der begehrten Ersatzfeststellungen in keinem Austauschverhältnis zum bekämpften Feststellungskomplex [a] steht. Die im zweiten Absatz der zum Feststellungsblock [a] angestrebten Ersatzfeststellungen enthaltenen Zahlungen entsprechen exakt jenen Zahlungen, welche das Erstgericht ohnedies festgestellt hat, ohne diese jedoch konkret einzelnen Fahrzeugen zuzuordnen. Damit stellt der Beklagte gar nicht in Abrede, die festgestellten Zahlungen erhalten zu haben, sodass er insoweit die Beweisrüge auch nicht gesetzmäßig ausführt, weil die Ersatzfeststellungen nicht im Austauschverhältnis zu den Feststellungen des Erstgerichts stehen. Ob die Zahlungen der Klägerin keine substanziellen Finanzierungsbeiträge zu den Fahrzeugen des Beklagten darstellten – was der Berufungswerber weiters festgestellt haben will –, ist ebenfalls eine Zusatzfeststellung, der jedoch keine Bedeutung zukommt. Schließlich stellt der Berufungswerber dem letzten Absatz des Feststellungskomplexes [a], welcher Bezug nimmt auf den Hintergrund der Zahlungen der Klägerin und deren Erwartung auf Rückzahlung, keine Ersatzfeststellungen gegenüber, sodass der Beweisrüge mangels gesetzmäßiger Ausführung auch insoweit kein Erfolg beschieden sein kann.
Abgesehen davon ist die Argumentation des Berufungswerbers, weshalb bei den Zuzahlungen nicht von einem Darlehen der Klägerin auszugehen sei, sondern es sich bei diesen um kleine Geschenke bzw freiwillige Leistungen zur Förderung der KfzLeidenschaft des Beklagten gehandelt habe, nicht stichhältig. Das Erstgericht hat in seiner gründlichen Beweiswürdigung auf den Urteilsseiten 9 bis 11 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es der Aussage der Klägerin, welche durch die von ihr geführten, detaillierten Aufzeichnungen untermauert wird, folgt und nicht den Angaben des Beklagten. Schließlich gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der Richter sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 272 ZPO E 24/1). Die Feststellung des Erstgerichts passt gut zu den Aussagen der beiden Zeuginnen D* und E*, denen zu Folge die Klägerin „jeden Cent habe umdrehen müssen“ bzw dass „ihr eigentlich nichts bleibe, dass alles in die Beziehung wandere“ (ON 18 S 22, 25). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihm alles geschenkt bzw zugewendet, lebensfremd und wenig überzeugend. Schließlich gab die Zeugin E* auch an, dass der Beklagte sehr wohl gesagt habe „das gebe ich dir später wieder“ (ON 18 S 25).
4. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist auch hinsichtlich der bereits im bekämpften Feststellungskomplex [a] enthaltenen Feststellungen [b], welche der Berufungswerber doppelt angreift, nicht zu beanstanden. Der Berufungswerber meint, für die Anschaffung des EBikes durch die Klägerin lägen keine Beweisergebnisse vor, weshalb die Feststellung „ins Blaue hinein“ getroffen worden wäre. Dabei übersieht er, dass in der Beilage ./O die aus den Kontoauszügen Beilage ./M ersichtlichen Zahlungen (Nr 4 und 5) – auf welche Urkunden das Erstgericht seine Feststellung unter anderem gründet – dem ** und einem EBike zugeordnet sind. Die Zeugin D* konnte sich ebenfalls an den Kauf eines EBikes durch die Klägerin erinnern (ON 18 S 23). Somit liegt eine ausreichende Beweisgrundlage vor, welche die Feststellung des Erstgerichts trägt. Dem zweiten Satz der bekämpften Feststellungen [b] setzt der Beklagte lediglich die Negativfeststellung gegenüber, es könne nicht festgestellt werden, dass er der Klägerin zugesagt habe, die Kosten für ein EBike zu ersetzen. Er legt jedoch nicht annähernd dar, welche Beweise das Erstgericht insoweit falsch gewürdigt habe bzw aufgrund welcher richtigen Beweiswürdigung die angestrebte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre.
5. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer schlüssigen, insbesondere durch den Berufungsvortrag nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).
