OLG Graz 4R281/25p

4R281/25pOberlandesgericht19.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 4R281/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00281.25P.1119.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Gunther Ledolter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B AG (FN **), **, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 22.400,00 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 2.000,00) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 24.400,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 7. Juni 2025, **-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR435,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin ist bei der Beklagten unfallversichert. Die Versicherungssumme beträgt EUR 70.000,00. Der vereinbarte „Super Schutz 600 – Klausel 751“ sieht vor, dass ab einem Invaliditätsgrad von 25 % bis unter 50 % die doppelte Versicherungssumme zur Leistungsberechnung herangezogen wird. Ab einer 35%-igen bis zu einer 49,9%-igen Dauerinvalidität steht der Klägerin eine monatliche Rente von EUR 350,00 lebenslang, jedoch mindestens für 20 Jahre (Garantiedauer) zu (Klausel 734).

Vertragsgrundlage sind die allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung – Fassung 09/2019 (AUVB 2019), die auszugsweise lauten:

„Artikel 7

Dauernde Invalidität

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1. Voraussetzung für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

[…]

2. Höhe der Leistung:

2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Organe gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:

[…]

eines Beines…………………. 70%

[...]

2.2. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

[...]

5. Varianten der dauernden Invalidität

5.1. Superschutz 600

In Abänderung der Regelung über die Höhe der Versicherungsleistung in Art. 7 Pkt. 1 bis 4 leisten wir

• ab 25 % bis unter 50 % Invaliditätsgrad von der doppelten Versicherungssumme

• ab 50 % Invaliditätsgrad von der 6-fachen Versicherungssumme

[…]

Artikel 8

Unfallrente

Führt der Unfall zu einer Dauerinvalidität von mindestens 35 % nach Art. 7 und Art. 16 der AUVB, wird unabhängig vom Lebensalter des Versicherten eine Unfallrente gezahlt:

  • beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad 35 % - 49,9 %, so wird die halbe vereinbarte Unfallrente geleistet.

[…]

Artikel 16

Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes

Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.

Darüber hinaus gilt:

[…]

3. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist.

Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.“

Die Klägerin erlitt am 18. Juni 2021 einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Polytrauma, eine Kompressionsfraktur des fünften Lendenwirbelkörpers, eine Impressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers, einen Bruch des Brustbeins, Serienrippenbrüche links, eine Lungenprellung und einen Pneumothorax rechts, einen Bluterguss im Bereich der Mesenterialwurzel, ein Hämatom der Bauchdecke sowie eine Prellung beider Kniegelenke und Schürfungen im Beckenbereich zuzog. Ihre damals 5-jährige Tochter verstarb an den Folgen dieses Unfalls.

Seit dem Unfall leidet die Klägerin an ziehenden und brennenden Rückenschmerzen, die ins linke Bein bis hin zur Großzehe ausstrahlen sowie an Schmerzen und Verspannungen im Halswirbelsäulenbereich. Ihre Extremitäten verkrampfen sich, insbesondere nachts treten immer wieder Nervenschmerzen auf. In den Händen und von der linken Gesäßhälfte in den linken Fuß bis hin zur Großzehe verspürt sie Taubheitsgefühle, wobei die Beweglichkeit ihrer Fußschaufel eingeschränkt ist. Sie ist stark kälte- und wärmeempfindlich. In Bauchlage treten Schmerzen in der Wirbelsäule auf. Insbesondere beim Autofahren verspürt sie bei kleinen Bewegungen Schmerzen, dies auch im Rippengürtel. Weiters leidet sie seit dem Verkehrsunfall an drückenden Kopfschmerzen und Ohrensausen beiderseits.

Aus neurologischer Sicht bestehen bei der Klägerin eine persistierende diskrete sensomotorische Ausfallsymptomatik links sowie eine rezidivierende Lumboischialgie links mit zusätzlicher neuralgieformer Komponente. Die unfallskausale neurologische dauernde Invalidität der Klägerin beträgt 15% der Beinwertminderung links. Dies entspricht einer 10,5%-igen Gesamtkörperfunktionsminderung und ergibt sich aus der sensorischen Ausfallsymptomatik im Sinne einer leichten Fußheberschwäche, die eine dauernde Funktionseinschränkung bedeutet. Dabei macht die sensomotorische Ausfallsymptomatik 10% und die neuralgieforme Symptomatik 5% aus [a].

