OLG Graz 4R461/25h

4R461/25hOberlandesgericht19.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 4R461/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00461.25H.1119.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.a A*, geboren am **, Rechtsanwältin, *, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, Pensionistin, vertreten durch Dr.in Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 25.016,98 samt Anhang, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 4.170,00) gegen die im (End-)Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Oktober 2025, **-49, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt neu gefasst zu lauten hat:

„Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 20.673,84 (darin EUR 3.305,47 Umsatzsteuer und EUR 2.163,00 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin deren mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte in diesem Verfahren EUR 25.016,98 samt Anhang als Honorar für von ihr erbrachte anwaltliche Leistungen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte unter anderem eine Gegenforderung in Höhe von EUR 10.500,00 ein.

Mit erstinstanzlichem Urteil vom 27. September 2024 wurde die Beklagte für schuldig erkannt, der Klägerin EUR 19.366,72 samt Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 5.650,36 samt Zinsen wurde abgewiesen. Ein Ausspruch hinsichtlich der Gegenforderung unterblieb. Das Urteil erwuchs hinsichtlich einer Abweisung von EUR 1.320,16 samt Zinsen in Rechtskraft und wurde im Übrigen sowohl von der Klägerin als auch der Beklagten mittels Berufung angefochten.

Mit Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Februar 2025, 4 R 199/24b, wurde der Berufung der Klägerin nicht, jener der Beklagen Folge gegeben und das Ersturteil in Bezug auf die Klagsforderung als Teilurteil bestätigt. Hinsichtlich der Gegenforderung von EUR 10.500,00 wurde die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der Oberste Gerichtshof änderte auf Grund einer ordentlichen Revision der Klägerin mit Urteil vom 26. Juni 2025 das Teilurteil des Berufungsgerichts dahingehend ab, dass die Klagsforderung mit EUR 23.696,82 zu Recht bestehe und die Beklagte schuldig sei, EUR 23.696,82 samt Zinsen zu bezahlen. Die Entscheidung über die Gegenforderung und die Kostenentscheidung behielt er der Endentscheidung vor.

Mit (End-)Urteil vom 3. Oktober 2025 stellte das Erstgericht die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 23.696,82 samt Zinsen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren EUR 1.320,16 samt Zinsen (neuerlich) ab. Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.503,84 an Verfahrenskosten.

Es gründete seine Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren auf § 43 Abs 2 ZPO, weil die Klägerin lediglich geringfügig unterlegen sei. Den Einwendungen der Beklagten entsprechend honorierte es den vorbereitenden Schriftsatz vom 3. September 2025 nicht. Für das Rechtsmittelverfahren vor dem Berufungsgericht gründete es seine Kostenentscheidung auf § 41 ZPO, weil die Klägerin mit ihrer Berufung unterlegen sei. Da der Berufung der Beklagten Folge gegeben worden sei und das Berufungsgericht die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung über die Gegenforderung zurückverwiesen habe, habe die Beklagte mit rund 35 % obsiegt, sodass die Klägerin 35 % der Pauschalgebühr für die Berufung der Beklagten und 30 % der Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten zu ersetzen habe. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens habe die Klägerin vollständig obsiegt und erhalte nach § 41 ZPO die Kosten ihrer Revision zur Gänze.

Gegen den Nichtzuspruch von Kosten im Umfang von EUR 4.170,00 richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Beklagten ein Prozesskostenersatz von EUR 20.673,84 aufgetragen werde.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Die Klägerin wendet sich mit Recht gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts betreffend ihr Obsiegen/Unterliegen im Berufungsverfahren. Das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 19. Februar 2025 wurde nach Erhebung einer ordentlichen Revision durch die Klägerin abgeändert, letztlich war sie daher auch mit ihrem damals noch strittigen Klagebegehren (EUR 4.330,20 [die Klageabweisung im Umfang von EUR 1.320,60 war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig]) siegreich, zumal die Gegenforderung im fortgesetzten Verfahren als nicht zu Recht bestehend erkannt wurde.

2. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzen für sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht maßgebend (§ 50 Abs 1 letzter Satz ZPO). Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache ist über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen (RS0107860).

3. Der Klägerin stehen daher auch die Kosten ihrer Berufung vom 28. Oktober 2024 und ihrer Berufungsbeantwortung vom 25. November 2024 zur Gänze zu, eine Kostenersatzpflicht der Klägerin im Berufungsverfahren besteht nicht. Der Kostenzuspruch des Erstgerichts an die Klägerin war daher um folgende Beträge zu erhöhen:

Kosten der Berufung der KlägerinEUR 1.311,67

weitere 70 % der Kosten der Berufungsbeantwortung der Klägerin EUR 1.554,29

vom Erstgericht aufgetragener Kostenersatz der Berufungsbeantwortung

der Beklagten (30%)EUR 877,39

vom Erstgericht aufgetragener Ersatz von 35 % PauschalgebührEUR 426,65

gesamt EUR 4.170,00

4. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

5. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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