B. Zur Rechtsrüge
Im Hinblick auf die keiner nachvollziehbaren Struktur folgenden Ausführungen in der Rechtsrüge wird eine Gliederung anhand der vom Erstgericht für seinen Zuspruch herangezogenen Rechtsgrundlagen vorgenommen und diesen die Kritik des Berufungswerbers zugeordnet.
1. Zum Zuspruch aufgrund einer Darlehensvereinbarung nach § 983 ABGB
1.1. Das Erstgericht gründet einen Zuspruch von EUR 7.950,90 auf einen zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Darlehensvertrag hinsichtlich der Zahlungen zu Punkt 1. bis 13.
1.2. Betreffend den auf einen Darlehensvertrag gestützten Zuspruch führt der Berufungswerber unter der Überschrift „3.3. Zu den Zahlungen der Klägerin für Schulden und Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten“ lediglich aus, das Erstgericht gehe von einem unzutreffenden rechtlichen Verständnis der Lebensgemeinschaft aus und es würden vollständige, für eine rechtliche Beurteilung erforderliche Feststellungen fehlen. Die gegenseitige Übernahme von Ausgaben (wie Unterhalt und Schuldtilgungen) seien typisches Merkmal einer gleichwertigen Partnerschaft.
1.3. Eine gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge liegt vor, wenn in ihr – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – aufgezeigt wird, dass dem Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RS0043312). In der Rechtsrüge muss begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (RS0043312 [T9]). Eine Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RS0041719 [T4]; RS0043603 [T12]; 10 ObS 83/24i).
1.4. Ausgehend davon ist die Rechtsrüge des Beklagten insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ausführungen, denen sich in Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Feststellungen entnehmen ließe, aus welchem Grund kein vom Erstgericht angenommener Darlehensvertrag vorliege oder welche für die Beurteilung wesentliche Tatsache nicht festgestellt worden wäre, enthält die Berufung nicht. Damit ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht zu überprüfen (vgl 7 Ob 217/16m, RS0041719 [T1]; RS0043603 [T4, T9, T10, T12]; RS0043272, RS0043605).
1.5. Der vom Erstgericht alternativ herangezogenen Anspruchsgrundlage der List iSd §§ 870f ABGB betreffend einen Teil der Zahlungen 1. bis 13. setzt der Berufungswerber ebenfalls nichts entgegen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
2. Zum Zuspruch auf Basis eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs analog § 1435 ABGB
2.1. Grundsätzlich gilt, dass die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich sind und nicht zurückgefordert werden können (RS0033705 [T2]). Leistungen und Aufwendungen, die keinen weiterreichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Dies gilt etwa für laufende Zahlungen für den gemeinsamen Unterhalt, die gemeinsame Wohnung (RS0033701 [T2]) oder ganz allgemein für die Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind (RS0033701 [T1, T2, T3], RS0033705 [T2]).
2.2. Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der (ehelichen) Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung in analoger Anwendung des § 1435 ABGB rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten (Eheleuten) zunächst gemeinsam benutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (RS0033921; RS0009341; 3 Ob 93/10p; 9 Ob 291/01m; vgl. Leupold in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar5 § 1435 Rz 8; Dullinger in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1435 ABGB Rz 15 [Stand 28.2.2025, rdb.at]). Wohnte daher etwa die die Leistung erbracht habende Lebensgefährtin einige Jahre im – hier gemieteten – Haus des Lebensgefährten, so ist dies bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen (6 Ob 135/99t; 9 Ob 17/18t; vgl RS0033921 [T1, T8]). Voraussetzung ist, dass bei Beendigung der Lebensgemeinschaft der Nutzen noch vorhanden ist. Der Bereicherungsanspruch ist allerdings nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. Der Nutzen ist objektivkonkret zu ermitteln (4 Ob 197/18a; Leupold aaO § 1437 Rz 8; 4 Ob 197/18a mwN; vgl auch Dullinger aaO).