Aus psychiatrischer Sicht bestehen bei der Klägerin eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung und ein reaktiv-depressives Zustandsbild. Die unfallskausale dauernde Invalidität der Klägerin beträgt aus psychiatrischer Sicht 15%, sodass sich bei der Klägerin aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bezogen auf den Gesamtkörper ein Invaliditätsgrad von 25,5% ergibt. Die posttraumatische Belastungsstörung stellt eine neurotische Störung dar, wobei bei der Klägerin keine (hirn-)organische Schädigung vorliegt.

Die unfallskausale dauernde Invalidität der Klägerin aufgrund des Unfalls beträgt aus unfallchirurgischer Sicht 15% des Gesamtkörperwertes, wobei sich sämtliche medizinischen Beurteilungen aus unfallchirurgischer und neurologischer Sicht zu 100% überlappen, zumal in der unfallchirurgischen Einschätzung die diskrete neurologische Symptomatik bereits mitberücksichtigt wurde. Prozentuell kann die Funktionsminderung der Wirbelsäule nicht klar von der neurologischen Symptomatik im Bein getrennt werden [a].

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Erstgericht aus:

„Festgestelltermaßen liegt bei der Klägerin bezogen auf den Gesamtkörperwert in neurologischer Hinsicht eine dauernde Invalidität von 10,5% sowie eine dauernde Invalidität von 15% aus psychiatrischer Sicht – sohin insgesamt ein Invaliditätsgrad von 25,5% – vor. […] Demnach ergibt sich infolge der Überschneidung der beiden [gemeint neurologisches und unfallchirurgisches] Gutachten eine dauernde Invalidität von 15%, dies bezogen auf den Gesamtkörper, zumal die in neurologischer Hinsicht bestehende Funktionseinschränkung festgestelltermaßen nicht von der aus unfallchirurgischer Sicht vorliegenden Invalidität abgegrenzt werden kann, sondern diese sich zu 100 % überschneiden [a].

Im Prozess begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 22.400,00 samt Zinsen, sowie die Feststellung von deren Haftung für die halbe vereinbarte Unfallrente laut „Klausel 748“ lebenslang, jedoch mindestens für 20 Jahre. Bei ihr liege eine unfallskausale dauernde (Gesamt-)Invalidität von 37 % vor, wobei auch die psychiatrische Komponente zu berücksichtigen sei. Aufgrund der vereinbarten progressiven Erhöhung steige der Anspruch der Klägerin auf 74 % der vereinbarten Versicherungssumme von EUR 70.000,00, woraus sich ein Anspruch von EUR 51.800,00 errechne. Abzüglich der geleisteten Zahlung von EUR 39.900,00 stehe ihr ein weiterer Anspruch aus dem Versicherungsvertrag von EUR 11.900,00 zu. Weiters stehe ihr ab Juli 2021 die halbe Unfallrente von EUR 350,00 zu, weshalb sich bis inklusive Jänner 2023 für 30 Monate ein Anspruch auf Bezahlung einer Unfallrente von EUR 10.500,00 ergebe. Insgesamt stünde ihr somit der Klagsbetrag zu. Die Unfallrente stehe ihr lebenslang, jedoch mindestens 20 Jahre (Garantiedauer) zu, weshalb eine abschließende Bezifferung bislang nicht möglich sei. Daher habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte ihr eine Unfallrente schulde.

Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin ein weiterer Anspruch aus dem Unfallversicherungsvertrag zustehe. Die unfallskausale Gesamtinvalidität der Klägerin sei aufgrund eingeholter Gutachten aus unfallchirurgischer und neurologischer Sicht mit 28,5 % eingeschätzt und die daraus resultierende Entschädigungsleistung von EUR 39.900,00 ausbezahlt worden. Eine höhere, insbesondere die von der Klägerin behauptete Invalidität sei nicht eingetreten. Nach Artikel 16.3. der AUVB sei eine Deckung für die festgestellten psychiatrischen Diagnosen nicht gegeben, weil diese nicht auf eine durch den Unfall verursachte (hirn-)organische Schädigung zurückzuführen seien. Da der Invaliditätsgrad unter 35 % liege, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Rente. Diese sei zudem bezifferbar, weshalb es dem Feststellungsbegehren am rechtlichen Interesse mangle.

Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus trifft es die auf den Urteilsseiten 4 bis 9 ersichtlichen Feststellungen – die von der Klägerin bekämpften [a] sind kursiv gekennzeichnet –, auf die das Berufungsgericht verweist. Rechtlich führt das Erstgericht aus, dass die Invalidität bezogen auf den Gesamtkörper aus neurologischer Sicht 10,5 % und aus psychiatrischer Sicht 15 %, insgesamt sohin 25,5 %, betrage. Dabei seien allerdings die Begrenzungen des Versicherungsschutzes gemäß Artikel 16.3. der AUVB 2019 zu beachten. Demzufolge würden Versicherungsleistungen für organisch bedingte Störungen des Nervensystems nur erbracht, soweit die Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen sei. „Seelische Fehlhaltungen“ würden hingegen nicht als Unfallfolgen gelten. Bei der Klägerin liege keine hirnorganische Schädigung vor. Demnach sei für die Bemessung des Invaliditätsgrads lediglich die Minderung des Gesamtkörperwerts aus neurologischer und unfallchirurgischer Sicht heranzuziehen, welche sich – im Hinblick auf die Überschneidung – auf 15 % des Gesamtkörpers belaufe. Damit sei bei der Leistungsberechnung nur von der einfachen und nicht der doppelten Versicherungssumme auszugehen, weshalb der Klägerin keine weitere Leistung zustehe. Aufgrund des Invaliditätsgrads von 15 % habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Rente, welche erst bei einer Invalidität von 35 % zustehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. In eventu stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.

A. Zur Mängelrüge

1. Die Klägerin erblickt eine Mangelhaftigkeit darin, dass das Erstgericht widersprüchliche Feststellungen zu der eingetretenen dauernden Invalidität in unfallchirurgischer und neurologischer Hinsicht getroffen habe. Dadurch sei eine abschließende (rechtliche) Überprüfung des Urteils nicht möglich.

1.1. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, begründen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern allenfalls einen sekundären Feststellungsmangel (RS0042744). Ein solcher liegt jedoch nicht vor.

1.2. Ein Widerspruch zwischen der vom Erstgericht festgestellten dauernden Invalidität von 10,5 % bezogen auf die Gesamtkörperfunktion aus neurologischer Sicht und von 15 % aus unfallchirurgischer Sicht ist nicht ersichtlich. Die vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen haben die bei der Klägerin vorliegenden Funktionseinschränkungen jeweils ihr Fachgebiet betreffend dargestellt und davon ausgehend den Invaliditätsgrad eingeschätzt. Dass dieser aus neurologischer Sicht einerseits und unfallchirurgischer Sicht andererseits nicht deckungsgleich ist, ist aufgrund der isolierten Betrachtung auf das jeweilige Fachgebiet bezogen logisch und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass sich die Funktionseinschränkungen aus neurologischer und unfallchirurgischer Sicht jedoch zu 100 % überlappen (US 9), sind die jeweiligen Invaliditätsgrade nicht zu addieren, sondern ist von dem vom unfallchirurgischen Sachverständigen festgestellten (höheren) Invaliditätsgrad – im Sinne einer Gesamteinschätzung der Invalidität aus unfallchirurgischer und neurologischer Sicht – von 15 % auszugehen, wie dies das Erstgericht auf Basis der Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen (ON 36 S 2) ohnedies tat (US 11).

1.3. Auch der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführte Invaliditätsgrad aus neurologischer Hinsicht von 10,5 % (bezogen auf den Gesamtkörperwert) und in psychiatrischer Hinsicht von 15 %, in Summe sohin 25,5 %, ausschließlich diese beiden Fachbereiche betreffend ist korrekt und entspricht der Einschätzung des Sachverständigen für diese beiden Fachgebiete (ON 18 S 20, ON 32 S 5, 7). Ein Widerspruch zur festgestellten Dauerinvalidität aus unfallchirurgischer Sicht von 15 % - entsprechend dem Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen ON 25 S 13 – liegt nicht vor, weil sich diese auf ein anderes Fachgebiet bezieht.