2.3. Betreffend den zuerkannten Betrag von EUR 2.331,00 für die Investitionen der Klägerin in das ab 2018 gemeinsam bewohnte Haus argumentiert der Berufungswerber im Wesentlichen, dass bei Mietverhältnissen eine Bereicherung nur bei einem überproportionalen Vorteil vorliege, das Haus und die mit dem zuerkannten Betrag erfolgten Anschaffungen (Pool, Garten, Whirlpool, Keller) aber annähernd gleich genutzt worden wären. Zudem bestünden sekundäre Feststellungsmängel, weil das Erstgericht keine Feststellungen zum Ausmaß der Bereicherung, zum Verbleib des Rasenmähers, inwieweit die Investitionen den Parteien zugutegekommen seien, zu den vom Beklagten getätigten Investitionen und dessen Wert, wie lange der Beklagte das Mietobjekt noch bewohnt habe, zur Vereinbarung über die Nutzung oder Verweigerung der Mitbenützung, zur Möglichkeit der Klägerin, ihre eingebrachten Gegenstände zu entfernen, zum tatsächlich und zeitlich begrenzten Vorteil des Beklagten, getroffen habe.
Der Argumentation des Erstgerichts, dass es sich bei den zuerkannten Positionen um rückforderbare außergewöhnliche Zuwendungen im Sinne Punkt 2.2. handle, setzt der Berufungswerber nichts entgegen. Zudem liegt es auf der Hand, dass diese Anschaffungen nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind, sodass die Qualifikation des Erstgerichts nicht zu beanstanden ist. Soweit der Berufungswerber Feststellungen vermisst, inwieweit die Investitionen den Parteien zugute gekommen seien, sei auf die Feststellungen des Erstgerichts verwiesen, wonach die Investitionen von der Klägerin im Zeitraum August 2018, April 2019, Mai und November 2020 getätigt worden seien. Weiters stellt das Erstgericht fest, dass die Klägerin nach dem Beziehungsende im Dezember 2020 aus dem Haus ausgezogen sei. Schon daraus ergibt sich die Nutzung der Investitionen durch die Klägerin selbst für maximal zweieinhalb Jahre bis hin zu nur für einen Monat, wohingegen der Beklagte (zumindest zunächst) das Haus weiter bewohnte und er die Anschaffungen weiter nutzen konnte, sodass von einem Gebrauchsvorteil seinerseits auszugehen ist. Darauf, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt nach Beendigung der Lebensgemeinschaft allenfalls weggefallen ist, kommt es nicht an. Schließlich stellt das Erstgericht fest, dass die Klägerin bei ihrem Auszug mit Ausnahme eines Kastens keine (Einrichtungs)Gegenstände mitgenommen habe. Damit ist klar, dass alle weiteren Gegenstände, so auch der Rasenmäher, im Haus und damit beim Beklagten verblieben. Ob bzw wann er nach Beziehungsende aus dem Haus ausgezogen ist, brachte der Beklagte im Verfahren vor dem Erstgericht ebensowenig vor, wie allfällige Nutzungsvereinbarungen, die Möglichkeit der Klägerin, Gegenstände zu entfernen, oder eine begrenzte Nutzungsmöglichkeit durch ihn, sodass schon aus diesen Erwägungen ein sekundärer Feststellungsmangel ausscheidet (vgl RS0053317 [T1, T2]). Schließlich hat das Erstgericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin nur Anspruch auf Ersatz des beim Beklagten verbliebenen Restnutzens hat und bei dessen Ermittlung § 273 ZPO angewendet (zur Zulässigkeit der Anwendung von § 273 ZPO vgl 5 Ob 192/22d mwN; 4 Ob 143/23t). Abgesehen davon handelt es sich bei der Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde vom Erstgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Eine solche führt der Berufungswerber aber nicht aus. Die vermissten Feststellungen des Beklagten zu den von ihm getätigten Investitionen betreffen die von ihm geltend gemachten Gegenforderungen, auf die sogleich (siehe unten Punkt 3.) zurückgekommen wird.
2.4. Hinsichtlich des zuerkannten Ersatzes der Kreditkosten von EUR 11.090,31 kritisiert der Berufungswerber die fehlende Differenzierung zwischen ursprünglichem Kredit und den späteren Aufstockungen, den Zuspruch für Zeiträume vor 2020, weil die Klägerin selbst nicht vor 2020 mit einer Rückzahlung gerechnet habe, die fehlende Aufteilung der Kreditnutzung bzw inwieweit die Kreditmittel dem Beklagten zugute gekommen seien, die unzulässige Gleichsetzung von Kreditaufnahme und Zinslast und moniert betreffend seine Kritik sekundäre Feststellungsmängel. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kreditkosten, insbesondere die laufenden Zinsen und Spesen, die sie im eigenen Namen und Interesse übernommen habe. Es mangle an einer Bereicherung und Zweckwidmung des Kredits zu seinen Gunsten und einer vertraglichen Verpflichtung.
Das Erstgericht stellt unbekämpft fest, dass die Klägerin einen vor Beginn der Beziehung mit dem Beklagten bereits bestehenden Kredit mehrfach (2014, 2016 und 2018) aufgestockt und die – für den Zeitraum 2015 bis 2023 konkret festgestellten – monatlichen Kreditraten beglichen habe. Die Aufstockung habe diversen Anschaffungen der Parteien und der Tilgung von Schulden gedient, die aus Anschaffungen der Parteien und von der Klägerin – zumindest teilweise zum Vorteil des Beklagten – übernommener Kosten entstanden seien. Der Beklagte habe der Klägerin mehrmals zugesagt, den Kredit bzw dessen Kosten (samt Begleichung der Kreditraten) zu übernehmen, sobald er wieder kreditwürdig sei. Die Klägerin habe die Aufstockungen in Erwartung der Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch den Beklagten mit Erlangung der Kreditwürdigkeit vorgenommen.
Auch wenn die Kreditrückzahlungen grundsätzlich in analoger Anwendung von § 1435 ABGB ersatzfähig sein können (vgl 4 Ob 197/18a), so ist dem Berufungswerber beizupflichten, dass es für einen vom Erstgericht auf die zitierte Bestimmung gegründeten Zuspruch ergänzender Feststellungen bedürfte. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich weder, welche Anschaffungen mit den Kreditmitteln im Zeitraum 2014 bis 2018 getätigt wurden, noch, ob im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung der „Anschaffungen“ bis zur Trennung der Streitteile 2020 ein Restnutzen bzw Gebrauchsvorteil beim Beklagten verblieb.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche aber auch auf eine mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung. Das Erstgericht hat (unbekämpft) die Zusage des Beklagten zur Übernahme des Kredits bzw dessen Kosten (samt Kreditraten) ab Wiedererlangung seiner Kreditwürdigkeit, sowie weiters festgestellt, dass die Klägerin den Kredit in der Erwartung der Übernehme der Zahlungsverpflichtung durch den Beklagten aufstockte. Es geht zudem davon aus, dass der Beklagte diese (zumindest) mit Aufnahme eines Kredits am 3. September 2015 wiedererlangt und die Klägerin absichtlich in dem Glauben belassen habe, er sei weiterhin kreditunwürdig, damit sie keine Rückzahlungen einfordere. Damit kann der Zuspruch der Kreditkosten ab Wiedererlangung der Kreditwürdigkeit des Beklagten mit September 2015 zwanglos, getreu dem Grundsatz „pacta sunt servanda“, auf die zwischen den Streitteilen zustandegekommene Vereinbarung gestützt werden. Haben die Vertragspartner ihre Entscheidung ausreichend frei getroffen – wie hier –, so resultiert daraus eine Bindung an den Vertrag sowie die Pflicht zu dessen Erfüllung. Damit erübrigen sich ergänzende Feststellungen zur Anspruchsgrundlage analog § 1435 ABGB. Da dem Beklagten aufgrund des Vorbringens der Klägerin klar sein musste, dass die von ihr im Verfahren vor dem Erstgericht stets behauptete Vereinbarung mit ihm von Bedeutung sein werde, ist der Beklagte durch das Aufgreifen dieser Anspruchsgrundlage durch das Berufungsgericht auch nicht überrascht (vgl RS0037300 [T15, T16, T30]). Er hatte Gelegenheit, die behauptete Vereinbarung in Abrede zu stellen, was er auch tat.
3. Schließlich moniert der Berufungswerber einen sekundären Feststellungsmangel, weil das Erstgericht keine Feststellungen zu den von ihm im Rahmen der Lebensgemeinschaft erbrachten Aufwendungen von EUR 163.000,00 getroffen habe. Das Erstgericht begründet die mangelnde Berechtigung der Gegenforderung mit der eigenen tragfähigen Begründung, diese sei unschlüssig. Der Beklagte wendet sich in seiner Berufung nicht gegen diese Begründung und lässt sie unbeanstandet. Damit ist darauf nicht weiter einzugehen und ein sekundärer Feststellungsmangel zu verneinen.
C. Ergebnis, Kosten, und Zulassung
1. Aus den angeführten Gründen muss die Berufung des Beklagten scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beurteilen waren.
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