1.4. Richtig ist, dass sich in Summe ein Invaliditätsgrad von 30 % ergeben würde, wenn man jenen aus unfallchirurgischer Sicht von 15 % (der infolge einer 100 %-igen Überschneidung die neurologische Komponente beinhaltet) mit jenem aus psychiatrischer Sicht von 15 % addieren würde. Eine derartige Addition hat das Erstgericht jedoch nicht vorgenommen. Der vom Erstgericht angenommene dauernde Invaliditätsgrad von 25,5 % (US 11) bezieht sich ausschließlich auf die neurologische (10,5 %) und psychiatrische Komponente (15 %), aus welchen sich die Summe 25,5 % errechnet.

1.5. Zusammengefasst geht aus der Entscheidung des Erstgerichts unmissverständlich hervor, dass es von einer für die Versicherungsleistung maßgeblichen Dauerinvalidität der Klägerin von insgesamt 15 % ausgeht, weil jene aus neurologischer Sicht (10,5 %) zur Gänze in jener aus unfallchirurgischer Sicht (15 %) enthalten ist und die zweifelsohne unfallskausale psychiatrische Dauerinvalidität von 15 % aufgrund des Risikoausschlusses in Artikel 16.3. der AUVB 2019 nicht zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung des Erstgerichts ist überprüfbar und ein sekundärer Feststellungsmangel zu verneinen.

2. Als weiteren Verfahrensmangel moniert die Berufungswerberin, dass das Erstgericht – entgegen ihrem in der Tagsatzung vom 8. Mai 2025 gestellten Antrag – keinen weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie beigezogen habe. Dieser wäre notwendig gewesen, weil das Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen unklar und unschlüssig sei. Dieser sei von einer dauernden Invalidität von 15 % des Gesamtkörperwerts sowie davon ausgegangen, dass sich die Beurteilungen aus unfallchirurgischer und neurologischer Sicht überschneiden würden.

2.1. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens ebenso wie die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen daher eine Frage der Beweiswürdigung und betrifft keinen Verfahrensmangel. Ob außer einem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten aus einem bestimmten Fachgebiet ein weiteres Gutachten aus diesem oder einem anderen Fachgebiet zu demselbem Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist daher als Akt der Beweiswürdigung nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern mit Tatsachenrüge geltend zu machen (RS0043320, RS0113643, RS0040586, RS0043163). Da die Klägerin die auf das Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen gegründeten Feststellungen ohnedies im Rahmen der Tatsachenrüge bekämpft und dort auf die behaupteten Widersprüchlichkeiten zurückkommt, wird auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge verwiesen.

3. Ein Verfahrensmangel liegt somit insgesamt nicht vor.

B. Zur Beweisrüge

1. Die Klägerin bekämpft die eingangs kursiv dargestellten Passagen samt den wiedergegebenen Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als dislozierte Feststellungen und strebt an deren Stelle nachstehende Ersatzfeststellungen an:

„Bei der Klägerin ist aus unfallchirurgischer und neurologischer Sicht eine dauernde Invalidität im Ausmaß von 25 % bezogen auf den Gesamtkörperwert und eine dauernde Invalidität von 15 % bezogen auf den Gesamtkörperwert in psychiatrischer Sicht unfallskausal eingetreten. Insgesamt ergibt sich somit eine dauernde Invalidität im Ausmaß von 40 % bezogen auf den Gesamtkörperwert.“

Sie kritisiert das Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen als widersprüchlich und verweist auf seine Ausführungen im Rahmen der Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 8. Mai 2025. Der Sachverständige aus dem Fachgebiet für Neurologie und Psychiatrie sei von einer Invalidität bezogen auf den Gesamtkörper von 10,5 % aus neurologischer und 15 % aus psychiatrischer Sicht ausgegangen. Die Gesamtinvalidität aus psychiatrischer Sicht und unfallchirurgischer Sicht betrage 30 %. Dennoch sei der unfallchirurgische Sachverständige im Rahmen der Gutachtenserörterung unter Berücksichtigung des Gutachtens des neurologischen bzw psychiatrischen Sachverständigen von einer Gesamtinvalidität von 25,5 % ausgegangen. Gegenüber dem vom Erstgericht beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen habe der vorprozessual von der Versicherung beauftragte unfallchirurgische Sachverständige Dr. C* eine dauernde Invalidität bezogen auf den Gesamtkörper von 25 % angenommen. Dieses Gutachten hätte das Erstgericht berücksichtigen müssen.

2. Bei der Feststellung des Invaliditätsgrads (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten) handelt es sich um eine Tatfrage (RS0118909). Das Erstgericht hat diese Tatfrage – den eingeholten, für schlüssig und nachvollziehbar erachteten Gutachten folgend – dahingehend gelöst, dass es den Invaliditätsgrad der Klägerin aus unfallchirurgischer und neurologischer Sicht mit insgesamt 15 % und jenen aus psychiatrischer Sicht ebenfalls mit 15 % feststellt. Es legt ausführlich dar, weshalb es diesen Gutachten folgt und das Ergebnis des vorprozessual von der Versicherung beauftragten unfallchirurgischen Sachverständigen – mit dem sich der Gerichtsgutachter auseinandergesetzt habe – nicht geeignet sei, die fachliche Kompetenz des unfallchirurgischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

3. Die Kritik der Klägerin am Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen ist nicht berechtigt. Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin am 25. November 2024 in seinem Gutachten ON 25, dem auch das Gutachten Dris. C* zugrunde lag, die vom Erstgericht an ihn gerichteten Fragen nach den bei der Klägerin vorliegenden Verletzungen und Funktionseinschränkungen, der unfallskausalen Invalidität und der Überlappungen mit den bereits vorliegenden Gutachten von Univ. Prof. Dr. D* (Neurologie und Psychiatrie) und Dr. E* (Lungenfacharzt) eindeutig und klar beantwortet. In seinem Gutachten geht er von einer Invalidität von 15 % des Gesamtkörperwerts aus unfallchirurgischer Sicht sowie einer Überschneidung der unfallchirurgischen und neurologischen Einschätzung aus, weil die unfallchirurgische Einschätzung die diskrete neurologische Symptomatik bereits mitberücksichtige (GA ON 25 S 13). Diese (Gesamt-)Einschätzung erachtet auch der neurologische Sachverständige für plausibel (ON 32 S 5). Im Rahmen der Gutachtenserörterung (ON 36 S 2) beantwortet er die an ihn von der Beklagten gerichtete Frage nach der Gesamtkörperinvalidität aus neurologischer und unfallchirurgischer Sicht wie folgt: „Ja, es ist richtig, dass eine unfallskausale dauernde Invalidität von insgesamt 15 % des Gesamtkörperwerts zutrifft. Ja, es überschneiden sich sämtliche medizinische Beurteilungen aus unfallchirurgischer und neurologischer Sicht. Es ist daher von einer Gesamtkörperinvalidität aus neurologischer und unfallchirurgischer Sicht von 15 % auszugehen.“ Schließlich führt er über Befragen der Richterin aus, dass in unfallchirurgischer und neurologischer Hinsicht eine 100 %-ige Überlappung bestehe, sowie über Befragen des Beklagtenvertreters, dass er bei seiner Gesamteinschätzung bleibe, von einem Invaliditätsgrad bezogen auf den Gesamtkörper von 15 % ausgehe und eine klare Trennung der neurologischen Symptomatik im Bein und der Funktionsminderung aufgrund der Wirbelsäulenveränderung aus medizinischer Sicht nicht vorgenommen werden könne (ON 36 S 2). Aufgrund dieser Ausführungen ist völlig klar, das der unfallchirurgische Sachverständige eine Gesamteinschätzung vornimmt und die Invalidität bezogen auf den Gesamtkörper mit insgesamt 15 % aus neurologischer und unfallchirurgischer Sicht einschätzt. Der Berufungswerberin ist zwar zuzugestehen, dass der Sachverständige in weiterer Folge über Befragen des Beklagtenvertreters – welche konkrete Frage bleibt offen – ausführt, es ergebe sich bezogen auf den Gesamtkörper eine Gesamtinvalidität von 25,5 % unter Berücksichtigung der Ausführungen des neurologischen Sachverständigen. Aus diesen Ausführungen geht aber nicht hervor, auf welche Fachgebiete (neurologisch, psychiatrisch, unfallchirurgisch) sich diese von ihm angegebene Gesamtinvalidität von 25,5 % bezieht. Betrachtet man die Ausführungen des neurologischen Sachverständigen – auf die sich der unfallchirurgische Sachverständige beruft –, so spricht dieser von einer Gesamtinvalidität von 25,5 % aus neurologischer und psychiatrischer Sicht (ON 32 S 7). Somit ist in Zusammenschau der Gutachten aus unfallchirurgischer Sicht einerseits und aus neurologischer sowie psychiatrischer zweifelsfrei davon auszugehen, dass beide Sachverständige die Gesamtinvalidität mit 15 % aus neurologischer und unfallchirurgischer Sicht einschätzen, wie dies das Erstgericht festgestellt hat.

4. Auch die Ausführungen in Bezug auf das vorgelegte Gutachten Beilage ./1 sind nicht stichhaltig. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat auf dieses Gutachten Bezug genommen und dargelegt, weshalb er bei seiner Einschätzung des Invaliditätsgrads bleibe. Seine Argumente sind durchaus plausibel. Schließlich fand die Untersuchung durch Dr. C* bereits am 24. Oktober 2022, jene durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen hingegen rund zwei Jahre später, am 25. November 2024, statt. Innerhalb dieses Zeitraums absolvierte die Klägerin vom 16. März bis 6. April 2023 einen Rehabilitationsaufenthalt in der F*, wobei im Entlassungsbericht festgehalten ist, dass die Beweglichkeit in der Lendenwirbelsäule und die Kraft der unteren Extremität deutlich habe verbessert werden können (Beilage ./C S 8) und dass im Bereich der Wirbelsäule gute Fortschritte im Bereich der Beweglichkeit und Kräftigung der Muskulatur erzielt worden seien (Beilage ./C S 4). Daraus leitet sich zweifelsfrei eine Verbesserung der bei der Bemessung der Invalidität maßgeblichen körperlichen Funktionsfähigkeit ab. Auch der Umstand, dass die Klägerin kurz vor der Untersuchung durch Dr. C* am 24. Oktober 2022 einen operativen Eingriff (Materialentfernung am 14. September 2022) hatte, vermag die Divergenz zwischen den beiden unfallchirurgischen Gutachten gut zu erklären.

5. Insgesamt hegt das Berufungsgericht keine Zweifel an den vom Erstgericht – der Einschätzung der von ihm bestellten Sachverständigen folgend – getroffenen Feststellungen, sodass diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden (§ 498 Abs 1 ZPO).

C. Zur Rechtsrüge

1. Die Berufungswerberin kritisiert die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass für die festgestellte dauernde Invalidität von 15 % in psychiatrischer Hinsicht keine Versicherungsleistung zustehe. Unter Verweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 200/18i und 7 Ob 2136/96k meint sie, dass sich Artikel 16.3. AUVB 2019 ein Risikoausschluss nicht entnehmen lasse, weil die durch den Unfall hervorgerufenen „psychischen Unfalltraumata“ dem Begriff der körperlichen Schädigung unterstellt würden.

2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

3. Dauernde Invalidität ist der gänzliche oder teilweise Verlust von Körperteilen oder Organen und/oder die Einschränkung der körperlichen, organischen oder geistigen Funktionsfähigkeit (7 Ob 191/15m mwN). Für den Fall einer dauernden Invalidität hat der Versicherer die sich aus der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität zu berechnende Versicherungsleistung zu erbringen (7 Ob 201/24w).

4. Jedem Versicherungsnehmer muss das Wissen zugemutet werden, dass gewisse Begrenzungsnormen einem Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegen. Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht (RS0016777). Bei einer Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (RS0080166; 7 Ob 63/07a).

5. Der Oberste Gerichtshof hat zu wortgleichen Klauseln wie hier in Artikel 16.3. („Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.“) bereits wiederholt Stellung genommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich dabei um einen Risikoausschluss handelt. Demnach liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung ausgeschlossen (RS0122120, 7 Ob 44/15v, 7 Ob 160/19h; 7 Ob 65/23v). Der Begriff „organisch bedingte Störungen des Nervensystems" ist klar, deutlich und jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich (7 Ob 65/23v). Auch Perner (in Fenyves/Perner/Riedler (Hrsg), VersVG (5. Lfg 2020) zu § 179 VersVG Rz 18) geht bei dieser Klausel von einem echten Risikoausschluss aus, weil seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychosen) nicht als Unfallfolgen gelten und damit auch dann nicht gedeckt seien, wenn ein Unfallereignis für sie adäquat ursächlich war. Dies führe zu einer erheblichen Einschränkung der allgemeinen Zurechnungsgrundsätze. Der Ausschluss werde vom BGH damit gerechtfertigt, dass die Folgen psychischer Fehlverarbeitungen für den Versicherer kaum kalkulierbar seien und die Einbeziehung die Schadensabwicklung erheblich erschweren würde. Auch der Oberste Gerichtshof halte den Ausschluss für transparent und zulässig.

6. Im vorliegenden Fall steht fest, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung und ein reaktiv-depressives Zustandsbild vorliegen, wobei es sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung um eine neurotische Störung handelt. Eine (hirn-)organische Schädigung liegt hingegen nicht vor. Die unfallskausale dauernde Invalidität beträgt aus psychiatrischer Sicht 15 %. Da die bei der Klägerin festgestellte Störung psychischer Natur ist, die nicht durch unfallbedingte organische Schädigungen entstanden ist, das Nervensystem also nicht organisch geschädigt, sondern die Neurose aufgrund der psychischen Haltung der Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen ausgelöst wurde, ist die Deckung nach Artikel 16.3. AUVB 2019 ausgeschlossen, auch wenn das Unfallereignis für sie adäquat ursächlich war.

7. Die von der Berufungswerberin zitierten Entscheidungen 7 Ob 2136/96k und 7 Ob 200/18i sind nicht einschlägig. Zwar wird der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine Gesundheitsschädigung infolge eines Schocks erleidet, der durch ein Unfallereignis hervorgerufen wird (RS0104038). Dass die Klägerin durch den Unfall einen solchen Schock im Sinne eines unmittelbar durch den Unfall verursachten psychischen Traumas erlitten hätte, hat sie nicht behauptet. Sie hat lediglich vorgebracht, dass sie schwere psychische Probleme aufweise, die sich durch ständige Flashbacks, Ein- und Durchschlafstörungen, psychosomatische Beschwerden im gesamten Körperbereich, depressive Verstimmungen, etc. zeigen würden (ON 1 S 3). Ihre psychische Verfassung habe sich in den letzten Monaten massiv verschlechtert und sie leide unter Suizidgedanken (ON 5 S 3). Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, lasse sich eine Einschränkung betreffend die nach allgemeinem Schadenersatzrecht jedenfalls gegebene Kausalkette zwischen dem Unfall und den psychischen Beeinträchtigungen, als weitere Unfallfolge, nicht entnehmen (ON 29 S 3). Der Entscheidung 7 Ob 2136/96k lag ein hier nicht behauptetes „psychisches Unfalltrauma“ zugrunde. Zu 7 Ob 200/18i = RS0132381 fehlte es an einem Unfall.

D. Zusammenfassung, Kosten, Bewertung und Zulassung

1. Der Berufung ist aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

2. Bei einem gemischten Begehren ist – wenn (wie hier) das Geldleistungsbegehren (EUR 22.400,00) alleine zwar EUR 5.000,00, nicht aber auch EUR 30.000,00 übersteigt – eine Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vorzunehmen. Dabei ist das Berufungsgericht nicht an die Bewertung des Feststellungsbegehren durch die Klägerin mit EUR 2.000,00 gebunden (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 500 Rz 4). Im Hinblick auf die von der Klägerin mit der Feststellung angestrebte Rente von monatlich EUR 350,00 lebenslang, jedoch für zumindest 20 Jahre, war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000,00 übersteigt.

3. Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen hatte.

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